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BFG RV/7103367/2025
Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten: Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Beschäftigungsort, keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103367/2025vom 04.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 die Berücksichtigung von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahren wurden die beantragten Aufwände im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2023 nicht berücksichtigt.
In seiner Beschwerde bringt der Bf. zusammengefasst vor, die Aufwände stünden ihm zu. Die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort sei unzumutbar. Seine Ehefrau sei in Polen arbeitslos gemeldet und habe Polen deswegen nicht verlassen dürfen. Die Ehefrau führe zudem den Haushalt mit einem noch pflegebedürftigen Kind. Der Bf. beantrage daher die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet ausgewiesen. Im Wesentlichen begründet die belangte Behörde, es liege keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor. Der Bf. habe seit 2013 laufend seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Auch die Ehefrau sei von 2015 bis 2018 in Österreich an der Adresse des Bf. gemeldet gewesen. Das Kind sei 2015 in Österreich geboren und habe bis September 2018 ebenso seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt. Der Familienwohnsitz in Österreich wurde daher aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt.
In seinem Vorlageantrag bekräftigt der Bf. seine Argumente aus der Beschwerde. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich sei aus wirtschaftlichen und humanitären Gründen unzumutbar.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. wohnt seit 2008 (mit Unterbrechung) in Wien. Seine Ehefrau wohnte vom 24.02.2015 bis zum 13.09.2019, sowie das gemeinsame Kind ab Geburt seit Ende Juli 2015 bis 13.09.2018 mit dem Bf. gemeinsam in einer Wohnung in Wien.
Die Ehefrau und das Kind verließen Österreich und verlegten den Familienwohnsitz nach Polen. In Polen erzielt die Ehefrau des Bf. keine Einkünfte. Eine Pflegebedürftigkeit des Kindes liegt nicht vor.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist nicht unzumutbar.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes des Bf., dessen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Vorbringen des Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Die Einkommenssituation der Ehefrau wurde dem Vorbringen der Beschwerde und des Vorlageantrags samt Beilagen entnommen.
Dass die Ehefrau und das Kind Österreich nach Polen verließen, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen des Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und kann durch das Zentrale Melderegister verifiziert werden.
Zur Pflegebedürftigkeit des Kindes:
In der Beschwerde und dem Vorlageantrag verweist der Bf. auf die Pflegebedürftigkeit seines Kindes. Nachweise über eine Pflegebedürftigkeit wurden im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 06.11.2025 wurde der Bf. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, die eine Pflegebedürftigkeit des Kindes des Bf. untermauern. Der Bf. verwies in seiner Beantwortung des Vorhalts darauf, sein "Sohn sei völlig gesund und nicht behindert. [Er] benötigt aber noch Pflege, weil [er] noch nicht volljährig" sei.
Das Bundesfinanzgericht sieht es damit im Lichte des Vorbringens des Bf. als erwiesen an, dass keine Pflegebedürftigkeit des Kindes vorliegt.
Zur fehlenden Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes:
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296); die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124).
Da die Ehefrau am Familienwohnsitz keine nennenswerten Einkünfte erzielt, ist diesbezüglich die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar (vgl. bspw. VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102).
Die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen am Familienwohnsitz wäre geeignet, die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, Rn 20). Eine derartige Pflegebedürftigkeit des Sohnes liegt aber im Lichte des Vorbringens des Bf. gar nicht vor, weswegen es das Bundesfinanzgericht - siehe oben - als erwiesen ansieht, dass keine Pflegebedürftigkeit des Kindes des Bf. besteht.
Die volle Integration des Kindes in polnischer Muttersprache kann die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht begründen, weil der Verlust eines sozialen Umfelds keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes begründet (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, Rn 19 mit Verweis auf VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).
Es ist Sache des Bf. diejenigen Gründe vorzubringen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Das Bundesfinanzgericht ist nicht verhalten nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154 mwN).
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen nicht abgezogen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 28.09.2004, 2001/14/0178). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296); die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124).
Dem Grunde nach ist der Beschwerde des Bf. schon deswegen kein Erfolg zu bescheiden, weil feststeht, dass der gemeinsame Familienwohnsitz aus Österreich an einen auswärtigen Ort wegverlegt wurde. Denn die Ehefrau und das Kind des Bf. wohnten zunächst mit dem Bf. in Österreich (Familienwohnsitz und Beschäftigungsort) und zogen sodann nach Polen. Eine derartige Vorgehensweise ist privat veranlasst und entsprechend daraus entstehende Aufwendungen nicht abzugsfähig (bspw. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0157 mwN).
Zudem steht auch fest, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar ist. Auch mangels Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind daher die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht steuerlich zu berücksichtigen.
Hinsichtlich Kosten der Familienheimfahrten ergibt sich, dass diese nur insofern abzugsfähig sind, als eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Damit sind sowohl die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als auch die Kosten für Familienheimfahrten nicht abzugsfähig.
Die Beschwerde ist im Ergebnis daher abzuweisen (gleichsam zum Bf. für die Jahre 2018 und 2019 bereits BFG 22.02.2021, RV/7103012/2020).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 4. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103367/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103367.2025
- Stammnummer
- 150117
- Gültig
- 04.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF