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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100584/2017

Keine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Familienwohnsitz am Beschäftigungsort

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100584/2017vom 15.05.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. vertrat den Standpunkt, dass er auch gleichzeitig einen Wohnsitz in Mazedonien sowie die Ehe mit seiner Frau in Mazedonien, E B, und die Beziehung zu seinen dort wohnhaften Kindern pflegte und sein Familienwohnsitz daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Ort_4 (und nicht in Ort_1) lag. Frau F G, die unbestritten - sowohl nach ihrer eigenen Aussage, als auch nach der Aussage des Bf. und auch nach Ansicht der Behörde - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Lebensgefährtin des Bf. war, gab in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 19.01.2016 an, dass sie an der Adresse "Straße_1 PLZ Ort_1" im EG mit dem Bf. in Lebensgemeinschaft lebe und dass diese Lebensgemeinschaft bereits seit dem Jahr 1990 bestehe. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Bf. im Verfahren (vgl. Beschwerde, Vorlageantrag). Die vom Bf. als Miete bezeichneten und an Frau G monatlich geleisteten EUR 300,00 seien laut dieser die Kosten des täglichen Lebens (Strom, Öl, …). Auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich für die Zeit von 1995 bis April 2013 und von Juli 2014 bis zum Zeitpunkt der Abfrage am 09.03.2015, mit einer Unterbrechung von 12.04.2013 bis 09.07.2014, an der der Bf. an der bis dahin gemeinsamen Meldeadresse gemeldet war, eine langjährige gemeinsame Wohnsitznahme. Der jüngere Sohn des Bf. (C) ist nach Angaben des Bf. und seiner Ehefrau (E) im Jahr 2013 nach Ort_1 gezogen. Der Bf. hielt sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedes Jahr sowohl beruflich, als auch privat weitaus überwiegend in Ort_1 auf. Er wohnte dort mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1990 zusammenlebte und mit der der Bf. laut eigener Aussage auch "fallweise" eine intime Beziehung pflegte. Die nichteheliche (bzw. eheähnliche) Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt (UFS 03.11.2010, RV/0335-L/08 mwN). Der Bf. erbrachte einerseits Geldleistungen an seine Ehegattin und die Söhne in Ort_4. Andererseits hielt er sich sowohl beruflich, als auch privat hauptsächlich in Ort_1 auf. Er wohnte dort gemeinsam mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und dies ab 2013 mit dem aus Mazedonien nach Ort_1 nachgezogenen Sohn C, welcher laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde dort eine Schule besuche und mit September 2014 eine 5-jährige Lehre beginnen werde. Die jedenfalls seit 1995 andauernde Lebensgemeinschaft des Bf. mit Frau G, das im Jahr 2013 von dieser eingeräumte lebenslängliche Wohnungsrecht zu Gunsten des Bf. und die Aufnahme des im Jahr 2013 nachgezogenen jüngeren Sohn des Bf. in den bestehenden gemeinsamen Haushalt in Ort_1 dokumentieren den Lebensmittelpunkt des Bf. in Ort_1 (vgl. dazu auch UFS 03.11.2010, RV/0335-L/08). Auch die durchaus glaubhaft gemachten gelegentlichen Besuche in Ort_4 ändern nichts daran, dass dort nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit nicht der Familienwohnsitz des Bf. lag. Der Lebensmittelpunkt des Bf. hat sich somit nach Ort_1 verlagert, auch wenn dieser mehrmals im Jahr seine Familie in Ort_4 besucht und für diese noch Geldleistungen erbracht haben mag und dies auch trotz der Tatsache, dass die mazedonische Ehegattin des Bf. und zeitweise deren Kinder im Elternhaus des Bf. in Ort_4 gewohnt haben mögen. Bei dieser Beurteilung darf zudem die zeitliche Komponente der Präsenz des Bf. an den Wohnsitzen nicht vernachlässigt werden. Die engeren persönlichen Beziehungen samt Hausstand und damit der Familienwohnsitz befanden sich samt Beschäftigungsort in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Ort_1. Damit kann, zumal jemand nur einen einzigen Familienwohnsitz haben kann, folglich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Familienwohnsitz des Bf. nicht in Ort_4 gelegen gewesen sein. Die Kosten der Wohnung in Ort_1 kommen daher nicht als unvermeidbare und zusätzlich steuerlich absetzbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Bf. dadurch erwachsen würden, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsste (VwGH 03.03.1992, 88/14/0081; 23.05.2000, 95/14/0096). Da bereits kein Familienwohnsitz in Ort_4 vorlag, war auch nicht zu prüfen, ob die Verlegung eines Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort mangels eigenen Einkommens der Ehegattin des Bf. zumutbar gewesen wäre. Es wäre darüber hinaus Sache des Bf., die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Behörden sind in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083 mit Hinweis auf VwGH 22.04.1999, 97/15/0137, VwSlg 7390 F/1999). Die belangte Behörde hat den Bf. mit Vorhalt vom 22.04.2015 befragt, warum der Sohn C zum Bf. nach Österreich gezogen ist, aber die Ehegattin im Ausland blieb. Auf diese Frage ist keine Antwort des Bf. aktenkundig. Ebensowenig sind Versuche der Ehegattin bekannt, nach Österreich nachzuziehen. Zudem wären die Voraussetzungen einer auf Dauer (und nicht bloß vorübergehend) angelegten doppelten Haushaltsführung zu prüfen gewesen, da die dauernde Beschäftigung des Bf. in Österreich bereits einige Jahre vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum begonnen hatte. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ort_4 war somit ausschließlich privat veranlasst. Für eine gegenteilige Annahme liegen keine Hinweise vor. Zusammengefasst stehen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Absetzungen von Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung zu. 5.2. Familienheimfahrten Familienheimfahrten (Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz) sind grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten jedoch und nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Das aber nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom, EStG13, § 16 Rz 56). Nach herrschender Rechtsauffassung sind Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (Lenneis in Jakom EStG13, § 16 Rz 56; Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16 Anm. 27). Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist (vgl. Punkt 5.1.), sind auch keine Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten gegebenenfalls vorübergehend Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können (VwGH 31.03.1987, 86/14/0165; 22.04.1986, 84/14/0198). Da es - wie ausgeführt - jedoch sowohl am Erfordernis eines Familienwohnsitzes in Ort_4 mangelt, als auch der Zeitraum, für den der Bf. einen allfälligen Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort bzw. nach Österreich hätte verlegen können, angesichts seiner Tätigkeit in Österreich seit mehr als einem Jahrzehnt bereits weit mehr als zwei Jahre beträgt, waren im Ergebnis keine Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig. 5.3. Ergebnis Strittig war die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Da sich diese Kosten im konkreten Fall als nicht absetzbar herausgestellt haben und bereits mit den angefochtenen Bescheiden nicht anerkannt wurden, haben sich diese als rechtmäßig erwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 5.4. Anspruchszinsen Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag richten sich gegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (vgl. 24.9.2008, 2007/15/0175). Soweit sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Argument, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien daher rechtsirrig erlassen worden, gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen richtet, kann damit im Lichte der zitierten Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenfestsetzung aufgezeigt werden. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.     Linz, am 15. Mai 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100584/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100584.2017
Stammnummer
128693
Gültig
15.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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