…am 11.03.2106 wo das Auto in der x-Gasse gepakrt worden ist, ist auch nicht von mir gelenkt worden-womit ich auch nicht verantwortlich bin oder war: [...]" Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16…
…tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln. Dem steht die Offenlegungspflicht des Abgabenpflichtigen gemäß § 119 Abs. 1 BAO gegenüber. Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt jedoch in dem Maße zurück, in dem der Abgabenpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt, insbesondere durch die Nichtbeantwortung von Vorhalten…
…angefochtenen Bescheides sei ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben gewesen, jedoch hätte der Bf. durch Fristverlängerungsersuchen und Nichtbeantwortung von Vorhalten sein Recht nicht wahrgenommen. Seitens der belangten Behörde wurden die Ausführungen des Masseverwalters vom 25. März 2015 bezüglich Ausschüttung einer allfälligen Konkursquote außer Streit gestellt…
…bei einem Erörterungstermin die Sach- und Rechtslage durch das BFG in jede Richtung zu ermitteln bzw. zu erörtern ist und durch Ihre Ankündigung der Nichtbeantwortung von Fragen in mündlicher Form dies nicht möglich erscheint, wird der Erörterungstermin - wie durch Ihren steuerlichen Vertreter angeregt - nicht durchgeführt.…
…die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind. Wenn beantragte Aufwendungen - wie teilweise im beschwerdegegenständlichen Fall - wegen Nichtbeantwortung von Vorhalten vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden und der Abgabepflichtige später die angeforderten Unterlagen in Verbindung mit einem Wiederaufnahmeantrag beibringt, liegen im Regelfall keine aus seiner Sicht neu…
…am 12.7.1016 erstellte Anfrage im zentralen Melderegister weist als Wohnort des Bf. Weg aus. Durch wiederholte Nichtbeantwortung von Vorhalten kann im vorliegenden Fall nicht überprüft werden, ob dem Bf. im Zeitraum 2007-2011 die Verlegung seines Familienwohnsitzes in die Nähe seines Beschäftigungsortes zuzumuten…
…Dokumentationen, nicht ersichtlich, dass der Bf. im Prüfungsverfahren die Mitwirkung durch Nichtbeantwortung von Vorhalten oder Nichtvorlage abverlangter Unterlagen (mit Ausnahme der Nachweise zu den Casinobesuchen, die mit der Beschwerde nachgereicht wurden) verweigert hätte. Doch selbst wenn der Bf. seine Mitwirkungspflicht wegen nicht erklärter Einkünfte bzw…
…über sämtliche Beweismittel verfügt, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind. Wenn beantragte Aufwendungen - wie teilweise im beschwerdegegenständlichen Fall - wegen Nichtbeantwortung von Vorhalten beispielsweise vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden und der Abgabepflichtige später die angeforderten Unterlagen in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag beibringt, liegen im Regelfall…
… 138 Abs. 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur…
… 115 Abs. 1 und 3 BAO a)die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen, b)von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, c) Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen…
…die von der Bf. im Rahmen ihrer (erhöhten) Mitwirkungspflicht zu erbringen gewesen wären, wobei die Beantwortung des Vorhaltes weder unmöglich noch unzumutbar gewesen ist. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe waren daher im Hinblick auf die Nichtbeantwortung der Hälfte des Vorhaltes vom 22.8…
…zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten, nach Lage des Falles ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein Zweifel, dass die Verhängung der im Spruch genannten Zwangsstrafe ihrer Höhe nach ausreichend ist, um den Bf. zur ordnungsgemäßen Beantwortung von Vorhalten sowohl im gegenständlichen Fall als auch…
…Berufung Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und Umsatzsteuer-Festsetzung 1-10/2008: Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs…
…deren Nichtbeantwortung der Bf in diesem Erkenntnis vorgeworfen wird, betreffen insbesondere die Jahre 2002-2005. Zudem hat die Bf nie einen Antrag auf Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen gestellt. Zur offenbar koordinierten Erlassung von 14 Vorhalten (Schreiben der Bf vom 19.12.2017) auf einmal…
…von € 3,3 Mio. erzielt hat, ihre Personalkosten 50% und die Fremdleistungskosten 38% des Umsatzes betrugen. Die Bf. habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinfirmen gehabt. Die Behörde verwies ihrerseits auf die Vielzahl von unbeantwortet gebliebenen Vorhalten und Aufforderungen zur Stellungnahme, deren Nichtbeantwortung…
…sei die unterbliebene Abholung des Dokuments unbeachtlich. Der Bf. habe das von ihm geforderte Verhalten der Abgabe von Anmeldungen betreffend NoVA und Kraftfahrzeugsteuer nicht gesetzt und auch den Vorhalt nicht beantwortet. Da er seinen Hauptwohnsitz im Inland habe, gelte für das gegenständliche Kfz mit ausländischen…
…Mitwirkungspflicht der Bf. im Sinne des § 115 BAO betreffend die Feststellung des relevanten Sachverhalts. Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit mehreren Vorhalten im Rahmen des Rückforderungsverfahrens, sowohl im Vorfeld, als auch noch mehrmals nach der Erlassung des Rückforderungsbescheides Gelegenheit gegeben, sich zu äußern…
…Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse…
…bestätigen wir schriftlich, dass die erlernten Kenntnisse deiner zuletzt absolvierten persönlichen Weiterbildungen durchaus Anwendung in deinem täglichen Berufsalltag finden." Das BFG hat - wie auch die Abgabenbehörde - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die…
…Zu den Offenlegungs-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch…