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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100489/2024

Mitwirkungspflicht und Nachweis von Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100489/2024vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von EUR 3.672,00 sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von EUR 2.275,00 als Werbungskosten geltend. Mit Vorhalt vom 05.10.2023 ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. um belegmäßige Nachweise der geltend gemachten Aufwendungen. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 24.11.2023, wobei die beantragten Werbungskosten mangels Mitwirkung des Bf. - die Fragen des Vorhalts blieben unbeantwortet und Nachweise wurden nicht erbracht - keine steuerliche Berücksichtigung fanden. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 18.12.2023 fristgerecht Beschwerde und begehrte erneut die Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten (EUR 3.672,00). Zur Begründung führte er aus, seinen Wohnsitz in Graz zu unterhalten und von wechselnden Baustelleneinsatzorten jeweils am Wochenende zu seiner Familie zurückzukehren. Die An- und Abreise zu Beginn bzw. Ende eines Baustelleneinsatzes werde vom Arbeitgeber vergütet. In einem weiteren Vorhalt vom 11.01.2024 wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht vorlägen, da der Bf. am Dienstort nächtige und wöchentlich pendele. Es wurde die Beantragung des Pendlerpauschales unter Vorlage des Ausdrucks aus dem Pendlerrechner sowie einer Aufstellung der Fahrten nahegelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Bf. der Aufforderung zur Vorlage einer Aufstellung der Wochenendfahrten nicht nachgekommen war. Daraufhin brachte der Bf. am 06.05.2024 einen Vorlageantrag ein, mit dem er nunmehr das Pendlerpauschale (2/3) in Höhe von EUR 2.448,00 sowie den Pendlereuro in Höhe von EUR 320,00 geltend machte. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens räumte das Bundesfinanzgericht dem Bf. mit Schreiben vom 16.02.2026 das Parteiengehör zum Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 07.08.2024 ein. Zugleich wurde der Bf. mittels Vorhaltes aufgefordert, die Wochenendheimfahrten durch geeignete Unterlagen (z. B. Fahrtenbuch, Aufzeichnungen, Tankbelege) zumindest glaubhaft zu machen und die Berechnung der Kosten vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet; von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wurde kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis als Maurer und war in dieser Funktion auf verschiedenen Baustellen (u. a. in Tulln, Linz, Salzburg und St. Pölten) tätig. Dem Bf. gelang es im Rahmen des Verfahrens nicht, das tatsächliche Anfallen von Aufwendungen für Familienheimfahrten zumindest glaubhaft zu machen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Der Bf. unterließ es trotz mehrfacher Aufforderung durch die Abgabenbehörde (Vorhalte vom 05.10.2023 und 11.01.2024) sowie durch das erkennende Gericht (Vorhalt vom 16.02.2026), eine detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten vorzulegen sowie die damit verbundenen Kosten belegmäßig nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des vorgelegten Ausdrucks aus dem Pendlerrechner ist festzuhalten, dass dieser nicht unterfertigt wurde. Überdies erweisen sich die darin enthaltenen Angaben als widersprüchlich und damit unglaubhaft: Während im Pendlerrechner eine Fahrthäufigkeit von 8 bis 10 Tagen pro Monat angegeben wurde, brachte der Bf. selbst vor, lediglich wöchentlich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zu pendeln. Letzteres entspräche lediglich einer Häufigkeit von 4 bis 5 Tagen im Monat. Zudem geht aus der Arbeitgeberbestätigung vom 27.03.2023 hervor, dass der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend auf auswärtigen Baustellen beschäftigt war. Infolge der gänzlich unterlassenen Mitwirkung (Nichtbeantwortung der Vorhalte sowie fehlende Belegvorlage) konnte das tatsächliche Vorliegen von Familienheimfahrten sowie das Entstehen daraus resultierender Kosten nicht festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Abgrenzung des Streitgegenstandes Strittig ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Die ursprünglich beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da diese vom Beschwerdeführer (Bf.) in der Beschwerde nicht (mehr) beantragt wurden. 3.1.2. Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Rechtslage Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz oder eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar ist (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 Abs. 1 Z 6 Rz 72; Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 25). Im Hinblick auf die temporäre Natur der Baustellenprojekte war dem Bf. eine Wohnsitzverlegung unzumutbar. Aufgrund der wechselnden Einsatzorte ist zudem kein Pendlerpauschale für die jeweiligen Arbeitsstätten zu berücksichtigen; vielmehr können bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise Familienheimfahrten (begrenzt mit dem Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales) geltend gemacht werden. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen. 3.1.3. Zur Mitwirkungspflicht und Beweislast Nach § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und die tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln. Dem steht die Offenlegungspflicht des Abgabenpflichtigen gemäß § 119 Abs. 1 BAO gegenüber. Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt jedoch in dem Maße zurück, in dem der Abgabenpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt, insbesondere durch die Nichtbeantwortung von Vorhalten (vgl. VwGH 05.11.1986, 85/13/0012). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht insbesondere dann, wenn ein Sachverhalt seine Wurzeln im privaten Umfeld hat, da die Behörde in diesen Fällen auf die Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen ist. Werbungskosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Verpflichtung zur Dokumentation (z. B. durch Fahrtenbücher oder Belege) entsteht dabei bereits zeitnah im Zeitpunkt der Ausführung der Fahrten. 3.1.4. Würdigung des Einzelfalles Da die geltend gemachten Aufwendungen ihre Ursache in der privaten Lebensführung haben (Wahl des Wohnsitzes, tatsächliche Durchführung der Heimfahrten), traf den Bf. eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Nur der Bf. kann Aufschluss darüber geben, ob und in welcher Häufigkeit er tatsächlich Fahrten mit dem privaten PKW durchgeführt hat. Da der Bf. auf Baustellen tätig war, bei denen die Möglichkeit kostenloser Mitfahrgelegenheiten durch den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen im Raum steht, wäre ein Nachweis der tatsächlichen Kosten (z. B. durch Tankbelege oder ein Fahrtenbuch) zwingend erforderlich gewesen. Die bloße Behauptung, wöchentlich heimgefahren zu sein, reicht ohne entsprechende Belegung nicht aus, um den Aufwand glaubhaft zu machen. Da der Bf. mehrere Vorhalte sowohl der Abgabenbehörde als auch des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet ließ, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gericht ist daher nicht in der Lage, das Vorliegen der grundlegendsten Voraussetzungen für den Abzug der Werbungskosten positiv festzustellen (vgl. BFG 25.03.2016, RV/3100489/2015; BFG 31.08.2016, RV/2101193/2014). In Ermangelung der Erbringung jeglicher Nachweise oder einer zumindest substantiellen Glaubhaftmachung der tatsächlich angefallenen Kosten geht das Begehren des Bf. ins Leere. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bezüglich der Rechtsfrage des Nachweises von Werbungskosten besteht höchstgerichtliche Rechtssprechung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100489/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100489.2024
Stammnummer
151629
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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