…werde daher beantragt, die festgesetzten Stundungszinsen neu zu berechnen und neu festzusetzen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag zurückgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Neuberechnung von Stundungszinsen sei in der BAO nicht vorgesehen, weshalb dieser…
…führt eine Neuberechnung der Stundungszinsen zu einer Reduktion derselben auf einen Betrag von 368,31 € (dabei reduziert sich der ab 11.10.2013 anzusetzende Tagessaldo von bisher 122.562,35 € um 5.869,50 € auf 116.562,35 €; der Differenzbetrag ergibt…
…vom Finanzamt aber auf das Abgabenkonto und nicht auf das Strafkonto gebuchte Teilzahlung iHv. 270,00 € – eine Neuberechnung der Stundungszinsen begehrt wurde. Aus der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde relevanten Aktenlage zu den vom Bf. im Hinblick auf die im genannten Finanzstrafverfahren gemäß …
…verminderten. Die Neuberechnung der Stundungszinsen ergibt nunmehr einen Betrag von Euro 395.186,85 (Beilage ./4). Wie die Bf. richtig feststellt, kann sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht den Bescheid in jede Richtung und somit auch zu Ungunsten der Bf. abändern, solange innerhalb der …
…205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid und nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem auf Grund der Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag beziehe. Bei nachträglicher Änderung eines Stammabgabenbescheides, der sich als rechtswidrig erwiesen habe, werde…
…Abs 2 BAO auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs 1 und 2 BAO. Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d BAO zu den Nebengebühren und sind somit Teil der Nebenansprüche (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269; VwGH 22.04.1992…
…9. Juni 2023 setzte das Finanzamt Stundungszinsen in Höhe von € 9.843,62 fest. Diese wären für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei. Mit Bescheid vom 9…
…auf dem Abgabenkonto der primärschuldnerischen GmbH habe sich im Haftungszeitraum insgesamt reduziert; die laufenden Abgaben seien im geleisteten Zahlungsbetrag enthalten und bestünden daher keine offenen Abgabenschuldigkeiten aus den im bekämpften Bescheid angeführten Abgaben. Ebensowenig seien die für den betreffenden Zeitraum verhängten Säumniszuschläge und Stundungszinsen gerechtfertigt…
…Aussetzungsantrages eingetretene Minderung der von diesem betroffenen rückständigen Abgabenschuld bzw. der den Gegenstand der Bewilligung der Aussetzung bildenden Abgabe zu verstehen; bezüglich jener Umstände, die zu einer solchen Minderung führen können, siehe Rz 307 bis Rz 314. Rz 307 ff (zur Berechnung von Stundungszinsen) lauten…
…der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Herrn Bf bei der Neuberechnung des Haftungsbetrages nach § 9 BAO. Mit Schreiben vom 12.01.2015 ersuchte die Abgabenbehörde um Ergänzung betreffend Beschwerde vom 20.06.2014 gegen den Haftungsbescheid vom 15.05.2014 durch Beantwortung nachstehender Fragen innerhalb der…
…2011). Dies habe zur Neuberechnung an Körperschaftsteuer (insbesondere für das Jahr 2004) sowie an Umsatzsteuer für 2004 und 2005 geführt, da die erzielten Umsätze nicht dem ermäßigten, sondern dem Normalsteuersatz zu unterwerfen gewesen seien. Außerdem sei der Vorsteuerabzug für das Jahr 2008 versagt worden, da…
…Ausfallshaftung. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass die durch den erfüllten Sanierungsplan bewirkte Befreiung der Primärschuldnerin von den Abgabenverbindlichkeiten nicht vom haftenden Vertreter in Anspruch genommen werden kann." Beigelegt waren dem Haftungsbescheid diverse Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuerbescheide, Bescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen, Bescheide über Säumniszuschläge, Haftungsbescheide…
…entfallenden Lohnabgaben lt. Tz 2 als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bf. behandelt. Unter Tz 4 des Prüfungsberichtes wurde eine Neuberechnung des zu versteuernden Einkommens vorgenommen. Steuernachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung: KA 2008 € 48.434,39, KA 2009 € 38.602,18, KA 2010 €…
…Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 4.118,74 festgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Neuberechnung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…auf Grund der Aussetzung und nicht aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens ein. Wie bereits dem Berechnungsblatt zur Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, ergeben sich bei einem Tageszinsatz von 0,0106% und offenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von YZ Euro für AB Tage, sowie D Euro für BA Tage Stundungszinsen von…
…Bescheid vom 09.08.2017 Stundungszinsen für die Zeit vom 17.11.2015 bis 03.08.2017 in Höhe von 207,42 Euro fest. Mit Eingabe vom 30.08.2016 (richtig wohl 2017), eingelangt am 31.08.2017, an das Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer (=Bf.…
…VwGH 22.4.2010, 2008/04/0077). Unter der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinne des § 212 Abs. 2 BAO ist jede nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto…
…wurde das Stundungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass in einem Zahlungserleichterungsansuchen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus. Mit Bescheid vom 9. September 2013 wurden Stundungszinsen in Höhe von 399…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 29. Februar 2012 bis 28. Jänner 2013 Stundungszinsen…
…6.11.2015 erfolgt sei. Dies ist nach der Aktenlage sachverhaltsmäßig unbestritten und richtig. In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich der Bf. nicht zu folgen, weil Stundungs- und Aussetzungszinsen völlig unterschiedliche Rechtsinstitute sind. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet…