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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100846/2021

Geschäftsführerhaftung nach einem Sanierungsverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100846/2021vom 05.01.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Stephan Duschel & Mag. Klaus Hanten, St Wendelinpl 6, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 14. September 2020 betreffend Haftungsbescheid gem. §§ 9, 80 BAO nach der am 23.11.2021 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von RA Mag. Klaus Hanten sowie von HR Mag. Werner Hoffmann für das Finanzamt Österreich abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird im Ausmaß von € 3.933,32 zur Haftung herangezogen. Eine Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Abgaben, die einen Bestandteil des Spruches bildet, findet sich am Ende der Entscheidung.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Vorhalt Mit Schreiben vom 6.4.2017 richtete das Finanzamt Wien 4/5/10 (Vorgänger des Finanzamtes Österreich; belangte Behörde) folgenden Vorhalt an die Beschwerdeführerin: "Betreff: Abgabenrückstände der ***CD***, in ***CD_Ort***, ***CD_Adr***, deren Geschäftsführerin Sie im Zeitraum ab 27.11.2009 waren Auf dem Abgabenkonto der o.a. GmbH haften aus dem Zeitraum Ihrer Geschäftsführertätigkeit Abgabenrückstände in Höhe von € 71.297,99 (siehe beiliegende Rückstandsaufgliederung) aus, deren Einbringung bisher vergeblich versucht worden ist. Sie werden ersucht bekanntzugeben, ob Mittel zur Verfügung standen, die die Entrichtung des oben angeführten Abgabenrückstandes ermöglichten. Sie können als ehemaliger Geschäftsführer(in) gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden, es sei denn Sie können beweisen, dass Sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Dazu werden Sie ersucht, anzugeben, ob in dem Zeitraum, in dem Sie als Geschäftsführer(in) für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich waren, andere anfallende Zahlungen (z.B. Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Krankenkassenzahlungen etc.) geleistet worden sind. Zur Erbringung dieses Beweises wird Ihnen eine Frist von vier Wochen ab Zustellung gewährt. Weiters werden Sie ersucht, beiliegenden Fragebogen betreffend Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb obiger Frist ausgefüllt zu retournieren. Die Angaben sind nach Möglichkeit zu belegen. Falsche oder unvollständige Angaben sind gerichtlich strafbar. Sollten die entsprechenden Unterlagen bzw. Auskünfte ungerechtfertigt nicht binnen obiger Frist erteilt werden, wird die Abgabenbehörde über die Heranziehung zur Haftung aufgrund der Aktenlage entscheiden." Die Beschwerdeführerin beantwortete das Vorhaltsschreiben vom 6.4.2017 wie folgt: "Sehr geehrter Herr ***AB***! Sie teilen mir mit, dass ich Abgabenrückstände in der Höhe von € 71.297,99 beim Finanzamt habe und fügen dazu eine Aufstellung sämtlicher offenen Beiträge an. Gegen diese Feststellung, möchte ich nun Beschwerde erheben, weil die Beiträge von Beginn der Seite bis Beitrag Säumniszuschlag 1 2011 in der Höhe von € 1.005,80 bereits im Sanierungsverfahren mit Aktenzahl ***GZ_SanierungsV***-34 ordnungsgemäß entschuldet wurden. Der Sanierungsplan wurde ordnungsgemäß bezahlt und aufgehoben und daher kann das Finanzamt diese Beträge nicht noch einmal von mir fordern. Das Finanzamt hat auch nun ordnungsgemäß nur die € 13.677,55 angemeldet, die auch offen sind. Weil der Rest wurde im Sanierungsverfahren bezahlt. Auf dem Massekonto der ***CD*** FN ***CD_FN*** liegen derzeit rund € 40.000,-- die zur Gläubigerbezahlung zur Verfügung stehen, jedoch ist das Verfahren noch am Laufen. Daher ist auch heute noch nicht abschätzbar, wieviel das Finanzamt Quotenzahlung erhält, das natürlich den Rückstand mindern wird und die Haftungssumme für mich ebenso kleiner wird. Daher wir nun der Antrag gestellt den Rückstand bis zur Beendigung des Sanierungsverfahrens der ***CD*** zu stunden." Bescheid Mit Bescheid vom 14.9.2020 zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für folgende Abgaben der ***CD*** (Primärschuldnerin) zur Haftung heran: [Grafik] [Grafik]   Die Begründung dazu lautet: "Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Sind die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und die Vertreterstellung gegeben, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Geschäftsführers zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass Fr. ***Bf1*** seit 27.11.2009 als selbständig vertretende Geschäftsführerin der gegenständlichen GmbH fungierte. Die ***CD*** wurde am 13.02.2019 im Firmenbuch amtswegig gelöscht. Die Uneinbringlichkeit der noch offenen Abgabenschuldigkeiten steht somit fest. Zur Beantwortung vom 10.05.2017 des Haftungsvorhalts ist folgendes auszuführen: Das Wesen der Haftung nach § 9 BAO besteht in einer Ausfallshaftung. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass die durch den erfüllten Sanierungsplan bewirkte Befreiung der Primärschuldnerin von den Abgabenverbindlichkeiten nicht vom haftenden Vertreter in Anspruch genommen werden kann." Beigelegt waren dem Haftungsbescheid diverse Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuerbescheide, Bescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen, Bescheide über Säumniszuschläge, Haftungsbescheide für Lohnsteuern, Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, Bescheide über Körperschaftsteuervorauszahlungen, Anspruchszinsen und Verspätungszuschläge sowie ein Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 7.1.2016 betreffend lohnabhängiger Abgaben sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung zu dieser Außenprüfung. Beschwerde Gegen diesen Haftungsbescheid wurde am 12.10.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde lautet: "In der umseits näher bezeichneten Abgabensache erhebe ich gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, vom 14. September 2020, Abgabenkontonummer ***CD_StNr***, binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht und führe diese aus wie folgt: Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ich als Haftungspflichtige gem. § 9 iVm §§ 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***CD***, und zwar Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen für den Zeitraum 2009 bis 2016 im Betrag von gesamt € 57.837,19 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gem § 224 BAO binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu entrichten. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ich ab 27.11.2009 als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der ***CD*** fungiert hätte. Die ***CD*** wäre am 13.2.2019 amtswegig gelöscht worden und stehe die Uneinbringlichkeit daher fest. Vorab ist festzuhalten, dass über die ***CD*** am ***GZ1_Datum*** zu ***GZ1*** des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Die belangte Behörde hat in diesem Verfahren Abgabenrückstände im Betrag von € 112.543,62 angemeldet, welche zur Gänze anerkannt wurden. Am 15.12.2011 wurde ein Sanierungsplan mit einer Quote von 30 % angenommen und dieser Sanierungsplan vollständig erfüllt. Trotz Bezahlung einer 30 %-igen Quote durch die ***CD*** wurden sämtliche Forderungen für den Zeitraum bis Ende 2011, welche allesamt im Sanierungsverfahren berücksichtigt wurden, zur Gänze mir gegenüber (neuerlich) geltend gemacht. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner ist. Erst wenn sie fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Die Uneinbringlichkeit von 70 % der Forderungen stand jedenfalls bereits am 15.12.2011 fest. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde bis zur Erlassung gegenständlichen Haftungsbescheids keinerlei Betreibungsschritte gegen mich gesetzt, solche auch nicht behauptet. Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt im Allgemeinen 5 Jahre, so eine Abgabe nicht hinterzogen wurde. Eine Hinterziehung wurde nicht behauptet und liegt auch nicht vor, dass auf gegenständliche Forderungen die 5-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass gegenständlich Forderungen sind, welche im Wesentlichen im Zeitraum bis Ende 2011 entstanden sind. Diese Forderungen sind jedenfalls mit 31.12.2016 verjährt. Die belangte Behörde hat daher Forderungen im Gesamtbetrag von € 55.387,95 zu Unrecht festgesetzt. Auch wenn man beim Beginn der Verjährung vom Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ausgehen wollte, käme man zum selben Ergebnis. Hinzu kommt, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***GZ2_Datum***, GZ ***GZ2***, das Konkursverfahren über die ***CD*** eröffnet wurde. Auch in diesem Verfahren hat die belangte Behörde deren Forderungen angemeldet und wurden diese zur Gänze anerkannt. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Jänner 2018 mit einer Verteilungsquote von 76,810919 % (!), welche vom Masseverwalter ausgeschüttet wurde, aufgehoben. Auch diese Zahlung wurde von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt und ich hinsichtlich bereits beglichener Forderungen von € 2.350,79 neuerlich und zu Unrecht in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass auch die Forderungen für das Jahr 2014 verjährt sind, da, wie ausgeführt, die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in der der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. Dies war der 31.12.2014, sodass die Forderung für das Jahr 2014 sohin am 31.12.2019 verjährt ist. Auch hinsichtlich dieser Forderungen hat die belangte Behörde mir gegenüber keinerlei Betreibungsschritte gesetzt, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht eingetreten ist. Mich kann daher, sofern eine Gläubigerungleichbehandlung vorgelegen sein sollte, welche ausdrücklich bestritten wird, lediglich eine Haftung für den Dienstgeberbeitrag 2015 in Höhe von € 77,80, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 von € 6,92 und den Verspätungszuschlag 02/16 in Höhe von € 13,73 treffen. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Gesellschaft bei der Berechnung der Abgabenbeträge einer Steuerberatungskanzlei bedient hatte, welche die Beträge regelmäßig korrekt berechnet hatte und ich für die fristgerechte Überweisung dieser Beträge Sorge getragen habe. Die gegenständlichen geringen Beträge können daher lediglich auf einer Nachverrechnung im Rahmen einer nach Abschluss des Konkursverfahrens vorgenommenen Prüfung entstanden sein. Eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich dieser Beträge liegt daher keinesfalls vor. Ich stelle daher die A N T R Ä G E: das Bundesfinanzgericht möge 1) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen und 2) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde in eventu. 3) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. […]" Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Grundsätzlich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde ist folgendes auszuführen: Es ist unbestritten, dass der Sanierungsplan aus der Insolvenz ***GZ1*** durch die GmbH erfüllt wurde. Wie bereits in der Begründung des Haftungsbescheides angeführt wurde, besteht das Wesen der Haftung nach § 9 BAO in einer Ausfallshaftung. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass die durch den erfüllten Sanierungsplan bewirkte Befreiung der Primärschuldnerin von den Abgabenverbindlichkeiten nicht vom haftenden Vertreter in Anspruch genommen werden kann. Quotenüberzahlungen kommen der Primärschuldnerin zu Gute. Von den ursprünglich angemeldeten Konkursforderungen verblieb nach Anrechnung der Quotenzahlungen und nachträglichen Konkursgutschriften der im Haftungsbescheid beanspruchte Betrag. Der vorliegende Haftungsbescheid stellt keinen Festsetzungsbescheid dar. Die angeführten §§ 207 und 208 BAO kommen daher nicht zum Tragen. Gem. § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gem. Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Gemäß § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Die älteste angemeldete Forderung war der Dienstgeberbeitrag 12/2009 mit Fälligkeitstag 15.01.2010. 1. Insolvenzeröffnung GZ ***GZ1*** am ***GZ1_Datum***, Anmeldung v. 29.07.2011. Aufhebung: 12.11.2011. 2. Insolvenzeröffnung GZ ***GZ2*** am ***GZ2_Datum***, Anmeldung 09.11.2016 Aufhebung: 18.01.2018. Alleine auf Grund der Insolvenzverfahren ist ersichtlich, dass keine Einhebungsverjährung eingetreten ist. Lt. Rechtsprechung stellt die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einhebungsmaßnahme dar, die zulässig ist, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist. Die Geltendmachung einer Verjährung in der vorliegenden Beschwerde geht daher ins Leere. Die vom Masseverwalter im Zuge der zweiten Insolvenz ausgeschüttete Verteilungsquote wurde auf folgende angemeldete Abgaben verrechnet: [Grafik]   Hinsichtlich dem Rest der Beschwerdebegründung wird auf die Begründung des Haftungsbescheides verwiesen. Aus den genannten Gründen war die gegenständliche Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzuweisen." Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 30.11.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Beschwerde abgewiesen wurde und daher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage. Vorlagebericht Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Erfüllung des Sanierungsplanes und die Quotenzahlungen im Rahmen des Konkurses nur der Primärschuldnerin zu Gute kommen. Mangels Vorliegen eines Festsetzungsbescheides komme die in der Beschwerde genannten §§ 207 und 208 BAO nicht zur Anwendung. Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen verjähre nach § 238 Abs. 1 BAO binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Durch jede nach außen erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches (Mahnung, Zahlungserleichterung, Haftungsbescheid etc.) werde die Verjährung nach § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen und die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Unterbrechungshandlung neu zu laufen. Im gegenständlichen Fall wurde die Verjährung der Restforderungen bereits durch die Anmeldungen im Insolvenzverfahren unterbrochen, § 9 Abs. 1 IO - zu GZ. ***GZ1*** am 29.7.2011, zu GZ. ***GZ2*** am 9.11.2016. Mit Rechtskraft der Aufhebungen dazu (vom 12.11.2011 bzw. vom 18.1.2018) begann die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen. Schließlich beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Beschluss vom 19.4.2021 und vom 10.6.2021 jeweils an das Finanzamt Mit Beschluss vom 19.4.2021 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an die belangte Behörde: "I. Das Finanzamt Österreich als Rechtsnachfolger des Finanzamtes Wien 4/5/10 wird gemäß § 266 Abs 4 BAO aufgefordert, insbesondere jene Aktenteile vorzulegen, aus den ersichtlich ist, -) wie das Sanierungsverfahren zu GZ ***GZ1*** (siehe Seite 2 der Beschwerde), -) wie das Konkursverfahren zu GZ ***GZ2*** (siehe Seite 3 der Beschwerde) abgelaufen ist. Sofern zu den Aktenteilen des Finanzamtes auch Berechnungen gehören, wird ersucht, die entsprechenden Excel-Dateien vorzulegen. II. Weder aus dem Haftungsbescheid vom 14.9.2020 noch aus der Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2020 ist nicht ersichtlich, ob Quotenzahlungen aus den beiden Insolvenzverfahren auf die einzelnen Abgabenschulden aufgeteilt wurden, zumal für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich ist, welche Abgabenforderungen überhaupt in den Insolvenzverfahren angemeldet und anerkannt wurden. >> Das Finanzamt Österreich wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen, entsprechende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Sofern dazu auch Berechnungen gehören, wird ersucht, die entsprechenden Excel-Dateien vorzulegen. III. Aus dem Gewerbeinformationssystem ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin (***CD***) im Bau- bzw. Baunebengewerbe tätig war. >> Wie wurden die Auftraggeberhaftungszahlungen (AGH-Beträge) berücksichtigt? Wurden diese Zahlungen ausschließlich mit Lohnsteuerbeträgen verrechnet? IV. Im angefochtenen Haftungsbescheid werden einige Abgaben, für die die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen wurde, wie folgt angeführt: [Grafik]   a) Das Konkursverfahren zur GZ ***GZ2*** wurde bereits am ***GZ2_Datum*** eröffnet. Es wurde eine Masseverwalterin bestellt. Die Bescheide vom 7.11.2016 - somit nach Konkurseröffnung - sind auch an die Masseverwalterin gerichtet. >> Die belangte Behörde wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. b) Die belangte Behörde wird aufgefordert, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf die einzelnen Monatsbeträge aufzugliedern. VI. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Dem Bundesfinanzgericht obliegen Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Dabei gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten (§ 2a BAO). Gemäß § 269 Abs 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Gemäß § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zur erforschen. Dem Haftungsbescheid - und auch der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 23.03.2010, 2009/13/0094, mwN) - kommt die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus den bislang vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, welche Forderungen in den beiden Insolvenzverfahren angemeldet wurden und welche Quotenzahlungen darauf geleistet wurden. Die Rechtsprechung (VwGH 24.02.2010, 2006/13/0071) geht davon aus, dass Insolvenzforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind und die Zahlung(en) des Masseverwalters anlässlich der Verteilung der Konkursmasse anteilig auf die eine Konkursforderung darstellenden Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wären. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.4.2019, Ro 2017/15/0027 geht hervor, dass AGH-Zahlungen ausschließlich der bevorzugten Befriedigung der aushaftenden Lohnabgaben dienen. Wird Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nur in Jahresbeträgen bekannt gegeben und ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten, wurde die Beschwerdeführerin damit nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen." Darauf hat die belangte Behörde wie folgt geantwortet und diverse Dateien als Beilagen angefügt: "In Beantwortung Ihrer Fragen teilen wir Ihnen mit: Hinsichtlich des 1. Insolvenzverfahrens (HG Wien ***GZ1***) ist folgendes festzuhalten: Angemeldet wurden Abgabenschulden iHv 112.543,62 Euro (Forderungsanmeldung v 29.7.2011.pdf). Die Sanierungsplanquote von 30% wurde erfüllt. (3285196 (Neuberechnung).xlsx). Die Quotenzahlungen sind mit den ältesten angemeldeten Rückständen verrechnet worden (Berechnung Haftungsbetrag 1. Insolvenz.xlsx). Quotenüberzahlungen sind der Primärschuldnerin zu Gute gekommen. Beim 2. Insolvenzverfahren (HG Wien ***GZ2***) wurden 30.547,73 Euro angemeldet, die danach auf 13.489,06 Euro eingeschränkt wurden (Forderungsanmeldung v 9.11.2016.pdf, Nachreichung Rückstandsausweis 10.11.2016.pdf, Nachreichung Rückstandsausweis 18.11.2016.pdf, Einschränkung Forderungsanmeldung 24-03-2017.pdf, Forderungseinschränkung v 18.10.2017.pdf). Die Aufstellung des Abgabenkontos und die Aufteilung der Verteilungsquote auf die einzelnen Abgaben kann in der Datei 3285196-2.xlsx (in den Arbeitsblättern "Aufstellung" und "Aufteilung Teilquote") eingesehen werden. Die AGH-Zahlungen wurden, soweit Lohnsteuerbeträge offen waren, mit diesen verrechnet, ansonsten mit dem ältesten Rückstand. Da die Masseverwalterin ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gesetzliche Vertreterin der Firma war, wurden die Bescheide der GPLA-Prüfung an diese zugestellt. Eine monatliche Aufgliederung der Dienstgeberbeiträge und den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist aufgrund der pauschalen Nachverrechnung nicht möglich. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung." Am 10.6.2021 wandte sich das Bundesfinanzgericht mit weiteren Fragen an die belangte Behörde: "I. Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2020 ist ersichtlich, dass aus dem Konkursverfahren insgesamt € 10.761,82 als Quote an die Abgabenbehörde ausbezahlt wurde. Aus der Insolvenzdatei geht hervor, dass die Verteilungsquote 76,810919 % beträgt. Das Finanzamt hat im Konkursverfahren der ***CD*** zunächst € 30.547,73 als Abgabenforderungen angemeldet und dazu zwei Rückstandsausweise (10.11.2016: € 29.916,43; 18.11.2016: € 631,30) vorgelegt. In weiterer Folge erfolgte zunächst eine Einschränkung der angemeldeten Forderungen auf € 13.677,55 und sodann auf 13.489,06. >> Wie setzt sich der zuletzt angemeldete Forderungsbetrag von € 13.489,06 zusammen - welche Abgabenforderungen wurden letztlich im Konkursverfahren angemeldet und auch anerkannt? Bei einer Verteilungsquote von 76,810919 % im Konkursverfahren und zuletzt angemeldeten Forderungen in Höhe von € 13.489,06 müsste dies eine Quotenzahlung von € 10.361,07 ergeben. Tatsächlich hat das Finanzamt € 10.761,82 erhalten, was einer Forderungsanmeldung von € 14.010,79 entsprechen würde. >> Das Finanzamt wird um Stellungnahme ersucht. II. In der Beschwerde vom 12.10.2020 wird auf Seite drei hinsichtlich der Verjährung von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass die Uneinbringlichkeit von 70 % aus dem Sanierungsverfahren, das bereits 2011 wieder aufgehoben wurde, im Dezember 2011 fest stand. Hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die von diesem Sanierungsverfahren betroffen sind (laut Haftungsbescheid sind das alle Abgaben mit einem Fälligkeitstag im Jahr 2011) wären - laut Beschwerdevorbringen - vom Finanzamt bis zum Vorhalt vom 6.4.2017 keine Beitreibungsschritte gesetzt worden. Geht man davon aus, dass die Einhebungsverjährung nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens im Dezember 2011 neu zu laufen begonnen hatte, wäre im April 2017 wohl die Verjährung schon eingetreten gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung wird - soweit ersichtlich - die Insolvenzeröffnung im Jahr 2016 als Unterbrechungshandlung angeführt. Nach § 238 Abs 2 BAO wird die Einhebungsverjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene Amtshandlung […] unterbrochen. Nach - derzeitiger - Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann sich das Konkursverfahren 2016 und die diesbezüglichen Handlungen des Finanzamtes jedoch nicht auf jene Abgabenansprüche beziehen, die bereits vom Sanierungsverfahren betroffen waren, weil durch die Entrichtung der Sanierungsquote die Abgabenverbindlichkeiten für die Primärschuldnerin wohl weggefallen sind. >> Das Finanzamt wird um Stellungnahme ersucht und aufgefordert, jene Unterlagen (zB Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der im Jahr 2011 fällig gewordenen Abgaben) vorzulegen, die den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes stützen. III. Das Sanierungsverfahren (GZ 6S 83/11i) wurde bereits im Jahr 2011 beendet. Sämtliche Quoten wurden bis Mitte 2013 bezahlt. Erst im Jahr 2017 wurde ein Vorhalt an die Beschwerdeführerin verfasst. Der Haftungsbescheid stammt aus dem Jahr 2020. >> Das Finanzamt wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen. IV. Für das Einlangen der Unterlagen/Stellungnahme/Beantwortung wird eine Frist bis 30.6.2021 vorgemerkt. V. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Dem Bundesfinanzgericht obliegen Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Dabei gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten (§ 2a BAO). Gemäß § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zur erforschen. Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO wirken anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. Ein Schreiben, mit welchem die Behörde dem zur Haftung für Abgabenschulden Herangezogenen detailliert die den einzelnen Jahre zugeordneten Beträge an aushaftender Steuer samt Säumniszuschlag mit der Aufforderung mitteilt, im Falle des Anerkenntnisses den Rückstand zu begleichen, ist als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu werten. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf." Darauf hat die belangte Behörde wie folgt geantwortet: "In Beantwortung Ihrer Fragen teilen wir Ihnen mit: I. a) Die zuletzt angemeldeten und anerkannten Konkursforderungen in Höhe von 13.489,06 Euro bestehen aus: Abgabenart Zeitraum Fälligkeitstag Betrag Körperschaftsteuer 2014 20.06.2016 9.067,25 Anspruchzinsen 2014 20.06.2016 136,39 Verspätungszuschlag 02/16 27.06.2016 86,46 Stundungszinsen 2016 17.11.2016 631,30 Lohnsteuer 2014 15.01.2015 130,09 Dienstgeberbeitrag 2014 15.01.2015 2.391,23 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014 15.01.2015 212,55 Dienstgeberbeitrag 2015 15.01.2016 490,01 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 15.01.2016 43,56 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-09/16 17.10.2016 24,51 Dienstgeberbeitrag 01-09/16 17.10.2016 275,71 b) Hinsichtlich der in der Insolvenzdatei im November 2017 bekanntgegeben Verteilungsquote von 76,810919 % ist zu vermerken, dass sich diese bis zur Verteilungstagsatzung im Dezember 2017 bzw. bis zur Überweisung im Jänner 2018 geringfügig ändern können. Ein Prozentsatz ist jedoch aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen (Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Überweisungsbeleg Verteilungsquote) nicht ersichtlich. Es war daher davon auszugehen, dass die Insolvenzverwalterin die Verteilungsquote in richtiger Höhe überwiesen hat. II. Nach Aufhebung und Rechtskraft des Sanierungsverfahrens im Dezember 2011 wurden die im September 2014 wieder vorgeschriebenen offenen Insolvenzforderungen der 1. Insolvenz im Oktober 2016 zwecks eventueller Haftung wieder ausgesetzt. Am 07.06.16 wurde von der steuerlichen Vertreterin der GmbH ein Ratenansuchen über den Gesamtrückstand eingebracht (inklusive Restschuld aus der 1. Insolvenz), das am 28.06.2016 bewilligt wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes unterbrechen diese Handlungen sehr wohl die Einhebungsverjährung. Die Einhebungsverjährung wäre dann erst 2019 bzw 2021 eingetreten." Beschluss vom 1.7.2021 an die Beschwerdeführerin Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Beantwortungen durch die belangte Behörde und gab die monatlichen Bemessungsgrundlagen für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014 und 2015 wie folgt bekannt: "I. Die Beschlüsse vom 19.4.2021 sowie vom 10.6.2021 sowie deren Beantwortung durch die belangte Behörde werden zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. II. Im angefochtenen Haftungsbescheid vom 14.9.2020 sind Abgaben enthalten, die eine monatliche Fälligkeit aufweisen, wobei die monatlichen Abgabenbeträge von der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben wurden. Die Abgabenbehörde hat gegenüber dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass eine monatliche Aufschlüsselung nicht möglich ist. Im Zuge einer Schätzung werden die monatlichen Abgabenbeträge für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wie folgt bekannt gegeben: | 2014 | gesamt (laut Bescheid) | pro Monat (Schätzung) | DB | 6.003,09 | 500,26 | DZ | 533,60 | 44,47 |   |   |   |   |   |   | 2015 | gesamt (laut Bescheid) | pro Monat (Schätzung) | DB | 2.794,81 | 232,90 | DZ | 248,43 | 20,70 Um den zur Haftung herangezogenen Vertreter in die Lage zu versetzen, einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung anzutreten, ist es erforderlich, eine nach der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe gegliederte Aufstellung zu übermitteln. III. Für das Einlangen einer allfälligen Stellungnahme zu den Punkten I. und II. wird eine Frist bis 30.7.2021 vorgemerkt. IV. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Dem Bundesfinanzgericht obliegen Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Dabei gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten (§ 2a BAO). Gemäß § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu erforschen. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/15/0058, mwN). Um den zur Haftung herangezogenen Vertreter in die Lage zu versetzen, einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung anzutreten, ist es erforderlich, dass ihm die Behörde eine nach der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe gegliederte Aufstellung übermittelt, zumal der Vertreter auch nur verpflichtet ist, fällige Abgaben zu begleichen. Da der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils monatliche Fälligkeiten aufweist, war von der Abgabenbehörde eine monatlich gegliederte Aufstellung zu übermitteln. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Kann aber die Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung und damit auch für die Heranziehung zur Haftung (sowie für die Erstellung einer monatlich gegliederten Aufstellung der Abgaben) nicht ermittelt oder berechnet werden, sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen (VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073)." Mit Schreiben vom 29.7.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 2.8.2021, hat die Beschwerdeführerin dazu wie folgt Stellung genommen: "Ich halte mein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschlüssen vom 19. April 2021 und 10. Juni 2021 die belangte Behörde aufgefordert, insbesondere jene Aktenteile vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, wie das Konkurs- und das Sanierungsverfahren abgelaufen sind und die entsprechenden Excel-Dateien vorzulegen, darzustellen, wie die Quotenzahlungen aufgeteilt wurden, bekannt zu geben, wie die AGH-Beträge berücksichtigt wurden, bekannt zu geben, welche Forderungen im Konkurs angemeldet wurden und welche Beträge anerkannt wurden, Stellung zum überwiesenen Betrag von € 10.761,82 zu nehmen, und Stellung zu dem von mir vorgebrachten Verjährungseinwand zu nehmen. All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde nicht, jedenfalls nicht zur Gänze, nachgekommen. Vorab ist festzuhalten, dass am 23.11.2011 zu ***GZ1*** des Handelsgerichts Wien ein Sanierungsplan mit einer Quote von 30 % angenommen und dieser nach Bezahlung der Masseforderungen auch bestätigt wurde. Vorgesehen waren 10 % Sparquote binnen 14 nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, je 5 % am 30.6.2012 und 31.12.2012 sowie restliche 10 % bis 30.6.2013. Dieser Zahlungsplan wurde unbestritten pünktlich zur Gänze erfüllt. Die belangte Behörde hatte in diesem Verfahren eine Forderung von € 112.543,62 angemeldet. Hinsichtlich der Wirkungen des Sanierungsplans wird auf § 156 Abs 1 IO verwiesen. Diesem zufolge bestehen die Rechtswirkungen des Sanierungsplans darin, dass der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Wie das Bundesfinanzgericht diesbezüglich richtig ausführt, sind durch die Entrichtung der Sanierungsquote die Abgabenverbindlichkeiten für den Primärschuldner, ***CD***, weggefallen. Ob die Primärschuldnerin, vertreten durch deren Steuerberaterin, offensichtlich in völliger Rechtsunkenntnis der Wirkungen des Sanierungsplans, am 7.6.2016 ein Ratenansuchen eingebracht hat, welches bewilligt wurde, ist unerheblich, da sich eine allfällige Unterbrechungswirkung jedenfalls nicht auf die Beträge beziehen kann, von deren Bezahlung die Primärschuldnerin bereits drei Jahre vor Bewilligung der Zahlungserleichterung durch Erfüllung des Sanierungsplans befreit war, sondern lediglich solche Verbindlichkeiten betreffen kann, welche nach Abschluss des Sanierungsplans entstanden sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen die belangte Behörde Beträge, welche mangels Schuld auszubuchen gewesen wären, wieder vorschreibt. Weiters stand die Uneinbringlichkeit von 70 % der Forderungen jedenfalls bereits bei Annahme des Sanierungsplans im November 2011 fest und hat die belangte Behörde bis zur Erlassung gegenständlichen Haftungsbescheids, sohin knapp 9 Jahre (!), keinerlei Betreibungsschritte gegen mich gesetzt und solche auch nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde hat daher Forderungen im Gesamtbetrag von € 55.387,95 zu Unrecht festgesetzt, für welche mich keine Haftung treffen kann. Gegenstand ein Haftung könnten daher lediglich die Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 samt Zuschlägen zur Dienstgeberbeitrag, die Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen für das Jahr 2014 und der Verspätungszuschlag 02/16 im Gesamtbetrag von € 2.449,24 sein. Hinsichtlich dieser Beträge ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass aus den vorgelegten Unterlagen nach wie vor nicht ersichtlich, wie die Quotenzahlungen aus beiden Insolvenzverfahren aufgeteilt wurden, nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe dies Abgaben tatsächlich aushalten. Geht man im 2. Insolvenzverfahren von einer angemeldeten Konkursforderung von € 13.489,06 und einer Quotenzahlung von € 10.761,82 aus, so betrug die Quote tatsächlich nicht 76,81 %, sondern 79,78 %. Auch dies hätte bei der Berechnung der Restforderungen berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich ergibt sich bei Vergleich der Beträge in der Forderungsanmeldung und den Beträgen im Haftungsbescheid eine berücksichtigte Quote von weder 76,81 % noch 79,78 %. Weiters sind auch in der Excel-Aufstellung, erstellt am 22.12.2017, nicht nachvollziehbare Beträge angeführt. So wird beispielsweise von einem in keinster Weise nachvollziehbaren Stand von € 83.107,37 ausgegangen und hievon eine ebenfalls nicht nachvollziehbare Forderung aus der ersten Insolvenz in Höhe von € 57.620,44 in Abzug gebracht. Weiters sind in den Excel-Aufstellungen offensichtlich Masseforderungen (MFord/GH) enthalten, welche nicht nachvollziehbar sind, da der belangten Behörde lediglich Konkursforderungen zustanden. Ebenfalls ist der Zeitraum der Excel-Aufstellungen nicht nachvollziehbar, da der Sanierungsplan 2011 angenommen und am 30.6.2013 erfüllt wurde. Die Forderung müsste daher nach dem 30.6.2013 bei Null liegen. Es wird daher an der belangten Behörde liegen, die Beträge schlüssig darzulegen. Hinzu kommt, dass auch die Forderungen für das Jahr 2014 verjährt sind, da, wie ausgeführt, die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in den der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. Dies war der 31.12.2014, sodass die Forderung für das Jahr 2014 sohin am 31.12.2019 verjährt ist. Auch hinsichtlich dieser Forderungen hat die belangte Behörde mir gegenüber keinerlei Betreibungsschritte gesetzt, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht eingetreten ist. Mich kann daher, sofern eine Gläubigerungleichbehandlung vorgelegen sein sollte, welche ausdrücklich bestritten wird, lediglich eine Haftung für den Dienstgeberbeitrag 2015 in Höhe von € 77,80, den Zuschlag zum Dienstgeberbei trag 2015 von € 6,92 und den Verspätungszuschlag 02/16 in Höhe von € 13,73 treffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Primärschuldnerin bei der Berechnung der Abgabenbeträge laufend einer Steuerberatungskanzlei bedient hatte und ich für die Abfuhr dieser Beträge Sorge getragen habe. Die gegenständlichen geringen Beträge basieren lediglich auf einer Nachverrechnung im Rahmen einer nach Abschluss des Konkursverfahrens vorgenommenen Prüfung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich dieser Beträge kann daher jedenfalls nicht vorliegen." Mündliche Verhandlung Hinsichtlich der Verjährungsproblematik haben beide Verfahrensparteien auf ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen verweisen. Der Vertreter der Abgabenbehörde bekräftigte, dass keine Abgaben doppelt vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich einer möglichen Gläubigerungleichbehandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie stets im Gespräch mit dem Sanierungsberater war und nicht einmal die Krankenkasse hinsichtlich des ersten Insolvenzverfahren an sie herangetreten wäre. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzte, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet hatte, sobald sich die Zahlungsunfähigkeit abgezeichnet hatte, wobei das Einstellen sämtlicher Zahlungen auch auf seinen Rat hin erfolgte. Etwa ein bis zwei Monate vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war seit 27.11.2009 alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***CD***. Über das Vermögen der ***CD*** (Primärschuldnerin) wurde am ***GZ1_Datum*** zu GZ ***GZ1*** des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren eröffnet. Die belangte Behörde hat in diesem Verfahren Abgabenrückstände im Betrag von € 112.543,62 angemeldet. Die Forderungen wurden anerkannt und die Abgabenbehörde hat eine 30 %-Quote in vier Teilzahlungen in Höhe von insgesamt € 33.763,09 erhalten. Das Sanierungsverfahren wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.12.2011 aufgehoben. Die Quotenzahlungen wurden ordnungsgemäß in den Jahren 2011, 2012 und 2013 geleistet. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht somit im Ausmaß von 70% fest. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***GZ2_Datum***, zu GZ ***GZ2*** wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der ***CD*** eröffnet. Die belangte Behörde hat in diesem Konkursverfahren Abgabenrückstände in Höhe von € 13.489,06 (nach Forderungseinschränkung) angemeldet. Die Forderungen der Abgabenbehörde wurden anerkannt und die Abgabenbehörde hat insgesamt € 10.761,82 als Quote erhalten. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Handelsgerichts vom 18.1.2018 mit einer Verteilungsquote von 79,78 % aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht somit im Ausmaß von 20,22 % fest. Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben waren zu folgenden Terminen in folgender Höhe fällig: |   | Abgabenart | Abgabenhöhe | Haftungsbetrag | Fälligkeit | Sanierungsverfahren | K 2009 | 3.527,19 | 1.321,16 | 14.02.2011 |   | U 2010 | 3.016,54 | 3.016,54 | 15.02.2011 |   | U 12/10 | 460,94 | 460,94 | 15.02.2011 |   | L 1/11 | 2.031,10 | 146,29 | 15.02.2011 |   | DB 1/11 | 1.182,67 | 1.182,76 | 15.02.2011 |   | DZ 1/11 | 105,12 | 105,12 | 15.02.2011 |   | Stundung | 522,40 | 522,40 | 17.02.2011 |   | U 1/11 | 24.151,50 | 547,16 | 15.03.2011 |   | L2/11 | 1.507,34 | 1.507,34 | 15.03.2011 |   | DB 2/11 | 840,46 | 840,46 | 15.03.2011 |   | DZ 2/11 | 74,71 | 74,71 | 15.03.2011 |   | SZ | 91,96 | 91,96 | 16.03.2011 |   | U 2/11 | 1.572,53 | 1.572,53 | 15.04.2011 |   | L3/11 | 1.232,87 | 1.232,87 | 15.04.2011 |   | DB 3/11 | 810,58 | 810,58 | 15.04.2011 |   | DZ 3/11 | 72,05 | 72,05 | 15.04.2011 |   | U 3/11 | 4.868,77 | 4.868,77 | 16.05.2011 |   | L4/11 | 1.291,02 | 1.232,87 | 16.05.2011 |   | K 4-6/2011 | 1.184,00 | 643,00 | 16.05.2011 |   | DB 4/11 | 788,35 | 788,35 | 16.05.2011 |   | DZ 4/11 | 70,07 | 70,07 | 16.05.2011 |   | SZ | 70,54 | 70,54 | 18.05.2011 |   | SZ | 483,03 | 483,03 | 18.05.2011 |   | U 4/11 | 10.128,19 | 10.128,19 | 15.06.2011 |   | L5/11 | 1.352,66 | 1.352,66 | 15.06.2011 |   | DB 5/11 | 836,23 | 836,23 | 15.06.2011 |   | DZ 5/11 | 74,33 | 74,33 | 15.06.2011 |   | U 5/11 | 16.735,71 | 16.793,86 | 15.07.2011 |   | SZ | 97,38 | 97,38 | 18.07.2011 |   | K 2010 | 4.181,00 | 4.181,00 | 08.08.2011 |   | SZ | 60,33 | 60,33 | 19.09.2011 |   | SZ | 202,56 | 202,56 | 19.09.2011 |   | Summe | 83.624,13 | 55.388,04 |   |   |   |   |   |   | Konkursverfahren | DB 2014 | 2.391,23 | 379,67 | 15.01.2015 |   | DZ 2014 | 212,55 | 33,75 | 15.01.2015 |   | DB 2015 | 490,01 | 77,80 | 15.01.2016 |   | DZ 2015 | 43,56 | 6,92 | 15.01.2016 |   | K 2014 | 12.527,00 | 1.915,71 | 20.06.2016 |   | Anspruchsz | 136,39 | 21,66 | 20.06.2016 |   | Verspätungsz | 86,46 | 13,73 | 27.06.2016 |   | Summe | 15.887,20 | 2.449,24 |   |   |   |   |   |   |   | Gesamt | 99.511,33 | 57.837,28 |     Eine Reduktion der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden um die Insolvenzquote, die bereits Gegenstand des Sanierungsverfahrens waren, fand - abgesehen von der Körperschaftsteuer 2009, der Lohnsteuer 1/2011 und der Körperschaftsteuer 4-6/2011 - nicht statt. Dienstgeberbeiträge 2014 und 2015 (DB) sowie die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) wurden der Beschwerdeführerin als Jahressumme bekannt gegeben. Eine monatliche Aufgliederung existiert nicht. Von Ende April 2011 bis Ende Juli 2011 wurden auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin keine Zahlungen geleistet. Im Mai 2011 und bis ***GZ1_Datum*** hat die Primärschuldnerin gar keine offenen Verbindlichkeiten beglichen. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur alleinigen Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Angaben im Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zum Sanierungsverfahren gründen sich auf die Eintragungen im Firmenbuch, aus denen hervorgeht, dass das Handelsgericht Wien am ***GZ1_Datum*** ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und am 15.12.2011, nachdem der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, das Sanierungsverfahren wieder aufgehoben hatte. Zusammen mit dem Antwortschreiben vom 10.5.2017 hat die Beschwerdeführerin zudem die erste Seite des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 15.12.2011 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 30 % ihrer Forderungen in vier Teilzahlungen bis 30.6.2013 erhalten. Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin, in das Einsicht genommen wurde, ist ersichtlich, dass am 5.12.2011, am 3.7.2012, am 31.12.2012 und am 3.7.2013 Quotenzahlungen in Höhe von insgesamt € 33.763,09 verbucht wurden. Aus der Forderungsanmeldung vom 29.7.2011 geht hervor, dass die belangte Behörde insgesamt € 112.543,62 an Abgabenforderungen angemeldet hatte. Die summierten Quotenzahlungen von € 33.763,09 entsprechen genau 30 % der angemeldeten Forderungen. Auch die belangte Behörde hat in Ihrer Beantwortung vom 4.6.2021 angegeben, dass die Sanierungsplanquoten erfüllt wurden und die Quotenzahlungen mit den ältesten angemeldeten Rückständen der Primärschuldnerin verrechnet wurden. Damit ist auch erwiesen, dass die Quotenzahlungen nicht auf die einzelnen angemeldeten Abgabenforderungen im Sanierungsverfahren verhältnismäßig verrechnet wurden, zumal die belangte Behörde angegeben hatte, dass die Quotenzahlungen mit den ältesten angemeldeten Rückständen verrechnet wurden.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100846/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100846.2021
Stammnummer
135527
Gültig
05.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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