…nur den belegmäßigen Nachweis hinsichtlich der begehrten Werbungskosten schuldig, er erbrachte auch keinen Nachweis, dass die begehrten Aufwendungen in einer der eben beschriebenen Art und Weise der Werbung gedient hätten (weil unter dem Titel Werbegeschenke geltend gemacht) sowie für deren nahezu überwiegende berufliche Veranlassung. Darauf…
…der vom BF übermittelten Bestätigung vom 25.08.2009 (es handelt sich im ggst. Fall um das Jahr 2013!) geht nur hervor, dass es im ****3**** keine Kamera für den Außendienst gibt. Damit hat aber der Bf. weder den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung…
…den von der Judikatur geforderten Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht erbracht. Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 28.4.2015 richtet sich die Beschwerde der Bf., die nach einem rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag am 26.6.2015 innerhalb offener Frist vom steuerlichen Vertreter der Bf…
…geforderte Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung sei nicht erbracht worden, weshalb ein Werbungskostenabzug nicht möglich sei. Einzig die Teilnahme am ***Tagung*** sei von den privat veranlassten Reiseabschnitten zu trennen. Dafür setzte das Finanzamt Nächtigungskosten iHv 229,64 Euro ("halbe" Kosten lt. Rechnung, da der…
…entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden können, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw…
…Das Finanzamt führte aus, dass zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung folgende vier Voraussetzungen notwendig erfüllt sein müssen: - die Planung und Durchführung erfolgen in einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; - die Reise…
…ein privates Tablet und einen privaten Internetzugang verfüge. Ein Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung konnte dadurch nicht glaubhaft dargestellt werden, zumal der Bf ausführt, dass die privaten Angelegenheiten größtenteils und damit nicht ausschließlich via mobilem Tablet abgewickelt würden. Dem Abzug eines Privatanteils von 40 …
…beruflichen Veranlassung sind nicht abzugsfähig (VwGH 05.07.2004, 99/14/0064). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 12). Ausnahmen vom Abzugsverbot bestehen für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht…
…stellen Wirtschaftsgüter dar, welche typischerweise der Lebensführung dienen. Nach der zitierten Rechtsprechung können solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Nach den getroffenen Feststellungen konnte die Bf glaubhaft nachweisen, dass die verfahrensgegenständlichen…
…entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; 22.2.2007, 2006/14/0020; 17.6.2015, 2011/13/0048). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist festzuhalten, dass die Bf. nicht nachweisen konnte…
…Nachweis für eine "(zumindest beinahe) gänzliche" berufliche Veranlassung zu erbringen. Wer daher typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche…
…die Abzugsfähigkeit eine (nahezu) gänzliche berufliche Veranlassung voraussetze. Dieses Prinzip führe aber zu einer sehr restriktiven Ausgangslage für die Geltendmachung von Homeoffice-Kosten. Schon im ersten Schritt sei dafür ein Raum erforderlich, der in seiner Gesamtheit tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und…
…die Abzugsfähigkeit eine (nahezu) gänzliche berufliche Veranlassung voraussetze. Dieses Prinzip führe aber zu einer sehr restriktiven Ausgangslage für die Geltendmachung von Homeoffice-Kosten. Schon im ersten Schritt sei dafür ein Raum erforderlich, der in seiner Gesamtheit tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und…
…der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei Weitem überwiegen (VwGH 31.03.2003, 99/14/0071). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich…
…Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden können, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung erbringt (VwGH 13. November 2019…
…wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung erbringt (VwGH 13. November 2019, Ra 2019/13/0070 sowie VwGH 24. November 2016, Ro 2014/13/0045 jeweils mwN). Aufgrund des durchgeführten Verfahrens konnte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der in…
…der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei Weitem überwiegen (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich…
…Veranstaltungen" ohne Nachweis der entsprechenden Werbewirksamkeit bzw. der ausschließlich beruflichen Veranlassung zum Abzug zugelassene Betrag von insgesamt € 220,53 ohnehin als sehr großzügig erachtet und vom BFG daher nicht in Abrede gestellt. e)Bewirtungsspesen (beantragt wurden € 123,95 = 50 %): Nach der Judikatur…
…dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich zusätzlich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (UFS 18.09.2009…
…Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; 22.2.2007, 2006/14/0020; 17.6.2015, 2011/13/0048). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist festzuhalten, dass der Bf. hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Ausweisbilder…