Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104570/2017
Werbungskosten eines politischen Funktionärs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104570/2017vom 30.06.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1*** Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Wien, über die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. September 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***2***. Mai 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin S zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2014 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bezirkspolitiker in Wien sowie bei der Firma A Ges.m.b.H. Angemerkt wird, dass auf dem von diesem Unternehmen übermittelten Lohnzettel ein Pendlerpauschale im Ausmaß von Euro 1.107,00 vermerkt ist. Der Bf. brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2014 am 8.9.2015 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser u.a. Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv Euro 1.694,50, für Reisekosten iHv Euro 10.137,***2*** sowie sonstige Werbungskosten iHv Euro 14.533,56 geltend.
Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 29.10.2015 forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer detaillierten Aufstellung betreffend der von diesem beantragten Werbungskosten und um Vorlage eines Fahrtenbuches sowie von Belegen in Kopie auf. Weiters erging in diesem Vorhalt die Aufforderung um Vorlage von Nachweisen betreffend deren beruflicher Notwendigkeit, um Darstellung von deren Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit sowie um Bekanntgabe, ob der Bf. Ersätze seines Dienstgebers erhalten habe.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. Rechnungen der Firma UPC über insgesamt Euro 878,71 vor. Anzumerken ist, dass aus diesen in keiner Weise hervorgeht, wofür die diesbezüglichen Ausgaben im Einzelnen zu leisten waren. Dies deshalb, da in jeder dieser Rechnungen zwar die jeweiligen Grundentgelte aufscheinen, mit Ausnahme von drei Rechnungen, in denen zusätzlich zu diesen Verbindungsentgelte von jeweils Euro 4,98 aufscheinen sowie einer Rechnung in der zusätzlich Einmalentgelte iHv Euro 16,58 vermerkt sind, enthalten diese Belege jedoch keine weiteren Angaben, die eine exakte Leistungsfeststellung ermöglichten.
Weiters übermittelte der Bf. dem Finanzamt eine Aufstellung, samt Rechnungskopien über folgende diverse Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 9.718,76:
für Ausweisbilder für den Dienstausweis als Bezirksvorsteherstellvertreter, eine Rechnung für die Domain "***3***", zwei Rechnungen für ein Abo der Kronen Zeitung, für eine Eintrittskarte für den Ball der Wiener Berufsrettung, für eine Spende an den Kulturring 22 für die Errichtung eines Maibaumes, für einen Fotoapparat samt Zubehör zur besseren Dokumentation von Bezirksveranstaltungen, für Bildmaterial für Zeitungen und die Homepage in höherer Auflösung, für Quartierkosten für den Besuch des EU Parlamentes, für eine Blumenspende für eine Veranstaltung im Seniorenhaus "Gartensiedlung ***4***", für die Kostenübernahme für den Eintritt der Partei-Bezirksgruppe in die Lurgrotte, für eine Unterstützung des Heimatmuseums mit dem Kauf des Buches "Die Geschichte von ***5***", für den Ankauf von Spirituosen als Dankeschön für die Gastredner von der Partei Pro Mittelstand, für eine Einladung einiger Funktionäre der Partei Freistadt bei einem Informellen Gedankenaustausch, für zwei Geschenke als Dankeschön für die organisatorische und ehrenamtliche Mitarbeit zur Vorbereitung von diversen Bezirksveranstaltungen (Info-Stammtischen, Erstellen von Infoblättern, Betreuung der Bezirkshomepage...), für die Kostenübernahme für die Leihgebühr von acht Kanus für die Kanufahrt der ***6*** Bezirksgruppe am Marchfeldkanal, für die Kostenübernahme für die Grillfeier der Partei Bezirksgruppe, für Kaffee für die Bürger-Sprechstunden im Amtshaus, zwei Rechnungen über den Ankauf von Regenjacken für Funktionäre, Mitarbeiter und Unterstützer für die Arbeit auf der Straße (Standlaktionen, Verteileraktionen, Sammeln von Unterstützungserklärungen....), für Kopien für diverse Folder und Geschäftsstücken zur BV-Sitzung, für ein Geschenk (Dankeschön) für die Vertretung in dessen Sprechstunde, betreffend einer Geldspende für eine Tierschutzorganisation zum Ankauf von Tiernahrung, für Leuchtmittel (Tischlampe, Ecklampe) für das Büro im Amtshaus, für den Ankauf von zwei Funk Mikrofonen samt Ständern für diverse Partei Veranstaltungen, Info- Stammtische und Wahlkundgebungen, für den Ankauf von Weihnachtsbeleuchtung für das Büro im Amtshaus, für Nikolausgeschenke für Mitarbeiter, für Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Sprechstundenvertretungen im Büro Amtshaus, für den Ankauf eines Samsung Tabletts für die Sitzungen (Präsidium) der Bezirksvertretung, betreffend einer Einladung zur Jährlichen Adventfahrt der Partei Bezirksgruppe, für Geschenke für Mitarbeiter in der Bezirksvorstehung sowie betreffend des Jahresabschlusses 2014.
Außerdem übermittelte der Bf. in Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens eine Aufstellung hinsichtlich diverser für Lebensmittel und Lokal- bzw. Restaurantbesuche geltend gemachter Aufwendungen iHv insgesamt Euro 6.088,50 sowie die Bezug habenden Rechnungen in Kopie. Angemerkt wird diesbezüglich, dass sich auf dem überwiegenden Teil dieser Rechnungskopien keine Vermerke befinden. Auf den übrigen Rechnungskopien scheinen die Worte "Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen (2), Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend, Donauinsel, Besprechung BI Marchfeld, Stammtisch (4), Infoabend (2), Besprechung Klein., Klubsitzung (2), Klub, Soko, Informant (3), Verteiler Aktion x-mas, BV-Sitzung, Bespr. Ko., Einladung Senioren, sowie BI Loretto" auf.
Weiters legte der Bf. in Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens eine Fahrtkostenaufstellung über insgesamt 262 durchgeführte Fahrten und dabei 24.136 beruflich zurückgelegte Kilometer, enthaltend das Datum, die Adresse, den Zweck, die zurückgelegten Kilometer sowie die Kilometerstände betreffend des Beginnes und des Endes der jeweiligen Fahrten - Näheres hinsichtlich dieser siehe unten - vor.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 am 28.9.2016 und anerkannte in diesem Werbungskosten iHv insgesamt Euro 4.526,81 wobei es begründend ausführte, dass gemäß § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen bestehe. Da die Behörde für die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung auf die Mithilfe des Bf. angewiesen sei, sei am 17.8.2016 ein Ergänzungsansuchen an diesen ergangen. Da diesem nicht in der abverlangten Weise entsprochen worden sei und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuchs (Datum, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt, Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrenen Kilometer, Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) nicht beigebracht worden sei, seien die beantragten Aufwendungen in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Telefon Internet und Fernsehen seien sowohl der Anteil für Fernsehen als auch Privatanteile im Betrag von Euro 207,72 (zusätzlich) ausgeschieden worden.
Gemäß § 20 Abs.1 Z. 3 EStG 1988 seien Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienten und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig.
Um Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können, müsse zwischen dem Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig sei, ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stünden, seien nicht als Werbungskosten absetzbar.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein könnten, stellten selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer u. dgl. seien Privatanteile im Betrag von Euro 99,60 (zusätzlich) ausgeschieden worden.
In der mit Schreiben vom 25.10.2016, eingelangt beim Finanzamt am 27.10.2016, gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Bf. nach Anführung der Bescheidbegründung, soweit diese die die nicht anerkannten Fahrtkosten betraf, aus, dass für Fahrtkosten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen gelten würden.
Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also zB der Besuch aller "human relations"-Veranstaltungen) vor (VwGH ***7***.7.1998, 98/14/0021) (vgl LStR 2002 Rz 383d).
Erfolgten Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so könnten entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung sei die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgingen. Nicht berufliche Fahrten bräuchten nicht aufgezeichnet werden (vgl LStR 2002 Rz 383d).
Die LStR 2002 führten in der Rz 383d folgendes Beispiel für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung an: 27.1.1997, 12.00 bis 18.00 Uhr, Krems, Mitgliederversammlung, 70 Kilometer.
Die vom Bf. geführten Aufzeichnungen (siehe Aufstellung in der beiliegenden Anlage) entsprächen somit den von § 16 EStG bzw LStR 2002 Rz 383d geforderten Kriterien. Insbesondere sei die Rechtsansicht des Finanzamtes rechtswidrig, wonach im gegenständlichen Fall der Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der beruflichen Fahrt, eine Aufgliederung in beruflich und privat gefahrenen Kilometer, eine Aufzeichnung der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte erforderlich seien.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Amtshaus für den o Bezirk in Wien) keine Kilometergelder geltend gemacht habe.
Angemerkt wird, dass das der Beschwerde beigelegte Fahrtenbuch wie folgt gegliedert ist: nach dem Datum, der Strecke (vom Wohnort nach…und zurück), der Abfahrt und der Ankunft, dem Grund der vorgenommenen Fahrten, dem Taggeld ab vier Stunden, dem jeweiligen Kilometerstand bei der jeweiligen Abfahrt und der jeweiligen Ankunft sowie den dienstlich und privat gefahrenen Kilometern. In diesem ist die Summe der dienstlich zurückgelegten Kilometer mit 24.136 sowie jene der privat zurückgelegten Kilometer mit 301 angegeben.
Unter den im Fahrtenbuch erstellten Eintragungen finden sich u.a. solche betreffend diverser Besprechungen mit Parteifunktionären, der Bezirkszeitung, Bürgerinitiativen, einem Winzer, der Sozialkommission, der Verkehrskommission, dem Umweltausschuss, dem Mieterbeirat, dem Finanzausschuss und mit anderen Bezirksorganisationen der Partei der der Bf. angehört. Außerdem finden sich unter diesen Eintragungen solche betreffend diverser Treffen zwecks der Abhaltung von Gesprächen mit Informanten, Senioren, Jugendlichen, Anrainern und Bürgern. Weiters finden sich unter diesen Eintragungen solche zu diversen Parteiveranstaltungen wie Partei-Infoabenden, -Klubsitzungen, Sitzungen der Landesparteileitung und Bezirkspartei sowie das Partei-Fest im Rathaus und die Partei ***7*** Adventfahrt. Außerdem sind in diesem Fahrtenbuch Eintragungen betreffend diverser Einladungen, zur Teilnahme an Buchpräsentationen, zum Neujahrsempfang, zum parteilichen Bildungsinstitut, zu einer Vorlesung, zu einer Veranstaltung Black and White, zur Firma ***8***, zur ***9***, zu Diskussionsabenden, zu einem Partei-Clubbing und zur Amtseinführung des Vorstandes des Krankenhauses ***10*** enthalten. Sechs Eintragungen betreffen Arbeiterkammerveranstaltungen. Weiters finden sich in diesem Fahrtenbuch u.a. folgende wörtliche Eintragungen: "Jahresabo", "Ball der Wiener Berufsrettung", "***11***", "Führung Rathaus", "Wahlbetreuung", "Wahl-Beisitzerschulung", "Tag der offenen Tür", "Ankauf Verpflegung für Wahl-Beisitzer", "Schulung Wahl-Beisitzer", "Empfang", "Hauptversammlung Wiener Seniorenring", "Führung", "Klavierabend, Personentransport", "Spende Maibaum aufstellten", "Übermittlung der Ballkarten und Abrechnung" und "Jahresabschluss".
Angemerkt wird, dass im in Rede stehenden Fahrtenbuch, von einer Ausnahme - 9.12.2014 Besprechung mit der Verkehrskommission in 2201 Gerasdorf - abgesehen, hinsichtlich sämtlicher der im vorigen Absatz angeführten Eintragungen Wiener Adressen verzeichnet sind.
Weiters finden sich im gegenständlichen Fahrtenbuch Eintragungen betreffend des Erwerbes folgender für das Amtshaus bzw. das sich in diesem befindliche Büro bestimmter Gegenstände: eines E-Verteilers, eines Medizinschrankes, eines Bildes, von Deckenpaneelen, einer Leiter, eines Regales, von Bürodeko, von PC Zubehör, eines PC-Monitors samt Batterien, von Büroordnern, von Büromaterial, von CD-Rohlingen, eines USB-Sticks, einer Caffissimo-Maschine, eines Kaffeeautomaten, eines Aromadiffusers, von X-mas Deko, von Leuchtmitteln und von X-mas Beleuchtung. Weitere im Fahrtenbuch verzeichnete Einkäufe betreffen Literatur, die Verpflegung für eine Kanufahrt und eine Grillfeier der Partei, die Bürofeier anlässlich des Jahreswechsels, den Ankauf von Geschenken für die Bezirksvertretung, die Mitarbeiter im Amtshaus sowie für Partei-Unterstützer.
Im gegenständlichen Fahrtenbuch sind weiers u.a. hinsichtlich folgender Eintragungen Adressen außerhalb Wiens verzeichnet: "Hosting Provider", Linz 440 km, "EDV-Schulung, Homepage", Wien Graz Wien, 436 km, "Besichtigung für Muttertagsfahrt", Wien Ried Wien 548 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Semriach, 431 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Strudengau-retour, 334 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Salzburg Wien, 636 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Graz Wien, 423 km, "Treffen mit Partei Kärnten", Wien Klagenfurt Wien, 679 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt, Wien Salzburg Wien, 664 km, "Besichtigung Muttertagsfahrt", Wien Pörtschach Wien, 702 km, "Buchung Muttertagsfahrt", Wien Semriach Wien, 428 km, "Muttertagsfahrt der Partei ***10***", Wien Semriach Wien 420 km, "***14*** Ball", Graz Gösendorf, 433 km, "Schulung Kommunikation", Wien Linz Wien 446 km, "EU Parlament Quartier", D-77977 Rust, 962 km, "EU Parlament" D-77977 Rust-Strassburg-Rust, 245 km, "EU Parlament Heimreise", D-77977 Rust, Wien ***7***, 967 km, "EU-Wahl", Wien-Klagenfurt-Wien, 664 km, "Partei Wahlveranstaltung", Graz Hauptplatz - Salzburg Kongresshaus, 619 km, "Anreise", Wien, F, 33000 Bordeaux, 1.496 km, "Besichtigung Verkehrskonzept", Bordeaux-F-17000-La Rochelle-Bordeaux, 410 km, "Besichtigung und Treffen ***12***", Bordeaux-F-64200 Biarritz-Bordeaux, 409 km, "Rückreise" , 33000 Bordeaux A Wien, 1.482 km, "Partei-Klausur", Wien Graz Wien, 418 km, "Treffen mit Partei Freistadt", Freistadt, 396 km, "Podiumsgespräch und Partei-Treffen", Wien Alpbach Wien, 920 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Innsbruck, 512 km, "Heimfahrt", Innsbruck Wien, 526 km, "Partei Podiumgsgespräch", Raabs an der Thaya, 236 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Klagenfurt Wien, 682 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Sankt Johann im Pongau Wien, 726 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Pörtschach retour, 703 km, "Besichtigung für Partei Adventfahrt", Wien Wels Wien, 430 km sowie "Einladung Partei Adventfeier", Wien Jennersdorf Wien, 396 km.
Die vom Bf. in der Steuererklärung 2014 nicht angesetzten Tagesgelder iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG in Höhe von Euro 873,60 mache der Bf. im Rahmen der Beschwerde geltend (siehe beiliegende Aufstellung in der Anlage zu den Kilometergeldern).
Der Bf. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum "stv. Bezirksvorsteher" für den o. Bezirk in Wien gewesen. In dieser Funktion sei ihm vom "Arbeitgeber" nur ein Raum zur Verfügung gestellt worden; insbesondere sei kein Internetzugang und kein Computer zur Verfügung gestellt worden.
Bei dem vom Bf. im Amtshaus verwendeten Computer - den er privat angeschafft habe - handelte es sich um ein ortsfestes Gerät. In diesem Zusammenhang sei auf LStR 2002 Rz 339 hinzuweisen: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) stellten Werbungskosten dar, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe. Eine berufliche Verwendung werde grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ortsfest eingesetzt werde.
Bei den geltend gemachten Ausgaben in Höhe von Euro 1.694,50 bestehe ein Sachzusammenhang mit den Einkünften in der Funktion als "stv. Bezirksvorsteher" (siehe Aufstellung in der beiliegenden Anlage). Mangels Privatnutzung seien keine Privatanteile auszuscheiden.
Bei den vom Bf. geltend gemachten Ausgaben iHv Euro 1.694,50 handelte es sich somit um abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Anzumerken sei, dass kein Ersatz der Werbungskosten von dritter Seite erfolgt sei.
Angemerkt wird, dass der Bf. seiner Beschwerde eine diesbezügliche Aufstellung beilegte. In dieser scheinen folgende für das Amtshaus getätigte Ausgaben auf:
E-Verteiler, Euro 13,07, Medizinschrank Euro 77,48, Bild 57,94, Deckenpaneele Euro 237,28, Leiter Euro 37,78, LED-Leuchten Euro 110,15, Büromöbel Euro 155,88, Regal Euro 150,00 Bürodeko Euro 108,82, PC-Zubehör Euro 123,95 sowie Euro 24,99, Monitor Euro 171,90, Kaffeeautomat Euro 287,68, Collegeblock Euro 14,97. Aromadiffuser Euro 51,49 sowie Weihnachtsdekoration Euro 71,12.
Bei den geltend gemachten Ausgaben für "Diverses" in Höhe von Euro 9.718,76 bestehe ein Sachzusammenhang mit den Einkünften in der Funktion als "stv. Bezirksvorsteher" (siehe beiliegende Aufstellung samt einer detaillierten Beschreibung in der Anlage). Mangels Privatnutzung seien keine Privatanteile auszuscheiden. Bei den vom Bf. geltend gemachten Ausgaben handelte es sich somit um abzugsfähige Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG. Anzumerken sei, dass kein Ersatz der Werbungskosten von dritter Seite erfolgt sei.
Abschließend werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Rechnungen iZm den verfahrensgegenständlichen Werbungskosten dem Finanzamt bereits im Laufe des Verfahrens übermittelt worden seien.
Das Finanzamt erließ am 25.4.2017 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es die Werbungskosten iHv Euro 9.455,26 zum Ansatz brachte und begründend ausführte, dass Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden könnten, wenn ein fortlaufend geführtes Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen vorlägen, aus denen Datum, Beginn und Ende, Ausgangs- und Zielpunkt, Kilometerstand, Kilometerzahl der beruflichen bzw. privaten Fahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt hervorgehe.
Aus den vorgelegten Unterlagen seien die beruflichen Fahrten nicht eindeutig nachvollziehbar. Weiters fehlten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Aufwendungen für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges würden daher in Höhe von Euro 4.054,85 (40% der beantragten Gesamtsumme) geschätzt werden.
Könnten diese Nachweise (va Fahrtenbuch) in den Folgejahren nicht präziser vorgelegt werden, sei der berufliche Anlass der Reise nicht glaubhaft und die beantragten Kosten könnten nicht anerkannt bzw. es müsse wiederum eine (pauschale) Kürzung vorgenommen werden.
Auf Basis der Erfahrungen des täglichen Lebens und auf Grund der mannigfaltigen Einsatzmöglichkeiten der Computer im persönlichen Alltagsablauf erscheine eine fast ausschließlich berufliche Nutzung des Gerätes nicht nachvollziehbar und es sei vielmehr davon auszugehen, dass die private Nutzung eines privat angeschafften und erwiesenermaßen beruflich verwendeten Computers inklusive des Zubehörs mindestens 40% betrage. Zudem erscheine es unüblich, dass der Arbeitgeber des Bf. für dessen politische Tätigkeit keine adäquaten technischen Arbeitsmittel zur Verfügung stelle. Es habe daher in dieser Hinsicht keine Abänderung des angefochtenen Erstbescheides vorgenommen werden können.
Weiters hätten mangels eindeutigem kausalem Zusammenhangs der unter dem Titel "Diverse Werbungskosten" geltend gemachten Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. keine Abänderungen durchgeführt werden können (als Beispiel seien erwähnt: käuflicher Erwerb eines Fotoapparates, Jahresabo der Kronen Zeitung, Einkäufe in einem Baumarktcenter, Aufwendungen für den Eintritt in touristische Attraktionen wie der Lurgrotte, Ausgaben für nicht näher definierte Literatur bzw Geschenke, Aufwendungen für geliehene Sportgeräte in Zusammenhang mit einer Kanufahrt bzw für Regenjacken sowie Ausgaben für Weihnachtsbeleuchtung und für Adventfahrten, um nur einige expressis verbis zu nennen).
Im dagegen mit Schreiben vom 23.5.2017, eingelangt beim Finanzamt am 24.5.2017, rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. hinsichtlich des Fotoapparates aus, dass für die Dokumentation diverser Partei-Bezirksveranstaltungen wie beispielsweise Kanufahrten, Wandertage, Muttertagsfahrten, diverser Sportveranstaltungen, Verteileraktionen, Informationsstände, Stammtische, Infoabende etc. Geräte mit guter Auflösung benötigt werden würden. Einerseits zur medialen Verarbeitung, z.B. für Zeitungen oder Homepages, andererseits auch zur Sicherstellung von diversen Beweismitteln bei etwaigen Störaktionen von aktiven Aktivisten.
Hinsichtlich der Einkäufe in Baumärkten führte der Bf. aus, dass es üblich sei, dass diverse Beleuchtungsartikel für Weihnachten oder LED-Leuchten in Baumarktcentern zum Verkauf angeboten werden würden. Weshalb ein diesbezüglicher Ankauf unredlich sein solle, entziehe sich zur Gänze dem Verständnis des Bf. Gleiches gelte für den Ankauf von Verlängerungskabeln, Bilderrahmen, Wandpaneelen zur Herstellung einer Wandgarderoben, eines Medizinschrankes oder einer Leiter. Derartige Gegenstände finde man in jedem Büro.
Eintritt Lurgrotte Semriach: Die Einladung zur alljährlichen und traditionellen Partei-Muttertagsfahrt in Form eines Tagesausfluges beinhalte neben der Autobusfahrt auch den Besuch der Lurgrotte. Die Kostenübernahme der Eintrittsgelder iHv Euro 540 sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden. Eine entsprechende Einladung werde nachgereicht.
Kanufahrt: Seit einigen Jahren organisiere der Bf. eine Partei-Kanufahrt entlang des Marchfeldkanales und lade zu diesem Zweck sämtliche Natur- und Sportbegeisteren zur Gratisteilnahme ein. Dafür bedürfe es einiger Kanus, die der Bf. anmieten müsse. Die die Kostenübernahme der Leihgebühr mit An- und Abtransport betreffende Rechnung sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden, die entsprechende Einladung werde nachgereicht.
Ankauf von Regenjacken: Um bei diversen Parteiveranstaltungen, Verteileraktionen und Infoständen ein einheitliches Auftreten der Partei zu gewährleisten, seien Regenjacken in unterschiedlicher Größe, jedoch mit gleichem Design angekauft worden. Die diesbezügliche Rechnung sei dem Finanzamt vorgelegt worden.
Geschenke: Für die Fülle an Geburtstagen innerhalb der Partei-Bezirksgruppe seien unterschiedliche Geschenke angekauft worden. Ebenso für besondere Anlässe, wie beispielsweise Ehrungen langjähriger Mitglieder, Eröffnungen von Infoständen, goldene Hochzeiten und sonstige besondere Geburtstage, Anerkennung besonderer Leistungen sowie für Mitarbeiter im Amtshaus zum Krampus, Weihnachten oder Ostern.
Adventfahrt: Kurz vor Weihnachten werde aus der Tradition heraus jährlich eine Partei-Adventfahrt veranstaltet. Für diesen zweitägigen Besuch verschiedener Christkindelmärkte in unterschiedlichen Bundesländern erfolge die Kostenübernahme nur für den Reisebus und die Übernachtung von maximal 50 Personen. Sämtliche weiteren Kosten seien von den Teilnehmern zu tragen. Dem Finanzamt sei die Bezug habende Rechnung vorgelegt worden. Eine entsprechende Einladung zu dieser Fahrt werde nachgereicht.
Literatur: Zur Unterstützung des Bezirksmuseums sei bei der Buchpräsentation über die Entstehungsgeschichte der Katatstralgemeinde ***13*** eine diesbezügliche Ausgabe angekauft worden.
Abschließend machte der Bf. im Rahmen dieses Vorlageantrages den - bisher noch nicht geltend gemachten - Partei-Klubbeitrag 2014 iHv Euro 2.470,03 als Werbungskosten geltend und legte diesem die diesbezüglichen Lohnabrechnungen der Gemeinde Wien bei.
In Ergänzung zu seinem Vorlageantrag übermittelte der Bf. mittels Schreibens vom 27.7.2017 u.a. eine Einladung zur Lurgrotte Semriach der Partei ***10***. Auf dieser ist u.a. ausgeführt, dass die Kosten der Anreise und auch die Kosten der Führung in der Tropfsteinhöhle vom Bf. übernommen werden würden. Weiters ist auf dieser vermerkt, dass Essen, Getränke und Kaffee seien selbst zu bezahlen seien.
Außerdem übermittelte der Bf. in diesem Ergänzungsschreiben eine Einladung der Partei ***10*** zu einer Kanufahrt auf dem Marchfeldkanal. Auf dieser scheint der Bf. insofern auf, als die Anmeldung bei diesem vorzunehmen war.
Weiters übermittelte der Bf. eine Einladung der Partei ***10*** zur Adventfahrt nach Steyr. In dieser wird ausgeführt, dass die Kosten der Bus- und Zugsfahrt vom Bf. übernommen werden würden. Speisen und Getränke seien selbst zu zahlen.
Schlussendlich übermittelte der Bf. ein von der Bezirksvorstehung ***10*** an ihn in seiner Funktion als Bezirksvorsteher-Stellvertreter gerichtetes email vom 26.7.2017 in dem bestätigt wird, dass nach den geltenden Bestimmungen des Magistrats Mandataren im Range eines Bezirksvorsteherstellvertreters kein PC, Notebook oder Tablet von Seiten der Stadt Wien zur Verfügung gestellt werde.
Mittels Ersuchens um Ergänzung vom 17.8.2016 forderte das Finanzamt den Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 115 BAO um Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches auf. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bf. wiederum die in Beantwortung des o.e. Ergänzungsersuchens vom 29.10.2015 beigebrachte o.e. diesbezügliche Aufstellung vor.
Mit Vorlagebericht vom 28.9.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. dem BFG zur Entscheidung vor und führte in der diesbezüglichen Stellungnahme u.a. aus, dass von den geltend gemachten Kilometern 320 abzuziehen seien, dass von den Bewirtungsspesen Werbungskosten iHv Euro 2.939,31 zu berücksichtigen seien und dass hinsichtlich der unter dem Posten "Diverses" geltend gemachten Werbungskosten Euro 1.182,89 anzuerkennen seien und dass hinsichtlich der Internet- und Telefonkosten Euro 311,59 als Werbungskosten anzusetzen seien. Hinsichtlich der für das Büro geltend gemachten Werbungskosten seien Euro 1.117,45 anzuerkennen.
In der Ladung vom 14.4.2022 zur am 12.5.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 274 Abs 4 BAO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangen Behörde von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegenstehe. Diese Ladung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. nachweislich - Übernahmebestätigung RSb - am 21.4.2022 übernommen.
Mit Beschluss vom 20.4.2022 forderte das BFG den Bf. in Ergänzung zur Ladung vom 14.4.2022 zu der am 12.5.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung um Vorlage sämtlicher zweckdienlicher Beweismittel, insbesondere um Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung sämtlicher von ihm im Jahre 2014 unternommener Fahrten sowie um Vorlage von zur Darlegung des jeweiligen Werbezweckes geeigneten Nachweisen betreffend der von ihm im Jahre 2014 geltend gemachten Bewirtungskosten, in der mündlichen Verhandlung auf. Hinsichtlich der vom Bf. im Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis zum 1. Juni 2014 nach Bordeaux unternommenen Fahrt erging in diesem Beschluss außerdem die Aufforderung, um Vorlage der Bezug habenden Tankrechnungen und Autobahngebührenabrechnungen in dieser. Dieser Beschluss wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. nachweislich - Übernahmebestätigung RSb - am 25.4.2022 übernommen.
In der am 12.5.2022 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde nach Aufruf zur Sache festgestellt, dass der Bf. trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlungen nicht erschien.
Nach einem weiterem Aufruf zur Sache wurde wiederum festgestellt, dass weder der Bf. noch dessen Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen.
In der Folge wurde der Beschluss gefasst, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.
In dieser beantwortete der Vertreter des Finanzamtes die einleitende Frage des Richters, ob die Höhe der Internetaufwendungen, die Höhe der für Diverses geltend gemachten Werbungskosten (Euro 9.718,76), der für Essensrechnungen geltend gemachten Werbungskosten (Euro 6.088,50), Kilometergeld für insgesamt 23.835 - gemeint 24.136 - beruflich geltend gemachte Kilometer, Tagesgelder (Euro 873,60), Werbungskosten Büro (Euro 1.694,50) sowie der Klubbeitrag in Höhe von Euro 2.470,03 den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildeten, damit, dass der vorerwähnte Klubbeitrag zu gewähren sei, die restlich angeführten Punkte jedoch strittig seien.
Hinsichtlich der Höhe der Internetkosten verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme im Vorlagebericht.
Hinsichtlich der strittigen Aufwendungen für "Diverses" verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme im Vorlagebericht.
Hinsichtlich der für Essensrechnungen und Lebensmitteleinkäufen in Supermärkten betreffenden Aufwendungen verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Vorlageberichtes und führt weiters aus, dass diesbezügliche Werbungskosten in Höhe von Euro 2.939,31 zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich der strittigen Fahrtkosten verwies der Vertreter des FA auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht und führte weiters ergänzend aus, dass zusätzlich die im Zusammenhang mit der Bordeaux-Reise ab 29.05.2014 - 01.06.2014 geltend gemachten Kilometer nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien.
Hinsichtlich der Werbungskosten Büro verwies der Vertreter des FA wiederrum auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst wird darauf verwiesen, dass bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages eine Beschwerde wiederum als unerledigt gilt. Zudem ist das BFG gemäß § 279 Abs. 1 BAO idgF berechtigt, den angefochtenen Bescheid - Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.9.2016 - nach jeder Richtung abzuändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen iHv insgesamt Euro 9.455,26 zu überprüfen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO6, § 138 Tz 5).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (VwGH 09.12.2004, 99/14/0253; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (VwGH 09.12.2004, 99/14/0253). Diesbezüglich ist abschließend zu erwähnen, dass Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für das Bundesfinanzgericht keine maßgebende Rechtsquelle bilden.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Im vorliegenden Fall machte der Bf. für das Jahr 2014 Aufwendungen für Lebensmittel und Lokal- und Restaurantbesuche iHv Euro 6.088,50, für diverse Ausgaben - Näheres siehe oben - iHv Euro 9.718,76, für sein im Amtshaus gelegenes Büro iHv Euro 1.694,50, für Kilometergeld für insgesamt 24.136 beruflich zurückgelegte Kilometer, für Tagesgelder iHv Euro 873,60, für den Klubbeitrag für seine Partei iHv Euro 2.470,03 sowie für Rechnungen der Firma UPC iHv Euro 878,71 im Zusammenhang mit seinen politischen Funktionen als Bezirksrat bzw. als Bezirksvorsteherstellvertreter geltend.
Strittig ist, ob bzw. in welcher Höhe die im vorigen Absatz erwähnten Ausgaben Werbungskosten darstellen.
1. Aufwendungen für Lebensmittel sowie Lokal- und Restaurantbesuche (Bewirtungsspesen):
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteilwerden lässt (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245).
Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich bei den vom Bf. geltend gemachten Bewirtungskosten laut den auf den Bezug habenden Rechnungen erstellten Vermerken um Besprechungen und Einladungen handelt, wobei allerdings anzumerken ist, dass sich auf dem überwiegenden Teil dieser Rechnungskopien keine diesbezüglichen Vermerke befinden. Jene Rechnungskopien, auf denen Vermerke hinsichtlich deren Zweck angebracht sind, sind mit den Worten "Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen (2), Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend, Donauinsel, Besprechung BI Marchfeld, Stammtisch (4), Infoabend (2), Besprechung Klein., Klubsitzung (2), Klub, Soko, Informant (3), Verteiler Aktion x-mas, BV-Sitzung, Bespr. Ko., Einladung Senioren, sowie BI Loretto" versehen.
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Im vorliegenden Fall kann in Ansehung der sich auf den gegenständlichen Rechnungen befindlichen Vermerke nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck gehandelt hat. Das gilt umso mehr hinsichtlich jener Rechnungen, auf denen sich keine Vermerke befinden.
Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).
Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht nicht aus (VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108) oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228).
Der Bf. wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem - Näheres siehe oben - Beschluss des BFG vom 20.4.2022 ausdrücklich um Vorlage von zur Darlegung des jeweiligen Werbezweckes geeigneten Nachweisen betreffend der in Rede stehenden Bewirtungskosten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Bf. jedoch nicht nach. Somit standen dem erkennenden Gericht für die Beurteilung der vom Bf. für Bewirtungen geltend gemachten Aufwendungen lediglich die sich im Akt befindlichen, in Rede stehenden Rechnungskopien zur Verfügung.
Mittels der sich auf den Rechnungskopien befindlichen Angaben (Beisitzer, Besichtigung, Bürgeranliegen, Bürgerbesprechung, Besprechung Jugend…etc., Näheres siehe oben) die auf jenen Rechnungskopien, auf denen Vermerke hinsichtlich deren Zweck angebracht sind, aufscheinen, ist es dem Bf. im Sinne der Ausführungen des vorletzten Absatzes nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Gespräche vom Konzept, Ablauf und Inhalt her einen politischen Werbezweck verfolgten. Ein Nachweis betreffend die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung wurde seitens des Bf. ebenfalls nicht erbracht.
Insofern ist hinsichtlich der mit Vermerken versehenen Rechnungen davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Besprechungen und Einladungen um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelte, sodass infolge des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes die dort verzeichneten Aufwendungen schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig sind.
Da sich auf den übrigen Rechnungskopien keine wie immer gearteten Vermerke hinsichtlich deren Veranlassung befinden, ist in keiner Weise erkennbar, dass die dort verzeichneten Konsumationen Werbezwecken dienten bzw. weitaus überwiegend beruflich veranlasst waren.
Den vom Bf. betreffend des Jahres 2014 für Bewirtungen geltend gemachten Aufwendungen war daher zur Gänze die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen.
2. Aufwendungen für "Diverses" iHv Euro 9.718,76:
Hinsichtlich der für den Ankauf von 116 Regenjacken getätigten Aufwendungen iHv insgesamt Euro 3.344,20 ist zunächst auszuführen, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass eine Privatperson derartige Artikel in einer derart großen Zahl für seinen Privatbedarf käuflich erwirbt. Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag, wonach deren Ankauf erfolgte, um bei diversen Parteiveranstaltungen, Verteileraktionen und Infoständen ein einheitliches Auftreten der Partei zu gewährleisten, als glaubhaft zu beurteilen. Somit sind diese Aufwendungen zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.
Betreffend der für ein Tablet geltend gemachten Ausgaben ist der Bf. darauf zu verweisen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers/Laptop/Tablets einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, Wlan-Router; CD-ROM, etc.) insoweit Werbungskosten darstellen, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Geräten, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops und Tablets sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241).
Im Sinne des vorstehend Gesagten ermittelt das erkennende Gericht einen Privatanteil für das in Rede stehende Tablet im Schätzungsweg im Ausmaß von 50%. Daraus folgt, dass die diesbezüglich in Höhe von Euro 249,00 geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von Euro 124,50 als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Betreffend der für eine "domain gebühr Partei" geltend gemachten Aufwendungen iHv Euro 83,00 geht das BFG in Ansehung des Umstandes, dass der Bf. in der Bezug habenden Rechnung als Adressat aufscheint, davon aus, dass diese nicht der Partei des Bf. zuzurechnen ist. In Ansehung des im vorletzten Absatz Gesagten ermittelt das BFG wiederum einen diesbezüglichen Privatanteil im Schätzungsweg im Ausmaß von 50%. Daraus folgt, dass die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von Euro 41,50 als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die übrigen für diverse Ausgaben geltend gemachten Werbungskosten sind aus folgenden Gründen nicht anzuerkennen:
Ausgaben für Ausweisbilder, ein Jahresabo der Kronenzeitung, einen Fotoapparat, für Bauhausrechnungen, eine Caffissimo-Kaffeemaschine, Funk-Micros und Ständer, Leuchtmittel sowie Weihnachtsbeleuchtung stellen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung typische Aufwendungen der Lebensführung dar. Weiters ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen enthält, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; 18.12.2013, 2011/13/0119; 22.2.2007, 2006/14/0020; 17.6.2015, 2011/13/0048).
Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements (VwGH 27.1.2011, 2010/15/019).
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; 22.2.2007, 2006/14/0020; 17.6.2015, 2011/13/0048).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist festzuhalten, dass der Bf. hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der Ausweisbilder, des Jahresabos der Kronenzeitung, der Caffissimo-Kaffeemaschine, der Funk-Micros und Ständer, der Leuchtmittel sowie der Weihnachtsbeleuchtung in der Beschwerde lediglich ausführte, dass bei den für "Diverses" geltend gemachten Ausgaben iHv Euro 9.718,76 ein Sachzusammenhang mit den Einkünften, die der Bf. als stellvertretender Bezirksvorsteher lukriere, bestehe. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen stellt iSd Ausführungen der drei vorstehenden Absätze keinen Nachweis dafür, dass die vom Bf. für die o.a. Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren, dar.
Den den gegenständlichen Fotoapparat betreffenden und als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen im Vorlageantrag, wonach für die Dokumentation diverser Partei-Bezirksveranstaltungen wie beispielsweise Kanufahrten, Wandertage, Muttertagsfahrten, diverser Sportveranstaltungen, Verteileraktionen, Informationsstände, Stammtische, Infoabende etc. Geräte mit guter Auflösung benötigt werden würden und wonach ein solches einerseits zur medialen Verarbeitung, z.B. für Zeitungen oder Homepages, andererseits auch zur Sicherstellung von diversen Beweismitteln bei etwaigen Störaktionen von aktiven Aktivisten diene, ist entgegenzuhalten, dass eine Fotokamera ein typischerweise dem Privatbereich zuzurechnendes Wirtschaftsgut darstellt. Die bloße Behauptung einer ausschließlichen beruflichen Verwendung rechtfertigt kein Abgehen von dieser Beurteilung (UFSI vom 02.10.2013, RV/0926-I/10). Dass Foto(digital)kameras als Beispiel für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter angesehen werden, sprach der VwGH u.a. mit Erkenntnis vom 26.04.2012, 2009/15/0088 aus. In Ansehung des vorstehend Gesagten sowie des Umstandes, dass der Bf. nicht einmal behauptete, dass eine entsprechende nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne, sind die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen als nicht als beruflich veranlasst zu beurteilen.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104570/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104570.2017
- Stammnummer
- 137937
- Gültig
- 30.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF