Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104570/2017
Werbungskosten eines politischen Funktionärs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104570/2017vom 30.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei den Ausgaben für den Rettungsball, eine Grillfeier, eine Kanufahrt, den Eintritt in die Lurgrotte, eine Adventfahrt sowie für den Jahresabschluss handelt es sich zweifelsfrei um solche für gesellige Zusammenkünfte aller Art. Derartige Aufwendungen sind als Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig (Jakom/Baldauf EStG 2014, § 20 Rz 63). Einen Nachweis dafür, dass die vom Bf. bei diesen Veranstaltungen entfalteten Aktivitäten der Wahlwerbung bzw. der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Vermittlung von dessen politischer Botschaft dienten, erbrachte dieser nicht. Es ist betreffend der o.a. Veranstaltungen allenfalls davon auszugehen, dass diese gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Zwecke verfolgten, sodass infolge des in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig sind.
Hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Spenden ist der Bf. darauf zu verweisen, dass freiwillige Zuwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4, Tz. 330 unter "Spenden") sind.
Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mit veranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Spenden können allenfalls nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Dies hat der Bf. im vorliegenden Fall allerdings nicht behauptet.
Betreffend der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Geschenke ist der Bf. darauf zu verweisen, dass Sachgeschenke in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen werden.
Wie bereits oben ausgeführt, sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern.
In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen (VwGH 26. September 2000, 94/13/0171 und 94/13/0260; VwGH 3. Mai 2000, 98/13/0198).
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
Nach Warhold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für Geschenke nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.
Betreffend der unter dem Zweck "EU-Parlament, Quartier" geltend gemachten Aufwendungen iHv Euro 284,60 ist der Bf. zunächst darauf zu verweisen, dass die Bezug habende Rechnung über drei Übernachtungen für drei Personen sowie die Verabreichung von neun Frühstücken für den Zeitraum 1.5.2014 bis zum 4.5.2014 erstellt wurde und somit bereits aus diesem Grund lediglich Euro 94,87 als diesbezügliche Werbungskosten in Betracht kämen. Da - siehe Nachstehendes hinsichtlich der geltend gemachten Kilometergelder - nicht einmal die berufliche Veranlassung einer zum EU-Parlament unternommenen Fahrt seitens des Bf. nachgewiesen wurde, ist auch der letztangeführte Betrag nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Hinsichtlich der für Literatur geltend gemachten Aufwendungen legte der Bf. lediglich die Rechnung für das Werk "Weder Hure noch Sklavin - Frauen im Islam" vor. Da es sich bei diesem um Literatur, die auch für nicht in der Berufssparte des Bf. tätige Personen von allgemeinem Interesse ist, handelt, erfolgte die Nichtanerkennung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen durch das Finanzamt zu Recht. Hinsichtlich des im Vorlageantrag erstellten Vorbringens betreffend des Ankaufes einer Ausgabe über die Entstehungsgeschichte der Katatstralgemeinde ***13***, ist der Bf. darauf zu verweisen, dass kein diesbezüglicher Beleg im Akt enthalten ist und somit nicht einmal das Ausmaß eventuell diesbezüglich entstandener Aufwendungen erkennbar ist.
In Ansehung der obigen Ausführungen sind für "Diverses" geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 3.510,20 als Werbungskosten abzugsfähig.
3. Aufwendungen für das im Amtshaus gelegene Büro:
Die diesbezüglich betreffend eines E-Verteilers iHv Euro 13,07, eines Medizinschrankes iHv Euro 77,48, eines Bildes iHv 57,94, für Deckenpaneele iHv Euro 237,28, einer Leiter iHv Euro 37,78, für LED-Leuchten iHv Euro 110,15, für Büromöbel iHv Euro 155,88, eines Regales iHv Euro 150,00, für Bürodekoration iHv Euro 108,82, eines Kaffeeautomates iHv Euro 287,68, eines Aromadiffusers iHv Euro 51,49 sowie für Weihnachtsdekoration iHv Euro 71,12 geltend gemachten Ausgaben stellen typische Aufwendungen der privaten Lebensführung dar und sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es gilt das oben unter Punkt 2. diesbezüglich Gesagte. Nachweise dafür, dass die diesbezüglichen Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren, erbrachte der Bf. keine. Die bloße Behauptung von deren beruflicher Veranlassung reicht nicht aus. Zudem entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Gemeinde Wien ihren Arbeitnehmern in deren Amtshäusern derartige Gegenstände wie einen E-Verteiler, einen Medizinschrank, Büromöbel, Deckenpaneele und Leitern zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich der Ankäufe von PC-Zubehör iHv insgesamt Euro 148,94 sowie eines PC-Monitors samt Batterien iHv Euro 171,90 erbrachte der Bf. den Nachweis - siehe das o.e. email der Bezirksvorstehung ***10*** vom 26.7.2017 - dass die Bezug habenden Ausgaben zur Gänze berufliche veranlasst waren. Dass die für das Amtshaus geltend gemachten Aufwendungen für einen Collegeblock iHv Euro 14,97 beruflich veranlasst waren sieht das BFG als glaubhaft an.
In Ansehung der obigen Ausführungen sind für das Büro im Amtshaus geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 335,81 als Werbungskosten abzugsfähig.
4. Fahrtkosten:
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv Euro 0,42) angesetzt werden.
Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl VwGH 20. November 1996, 89/13/0259).
Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, die Strecke, den Zweck und den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten.
Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen (vgl Renner, SWK 2008, 728).
Dass das Fahrtenbuch des Bf. inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, geht bereits auf Grund des Umstandes, dass auf dem Lohnzettel des Bf. ein Pendlerpauschale im Ausmaß von Euro 1.107,00 vermerkt ist und dass der Bf. in seinen die Fahrkosten betreffenden Aufzeichnungen die Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer mit 301 angab, zweifelsfrei hervor. Aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 - gemäß dieser beträgt das Pendlerpauschale für den Fall, dass einem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenverkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, bei mehr als 20 km bis 40 km Euro 1.476 jährlich, dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt - geht im Zusammenhalt mit der Höhe des vom Bf. in Anspruch genommenen Pendlerpauschales im o.e. Ausmaß hervor, dass dieser in den neun Monaten dessen Gewährung - 1.476,00 dividiert durch 12 ergibt 123,00, dieser Betrag mal neun ergibt 1.107,00 - im Jahre 2014 für den Weg zu seiner Arbeitsstätte und zu seinem Wohnort und zurück zumindest 3.979,8 - 20,1 km x 2 (Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte) x 11 (zumindest pro Monat zurückgelegte Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück) x 9 (Monate) - zurücklegte. Diese Zahl stellt in Ansehung des vorstehend Gesagten die absolute Untergrenze der aus den Fahrten zum Arbeitgeber A Ges.m.b.H. resultierenden Kilometern dar. Da im in Rede stehenden Fahrtenbuch korrekterweise - gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten - keine beruflich unternommenen Fahrten zum vorerwähnten Arbeitgeber des Bf. vermerkt sind, legte der Bf. im Streitjahr denklogisch zumindest 3.979,8 privat gefahrene Kilometer zurück. Diese hätten unter dem Blickwinkel der obigen allgemeinen, den Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen betreffenden Ausführungen, im beschwerdegegenständlichen Fahrtenbuch als Privatfahrten aufgezeichnet werden müssen. In Ansehung des Umstandes, dass betreffend der in diesem vermerkten privat gefahrenen 301 Kilometern eine mehr als dreizehnfache Unterdeckung hinsichtlich der Mindestanzahl der denklogisch privat gefahrenen Kilometer besteht, sieht das erkennende Gericht die geschilderten materiellen Unregelmäßigkeiten als erheblich an.
Somit bieten die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrstrecken dienenden Aufzeichnungen im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
Dazu kommt, dass der Bf. weder die berufliche Veranlassung - im o.e. Beschluss vom 20.4.2022 erging eine ausdrückliche diesbezügliche Aufforderung an diesen - noch den jeweiligen Werbezweck der hinsichtlich aus seinen politischen Aktivitäten geltend gemachten Fahrten nachwies.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen geht das erkennende Gericht iSd Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO davon aus, dass das in Rede stehende Fahrtenbuch weder für den Nachweis noch die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten geeignet ist.
Hinsichtlich folgender im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten vermag das BFG aus nachstehenden Gründen keine berufliche Veranlassung zu erkennen:
Im Zusammenhang mit einer Muttertagsfahrt machte der Bf. insgesamt 4.586 Kilometer, davon 3738 für diesbezügliche Besichtigungsfahrten, 428 für deren Buchung sowie 420 für diese selbst geltend. Vorweg ist diesbezüglich auszuführen, dass es in Zeiten des Internets sowie der fernmündlichen Kommunikation nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auszuschließen ist, dass im Vorfeld einer derartigen Veranstaltung insgesamt 4.166 Kilometer mit einem KfZ zurückgelegt werden. Bereits aus diesem Grund erscheinen die diesbezüglichen Eintragungen im gegenständlichen Fahrtenbuch als nicht glaubwürdig. Selbst wenn dem nicht so wäre, sind die für die in Rede stehende Muttertagsfahrt geltend gemachten Kilometergelder nicht anzuerkennen, da es sich bei dieser um eine gesellige Zusammenkunft aller Art handelt und somit die diesbezüglichen Ausgaben nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen - Nähere siehe oben - darstellen. Eine diesbezügliche berufliche Veranlassung liegt somit nicht vor.
Die im Zusammenhang mit einer Adventfahrt geltend gemachten insgesamt 3.605 Kilometer, davon 3.579 für diesbezügliche Besichtigungsfahrten sowie 26 für diese selbst, sind aus den im vorigen Absatz angeführten Gründen ebenfalls nicht als beruflich veranlasst anzusehen.
Beim ***14*** Ball in Graz - dafür machte der Bf. 433 Kilometer geltend - sowie bei der Partei Adventfeier in Jennersdorf - dafür machte der Bf. 396 Kilometer geltend - handelte es sich ebenfalls um gesellige Zusammenkünfte aller Art. Diesbezüglich geltend gemachte Aufwendungen stellen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar.
Hinsichtlich der nach Rust (Deutschland) sowie nach Straßburg, Bordeaux, La Rochelle und Biarritz (Frankreich) unternommene Fahrten ist zunächst auszuführen, dass der Bf. deren beruflichen Veranlassung in keiner Weise nachwies, obwohl im in Rede stehenden Beschluss vom 20.4.2022 eine ausdrückliche diesbezügliche Aufforderung an ihn erging. Der in diesem hinsichtlich der Frankreichfahrt zusätzlich erstellten Aufforderung um Vorlage von Tankrechnungen und Autobahngebührenabrechnungen kam der Bf. ebenfalls nicht nach.
Dazu ist festzustellen, dass den Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht trifft. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH ua.12. 7. 1990, 89/16/0069; 26. 9. 1990, 86/13/0097; 5. 11. 1991, 91/14/0049, 25. 5. 1993, 93/14/0019; 30. 5. 1995, 91/13/0248, 0250) umfasst insbesonders die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25. 5. 1993, 93/14/0019; 7. 9. 1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 5. 11. 1991, 91/14/0049; 30. 5. 1995, 91/13/0248, 0250).
Für den Abgabepflichtigen besteht in Fällen, in denen der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt von Auslandsbeziehungen gekennzeichnet ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung. Kommt der AbgPfl dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen (VwGH 26. 9. 1990, 86/13/0097).
In Ansehung des vorstehend Gesagten stellen die vom Bf. im Fahrtenbuch angeführten Eintragungen "EU-Parlament", "Besichtigung Verkehrskonzept" sowie "Besichtigung" und "Treffen ***12***" keine tauglichen Nachweise für die berufliche Veranlassung der nach Deutschland - insgesamt 2174 Kilometer - und Frankreich - insgesamt 3.797 Kilometer - unternommenen Fahrten dar.
Die - ledigliche - Angabe "Hosting Provider", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 440 Kilometer - nach Linz, lässt deren berufliche Veranlassung in keiner Weise erkennen.
Die Angaben "EU-Wahl", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 664 Kilometer - nach Klagenfurt sowie "Partei Wahlveranstaltung", eingetragen im Fahrtenbuch im Zusammenhang mit einer Fahrt - 619 Kilometer - vom Grazer Hauptplatz nach Salzburg zum Kongresshaus, lassen angesichts des Umstandes, dass der Bf. im Jahre 2014 die Funktionen eines Bezirksrates sowie die eines Bezirksvorsteherstellvertreters im ***7***. Bezirk in Wien ausübte, weder deren berufliche Veranlassung noch deren Werbezweck - Gewinnung von Wählern - erkennen.
Die für die Ankäufe eines Fotoapparates (3 km), von Literatur (22 km) und von Funk-Micros (18 km) sowie für ein Kronenzeitungsabo (38 km), für Ausweisbilder (39 km) und für einen Klavierabend mit Personentransport (69 km) im Ausmaß von insgesamt 189 km geltend gemachten Fahrten erfolgten im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Bf. Die diesbezüglich geltend gemachten Kilometergelder stellen somit gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 keine Werbungskosten dar.
Da die im Zusammenhang mit den für das Büro des Bf. erfolgten Ankäufe eines E-Verteilers, eines Medizinschrankes, eines Bildes, von Deckenpaneelen, einer Leiter, von LED-Leuchten, von Büromöbeln, eines Regales, von Bürodekoration, eines Kaffeeautomatens, eines Aromadiffusers sowie von Weihnachtsdekoration geltend gemachten Ausgaben typische Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt das Gleiche hinsichtlich der diesbezüglich für vierzehn Fahrten im Ausmaß von insgesamt 188 km geltend gemachten Kilometergelder.
Da die für eine Kanufahrt, für Spenden und für Geschenke geltend gemachten Aufwendungen keine - Näheres siehe oben - Werbungskosten darstellen, sind die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kilometergelder für Fahrten im Ausmaß von insgesamt 135 km ebenfalls vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Bei Bürofeiern anlässlich des Jahreswechsels sowie bei Weihnachtsfeiern handelt es sich gesellige Zusammenkünfte aller Art. Diesbezügliche Aufwendungen sind, w.o. ausgeführt, als Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Die in diesem Zusammenhang für Fahrten im Ausmaß von insgesamt 47 km geltend gemachten Kilometergelder stellen daher ebenfalls keine Werbungskosten dar.
In Ansehung der obigen Ausführungen sind im in Rede stehenden Fahrtenbuch insgesamt 16.833 Kilometer, deren berufliche Veranlassung entweder nicht nachgewiesen wurde oder von vorneherein nicht gegeben ist, verzeichnet.
Hinsichtlich der übrigen im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten im Ausmaß von 7.303 Kilometern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses, w.o. festgestellt, weder für den Nachweis noch für die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten geeignet ist. Somit kann keine Rede davon sein, dass deren berufliche Veranlassung aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen des Bf. zweifelsfrei und klar hervorgeht.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
In Ansehung der oben dargestellten sachlichen Unrichtigkeit des gegenständlichen Fahrtenbuches, sowie der trotz ausdrücklicher Aufforderung - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - nicht erfolgten Nachweise betreffend der beruflichen Veranlassung der in diesem verzeichneten Fahrten und des Umstandes, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass hinsichtlich einer Muttertagsfahrt Besichtigungsfahrten im Ausmaß von 3738 Kilometern sowie hinsichtlich einer Adventfahrt Besichtigungsfahrten im Ausmaß von 3.579 Kilometern erfolgen und dass hinsichtlich eines Kronenzeitungsabos Fahrten im Ausmaß von 38 Kilometern durchgeführt werden, geht das erkennende Gericht im Schätzungswege davon aus, dass ein Ansatz von 50% der übrigen im Fahrtenbuch verzeichneten Fahrten - 7.303 km, siehe oben - im vorliegenden Fall als beruflich veranlasst zu beurteilen ist und im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Somit sind gegenständlich Fahrtkosten iHv Euro 1.336,63 - 7.303 dividiert durch 2 mal 0,42 - als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des vom BFG zum Ansatz gebrachten Ausmaßes der beruflich veranlassten Fahrten wird abschließend darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
5. Tagesgelder:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 dürfen Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, bei den Einkünften nicht abgezogen werden.
Hinsichtlich der vom Bf. geltend gemachten Tagesgelder ist zunächst auszuführen, dass jene, die im Zusammenhang mit den o.e. nicht anerkannten Fahrkosten stehen, gleichfalls nicht als beruflich veranlasst zu beurteilen sind.
Im Zusammenhang mit den übrigen im Fahrtenbuch des Bf. angeführten Fahrten im Ausmaß von 7.303 Kilometern machte der Bf. für neun Fahrten Tagesgelder für insgesamt 98 Stunden geltend, wobei hinsichtlich des Datums 19.8.2014 in diesem sechzehn Stunden aufscheinen. Hinsichtlich der übrigen acht Fahren wurden die Tagesgelder mit fünf bis zwölf Stunden angegeben. Da das Tagesgeld nach § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 nicht Euro 26,40 pro Tag überschreiten darf, sind von den o.e. 98 Stunden vier in Abzug zu bringen. Somit verbleiben im vorliegenden Fall 94 Stunden, die iSd oben dargestellten Mängel des Fahrtenbuches wiederum im Schätzungswege im Ansatz von 47 Stunden in Ansatz zu bringen sind.
Nach dem oben Gesagten ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Tagesgelder in Höhe von Euro 103,40 - 26,40:12=2,20 - abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
6. Klubbeitrag:
Im Rahmen der Tätigkeit als Bezirksrat und als Bezirksvorsteherstellvertreter wurden im vorliegenden Fall für das Jahr 2014 Klubbeiträge iHv insgesamt Euro 2.470,03 einbehalten (Lohnabrechnungen).
Hinsichtlich eines Klubbeitrages oder einer Parteisteuer, die von einem politischen Funktionär geleistet werden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Werbungskosten darstellen, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (siehe VwGH 17. September 1997, 95/13/0245).
Wie sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen der Gemeinde Wien ergibt, war der Bf. verpflichtet, die als Werbungskosten geltend gemachten Klubbeiträge zu entrichten. Die auf Grund dieser Verpflichtung geleisteten Klubabgaben iHv Euro 2.470,03 sind somit in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
7. Aufwendungen für das Internet:
Da, w.o. ausgeführt, die Rechnungen der Firma UPC keinen Schluss dahingehend zulassen, über die Erbringung welcher Dienste diese erstellt wurden und da der Bf. den Ausführungen im Vorlagebericht, wonach hinsichtlich der Internet- und Telefonkosten Euro 311,59 als Werbungskosten anzusetzen seien, in keiner Weise entgegentrat sowie im Hinblick darauf, dass einem Vorlagebericht wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. BFG 6. 7. 2016, RV/5101257/2015; BFG 12. 11. 2015, RV/5101378/2015), geht das BFG davon aus, dass dem Bf. diesbezügliche Werbungskosten in der vom Finanzamt genannten Höhe entstanden.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Werbungskosten im vorliegenden Fall wie folgt zu berechnen sind:
Euro 3.510,20 für "Diverses" zuzügl. Euro 335,81 für das Büro im Amtshaus zuzügl. Euro 1.336,63 für Fahrtkosten zuzügl. Euro 103,40 für Tagesgelder zuzügl. Euro 2.470,03 für den Klubbeitrag zuzügl. Euro 311,59 für das Internet ergibt Werbungskosten in Höhe von insgesamt Euro 8.067,66.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Fall auf Grund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen zu lösen. Soweit Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt
Wien, am 30. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104570/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104570.2017
- Stammnummer
- 137937
- Gültig
- 30.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF