…Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen. (6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung. (7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei…
…Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen. (6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung. (7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei…
…I Nr. 103/1997 Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 36. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und…
…entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7…
…entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7…
…die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über…
…die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über…
…entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7…
…die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über…
…die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über…
…die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. 3. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967): Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über…
…sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen gemäß § 36 Abs. 1 KFG 1967 unbeschadet der Bestimmungen der §…
…die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise: "§ 36. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7…
…entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise: "§ 36.Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und…
…………………………………………………….. Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen lauten: § 36 KFG Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §…
…entscheidend ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise: "§ 36.Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und…
…ist, ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) im maßgeblichen Zeitraum auszugsweise: "§ 36. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82…
…die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Wann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs…
…ob die Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zuzulassen sind. Dazu lauten die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) auszugsweise: "§ 36. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs…