…Glücksspielgesetznovelle 2010, 657 BlgNR XXIV. GP spielerschutzrechtlichen Angelegenheiten, sodass dieses Motiv des Gesetzgebers im Kontext des übrigen Materialientextes gelesen werden muss. Wie auch bereits festgestellt, wurde mit dieser Novelle der Nichtkonzessionierte mit dem Spielbankkonzessionär hinsichtlich der glücksspielabgabenrechtlichen 30% für Ausspielungen mit Automaten gleichgestellt. Spielbankabgabe gemäß §…
…auch zeitlich davor liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Entscheidend sei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0123). Im gegenständlichen Fall habe die Abgabenschuldnerin den Betrieb eingestellt bzw. den Betrieb an eine andere Gesellschaft…
…Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Weder aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle noch aus ihrem Zweck…
…Zusammenhang steht; sie hat vielmehr auch zeitlich davor liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Entscheidend ist die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0123; VwGH 27.1.2011,2010/15/0044). Der Umstand, dass die…
…verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z. B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0044). Als Zweck der Vorschrift des § 212a Abs…
…das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Rz 19 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als weiterer Ausschließungsgrund iSd § 212a Abs 2 lit c BAO berücksichtigt werden muss, zumal auch das weitere Beschwerdevorbringen des Bf…
…das Motiv des Abgabepflichtigen (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Rz 19 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen als weiterer Ausschließungsgrund iSd § 212a Abs 2 lit c BAO berücksichtigt werden muss, zumal auch das weitere Beschwerdevorbringen des Bf…
…vorschreibt, und dürfte nie auf Grund unbedenklich scheinender Erklärungen der Abgabepflichtigen einen Abgabenbescheid erlassen. Daß dies die Behörde vor kaum lösbare Probleme stellen würde, braucht nicht besonders begründet zu werden. Die Bedachtnahme darauf, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist aber ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers…
…Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO gesehen, welches der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung entscheidend ist, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen…
…Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Weder aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesstelle noch aus ihrem Zweck…
…als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten…
…B. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170). Ein auf die Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen sei nicht erforderlich, das Motiv des Abgabepflichtigen sei unbeachtlich (z.B. VwGH 26.4.2000, 97/14/0003). Ob die Abgabenschuldigkeiten zu Recht oder Unrecht vorgeschrieben worden seien, sei…
…gegeben ist, der die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des Abgabepflichtigen sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet. Dem Vorbringen unter Punkt 2 in der Beschwerde, wonach "von der Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Entstehen der Abgabennachforderungen, die den…
…2007 als auch das Motiv für die Rückkehr von Herrn X. an den Familienwohnsitz nach G. im Jahr 2009 jeweils in der Notwendigkeit begründet, am österreichischen Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß zu fassen, d.h. in der beruflichen Sphäre. Die Zusammenlegung entweder des Familienwohnsitzes mit dem Beschäftigungswohnsitz…
…Die Bf. hatte regelmäßig an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen. Die außerordentliche ertragsteuerliche Privilegierung der im Öffentlichkeitsregister bloß hinterlegten Stiftung-FL mit dem Gegenstand Vermögensverwaltung ohne eigenen Geschäftsbetrieb (nur 0,1% Kapitalsteuer, keine ESt-Pflicht) ist als mitentscheidendes Motiv für den Vermögenstransfer nach Liechtenstein anzusehen;…
…21.10. 1999, 98/1 5/0201 ist eine Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen nur dann zu verneinen zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil Ihm das zu Ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen sei." Am 16.01.2018 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung gemäß §…
…Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, sei ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Bf. gewesen. Jedoch sei nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstiegen habe, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft worden. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Bf., die…
…Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, sei ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Bf. gewesen. Jedoch sei, nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstiegen habe, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft worden. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Bf., die…
…Diese Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, war ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Beschwerdeführerin. Jedoch wurde nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstieg, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Beschwerdeführerin, die auf den…
…Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, sei ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Bf. gewesen. Jedoch sei, nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstiegen habe, durch den EKB-S 90 % des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft worden. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Bf., die…