…2. Gedankenstrich, ZK bestehen kann. ***JM*** hat eigenmächtig» ohne Wissen und Willen des Antragstellers, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der ***X***, Carnet-TIRs für die ***KG*** bezogen. Unstrittig ist, dass der Antragsteller an der Eröffnung keines der im genannten Bescheid an geführten Carnet-TIRs beteiligt…
…dass die Empfangsbestätigungen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Primärschuldnerin erfolgt sind, ist ebenfalls durch nichts bewiesen und eine reine Behauptung der Zollbehörde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die auf den CMR-Frachtbriefen aufscheinenden Übernahmebestätigungen von einem LKW-Fahrer der Firma ***U*** eingeholt…
…bzw. der Überwachung der Ausfuhr, die von den Zollstellen durchzuführen ist (vgl. Witte, Zollkodex Kommentar, Anm. 7 zu Art. 161 ZK). Ergänzt wird dies durch ein umfassendes Prüfungsrecht der Zollbehörden, welches insbesondere den Zweck der Überprüfung der in der Zollanmeldung gemachten Angaben verfolgt (Art. 68…
…mit dem Vermerk "non réclamé" (nicht behoben) vom polnischen Zustelldienst wieder an das Zollamt zurückgesendet. Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu. Gemäß …
…liegt die Verantwortung bei den österreichischen Zollbehörden, nicht bei Ing. B. 3.6 Richtig ist, dass - wie Herrn Ing. A B aber erst nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen von Ing. A B, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ…
…können. Insoferne liegt die Verantwortung bei den österreichischen Zollbehörden, nicht bei Ing. B. 3.4 Richtig ist, dass - wie Herrn Ing. A B nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen von Ing. A B, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ…
…deren Mitwirkung die gesamte EU-Einfuhrzollabwicklung gar nicht möglich wäre, von den ohnedies hohen gesetzlichen, weitgehend verschuldensunabhängigen Haftungsrisiken jedenfalls in den Fällen frei stellen soll, in denen bei ihnen kein betrügerisches Verhalten oder keine (gröblichste) Fahrlässigkeit vorliegt. Es würde den Zollbehörden nicht schaden, von solchen…
…deren Mitwirkung die gesamte EU-Einfuhrzollabwicklung gar nicht möglich wäre, von den ohnedies hohen gesetzlichen, weitgehend verschuldensunabhängigen Haftungsrisiken jedenfalls in den Fällen frei stellen soll, in denen bei ihnen kein betrügerisches Verhalten oder keine (gröblichste) Fahrlässigkeit vorliegt. Es würde den Zollbehörden gut anstehen, von solchen…
…deren Mitwirkung die gesamte EU-Einfuhrzollabwicklung gar nicht möglich wäre, von den ohnedies hohen gesetzlichen, weitgehend verschuldensunabhängigen Haftungsrisiken jedenfalls in den Fällen frei stellen soll, in denen bei ihnen kein betrügerisches Verhalten oder keine (gröblichste) Fahrlässigkeit vorliegt. Es würde den Zollbehörden nicht schaden, von solchen…
…auch nicht für Produktmängel haftete. Die Waren seien zwar physisch in Österreich gewesen und wurden in 10 Fällen Dokumentenkontrollen durchgeführt, dabei sei die erklärte Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers von den Zollbehörden aber nicht überprüft worden. Zur Ermessensübung sei darauf zu verweisen, dass der Abgabenbetrag beiden Gesamtschuldnern…
…der Belege der Kft. zur Einsichtnahme und allfälligen Überprüfung im Amtshilfewege übermitteln können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine zollredliche Person, welcher die Verwirklichung eines zollschuldbegründenden Tatbestandes vorgeworfen wird, alles ihr nur mögliche unternimmt, um die Zollbehörde von der Unrichtigkeit dieses Vorwurfes zu überzeugen.
…Fakten getroffen werden, insbesondere der Belege, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Auch der Hinweis der Kommission, dass das Ergebnis der Untersuchung nachteiliger ausfallen kann, als bei voller Kooperation, konnte die X. nicht zur Mitwirkung bewegen, obwohl ihr klar sein musste, dass es…
…nicht wie in Art. 92 Abs. 1 ZK vorgesehen innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind. Dies ergibt sich schon aus den die erwähnten 251 Carnet TIR-Verfahren betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen…
…nicht wie in Art. 92 Abs. 1 ZK vorgesehen innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind. Dies ergibt sich schon aus den die erwähnten 31 Carnet TIR-Verfahren betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen…
…um eine aufwändige Freischaltung in e-Zoll für diesen Ausnahmefall zu vermeiden, die Variante des Warenortes gewählt worden. Die Vorgangsweise sei von der Zollbehörde selbst aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen worden. Im Protokoll (Tatbeschreibung) vom 27. März 2012 wurde ausgeführt, der Bf spreche sehr gut Deutsch…
…Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre. (2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann. Artikel 408 ZK…
…96 ZK: (1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. (2…
…Abschnitt 137, sowie auf den deutschen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer und die deutsche Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (deutsche Zollanweisung). Es seien daher sämtliche Lieferungen, gleichgültig, von welcher Zollbehörde der EU die Ausgangsbestätigung erbracht worden sei, steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Es müsse…
…setzt jedenfalls eine aktive Mitwirkung und detaillierte Offenlegung iSd § 119 BAO voraus: Die bloße Erklärung einer Warennummer (wie im vorliegenden Fall) ohne gleichzeitiger näherer Darlegung der von der Anmelderin gehegter Zweifel in zolltariflicher Hinsicht kann hingegen kaum zur näheren Prüfung durch die Zollbehörde (und damit…
…Verstoß erblickt werden, da ab Bekanntgabe über das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses ohnedies die Zustellung von Schriftstücken an den bevollmächtigten Rechtsvertreter ergangen sind. Die Zollbehörde ermittelte im anhängigen Verfahren mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung im Wege der Schätzung gemäß Art. 31 ZK…