Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100851/2015
Nachweis des ausländischen Abnehmers beim Touristenexport
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100851/2015vom 22.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der zugrundeliegende Sachverhalt könne wie folgt zusammengefasst werden: Die gegenständlichen Umsätze, die im Rahmen der Außenprüfung nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen anerkannt worden seien, seien von der Bf. bei Verkauf und Übergabe der Ware an den Kunden grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden. Der Kunde habe den Bruttokaufpreis bezahlt. Nach Vorlage des Reisepasses des Kunden sei diesem – sofern sich aus dem Reisepass kein EU-Wohnsitz ergeben habe – ein sog. Tax Refund Cheque (Erstattungsformular) der Dienstleistungsanbieter C oder D ausgehändigt worden. Mit diesem Tax Refund Cheque habe sich der Kunde nach Bestätigung der Zollbehörde bei der Ausreise aus dem Gemeinschaftsgebiet beim jeweiligen Dienstleistungsanbieter die Umsatzsteuer abzüglich einer Bearbeitungsgebühr refundieren lassen. Der jeweilige Dienstleistungsanbieter habe der Bf. für den jeweiligen Leistungszeitraum eine Abrechnung über die durchgeführten Refundierungen übermittelt. Auf Basis dieser Abrechnungen seien die ursprünglich als umsatzsteuerpflichtig behandelten Umsätze storniert und als steuerfreie Ausfuhrlieferungen deklariert worden.
Dem Grunde nach sei der vorliegende Sachverhalt daher jenem, der der Berufungsentscheidung UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, zugrundeliege, gleichzuhalten . Der Unterschied zu dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt liege darin, dass die Touristenexporte sofort steuerfrei behandelt worden seien und nachträglich eine Korrektur erfolgt sei, wenn sich herausgestellt habe, dass die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien.
In der genannten Entscheidung UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, werde ausführlich begründet, dass die Ausfuhrbestätigung durch die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Ausfuhrbestätigung durch eine inländische Zollbehörde gleichzuhalten sei. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung des unionsrechtlichen Zollrechtes in Kombination mit den Bestimmungen des Art. 147 Abs. 2 MwStSysRL. "Demnach ist […] bei Austritten über sämtliche EU-Zollstellen der Nachweis der Abnehmereigenschaft durch die Angabe der Abnehmerdaten auf der Rechnung bzw. auf dem Rückerstattungsformular in Kombination mit der Bestätigung durch die Zollstelle erbracht. Einer zusätzlichen Passkopie bedarf es nicht".
Das angeführte Erkenntnis UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, führe aus, dass "[N]ach EU-Recht […] die Nachweisführung durch die Bestätigung der Zollbehörde [erfolgt]. Dies gilt nun nicht nur für den Austritt der Ware selbst, sondern gerade auch für den Nachweis des Wohnsitzes. Die Fiktion, dass sich der Wohnsitz danach bestimmt, was im Reisepass angeführt ist, soll nach der wohl eindeutigen Intention des Unionsrechts eine Erleichterung für den Unternehmer – und nicht ein zusätzliches Erschwernis – darstellen. Diese Erleichterung ist dadurch gegeben, dass die Zollbehörden bei der Ausfuhr eben auch den Wohnsitz des Touristen anhand der bei der Ausfuhr zwingend vorzulegenden Reisedokumente prüfen müssen. Das unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Union geltende Zollrecht bildet dafür ergänzend den Rechtsrahmen. Nach Art. 161 Abs. 1 S 2 ZK umfasst die Ausfuhr ua. die "Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten". Das Ausfuhrverfahren dient dazu, die Einhaltung aller ausfuhrbezogenen Vorschriften sicherzustellen. Diese Zielsetzung bestimmt den Umfang der Prüfung der Ausfuhrvoraussetzungen bzw. der Überwachung der Ausfuhr, die von den Zollstellen durchzuführen ist (vgl. Witte, Zollkodex Kommentar, Anm. 7 zu Art. 161 ZK). Ergänzt wird dies durch ein umfassendes Prüfungsrecht der Zollbehörden, welches insbesondere den Zweck der Überprüfung der in der Zollanmeldung gemachten Angaben verfolgt (Art. 68 lit. a ZK). Das Prüfungsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Anmeldung und die beigefügten Unterlagen, sondern erlaubt es den Zollbehörden auch, die Vorlage weiterer Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben zu verlangen.
Die Ausgestaltung des unionsrechtlichen Zollrechts in Kombination mit den Bestimmungen in Art. 147 Abs. 2 MwStSystRL belegen nach Ansicht des UFS klar, dass nicht nur die österreichischen Zollbehörden, sondern Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei Ausfuhren im privaten Reisegepäck eine zollamtliche Bestätigung nur zu erteilen, wenn auch die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, also das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes in der EU, erfüllt sind."
Eine darüber hinausgehende Überprüfungspflicht des Unternehmers, wie etwa das Anfertigen von Reisepasskopien, widerspreche außerdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie in der genannten Entscheidung UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27. September 2007, C-146/05 Collee, und Urteil vom 27. September 2007, C-409/04 Teleos ua.) ausgeführt, "[…] muss es ausreichen, die Daten des Abnehmers auf dem Ausfuhrbeleg zu erfassen, zumal die Zollbehörde den Ausfuhrbeleg im Zuge des Austritts der Ware ohnehin einer genauen Überprüfung unterzieht."
Wie bereits in der Beschwerde vom 14. August 2013 ausgeführt, würde die Kopie eines Reisepasses außerdem keine eindeutigen Schlüsse auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes im Inland oder im EU-Gemeinschaftsgebiet zulassen. Ein eventuell vorhandener Aufenthaltstitel wäre nämlich gar nicht im Reisepass einzutragen. Des Weiteren sei in vielen Fällen, wie etwa auch beim österreichischen Reisepass, ein Wohnsitz des Passinhabers nicht im Reisepass angeführt. Das Anfertigen einer Reisepasskopie (und, wenn ja, von welchen Seiten des Reisepasses – möglicherweise aller Seiten?) hätte insofern keine eindeutige Aussagekraft. Des Weiteren hätte die Kopie des Reisepasses in jenem Fall, in dem ein Tourist die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates und die Staatsbürgerschaft eines Drittlandes besitze, auch keine eindeutige Beweiskraft: Wenn der "Tourist" bei der Ausreise aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet seinen Drittlands-Reisepass vorweise, obwohl er möglicherweise auch einen EU-Wohnsitz habe, werde ihm auch eine österreichische Zollbehörde bei Glaubhaftmachung eines ausländischen Wohnsitzes die Ausfuhrbescheinigung erteilen. In diesem Aspekt sei daher die Begründung der Beschwerdevorentscheidung irreführend.
Als Alternative zur Reisepasskopie führe die Beschwerdevorentscheidung "das Bestellschreiben des ausländischen Abnehmers oder […] entsprechende Korrespondenz" an. Wiewohl es im unternehmerischen grenzüberschreitenden Handelsverkehr üblich sein werde, dass entsprechende Bestellschreiben oder andere Korrespondenz vorhanden sei, treffe dies gerade auf den Touristenexport nicht zu. Beim Einkauf einer Ware von eher geringem Wert wie in den gegebenen Fällen sei eine Vorbestellung, in welcher Form auch immer, in aller Regel ausgeschlossen.
Die Beschwerdevorentscheidung habe das zitierte Erkenntnis der übergeordneten Behörde II. Instanz unberücksichtigt gelassen, obwohl die Kernfrage in beiden Sachverhalten – nämlich, ob der Ausfuhrstempel einer nicht-österreichischen EU-Zollbehörde jenem einer österreichischen Zollbehörde gleichzuhalten sei – ident sei. Durch Missachtung der bereits ausjudizierten Frage entstehe der Bf. nun ein erheblicher Mehraufwand, der in keinerlei Weise gerechtfertigt sei. Die Beschwerdevorentscheidung führe keine neuen Begründungsansätze an, die nicht bereits in der genannten Entscheidung des UFS erörtert worden seien. Es ergebe sich daher kein Anhaltspunkt, der Entscheidung des UFS in der Sache nicht Folge zu leisten und jene Umsätze nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen anzuerkennen, die über eine nicht-österreichische EU-Zollstelle abgewickelt worden seien. Warum die Beschwerdevorentscheidung der Rechtsansicht des UFS nicht gefolgt sei, lasse sich aus dem Text der Begründung nicht erkennen.
Die Beschwerdevorentscheidung spreche von dem mangelnden Weisungsrecht österreichischer Finanzbehörden gegenüber anderen EU-Zollbehörden (woher solle sich ein solches auch ableiten?) und stütze darauf ihre Begründung, dass die Ausfuhrbescheinigung einer nicht-österreichischen EU-Zollstelle keine Beweiskraft hinsichtlich der Eigenschaft des "ausländischen Abnehmers" habe. Allein aus der Formulierung des Art. 147 MwStSystRL und der Umsetzungspflicht dieser Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten ergebe sich das Gegenteil und es sei nicht ersichtlich, warum sich der österreichische Unternehmer nicht auf die Handlungen einer EU-Zollbehörde verlassen dürfe.
Als Beispiel wolle die steuerliche Vertreterin einen Auszug aus der deutschen Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuer (dem Vorlageantrag als Beilage 3 beigeschlossen) anführen:
"3. Abnehmernachweis und –bescheinigung
(310) Bei Ausfuhren im Reiseverkehr soll der als Ausfuhrnachweis dienende Beleg zusätzlich einen so genannten Abnehmernachweis enthalten. Dieser Abnehmernachweis beinhaltet die Bestätigung der Ausgangszollstelle, dass die Angaben zum Reisenden in dem Ausfuhrbeleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt (vgl. § 17 UStDV).
(311) Die Ausgangszollstelle erteilt den Abnehmernachweis nur, wenn der Reisende seinen gültigen Pass oder sein gültiges sonstiges Grenzübertrittspapier vorlegt und die darin enthaltenen Eintragungen mit den Angaben in dem Ausfuhrbeleg über Name und Anschrift des Reisenden übereinstimmen.
Kann im Ausfuhrbeleg nicht die vollständige Anschrift angegeben werden (zB aufgrund von Sprachproblemen), genügt neben dem Namen des Reisenden die Angabe des Landes, in dem der Reisende wohnt und die Angabe der Nummer des Reisepasses oder eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapiers.
Die Ausgangszollstelle erteilt daher die Abnehmerbestätigung auch dann, wenn sich aus einem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle Anschrift, sondern nur das Land ergibt."
Daraus ergebe sich eindeutig, dass zumindest die deutschen Zollbehörden das Vorhandensein des "ausländischen Abnehmers" bei Erteilung der Ausfuhrbescheinigung prüften.
Als weiteres konkretes Beispiel lege die steuerliche Vertretung das Formblatt 25 5235 MFin 5235 der Tschechischen Republik sowie eine Information der tschechischen Zollbehörde betreffend Touristenexporte vor (dem Vorlageantrag als Beilagen 4 und 5 beigeschlossen). Aus dem Formblatt, welches bis 31. März 2013 zwingend beim Touristenexport von der Zollbehörde zu verwenden gewesen sei, sowie aus der beiliegenden Information ergebe sich ebenfalls eindeutig, dass auch die tschechischen Behörden die Überprüfung des "ausländischen Abnehmers" bzw. das Vorliegen eines EU-Wohnsitzes überprüfen müssten. Aus diesem Grund sei die Versagung des Vorhandenseins einer Ausfuhrlieferung mangels Vorliegen des "ausländischen Abnehmers" zumindest auch bei jenen Umsätzen falsch, die über eine tschechische Zollbehörde abgewickelt worden seien (siehe beispielsweise den beiliegenden Beleg mit einem Zollstempel der Zollbehörde in Prag - dem Vorlageantrag als Beilage 6 beigeschlossen).
Die Beschwerdevorentscheidung widerspreche in ihrer Entscheidung und Begründung klar der Rechtsprechung der im Instanzenzug übergeordneten Behörde. Der UFS habe in seinem Erkenntnis RV/2330-W/12 klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen die Ausfuhrbescheinigung durch eine österreichische Zollbehörde erfolgt sei, die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung anerkannt worden sei. In diesen Fällen – wie auch in den vorliegenden Fällen – sei die Identität der jeweiligen Abnehmer – und damit zwangsläufig auch deren Ausländereigenschaft – geklärt gewesen und von der Abgabenbehörde anerkannt worden. Warum dies angesichts der geltenden EU-Rechtslage bei Ausfuhren an anderen (nicht-österreichischen) EU-Grenzzollämtern anders sein solle, sei für den UFS nicht einsichtig gewesen.
Am 2. Februar 2015 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Telefax vom 22. Mai 2015 zog die steuerliche Vertreterin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Nach § 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1) vor, wenn
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.
3. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt.
Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
§ 7 Abs. 2 UStG 1994 definiert den ausländischen Abnehmer als einen solchen Abnehmer,
a) der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
b) eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer.
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 handelt vom Ausfuhrnachweis und bestimmt in seinem ersten Satz, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, dass diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
Zu den Modalitäten der Führung des Ausfuhrnachweises bestimmt § 7 Abs. 6 UStG 1994:
In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird. ...
Nach § 7 Abs. 7 leg. cit. sind ua. die in Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre aufzubewahren.
§ 18 UStG 1994 ist mit "Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis" überschrieben und bestimmt in seinem achten Absatz, dass dann, wenn die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis abhängt, die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG bestimmt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Touristenexport im Artikel 147 folgendes:
(1) Betrifft die in Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b genannte Lieferung Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Reisende ist nicht in der Gemeinschaft ansässig;
b) die Gegenstände werden vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert;
c) der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 175,00 Euro oder den Gegenwert in Landeswährung; der Gegenwert wird alljährlich an Hand des am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden Umrechnungskurses mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Lieferung, deren Gesamtwert unter dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Betrag liegt, von der Steuer befreien.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Reisender als "nicht in der Gemeinschaft ansässig", wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Gemeinschaft liegt. Dabei gilt als "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Lieferung bewirkt wird, als Identitätsnachweis anerkannt ist.
Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des Stempelaufdruckes, den er für die Erteilung des Sichtvermerks im Sinne des Unterabsatzes 2 verwendet. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die erläuternden Bemerkungen führen weiters dazu aus:
Richtlinie 95/7/EG Protokollerklärung
Zu Artikel 1 Nummer 3
Der Rat und die Kommission erklären, dass eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die der zuständigen Behörde schlüssig nachweisen kann, dass sie beschlossen hat, sich in Kürze außerhalb der Gemeinschaft niederzulassen, einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Abnehmer gleichgestellt werden kann.
Der Rat und die Kommission erklären, dass der Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft in Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Zollregelungen für die Kontrolle des Handgepäcks der Reisenden erteilt wird.
Der Rat und die Kommission erklären, dass die Mitgliedstaaten, die dem nordischen Bündnis zur Besteuerung der von Reisenden im Handgepäck mitgebrachten Gegenstände beigetreten sind, für in Dänemark, Finnland oder Schweden erworbene Waren, die von norwegischen Reisenden im Handgepäck nach Norwegen mitgebracht werden, weiterhin vorsehen können, dass Rechnungen oder diese ersetzende Dokumente, die von einer norwegischen Zollbehörde mit einem Stempelvermerk versehen wurden, an die Stelle von Rechnungen oder diese ersetzende Dokumente treten können, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaates mit einem Stempelvermerk versehen wurden, von dem aus die Waren das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.
Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005
Artikel 17
Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 147 Abs. 1 lit. c Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.
Touristenexport
Art. 147 enthält spezielle Regeln hinsichtlich der Steuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen, die im persönlichen Reisegepäck von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Reisenden mit ins Drittland geführt werden.
Für diese Fälle sieht Abs. 2 auch spezielle Methoden zur Feststellung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts des Reisenden sowie für den Ausfuhrnachweis vor.
Voraussetzung
Voraussetzung des Touristenexports ist Erwerb zu nichtunternehmerischen Zwecken, Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck, der Abnehmer der Lieferung hat keinen (Wohn-)Sitz im Gemeinschaftsgebiet, der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt und der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände übersteigt 175,00 Euro. Die Mitgliedstaaten können aber auch niedrigere Schwellen festlegen. Der Betrag ist ein Bruttobetrag (inklusive Mehrwertsteuer).
Beispiel:
Eine japanische Touristin kauft in Wien beim Händler B einen Hut um einen Rechnungsgesamtbetrag von 70,00 Euro. Sie nimmt den Hut bei ihrer Heimreise 2 Wochen nach dem Kauf mit nach Japan.
Lösung: Keine Ausfuhrlieferung, da der Rechnungsgesamtbetrag 75,00 Euro (in Österreich beträgt der Schwellenwert 75,00 Euro) nicht übersteigt.
Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.
Persönliches Gepäck
Die große Mehrheit der Delegationen vertritt die Ansicht, dass als "persönliches Gepäck" sämtliche Gepäckstücke gelten, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden (60. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses 20. und 21.03.2000).
2. Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Kunde aus dem Drittland Waren im Geschäft der Bf. erwarb und dafür einen ordnungsgemäßen Kassenbeleg mit Ausweis der Umsatzsteuer erhielt. Der Kunde bezahlte den Bruttokaufpreis. Nach Vorlage des Reisepasses des Kunden wurde diesem – sofern sich aus dem Reisepass kein EU-Wohnsitz ergab – ein sog. Tax Refund Cheque (Erstattungsformular) der Dienstleistungsanbieter C oder D ausgehändigt; auf diesem wurde in der Regel neben dem Namen und der Anschrift auch die Reisepassnummer des Kunden vermerkt.
Mit diesem Tax Refund Cheque, der neben den persönlichen Daten (Name, Anschrift, Wohnsitzstaat) des Kunden den Verkaufsbetrag, den refundierten Betrag, den Zollstempel sowie den ursprünglichen Kassenbeleg der Bf. enthielt, ließ sich der Kunde nach Bestätigung der Zollbehörde bei der Ausreise aus dem Gemeinschaftsgebiet beim jeweiligen Dienstleistungsanbieter die Umsatzsteuer abzüglich einer Bearbeitungsgebühr refundieren.
Der jeweilige Dienstleistungsanbieter übermittelte der Bf. für den jeweiligen Leistungszeitraum eine Abrechnung über die durchgeführten Refundierungen. Auf Basis dieser Abrechnungen wurden die ursprünglich als umsatzsteuerpflichtig behandelten Umsätze storniert und als steuerfreie Ausfuhrlieferungen deklariert.
Die Bp hat im Zuge der Außenprüfung bei der Bf. die eingesehenen Ausfuhrbelege in solche mit österreichischem (grünem) Zollstempel und solche mit Zollstempeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten kategorisiert:
Während die Bp im Falle der von österreichischen Zollbehörden erfolgten zollamtlichen Ausgangsbestätigungen sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieser Ausfuhrlieferungen anerkannte und damit den Sachverhalt zu Grunde legte, dass die Bf. zusätzlich zur Rechnung überprüfbare Nachweise vorlegen konnte, dass die "exportierten" Waren auch tatsächlich einem ausländischen Abnehmer geliefert (von diesem im persönlichen Reisegepäck verbracht) worden sind (demnach war in diesen Fällen die Identität der jeweiligen Abnehmer - und damit zwangsläufig auch deren Ausländereigeneigenschaft – geklärt), verweigerte sie den mit Zollstempeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten versehenen Ausfuhrbescheinigungen die Steuerfreiheit. Dies, obwohl dem Bp-Bericht nicht entnommen werden kann, dass im Falle der von Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgten zollamtlichen Ausgangsbestätigungen der Sachverhalt anders gelagert ist; auch wurde von der Bp nicht einmal behauptet, dass bei diesen nicht anerkannten zollamtlichen Ausgangsbestätigungen vom jeweiligen EU-Grenzzollamt bestätigt worden wäre, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument nicht übereingestimmt hätten.
Ob auf den jeweiligen Rückerstattungsformularen Reisepassnummern vermerkt waren oder nicht, war für die Bp nicht maßgeblich; eine stichprobenartige Überprüfung der von der Bp gesichteten Rechnungen bzw. Ausfuhrbelege (allein für die Jahre 2008 bis 2010 handelt es sich um rund 1.340 von der Bp gesichtete Rechnungen) durch das Bundesfinanzgericht hat ergeben, dass Ausfuhrbelege, auf denen die jeweiligen Reisepassnummern fehlten, die aber vom österreichischen Zoll abgestempelt waren, von der Bp anerkannt wurden, während Ausfuhrbelege, die die jeweiligen Reisepassnummern enthielten, die aber von Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten (zB der Bundesrepublik Deutschland) abgestempelt waren, nicht anerkannt wurden (S 18 ff Akt des BFG).
Begründet hat die Bp ihre Vorgangsweise damit, dass in jenen Fällen, bei denen die Ausfuhr durch eine ausländische EU-Zollstelle kontrolliert worden sei, die notwendigen Buchnachweise dahingehend, dass die für die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen eines ausländischen Abnehmers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 gegeben seien, nicht erbracht hätten werden können; der Ausfuhrnachweis einer ausländischen EU-Zollstelle (Zollstempel) allein reiche nicht zum Nachweis der Voraussetzung des ausländischen Abnehmers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, sondern der Unternehmer müsse die Voraussetzung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet habe, auch überprüfen und entsprechend belegen können (beispielsweise durch die Vorlage einer Passkopie, aus der hervorgehe, dass die Voraussetzungen zuträfen). Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten die Voraussetzungen zB der Ausländereigenschaft oder die Übereinstimmung der Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument prüfen müssten. Demgegenüber werde aber eine Ausgangsbestätigung durch eine österreichische Zollbehörde als Nachweis dafür anerkannt, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handle, da die österreichische Finanzverwaltung den österreichischen Zollorganen entsprechende Anweisungen erteilt habe, gewisse Voraussetzungen zu überprüfen.
Die Bf. dagegen vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass diese Vorgangsweise der Bp dem geltenden Gemeinschaftsrecht widerspreche.
Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:
Die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob die Ausfuhrbestätigung durch eine Zollbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates der Ausfuhrbestätigung durch eine inländische Zollbehörde gleichzuhalten ist (und damit auch die Ausfuhrbestätigung durch eine Zollbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates als Nachweis für das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers anzusehen ist), wurde bereits, worauf die steuerliche Vertreterin zutreffend mehrmals verweist, vom Unabhängigen Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, bejaht. Wörtlich führte der UFS in diesem Erkenntnis (dem ein Sachverhalt zu Grunde lag, der dem hier vorliegenden dem Grunde nach gleichzuhalten ist (der Unterschied besteht lediglich darin, dass in dem vom UFS zu beurteilenden Sachverhalt die Touristenexporte sofort steuerfrei behandelt wurden und nachträglich eine Korrektur erfolgte, wenn sich herausstellte, dass die Voraussetzungen nicht gegeben waren)) dazu ua. aus:
" Nach EU-Recht erfolgt die Nachweisführung durch die Bestätigung der Zollbehörde. Dies gilt nun nicht nur für den Austritt der Ware selbst, sondern gerade auch für den Nachweis des Wohnsitzes. Die Fiktion, dass sich der Wohnsitz danach bestimmt, was im Reisepass angeführt ist, soll nach der wohl eindeutigen Intention des Unionsrechts eine Erleichterung für den Unternehmer - und nicht ein zusätzliches Erschwernis - darstellen. Diese Erleichterung ist dadurch gegeben, dass die Zollbehörden bei der Ausfuhr eben auch den Wohnsitz des Touristen anhand der bei der Ausfuhr zwingend vorzulegenden Reisedokumente prüfen müssen. Das unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Union geltende Zollrecht bildet dafür ergänzend den Rechtsrahmen. Nach Art 161 Abs. 1 S 2 ZK umfasst die Ausfuhr ua die "Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten". Das Ausfuhrverfahren dient dazu, die Einhaltung aller ausfuhrbezogenen Vorschriften sicherzustellen. Diese Zielsetzung bestimmt den Umfang der Prüfung der Ausfuhrvoraussetzungen bzw. der Überwachung der Ausfuhr, die von den Zollstellen durchzuführen ist (vgl. Witte, Zollkodex Kommentar, Anm. 7 zu Art 161 ZK). Ergänzt wird dies durch ein umfassendes Prüfungsrecht der Zollbehörden, welches insbesondere den Zweck der Überprüfung der in der Zollanmeldung gemachten Angaben verfolgt (Art 68 lit. a ZK). Das Prüfungsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Anmeldung und die beigefügten Unterlagen, sondern erlaubt es den Zollbehörden auch, die Vorlage weiterer Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben zu verlangen.
Die Ausgestaltung des unionsrechtlichen Zollrechts in Kombination mit den Bestimmungen in Art 147 Abs. 2 MwStSystRL belegen nach Ansicht des UFS klar, dass nicht nur die österreichischen Zollbehörden, sondern Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei Ausfuhren im privaten Reisegepäck eine zollamtliche Bestätigung nur zu erteilen, wenn auch die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, also das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes in der EU, erfüllt sind.
Demnach ist nicht nur bei Austritten über eine österreichische Zollstelle, sondern bei Austritten über sämtliche EU-Zollstellen der Nachweis der Abnehmereigenschaft durch die Angabe der Abnehmerdaten auf der Rechnung bzw. auf dem Rückerstattungsformular in Kombination mit der Bestätigung durch die Zollstelle erbracht. Einer zusätzlichen Passkopie bedarf es nicht.
Die Bw. hat weiters zu Recht […] auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen. Danach müssen nach ständiger EuGH-Rechtsprechung die Mitgliedstaaten bei formellen Vorgaben diesen Grundsatz beachten, der es gebietet, die Gewährung der Steuerfreiheit nicht übermäßig zu erschweren. So betont der EuGH, dass eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (Urteil vom 27.9.2007, C-146/05, Collée). Der EuGH führt weiters aus, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Urteil vom 27.9.2007, C-409/04, Teleos ua).
Im Sinne der obigen Ausführungen erscheint es unverhältnismäßig und überschießend, vom liefernden Unternehmer in Fällen wie den streitgegenständlichen zusätzlich die Kopie des Reisepasses des Touristen zu verlangen bzw. sogar die Kopie aller Seiten des Reisepasses, um allfällige Aufenthaltstitel im Gemeinschaftsgebiet auszuschließen. Vielmehr muss es ausreichen, die Daten des Abnehmers auf dem Ausfuhrbeleg zu erfassen, zumal die Zollbehörde den Ausfuhrbeleg im Zuge des Austritts der Ware ohnehin einer genauen Überprüfung unterzieht. Der von der Zollbehörde bestätigte Ausfuhrbeleg ist daher für sich bereits ein ausreichender Nachweis für die Steuerbefreiung. Eine weitergehende Erfordernis würde neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch Art 147 Abs. 2 MwStSystRL verletzen, zumal dort ausdrücklich geregelt ist, dass bei Touristenexporten der Nachweis durch das Ergebnis der zollbehördlichen Überprüfung zu führen ist.
Wohl aus diesem Grund wird weder im UStG 1994, noch im Verordnungswege oder in den UStR verlangt, dass die Kopie des Reisepasses als Nachweis zu den Unterlagen zu nehmen ist.
Hinzu kommt, dass auch in den anderen Mitgliedstaaten eine Kopie des Reisepasses nicht als Nachweis verlangt wird, wobei beispielhaft auf Deutschland verwiesen wird. Der deutsche Umsatzsteuer-Anwendungserlass beschränkt sich in Abschn. 6.11 Abs. 6 auf die Einsichtnahme in das Reisedokument des Abnehmers und verlangt nicht, die Kopie dieses Dokuments zu den Unterlagen zu nehmen. In der Folge (Abs. 7) wird vielmehr auf die abschließende Prüfung durch die Zollbehörden bei der Ausfuhr verwiesen, durch die der Abnehmernachweis erbracht wird."
In diesem Erkenntnis kam der UFS somit zu dem Schluss, dass die Vorgangsweise der Bp (die dieselbe war wie im hier vorliegenden Fall) dem geltenden Gemeinschaftsrecht widerspricht und gab der Berufung statt: Der von der EU-Zollbehörde bestätigte Ausfuhrbeleg, auf dem die Daten des Abnehmers erfasst sind, ist für sich bereits ein ausreichender Nachweis für die Steuerbefreiung; es bedarf weder einer zusätzlichen Passkopie noch sonstiger weiterer Nachweise.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser vom UFS ausführlich begründeten, mit überzeugenden Argumenten dargelegten Rechtsansicht abzuweichen, zumal die Bp keine neuen Begründungsansätze anführt, die nicht bereits im Bezug habenden Erkenntnis des UFS erörtert wurden. Vielmehr wird die Begründung des stattgebenden Erkenntnisses UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, zum integrierenden Bestandteil dieses Urteils erklärt und vollinhaltlich darauf verwiesen.
Weiters ist auf die überzeugenden Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in ihrem Vorlageantrag vom 5. November 2014 zu verweisen, wonach die Kopie eines Reisepasses insofern keine eindeutigen Schlüsse auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes im Inland oder im EU-Gemeinschaftsgebiet zulässt, als ein eventuell vorhandener Aufenthaltstitel gar nicht im Reisepass einzutragen wäre (dieser wird nach den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in ihrer Beschwerde vom 14. August 2013 seit 1. Jänner 2006 nicht mehr fix mittels Stempel oder Vignette im Pass eingetragen, sondern in Scheckkartenform ausgegeben) und in vielen Fällen, wie etwa auch beim österreichischen Reisepass, ein Wohnsitz des Passinhabers nicht im Reisepass angeführt ist.
Auch hat die steuerliche Vertreterin in ihrem Vorlageantrag überzeugend dargelegt, dass das in der Beschwerdevorentscheidung als Alternative zur Reisepasskopie angeführte "Bestellschreiben des ausländischen Abnehmers" bzw. die "entsprechende Korrespondenz" beim Touristenexport wohl kaum als Nachweis des ausländischen Abnehmers in Frage kommt, da beim Einkauf einer Ware von eher geringem Wert wie in den hier vorliegenden Fällen eine Vorbestellung, in welcher Form auch immer, in aller Regel ausgeschlossen sein wird.
Zur Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ist festzuhalten, dass eine Wiederaufnahme – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen – voraussetzt, dass die Kenntnis der in § 303 Abs. 1 BAO angeführten Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Ritz, BAO 5 , § 303 Tz 44). Aufgrund der rechtlichen Ausführungen im oa. Erkenntnis UFS 26.4.2013, RV/2330-W/12, das vor Abhaltung der Schlussbesprechung der hier vorliegenden Außenprüfung am 10. Juli 2013 ergangen ist, hätten aber keine im Spruch anders lautenden Umsatzsteuerbescheide ergehen dürfen, weshalb sich die streitgegenständliche Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2008 bis 2010 schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, sodass auf das diesbezügliche weitere Vorbringen der steuerlichen Vertreterin nicht mehr einzugehen ist.
Aus den oa. Gründen ist daher der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 Folge zu geben.
Zur Beschwerde gegen den "Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 2011 vom 12.7.2013, zugestellt am 16.7.2013" ist festzuhalten, dass diese Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen ist, da ein solcher Bescheid nicht ergangen ist.
Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011)
Wien, am 22. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 147 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100851/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100851.2015
- Stammnummer
- 105419
- Gültig
- 22.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF