…33 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgrunde, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: der…
…gegeben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…mit § 41 StGB vergleichbare Ausnahmebestimmung, was auch in den Gesetzesmaterialien zum StReformG 2005 BGBl I 2004/57 zum Ausdruck komme, die den Ausnahmetatbestand "bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen", also exakt unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 StGB…
…der Fenstermontage tätig ist. Er hat vor, dies auch noch bis zum nächsten Jahr so fort zu setzen. Als weiterer Milderungsgrund liegt die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung vor." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung…
…und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG. Am 30. Dezember 2014 erhob der Bf…
…fiskalischen Interesse und dient dem Strafzweck weit mehr als eine nicht einbringliche Geldstrafe, die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müsste. Der Spruchsenat hat die angespannte wirtschaftliche Lage zwar als Milderungsgrund erwähnt, diesem Umstand aber bei der konkreten Strafhöhe offensichtlich nicht das ihm zukommende…
…der Strafe. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, sowie weiters die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernder Umstand wurden zwar "der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die schlechten…
…a) FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: das reumütige Geständnis…
…dass es zutreffend sei, dass er infolge mangelnder Liquidität die angeführten Beträge nicht rechtzeitig entrichten und die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirken habe können. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung verweise er auf die Milderungsgründe der Schadensgutmachung, des Geständnisses, der Unbescholtenheit sowie der gescheiterten Selbstanzeige. Als erfahrene…
…Höhe der verhängten Strafe bekämpft und beantragt wird, dass diese tatschuldangemessen herabgesetzt werde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Spruchsenat gehe von den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses und der vollen Schadensgutmachung aus und komme zum Ergebnis, dass bei Vorliegen keines Erschwerungsgrundes die verhängte…
…Handlung gleicher Art abhalten, zumal er nun Kenntnis über das strafbare Verhalten hat. Insofern sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung erfüllt. 6. Letztendlich Überwiegen auch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (§ 20 VStG) beträchtlich, weshalb die Geldstrafe entsprechend verringert werden müsste. 7. Aus all diesen…
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02…
…bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs. 2 VStG). Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Schuldgehalt der Tat, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und…
…Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter…
…Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sei. Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Strafe nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Mildernd sei kein Umstand gewertet worden, erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Die Entscheidung über…
…a) FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: das reumütige Geständnis…
…der Strafbemessung wertete der Senat bei beiden Beschuldigten als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die geringfügig erfolgte Schadensgutmachung, das Geständnis, die missliche wirtschaftliche Lage und die Selbstanzeige sowie beim Erstbeschuldigten die bestehenden Sorgepflichten und bei der Zweitbeschuldigten den Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z. 6 VbVG…