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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500631/2021

Gebrauchsabgabe, Tatbegriff, weitere Milderungsgründe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500631/2021vom 17.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bescheide vom 20.9.2019 sind Sammelbescheide zu mehreren Abgabenschuldigkeiten (eine Abgabe pro Tarifpost). Zu jedem Tatzeitraum (Monat) und jeder Tarifpost wäre spätestens 8 Wochen vorher eine Gebrauchsbewilligung zu beantragen gewesen. In der Unterlassung der Bekanntgabe der für die Erlassung des Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides erforderlichen Daten nach § 2 Abs. 1 Z 2 GAG liegt somit jeweils der objektive Tatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen. Subjektive Tatseite: Der Bf. wurde bereits am 1. Juni 2015 zum verantwortlichen Vertreter nach § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bestellt und hat seine darauf beruhende Verantwortlichkeit auch nicht bestritten. Der Bf. hat die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem er für die verfahrensgegenständlichen Monate die gebotene Sorgfalt verletzt hat eine Gebrauchsbewilligung zu erlangen und somit die bescheidmäßige Festsetzung durch die Behörde verzögert hat. Die jeweilige Verkürzung ist durch 8 Außerachtlassungen der gebotenen Sorgfalt eingetreten. Zweifelsfrei hätte der Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu der er als verantwortlicher Beauftragter nach den Umständen verpflichtet und die ihm auch zweifelsfrei zuzumuten war, den Ablauf der Gebrauchserlaubnis - bei ordnungsgemäßer Terminvormerkung bzw. Terminverwaltung - erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken können. Wie die Vorverfahren und auch die Äußerung vom 13.1.2022 aufzeigen, sind ihm die einschlägigen Bestimmungen incl. Strafkonsequenzen bei Nichtbefolgung bekannt. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH vom 31.03.1989, Zl.: 87/17/0349). Eine Verkürzung ist immer dann bewirkt, wenn eine Abgabe nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben werden kann. Wäre fristgerecht jeweils eine Verlängerung der Bewilligung beantragt worden, hätte die Behörde schneller eine bescheidmäßige Festsetzung vornehmen können und wären die Abgaben früher zu entrichten gewesen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch das fahrlässige Verhalten des Bf. hat die Behörde die Abgaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erhalten, sondern musste erst nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretungen mit amtswegiger Festsetzung vorgehen. Ein verantwortlicher Vertreter hat für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorgaben Sorge zu tragen. Erreicht ein Unternehmen eine Größenordnung, dass eine einzelne Person dieser Aufgabe nicht mehr nachkommen kann, erfordert es die Sorgfaltspflicht eben die Aufgabenwahrnehmung allenfalls auch auf mehrere verantwortliche Vertreter aufzuteilen oder ein so sicheres Kontrollsystem einzurichten, dass Verlängerungen nicht übersehen werden können, was in den Tatzeiträumen nicht gegeben war. Strafbemessung: Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. (Dem Tatzeitraum entsprechende gesetzliche Fassung. Mit Dezember 2019 wurde die Strafdrohung auf € 42.000,00 angehoben.). Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. (Kumulationsprinzip). Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbstständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB VwGH 29. 6. 1992, 90/04/0174). "Nebeneinander" zu verhängen sind stets Einzelstrafen. Mehr noch wäre es gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände - zusammenfassende "Gesamtstrafe" zu verhängen; und zwar deshalb, weil diesfalls die Strafzumessung für die rechtlich selbstständigen Einzeltaten nicht mehr überprüfbar ist (VwGH 29. 8.1990, 89/02/0208). Zum Einwand des Bf., es liege ein fortgesetztes Delikt vor, für das gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108 mwH) nur eine Strafe zu verhängen sei, übersieht der Bf., dass gegenständlich übereinstimmend mit der bisherigen Verantwortung bzw. dem Beschwerdevorbringen, es sei verabsäumt worden, rechtzeitig um Verlängerung der Gebrauchserlaubnis anzusuchen, dem Bf. lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet wurde und schon die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt ausschließt (vgl. VwGH vom 12.08.1997, 93/17/0036). Der VwGH definiert nämlich das fortgesetzte Delikt als "eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges", verklammert durch einen "vorgefassten einheitlichen Willensentschluss" ("Gesamtvorsatz"), "zu einer Einheit zusammentreten" (vgl. VwGH 15. 9. 1999, 96/03/02239, wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (vgl. VwGH 15. 3. 2000, 99/09/0219). Somit kommt dem rechtlichen Einwand, es liege ein Fortsetzungsdelikt vor und es wäre von der Verwaltungsstrafbehörde nur eine Strafe zu verhängen gewesen auch aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. kein Beschwerdevorbringen erstattet. Es wird daher davon ausgegangen, dass er zumindest ein durchschnittliches, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl ein weit überdurchschnittliches Einkommen (Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen in der Äußerung vom 13.1.2022) erzielt. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd, dass die verkürzten Abgaben zeitnah entrichtet wurden und somit Schadensgutmachung vorliegt. Als erschwerend wurde eine Vorstrafe gewertet. Tatsächlich machen jedoch die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zum Bf. 23 Seiten (zu 78 Verwaltungsübertretungen) aus. hat es zu seiner Person eben auch bereits die beiden oben zitierten Vorverfahren beim BFG gegeben und sind beim Magistrat weitere Verfahren offen. Verfahrensgegenständlich liegen 8 Verkürzungstaten vor. 8 Verwaltungsübertretungen zu einer Verkürzung für einen monatlichen Tatzeitraum ziehen den gesetzlichen Vorgaben folgend 8 Geldstrafen nach sich, für die ein Strafausspruch zu tätigen und eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Zutreffend wurde in der Äußerung vom 13.1.2022 nochmals darauf hingewiesen, dass relativ. zeitnah Schadensgutmachung erfolgt ist, was jedoch bereits im Straferkenntnis der Behörde mildernd gewertet wurde. Das Verschulden ist jedoch ebenfalls geringer, wenn lediglich eine bestanden habende Bewilligung nicht fristgerecht verlängert wird, als wenn gleich gar keine Bewilligung beantragt wird. Das Verschulden ist auch als geringer anzusehen, wenn, wie ebenfalls ergänzend in der Äußerung dargelegt, mehrere Personen in eine Aufgabenwahrnehmung eingebunden sind und nur ein Kontrolldefizit seitens des Bf. bestand. Spezialpräventiv wurde vorgebracht, dass der Bf. nicht mehr als verantwortlicher Beauftragter fungiert, weswegen nicht davon ausgegangen wird, dass er von Tatwiederholungen abzuhalten sein sollte. Durch den Magistrat wurde, zu den noch offenen Verfahren des Bf., auch nicht vorgebracht, dass nach den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen weitere Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden, damit ist auch seitheriges Wohlverhalten als weiterer Milderungsgrund zu werten. Wenn dem BFG in etwa noch ein Jahr zur Entscheidungsfindung verblieben ist, wird nicht von einer überlangen Verfahrensdauer bei der Behörde ausgegangen. In Summe liegen somit überwiegend Milderungsgründe vor, die auch bei Würdigung der Vorstrafen noch für eine Reduktion der Strafen sprechen. Die Strafen waren daher spruchgemäß herabzusetzen, wobei allerdings die generalpräventiven Überlegungen (Abhaltung potentieller Nachahmungstäter von einem sorgfaltswidrigen Umgang mit Meldeverpflichtungen und dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen und Verdoppelung der Strafdrohung Ende 2019) ebenfalls zu berücksichtigen waren. Die auch bei Beschwerdeführern mit einem guten Einkommen zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe wurde ebenfalls schuldangemessen herabgesetzt. Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG: Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, daher war die Haftungsinanspruchnahme der ***4*** auszusprechen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher fallen nunmehr folgende Verfahrenskosten an: Spruchpunkte 1-4 je € 25,00, 5-8 je € 10,00, zusammen € 140,00. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54 b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung ergibt sich verfahrensgegenständlich aus der Formulierung eines Tatbegriffes/einer Verwaltungsübertretung zu einer Abgabenverkürzung nach dem Gebrauchsabgabegesetz.   Wien, am 17. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500631/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500631.2021
Stammnummer
135958
Gültig
17.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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