…grob fahrlässig gehandelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit den vom angefochtenen Bescheid erfassten Lieferungen (ausgenommen die Lieferung zu Luftfrachtbrief Nr. ***8***) wurden im Luftfrachtverkehr über den Flughafen in Wien Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Die Zigaretten mit chinesischem Ursprung…
…79 Rz. 332). Die Beschwerdeführerin war nicht nur in den Luftfrachtbriefen als Empfängerin der Paletten angegeben, sondern die Paletten mit den Zigaretten wurden in dem der Beschwerdeführerin zugeordneten Bereich des Zolllagers abgestellt. Da sich die Paletten im Zolllagerbereich der Beschwerdeführerin befunden haben und die Beschwerdeführerin…
…BGBl II 1991, 679, und durch Gesetz zum Protokoll vom 20. Dezember 1990, BGBl II 1992, 1182; zum Luftfrachtbrief Art. 11 des Warschauer Abkommens, Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, RGBl 1933 II, 1039, i.d…
…Art. 30 §§ 1 f. COTIF und zum Luftfrachtbrief: Art. 12 WA 1955). cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung eines Frachtbriefs ohne Empfängerbestätigung als Belegnachweis der Nachprüfung der Frachtbriefangaben nicht entgegensteht. Ergeben sich bei dieser Prüfung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, ist…
…umgeladen für den Rest der Reise in die EU. Für jeden Abschnitt werden separate Luftfrachtbriefe (und Frachtkosten) ausgestellt. OPTION 1 Der volle Betrag für die erste Etappe der Reise (Bogotá nach Miami) sollte in den Zollwert einbezogen werden, und für die zweite Etappe der Reise …
…Anhang A als jenen der Lieferfakturen, den Anhang B als Kundendaten-Stammblatt und den Anhang C als Frachtdossier mit Luftfrachtbrief AWB und dem Zielflughafen München erkannt. Die Beschuldigte habe deshalb die Anhänge A (Fakturen) und B (Kundendaten) als pdf-File an ***4*** weitergeleitet. Die bei **…
…BGBl II 1991, 679, und durch Gesetz zum Protokoll vom 20. Dezember 1990, BGBl II 1992, 1182; zum Luftfrachtbrief Art. 11 des Warschauer Abkommens, Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929, RGBl 1933 II, 1039, i.d…
…belangte Behörde seien sehr wohl eine Abschrift der Rechnung und auch ein geeigneter Ablieferbeleg (Übernahmeschein) vorgelegen, worauf durch die Nummer 000-00000000 des Luftfrachtbriefes Bezug genommen werden könne. Erst nach erfolgter Anlieferung in der Slowakei wäre die Ware im Auftrag des Warenempfängers zum Endkunden nach…