… 6 Abs. 1 VersStG erhöht sich die Versicherungssteuer bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Gem. § 7 Abs. 1 VersStG hat der Versicherungsträger die motorbezogene Versicherungssteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit…
…angetriebene PKW gilt nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG nF ein eigener Steuersatz. § 6 (1) VersStG lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: "Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…1 Z 1 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, 1.deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; 2.die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; 3.wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung…
…1 Z. 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf…
…folgt: "§ 1 (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf…
…eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum; b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen…
…1996) lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…werden. Betreffend Einbeziehung der Versicherungsprämie in die Bemessungsgrundlage müsse sich der Leasingnehmer in keiner Weise zum Abschluss oder zur Vermittlung einer KFZ Versicherung verpflichten um ein Leasingfahrzeug zu erlangen und überhaupt ergebe sich die Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohnehin bereits aus dem Gesetz (…
… vgl. dazu 626 BlgNR 14. GP 11 ff). Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- und Aufenthaltszwecke ausgestattet sind (vgl. aus der Zeit vor dem EU-Beitritt Österreichs etwa die Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. 368/1987; nunmehr § 2…
…KfzStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
… vgl. dazu 626 BlgNR 14. GP 11 ff). Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind (vgl. aus der Zeit vor dem EU-Beitritt Österreichs etwa die Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 368/1987; nunmehr…
…1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…Fassung) besagt: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden ... Gemäß § 37 Abs. 1 KFG 1967 sind Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Antrag und…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…
…§ 45 und 46) durchgeführt werden, b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen, c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung…