Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100750/2024
Keine rückwirkende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei erneuter Antragstellung nach Ablaufen eines Behindertenpasses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100750/2024vom 17.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Menschen mit Behinderungen gem. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG setzt die Stellung eines Befreiungsansuchens in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle voraus.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2023 betreffend Versicherungssteuer 18.01.2021-15.02.2021 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") hat eine körperliche Behinderung und besitzt ein vorschriftsgemäß versichertes Kraftfahrzeug.
Der Bf. stellte einen mit 25.9.2022 datierten Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für den Zeitraum 18.1.-15.2.2021 iHv EUR 212,73 an das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde"). Aufgrund bürokratischer Hürden sei vom Versicherungsträger das Faktum der durchgehenden Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht berücksichtigt worden.
Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.1.2023 (in der Folge "angefochtener Bescheid") abschlägig beschieden. Der befristete Behindertenpass des Bf. sei abgelaufen gewesen und ein neues Ansuchen auf Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer unter Zugrundelegung des neuen Behindertenpasses erst am 15.2.2021 gestellt worden. Solange kein neues Ansuchen gestellt werde, fehle eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung.
Der Bf. brachte in der mit 14.2.2023 datierten Beschwerde zusammenfassend vor, ihn träfe keine Schuld an der Verzögerung, vielmehr lägen hier organisatorisches Versagen und Fehlinformationen seitens des Versicherungsträgers und des Sozialministeriumsservice vor.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2023 mit der Begründung ab, dass in jenen Fällen, in denen ein befristetes Nachweisdokument abläuft, ein neues Ansuchen bei der Zulassungsstelle gestellt werden müsse. Da das neue Ansuchen bei der Zulassungsstelle erst am 15.2.2021 gestellt worden sei, könne die Befreiung erst wieder ab diesem Datum gewährt werden.
Der Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom 15.5.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wies nochmals auf vermeintliche Versäumnisse des Versicherungsträgers und des Sozialministeriumsservice hin.
Mit Vorlagebericht vom 31.10.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3.2.2025 wurde die Beschwerde der mit 1.2.2025 neu eingerichteten Gerichtsabteilung 6004 zur weiteren Behandlung zugewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat eine durch das Sozialministeriumsservice festgestellte körperliche Behinderung mit Behinderungsgrad 50 %. Der Behindertenpass des Bf. war mit 31.12.2020 befristet. Mit 1.1.2021 wurde dem Bf. ein neuer befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.3.2022 ausgestellt. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 14.12.2020 wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" befristet mit 31.3.2022 weitergewährt; die Zusatzeintragung lag somit seit 2016 durchgehend vor.
Auf den Bf. ist seit 15.5.2013 ein ***Marke*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (in der Folge "Kfz") angemeldet. Das Kfz ist bei ***Versicherungsträger*** zu Polizze Nr. ***1*** versichert. Dem Versicherungsträger lag der bis 31.12.2020 befristete Behindertenpass des Bf. vor, dementsprechend war seinerzeit die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gewährt worden. Mit Schreiben vom 2.11.2020 wies der Versicherungsträger den Bf. auf das baldige Auslaufen des Behindertenpasses hin und ersuchte ihn um Übermittlung einer aktuellen "Abgabenerklärung für körperbehinderte Personen" und einer Kopie des neuen Behindertenpasses, andernfalls die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kfz ab 1.1.2021 verrechnet werden müsse.
Mit 18.1.2021 wurde das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund Auslaufens des mit 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses automatisationsgestützt zurückgezogen. Am 15.2.2021 suchte der Bf. bei der Zulassungsstelle ***2*** um erneute Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer an. Vom Versicherungsträger wurde motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum 18.1.-15.2.2021 einbehalten.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere den seitens des Bf. vorgelegten Schreiben von ***Versicherungsträger*** und Sozialministeriumsservice und den von ***Versicherungsträger*** mit Schreiben vom 9.1.2023 an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen zum Geschäftsfall, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 6 Abs. 1 VersStG erhöht sich die Versicherungssteuer bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Gem. § 7 Abs. 1 VersStG hat der Versicherungsträger die motorbezogene Versicherungssteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Nach früherer Rechtslage musste eine Abgabenerklärung (Formular "Kr 21") im Original beim Versicherungsträger eingereicht sowie das Vorliegen der Behinderung durch einen Behindertenpass gem. § 40 ff BBG (mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel") oder Parkausweis gem. § 29b StVO nachgewiesen werden (s. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG idF bis BGBl. I Nr. 62/2018).
Mit 1.12.2019 trat eine Verfahrensvereinfachung in Kraft: Das Sozialministeriumservice schafft für die Zulassungsstellen die Möglichkeit, automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen, ob für eine bestimmte Person im Zusammenhang mit der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ein Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" ausgestellt wurde oder ob im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette entweder die "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" oder die "Blindheit" im Behindertenpass eingetragen sind und für welchen Zeitraum diese Zusatzeintragungen gültig sind. Menschen mit Behinderungen können somit in jeder für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle in Österreich das Ansuchen um Befreiung eines Kraftfahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette stellen. Die Zulassungsstelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand von Daten, die sie selbst verwaltet, und jener Daten, die das Sozialministeriumservice zur Verfügung stellt. Das Versicherungsunternehmen, bei dem das befreite Kraftfahrzeug versichert ist, bekommt die Information, dass ein Kraftfahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist (Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 4 VersStG Rz 33; ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP S. 35 ff).
Anders als nach der früheren Rechtslage ist eine Abgabenerklärung keine materiellrechtliche Voraussetzung mehr für die Befreiung. Allerdings muss, um das Verfahren anzustoßen, ein Ansuchen in der für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle auf Befreiung eines bestimmten Kraftfahrzeuges für eine bestimmte Person gestellt werden (Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 4 VersStG Rz 33; ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP S. 35 ff). Gem. § 7 Abs. 3 ANB-V hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes eines befristeten Behindertenpasses selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gem. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f VersStG zu veranlassen. Gem. § 9 Abs. 3 ANB-V ist diese Bestimmung allerdings erst mit 29.11.2021 in Kraft getreten. Bis 29.11.2021 musste somit in jenen Fällen, in denen ein befristetes Nachweisdokument abläuft, ohne dass im Zeitpunkt des Ablaufs eine Verlängerung in die Zulassungsevidenz eingemeldet wurde, ein neues Ansuchen gestellt werden.
Da der Bf., dessen Behindertenpass mit 31.12.2020 abgelaufen war, erst am 15.2.2021 das notwendige Ansuchen in der Zulassungsstelle stellte, lagen die Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer vor 15.2.2021 nicht vor und ist die Befreiung für Zeiträume vor 15.2.2021 nicht rückwirkend zu gewähren. Somit wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum 18.1.-15.2.2021 zu Recht eingehoben.
Selbst wenn der Bf. seitens des Versicherungsträgers falsch dahingehend informiert worden wäre, welches Verfahren für eine Verlängerung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer einzuhalten ist, würde dies an der Steuerpflicht nach dem VersStG nichts ändern. Potenzielle Ansprüche aus einer vermeintlichen Fehlinformation seitens des Versicherungsträgers wären allenfalls auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt.
Linz, am 17. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100750/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100750.2024
- Stammnummer
- 151358
- Gültig
- 17.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF