…sei jedoch nicht eingebracht worden. Die Berechnung der Kommunalsteuer sei anhand eines Vergleichsbetriebes erfolgt, wobei nur von einer anteiligen Kommunalsteuerpflicht der geleisteten Vergütungen entsprechend der unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen worden sei. Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2001 bis 2009 sei mit 1.675.000 Euro ermittelt…
…die entgeltlich angeboten würden, in eine eigene Tochtergesellschaft, die ***FH*** GmbH ausgegliedert. Diese sei selbstverständlich Unternehmer iSd UStG und damit auch kommunalsteuerpflichtig. Der beschwerdeführende Verein biete nur Studiengänge an, die durch Zuschüsse des Bundes im Rahmen der FH-Förderung finanziert würden, weshalb keine steuerbaren (bzw…
Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vortragenden in den geschäftlichen Organismus des beschwerdeführenden Vereins eingegliedert oder in irgendeiner Form weisungsgebunden wären, und sie die mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwendungen sowie die Kosten einer Vertretung selbst zu tragen haben, war davon auszugehen, dass diese…
…dagegen eingebrachten (als Beschwerde bezeichneten) Vorlageantrag vom 12. September 2018 hat die Bf. wie folgt begründet: Bei der Bf. handle es sich um eine gemeinnützige GmbH. Im vollen Umfang kommunalsteuerpflichtig seien nur jene Unternehmen, die nach dem Kommunalsteuergesetz unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes fielen. …
Aus all diesen Gründen war ein Herausrechnen von fixen und variablen Kosten aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht zulässig und ist daher der Beweisantrag der Bf. auf Herausrechnung dieser Kosten aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht relevant, weswegen der Beweisantrag der Bf. mit…
…dabei neben der antragstellenden Gemeinde auch die Gemeinde ***2***, die Marktgemeinden ***3*** und ***4*** sowie die Stadtgemeinde ***5***. Begründend wurde ausgeführt, es sei von einem kommunalsteuerpflichtigen Betrieb iSd § 3 Abs. 3 KommStG 1993 auszugehen; daher sei die Bemessungsgrundlage zu zerlegen gewesen. Mit Bescheid vom 30…
…1 des § 8 KommStG 1993 beseitigt werden konnte, und dass dadurch der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert wurde, als dies im Falle der Aufhebung der die Kommunalsteuerpflicht selbst anordnenden Bestimmung des § 1 KommStG 1993 der Fall gewesen wäre. Dadurch, dass mit…
…1 des § 8 KommStG 1993 beseitigt werden konnte, und dass dadurch der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert wurde, als dies im Falle der Aufhebung der die Kommunalsteuerpflicht selbst anordnenden Bestimmung des § 1 KommStG 1993 der Fall gewesen wäre. Dadurch, dass mit…
…Entwicklung Layout usw. wurden nicht der DB-,DZ-, und Kommunalsteuerpflicht unterzogen. Für die Eingliederung sei es unerheblich, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich der Geschäftsführung oder im Bereich des operativen Geschäfts tätig sei (Zitat aus dem VwGH-Urteil v. 04.02.2009). UFSW vom 27…
…und nach VereinsR 2001 Rz 631 gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz iVm §§ 34 ff BAO von der Kommunalsteuerpflicht befreit ("Kranken- und Behindertenfürsorge" iSd § 8 Kommunalsteuergesetz). Dies zeige, dass die Tätigkeit eines Sachwalters nach steuerlichen Bestimmungen - konkret nach dem Kommunalsteuergesetz - sehr wohl als Leistung der "Fürsorge" verstanden werde…
…GF im Rahmen seines Einzelunternehmens als Steuerberater, Unternehmensberater gerichtlich beeideter Sachverständiger und AQSG-Prüfer für die Bf. tätig gewesen und stehe diese Tätigkeit einer Kommunalsteuerpflicht der Bf. für ihren GS-GF entgegen. In dieser Beschwerde beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch…
…Unternehmensberater, gerichtlich beeideter Sachverständiger und AQSG-Prüfer für die Bf. tätig gewesen und stehe diese Tätigkeit einer Kommunalsteuerpflicht der Bf. für ihren GS-GF entgegen. In dieser Beschwerde beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat. Mit Bescheid vom 13…
…und nach VereinsR 2001 Rz 631 gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz iVm §§ 34 ff BAO von der Kommunalsteuerpflicht befreit ("Kranken- und Behindertenfürsorge" iSd § 8 Kommunalsteuergesetz). Dies zeige, dass die Tätigkeit eines Sachwalters nach steuerlichen Bestimmungen - konkret nach dem Kommunalsteuergesetz - sehr wohl als Leistung der "Fürsorge" verstanden werde…
…Fürsorge weniger belastet wäre als durch Betriebsstätten für den Bereich des Tierschutzes. Die lapidare Feststellung, dass die Ausnahmen (von der Kommunalsteuerpflicht) auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollten, rechtfertige keineswegs die unsachliche Ungleichbehandlung von Tierschutz- und Umweltschutzorganisationen und die willkürliche Bevorzugung der in § 8 Z 2…
…Die Dienstnehmer des Bf. seien in keinem unternehmerischen Bereich tätig und keinem derartigen Bereich zuzuordnen. Mangels Vorliegen eines Anwendungsbereichs für das KommStG sei keine Kommunalsteuerpflicht gegeben. Es lägen keine Einnahmen im betrieblichen Sinn vor, sondern dienten diese lediglich der Finanzierung der Organisation und Administration des…
…und führte insbesondere an, dass die Kommunalsteuerpflicht für "umqualifizierte Werkverträge als Vollzeit-Dienstverhältnisse im Zeitraum 2006 bis 2008 in der Höhe von EUR 9.337,29" von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei. Im Bericht vom 27.04.2012 wurden dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen…
…teilzeitangestellt gehabt und hierfür auch Kommunalsteuer abgeführt. Aus Unwissenheit sei keine Steuererklärung abgegeben worden. Es werde bestritten, dass überhaupt eine Kommunalsteuerpflicht bestehe. Es werde daher der Antrag gestellt festzustellen, dass der Verein gemäß § 8 KommStG nicht steuerpflichtig sei, weil er als gemeinnütziger Verein im Zentralen…
…und daher mangels Entgelt nicht dem § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen würden. Die gegenständliche Beschwerde werde wie folgt begründet: Mit 1. Jänner 2010 sei die DB-Pflicht (und Kommunalsteuerpflicht) von freien Dienstnehmern eingeführt worden. Unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung dafür sei eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG…
…das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die Behörde das Faktum ignoriere, dass die Gehaltszahlungen erst im Februar 2019 und März 2019 erfolgt seien und daher auch die Kommunalsteuerpflicht erst zu diesem Zeitpunkt entstehen könne. Weiters meine die Behörde, dass § 217 BAO keine Ermessensentscheidung sei…
…an Kommunalsteuer war in der Niederschrift für die Jahre 2007 - 2011 mit insgesamt Euro 4.274,70 festgehalten und angeführt, dass die Bewertung des Ausmaßes der Kommunalsteuerpflicht durch den Magistrat der Stadt Wien zu erfolgen hätte. Die steuerliche Vertretung sei über die Höhe der Nachverrechnung…