…damit abfindet. Eine bloße (grobe) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unterlassung der Entrichtung oder Abfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfüllt den Tatbestand nicht. Trifft also jemanden lediglich ein Überwachungsverschulden, weshalb er nicht erkannt hat, dass er nicht fristgerecht die Lohnabgaben entrichten oder abführen wird, und…
…und 2007) konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…und Umsatzsteuer, im Zeitraum 11/2018-07/2021 wurden nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt. Die verspätete Meldung, welche als konkludente Selbstanzeige gewertet wurde, bewirkte mangels fristgerechter Entrichtung keine Straffreiheit. Darüber hinaus wurde es im Zeitraum 06/2020-09/2021 unterlassen, Umsatzsteuervoranmeldungen…
…1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung. 5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung. 7. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG betrifft die nicht fristgerechte Meldung oder Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, somit bis zum 20. März 2021. Die Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte ***Bf1*** erfolgte mit Verfügungen der…
…durch die durch ihn nicht erfolgte Entrichtung bekannt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die…
…17 f). Ebenso wurden der Beschuldigten hinsichtlich des Lohnzahlungszeitraumes Juni 2006 eine vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr von Lohnsteuer in Höhe von € 325,54 und Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 326,27 und damit begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029) oder wegen vorsätzlich nicht bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach …
…ist somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der oben näher dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Nicht nur in der Beschwerde hat der Beschuldigte auf seinen Krankheitszustand hingewiesen. Am 5. November 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass "ich noch einmal klarstellen (möchte)…
…am 4. Februar 2014 erfolgt wäre. Die objektive Tatseite der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (20.01.2014) erfolgte, steht daher…
…bedingtem Vorsatz - nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt worden. Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2012 hätte die Beschuldigte jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten gehabt und auch jeweils bis zum Ablauf dieses Tages…
…2014). Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung einerseits und für das vorsätzliche Unterlassung der Entrichtung der gegenständlichen Kapitalertragsteuerschuldigkeiten 1-12/2012 und 1-12/2014 bis zum fünften Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit andererseits…
…1 lit. a FinStrG (hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung) bzw. § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG (hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlichen Geltendmachung einer nicht zustehenden Abgabengutschrift mittels eingereichter Umsatzsteuervoranmeldung). Diese Tatbestände des § 49…
…bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Ausmaß der jeweils zu Unrecht abgezogenen Vorsteuern bis zum fünften Tag nach Fälligkeit und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in Form der bedingt vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einreichung der nicht ordnungsgemäßen…
…nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Abfuhr der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung). Im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag…
…nach der Zeit der Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die bedingt vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben bei der BG-Ltd für die Lohnzahlungszeiträume Mai 2011 bis…
…genommen, lautet daher der gegenüber dem Beschuldigten erhobene diesbezügliche Vorwurf nicht, dass er die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht entrichtet bzw. abgeführt hat, sohin verkürzt hat, sondern, dass er zumindest bedingt vorsätzlich diese Selbstbemessungsabgaben auch jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…