…2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 gilt Abs. 1…
…und Gelegenheit weitere Vorbringen zu übermitteln (der Vorlagebericht datiert vom 25. November 2019). Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde kein Vorbringen übermittelt, geschweige denn, den Darstellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht widersprochen. § 16 Abs. 1 UStG 1994: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne…
…reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 vorzunehmen. Bis dato sei es zu keiner Minderung des Entgelts gekommen. Dass die Leistungen strittig seien, sei irrelevant. Das ledigliche Nichtbezahlen des Entgeltes führe nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage…
…Erfolgt der genannte Nachweis, ist die Korrektur der Steuer nach den Grundsätzen des § 16 UStG 1994 – also ex nunc – durchzuführen. Weist der Erwerber die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nach, kann der kumulative Erwerb im UID-Mitgliedstaat/Österreich nach § 16 UStG 1994 berichtigt werden. Erfolgte keine Besteuerung…
…in Rechnung gestellte und im Jahr 2012 berichtigte Umsatzsteuer tatsächlich keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Daher ist auch keine Berichtigung gem. § 16 UStG 1994 vorzunehmen. Der Bescheid 2012 war daher wie folgt abzuändern: | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (KZ 000} |…
…von 4.000,- € im USt-Bescheid 2009 zur Sachverhaltsfeststellung erhoben wird. Anzumerken ist, dass der strittige Steuerbetrag im angefochtenen USt-Bescheid 2009 als Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 UStG ausgewiesen ist, wofür das Verfahrensergebnis keine Grundlage bietet. Der Besteuerung nach dem UStG 1994 unterliegt gemäß dessen …
…liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage im eigentlichen 0 Sinn vor, da sich nicht die vom Leistungsempfänger aufgewendete Gegenleistung ändert, sondern die Leistung selbst eine Änderung erfährt. (Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, USt, g 16 RZ 155). Die Korrektur der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994…
…könnte keine Korrektur mehr vorgenommen werden, da diese ex-tunc zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115). Die Voraussetzungen einer Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 Abs 1 UStG 1994 liegen nicht vor, da kein steuerpflichtiger Umsatzes vorliegt und somit nicht alle…
…für die nicht der B zurechenbaren Aufwendungen (verdeckte Ausschüttungen). Korrektur nach § 12 (10) UStG für die Verkäufe L-Gasse mit Euro 1.819,26 und R-Gasse mit Euro 5.493,11. Korrektur der Vorst nach § 16 UStG lt Tz.5 der Niederschrift zur Schlußbesprechung…
… 16 Abs 1 leg cit ist daher erfüllt, wenn sich die Gegenleistung, die der Abnehmer (oder ein Dritter für die Leistung an den Abnehmer) aufzuwenden hat, nachträglich verändert (VwGH 08.10.1998, 98/15/0127). Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 4 UStG 1994 und ist…
…Anspruch genommen wurden. Für die Eigenleistungen gelten keine umsatzsteuerliche Besonderheiten. Für sie ist zu prüfen, ob Einheitlichkeit der Leistung vorliegt und wo die einzelne Leistung erbracht wird. Die Bemessungsgrundlage ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, ein Vorsteuerabzug steht zu (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 4 , …
…nach der vorherrschenden Rechtslage nicht eindeutig verpflichtet gewesen, eine Veranlagung zur Umsatzsteuer in Österreich durchzuführen. In ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde u.a. aus, gewährte Rabatte führten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und lösten eine Verpflichtung…
…Diese Korrekturen sind in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Uneinbringlichkeit ist mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer Forderung (Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 16 Rz 76). Eine Umsatzberichtigung nach § 16 Abs 3 UStG 1994…
…führt dies an sich noch zu keiner Qualifizierung einer Forderung als uneinbringlich im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994. (siehe VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128). Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist vielmehr erst dann vorzunehmen, wenn mit der Durchsetzung der Forderung durch den…
…905.150,63 Euro wurde ertragsteuerlich als "sonstige Erlöse nach § 16" gebucht. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellung der Großbetriebsprüfung. 2. Für folgende Voranmeldungszeiträume wurde eine Berichtigung ex nunc gem. § 16 UStG 1994 erklärt: | Jänner 2008 | 78.491,13 | Feber 2008…
…erforderliche) Korrektur der Vorsteuer nicht im Jahr 2012 bedingt, sondern eine solche vielmehr im Jahr des Erwerbes des Gebäudes, nämlich im Jahr 2011, zu erfolgen hat. Dies deshalb, da lt. dem zitierten BFH-Erkenntnis von keiner Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994 auszugehen ist…
…sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht noch keine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994. § 16 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 knüpft vielmehr an den Tatbestand der Uneinbringlichkeit an: Kann der leistende Unternehmer das Entgelt als uneinbringlich betrachten, so steht dies einer Änderung der Bemessungsgrundlage gleich…
…Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, weil nach…
…Die Beurteilung der ausbezahlten Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" als verdeckte Ausschüttung hat in Bezug auf die Umsatzsteuer zur Auswirkung, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 UStG 1994 vorlag, wie es die beschwerdeführende Partei laut dem festgestellten Sachverhalt angenommen hat. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage hat…
…nach der vorherrschenden Rechtslage nicht eindeutig verpflichtet gewesen, eine Veranlagung zur Umsatzsteuer in Österreich durchzuführen. In ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde u.a. aus, gewährte Rabatte führten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und lösten eine Verpflichtung…