Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105962/2018
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105962/2018vom 30.09.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Entgelt gem. § 4 UStG zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 UStG ist erst dann vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend macht.
Ein Leistungsaustausch und ein Entgeltlichkeitszusammenhang besteht bei Telekommunikationsdienstleistungen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für das dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistungsbündel bildet.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende, Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M., die Richterin Mag.Dr. Simone Huber, BA sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Sophia Grassl und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Martin Jilch in der Beschwerdesache ***6***, ***Bf1-Adr*** Gruppenträgerin, als Rechtsnachfolgerin der ***5***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. März 2015 betreffend Umsatzsteuer 2013, ursprünglich Umsatzsteuerfestsetzung 01.2013-08.2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. März 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 iVm. § 16 Abs. 1 UStG 1994 auf den Teil des nach einer bestimmten Zeit verfallenden Gesprächsguthabens insofern anwendbar ist, dass sich für die als Mobilfunkbetreiberin tätige Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer in der Höhe der verfallenen Gesprächsguthaben reduziert und somit auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer entfällt.
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 03.03.2015 setzte die belangte Behörde Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2013 iHv. EUR 1.913.959,78 nach ergangener Betriebsprüfung fest. Der Betriebsprüfungsbericht enthält die folgende Begründung:
"Die ***1***, in der Folge ***2*** tätigt unter anderem durch den Verkauf von Telefonwertkarten steuerpflichtige Umsätze. Diese Verkäufe werden seitens des geprüften Unternehmen - wie in den UStR Rz 2607, dem Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008 und der hierzu ergangenen Information des BMF vom 28.1.2009, GZ BMF-010219/0044-VI/4/2009 -- der (freiwilligen) Anzahlungsbesteuerung unterzogen anstatt sie erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden der Besteuerung zu unterziehen. Die Firma ***2*** sieht laut Abschnitt 4 ihrer Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht des Kunden auf Geltendmachung seines Anspruchs und damit einen Verfall von Guthaben vor. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Monaten zumindest einen Aufladevorgang tätigt und nicht vom abgelaufenen 12. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats nach dem letzten, das Vertragsverhältnis verlängernden Ladevorgang seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages geltend macht, wird das als Verzicht auf seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages gewertet und das verbleibende Guthaben verfällt. Seitens des geprüften Unternehmens wird dieser Vorgang "als Verfall des Guthabens und in weiterer Folge als ein Unterbleiben der Leistung gewertet. Es liegt somit der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG vor, der die sinngemäße Anwendung des § 16 Abs. 1 UStG vorsehe (Änderung der Bemessungsgrundlage). Nach Ansicht der Außenprüfung kann die Bemessungsgrundlage der aufgrund der Vereinnahmung geschuldeten Umsatzsteuer nur berichtigt werden, soweit die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt wird. Nach § 16 Abs. 3 Z 2 UStG gilt § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß. Zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 kann es daher nur kommen, wenn das Entgelt zurückgezahlt wird. Es kommt somit für den Nachschauzeitraum 1-8/2013 zu einer Umsatzsteuerkorrektur in Höhe von EUR 100.167,34."
Mit Schreiben vom 26.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass auf Telefonwertkarten enthaltene Guthaben grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden für den Bezug einer Telekommunikationsdienstleistung vom Netzbetreiber bei diesem der Umsatzbesteuerung ("usage-Besteuerung") unterliegen würden. Bei einem Verfall von Guthaben aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsbetreibers läge ein Fall des Unterbleibens der Leistung vor, da die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt worden wäre und somit die Leistung eine Änderung erfahren würde, die gem. § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 Abs. 1 UStG 1994 führe. Es handle sich um eine nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer. Als weiteren Grund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Entgeltlichkeitszusammenhang fehlen würde, da beim Entgelt, das auf nicht genutzte Gesprächsguthaben entfällt, keine Zweckbindung gegeben wäre. Die BFH-Judikatur zur Über- und Doppelzahlung wäre auf den konkreten Fall nicht anwendbar, da diese aufgrund eines Versehens entrichtet würden. Die Änderung der Bemessungsgrundlage hätte auch aus Gleichheitsgründen zu erfolgen, da andernfalls die Anwendung der Anzahlungsbesteuerung zu einem schlechteren Ergebnis führen würde, als die "usage-Besteuerung". § 239a BAO sei nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid aufzuheben und die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit EUR 1.813.792,44 festzusetzen.
Mit Schreiben vom 30.10.2015 erging eine Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Standort Ost zur betreffenden Beschwerde, in der wie folgt begründet wurde: "In ihrer Beschwerde vom 26.3.2015 vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass wenn Guthaben auf ***2***-Wertkarten in Anwendung der Bestimmungen der AGB verfallen, ein Fall des Unterbleibens der Leistung vorliegt, der unabhängig von einer entsprechenden Rückzahlung des Entgelts gemäß § 16 Abs 1 iVm § 16 Abs 3 Z 2 UStG zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen würde. Und zwar weil nicht die vom Leistungsempfänger aufgewendete Gegenleistung sich ändere, sondern die Leistung selbst eine Änderung erfahren würde. Dazu ist anzumerken, dass auch seitens der Betriebsprüfung davon ausgegangen wird, dass es zu keiner Änderung der aufgewendeten Gegenleistung kommt. Gerade dies führt aber dazu, dass sich eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin bleibt auch weiterhin leistender Unternehmer und das gesamte Entgelt wurde vom Kunden für die Erlangung einer umsatzsteuerlichen Leistung aufgewendet. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, den von den Käufern der Wertkarten nicht rückgeforderten Guthaben stehe keine Leistung gegenüber, weshalb sie als nicht leistender Unternehmer die bereits vorgenommene Versteuerung der Anzahlung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Verzicht und damit der Verfall wirksam werde, nach § 16 Abs 1 UStG berichtigen könne. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 UStG mache die Berichtigung der Umsatzsteuer nicht davon abhängig, dass die sie dem Käufer der Wertkarte die Umsatzsteuer erstattet, die auf das nicht rückgeforderte Guthaben entfalle. Dazu ist seitens der Betriebsprüfung anzumerken, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Bestimmung des § 16 Abs 1 UStG die Berichtigung der Umsatzsteuer nicht davon abhängig mache, dass dem Käufer der Wertkarte die Umsatzsteuer, die auf das nicht rückgeforderte Guthaben entfalle, rückerstattet worden sei, unzutreffend ist. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer, wie sie von der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Fall beansprucht wird, ist nur zulässig, soweit die Umsatzsteuer dem Kunden tatsächlich zugezahlt wurde. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG geändert, so hat gemäß § 16 Abs 1 Z 1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. § 16 Abs 3 UStG sieht vor, dass § 16 Abs 1 UStG sinngemäß gilt, wenn 1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist; 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. In seinem Urteil 29.5.2001, C-86/99 Freemans hat der EuGH ausgesprochen, dass Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Waren, die ein Kunde aus einem Versandhauskatalog für seinen Eigengebrauch bestellt, im vollen Katalogpreis der dem Kunden verkauften Waren besteht, auch wenn der Lieferer dem Kunden einen Rabatt auf den Katalogpreis gewährt, der dem Kunden bei Zahlung der Raten an den Lieferer auf einem gesonderten Konto gutgeschrieben wird und den er sich sofort auszahlen lassen oder über den er sofort in anderer Weise verfügen kann; von dem Katalogpreis ist der genannte Rabatt abzuziehen, sobald der Kunde ihn sich auszahlen lässt oder in anderer Weise darüber verfügt. Voraussetzung für eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung des EuGH somit die tatsächliche Rückzahlung von vereinnahmten Entgelten. Solange eine solche nicht erfolgt ist, besteht für den Steuerpflichtigen somit auch keine Berechtigung, eine Minderung seiner Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Im beschwerdegegenständlichen Fall fehlt es an einer solchen Rückzahlung. Diese Sichtweise gilt auch für den Fall, dass eine Leistung gänzlich nicht erbracht wurde. Festzuhalten ist, dass dies aber beim beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ohnehin nicht der Fall ist, da hier an den Kunden Leistungen erbracht wurden. Lediglich ein nicht voll ausgeschöpftes Guthaben wurde nicht mehr zugezahlt. Schon aus den dargestellten Gründen ist im beschwerdegegenständlichen Fall eine Minderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 Abs 1 iVm. § 16 Abs 3 Z 2 UStG daher nicht zulässig. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist im Übrigen aber auch auf Grund der Thematik der umsatzsteuerlichen Behandlung von Überzahlungen (vgl BFH 13.12.1995, XI R 16/95; 19.7.2007, V R 11/05) eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erklärt: Der (kostenbewusste) ***2***-Kunde ist bereit, den Gesamtbetrag des Entgelts einer Telefonwertkarte für den Gesamtbetrag des Gesprächsguthabens zu bezahlen und insoweit steht das Entgelt in einem Entgeltlichkeitszusammenhang mit der Leistung der ***2***. Er ist aber nicht bereit; den Gesamtbetrag des Entgelts einer Telefonwertkarte für nur einen Teilbetrag des Gesprächsguthabens zu bezahlen und - soweit es auf das nicht genutzte Gesprächsguthaben entfällt - steht das Entgelt nicht in einem Entgeltlichkeitszusammenhang mit einer Leistung der ***2*** und ist die Zweckbindung nicht gegeben. Der ***2***-Kunde, der eine Wertkarte erworben hat; hat nur insoweit bewusst ein Entgelt aufgewendet (und es besteht nur insoweit eine Zweckbindung, "Do ut des", als er dann auch die Leistung in Anspruch genommen hat). Keine Zweckbindung besteht hingegen insoweit, als der Käufer der Wertkarte das Guthaben nicht für die Erlangung einer Leistung verwendet, selbst wenn er es nicht rückgefordert hat. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist diese Argumentation der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Die Behauptung, dass ein Kunde, der eine Telefonwertkarte erwirbt, den Kaufpreis oder - wie die Beschwerdeführerin scheinbar meint - einen Teil des Kaufpreises nicht im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Nutzung für Telekommunikationsleistungen bezahlt, sondern dass es sich bei der Zahlung eines Teils des Entgeltes um ein Versehen handelt, entspricht nicht der Lebenserfahrung. Der Kunde zahlt den vollen Betrag - und nicht nur Teile davon - um die vereinbarte Leistung von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Ein Entgeltlichkeitszusammenhang und eine Zweckbindung sind somit klar gegeben. Eine derartige Zweckbindung bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin gemäß Gaedke in Melhardt/Tumpel, g 16 Rz 91 f, bei irrtümlichen Über- oder Doppelzahlungen nicht. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auch auf Ruppe/Achatz, UStG, § 4 Rz 10, wonach umsatzsteuerliches Entgelt nur das ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht und soweit es aufgewendet wird, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten (Entgeltlichkeitszusammenhang). Die Judikatur des BFH zur sog "Über- oder Doppelzahlung" sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung (zB BFH 13.12.1995, XI R 16/95; 19.7.2007, V R 11/05) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur. Und zwar darüber hinaus auch noch im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin selbst zur Stützung ihrer Auffassung zitierten Literatur. Nach Ruppe/Achatz, UStG", § 4 Rz 16/1, sind Doppel- oder Überzahlungen, die im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung getätigt werden, nach der Rechtsprechung des BFH als Teil des Entgeltes anzusehen, solange es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt. Für diese Sicht würden systematische Erwägungen (der Kunde wendet das höhere Entgelt im Zusammenhang mit einer erhaltenen Leistung auf; auch bei Unterzahlungen wird das tatsächlich Geleistete als Bemessungsgrundlage herangezogen; der Unternehmer wird häufig auch nicht verlässlich beurteilen können, warum es zu einer Überzahlung gekommen ist, zB ein Kunde ein mögliches Skonto nicht in Anspruch genommen hat) sowie der Umstand, dass bei Rückzahlung das für eine Einkommensverwendungssteuer adäquate Ergebnis über die Minderung der Bemessungsgrundlage erreicht wird, sprechen. Gaedke/Hinterleitner/Weinzierl-Sonnleitner/Eitler; Die Umsatzsteuer in Beispielen, 6. Auflage, Bsp. 20, vertreten die Auffassung, dass wenn der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt zahlt oder er versehentlich zu viel zahlt, auch der zu viel bezahlte Betrag eine Gegenleistung für die erhaltene Leistung darstellt und somit innerhalb des Leistungsaustausches liegt. Entgelt für die Leistung ist nach diesen Autoren der tatsächlich aufgewendete Betrag. Erfolgt später eine Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrages, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Pernegger vertritt in Melhardt/Tumpel, UStG, § 4 Rz 115, die Ansicht, dass irrtümliche Über- oder Doppelzahlungen dann Entgelt iSd § 4 Abs 1 darstellen, wenn sie iZm steuerbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen erfolgen. Nach Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, 31. Lfg (Juli 2011), § 4 Rz 39 ergibt sich aus § 16 UStG, dass es auch bei der Sollbesteuerung letztlich nicht darauf ankommt, welches Entgelt vereinbart wurde, sondern welches tatsächlich geleistet wird. Bei einer Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Entgelt ist daher maßgebend was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde. Unter § 4 Rz 69 f führen Scheiner/Kolacny/Caganek zu Doppel-/Überzahlungen aus: Zahlt der Leistungsempfänger den Kaufpreis irrtümlich zweimal oder zahlt er versehentlich zu viel, ist auch dieser Betrag (abzüglich USt) Teil des steuerbaren Entgelts. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dass er sich hinsichtlich des Umfangs bzw. des Fortbestands der Zahlungsverbindlichkeit im Irrtum befindet, ändert nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührt lediglich das Zahlungsmotiv. Erst wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch geltend macht, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG vor. Lediglich Fehlüberweisungen eines Kunden sind mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Leistung kein steuerbarer Vorgang."
Mit Schreiben vom 25.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 30.10.2015 ein und begründete wie folgt: "Die Stellungnahme der GBP nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde, nach welchen ein Fall des Unterbleibens der Leistung vorliegt, wenn Guthaben auf Telefon wertkarten von ***2*** in Anwendung der Bestimmungen der AGB - die in der Niederschrift wiedergegeben sind - verfallen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Fall des Unterbleibens der Leistung in Österreich wie folgt beurteilt wurde: "Wurde eine Leistung vereinbart und das Entgelt dafür entrichtet und wird die vereinbarte Leistung in der Folge nicht ausgeführt, liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage im eigentlichen Sinn vor, da sich nicht die vom Leistungsempfänger aufgewendete Gegenleistung ändert, sondern die Leistung selbst eine Änderung erfährt. Nach § 16 Abs 3 Z 2 UStG kommt in solchen Fällen § 16 Abs 1 UStG sinngemäß zur Anwendung. Die GBP schließt daraus in ihrer Stellungnahme, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht zulässig sei, weil das gesamte Entgelt vom Kunden für die Erlangung einer umsatzsteuerlichen Leistung aufgewendet wurde. Wenn diese Rechtsauffassung zutreffend wäre, dann hätte die Bestimmung des § 16 Abs 3 Z 2 UStG, nach welcher § 16 Abs 1 UStG sinngemäß gilt, in all jenen Fällen keinen Anwendungsbereich, in denen eine Anzahlung mehrere teilbare (Teil-)Leistungen umfasst, von denen in der Folge nicht alle erbracht werden. Das Entgelt für die nicht erbrachten (Teil-)Leistungen ist gemäß § 16 Abs 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs 1 UStG zu 1 Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG 2015, § 16 Rz 155; vgl Ruppe/Achatz, UStG", § 16 Rz 88 berichtigen. Dem Gesetzgeber kann nach ganz hM aber nicht unterstellt werden, dass er sinnlose Regelungen erlässt. Nach hM ist die Regelung des § 16 Abs 3 Z 2 UStG vielmehr iZm der Anzahlungsbesteuerung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG (Mindest-Istbesteuerung im Rahmen der Sollbesteuerung) und mit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. b UStG (Istbesteuerung) zu sehen. Der auf Grund einer (An-)Zahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag sind gemäß § 16 Abs 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs 1 UStG zu berichtigen, wenn nach Leistung der Anzahlung die Leistung unterbleibt. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Guthaben auf den Telefonwertkarten der ***2*** ist aber zu berücksichtigen, dass nach hM im Fachschrifttum und der in den UStR wiedergegebenen Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung hinsichtlich dieser Guthaben keine (steuerbaren) Anzahlungen iSd Umsatzsteuerrechtes vorliegen. Nach Hinterleitner/Pernegger sind nur Anzahlungen iZm einer zukünftigen konkreten Leistung zu versteuern. Keine Anzahlung ist zu versteuern, wenn diese nicht mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Darunter fallen Gutscheine über einen Geldbetrag, der noch nicht mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang steht. Diese Rechtsauffassung wird auch durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache BUPA Hospitals und Goldsborough Developments bestätigt: Eine Anzahlung liegt nach diesem Urteil nur vor, wenn alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da die Dienstleistung im Zeitpunkt des Erwerbes der Telefonwertkarte eben nicht genau spezifiziert war. Das wurde auch seitens der Finanzverwaltung in der Niederschrift bestätigt, wonach die Anzahlungsbesteuerung "freiwillig" erfolgte. Dem entspricht auch die im Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008 wiedergegebene Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung, dass nämlich der Kauf einer Telefon wertkarte umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbarer Tausch eines Zahlungsmittels (Bargeld) gegen "elektronisches Geld" zu beurteilen ist. Dadurch bringt die österreichische Finanzverwaltung zum Ausdruck, dass auf Telefonwertkarten enthaltene Guthaben im Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonwertkarte umsatzsteuerrechtlich noch nicht als Anzahlung (für eine bestimmte Leistung) beurteilt werden, sondern sich in einem davor liegenden Stadium befinden. Bestätigt wird dies durch die Information des BMF vom 28.1.2009, GZ BMF-010219/0044-VI/4/2009, nach welcher keine Bedenken bestehen, wenn die durch den Netzbetreiber ausgegebenen Karten weiterhin der Anzahlungsbesteuerung unterworfen werden. Durch diese - auch im Umsatzsteuerprotokoll 2008 enthaltene - Formulierung wird bekräftigt, dass keine Anzahlung iSd § 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG vorliegt, dass aber keine Bedenken bestehen, wenn auf den Umtausch von Bargeld gegen "elektronisches Geld" freiwillig die Regelungen über die Anzahlungsbesteuerung angewendet werden. Gemäß den weiteren Ausführungen im Umsatzsteuerprotokoll 2008 und in UStR Rz 2607 unterliegen die auf Telefonwertkarten enthaltenen Guthaben grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden für den Bezug einer (dann bestimmten) Telekommunikationsdienstleistung vom Netzbetreiber bei diesem der Umsatzbesteuerung ("usage-Besteuerung"). Erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden wird dieses zum Entgelt iSd § 4 UStG, weil erst in diesem Zeitpunkt der - auch vom EuGH geforderte - Zusammenhang zwischen genau bestimmter Dienstleistung und Entgelt besteht. Entgegen der Rechtsauffassung der GBP kommt es hier daher nicht darauf an, ob die Leistung zur Gänze oder nur teilweise nicht erbracht wurde. Die in der Stellungnahme der GBP erläuterte Judikatur des EuGH ist auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt deshalb nicht anwendbar, weil in der Rs Freemans bereits Gegenstände geliefert wurden, für welche eine Gegenleistung vereinbart war, welche der Käufer im Wege von Raten zu bezahlen hatte und wo dem Käufer jeweils automatisch 10% seiner Überweisungen an Freemans auf sein Guthabenkonto gutgeschrieben wurde. Wie oben erläutert, steht das Guthaben auf der Telefonwertkarte der ***2*** zum Zeitpunkt des Tausches Bargeld gegen "elektronisches Geld" aber nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung und es liegt daher kein Entgelt vor. Auch die Urteile des EuGH in der Rechtssache "FIRIN" OOD und den verbundenen Rechtssachen Air France-KLM sowie Hop!-Brit Air SAS sind auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil der EuGH in diesen Fällen Anzahlungen im Zusammenhang mit ganz konkreten Leistungen zu beurteilen hatte. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des nicht genutzten Guthabens der Telefonwertkarte ein Entgeltlichkeitszusammenhang und eine Zweckbindung nicht bestehen. Die GBP hält dies in ihrer Stellungnahme für "nicht nachvollziehbar und unzutreffend" und versteht die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde offenbar so, dass es sich bei der Zahlung des Entgeltes (für den nicht genutzten Teil) durch den Kunden um ein Versehen handelt, was der Lebenserfahrung widerspräche. Dieses - von den Ausführungen in der Beschwerde abweichende - Verständnis der GBP lässt sich durch die vorstehenden Ausführungen in dieser Gegenäußerung leicht entkräften. Wie schon im Umsatzsteuerprotokoll 2008 ausgeführt wurde, tauscht der Endkunde im Zeitpunkt des Kaufes der Telefonwertkarte absichtlich und nicht - wie die GBP unterstellt versehentlich - Bargeld gegen "elektronisches Geld". In diesem Zeitpunkt liegt jedoch noch kein Entgelt für eine konkrete sonstige Leistung und damit auch noch keine Anzahlung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor, da kein Entgeltlichkeitszusammenhang und keine Zweckbindung gegeben ist. Für jenen Teil des Guthabens, der verfällt, treten Entgeltlichkeitszusammenhang und Zweckbindung (vergleichbar zu Bargeld, das ein potentieller Kunde in der Geldbörse hat, aber nicht zum Erwerb einer Leistung ausgibt) niemals ein. Hinsichtlich des Teils des Guthabens, der zur Bezahlung von sonstigen Leistungen verwendet wird, treten hingegen Entgeltlichkeitszusammenhang und Zweckbindung gemäß den Entgeltbestimmungen (sehen Sie dazu bitte https://***3***) im Zeitpunkt des Bezugs der Telekommunikationsdienstleistung ein. Nur diesen Teil des Guthabens setzt der Endkunde bewusst ein, um die von ihm in diesem Zeitpunkt spezifizierte Leistung der ***2*** zu erhalten, wodurch insoweit der Entgeltlichkeitszusammenhang gegeben ist. Die weiteren Zitate der GBP auf den Seiten 4 und 5 der Stellungnahme beziehen sich allesamt auf Stellen aus dem Fachschrifttum, welche die Judikatur des BFH zu Über- oder Doppelzahlungen kommentieren. Kurz gefasst stellen irrtümliche Über- oder Doppelzahlungen nach dieser Judikatur dann Entgelt iSd § 4 Abs 1 dar, wenn sie iZm steuerbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen erfolgen. Wie oben schon eingehend ausgeführt, erfolgt der Tausch von Bargeld gegen "elektronisches Geld" beim Kauf der Telefonwertkarte aber gerade nicht iZm einer konkreten steuerbaren sonstigen Leistung. Aus diesen Gründen ist daher uE diese Judikatur des BFH zur Über- oder Doppelzahlung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Darüber hinaus bestehen gegen deren Anwendung die bereits in der Beschwerde wiedergegebenen Bedenken von Gaedke und Gurtner/Pichler. Die in der Beschwerde vom 26.3.2015 gestellten Anträge halten wir vollinhaltlich aufrecht."
Mit Schreiben vom 20.02.2017 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung in der sie die Beschwerde vom 26.03.2015 als unbegründet abwies. In der Begründung führte sie aus: "Bei der Bf. wurde eine Außenprüfung durchgeführt (Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 28.01.2015 bzw. im Bericht gemäß § 150 BAO vom 18.02.2015), welche den Prüfungszeitraum 2011 bis 2012 und den Nachschauzeitraum 01-08/2013 umfasste, wobei es für den Nachschauzeitraum 01-08/2013 zu einer Umsatzsteuerkorrektur in Höhe von € 100.167,34 kam. Mit Schreiben vom 26.03.2015 erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-08/2013 und beantragte die Aufhebung des genannten Bescheides. Unstrittig ist der folgende in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 28.01.2015 festgestellte Sachverhalt: Die ***1***, in der Folge ***2***, tätigt unter anderem durch den Verkauf von Telefonwertkarten steuerpflichtige Umsätze. Diese Verkäufe werden seitens des geprüften Unternehmens - wie in den UStR Rz 2607, dem Umsatzsteuerprotokoll Über den Salzburger Steuerdialog 2008 und der hierzu ergangenen Information des BMF vom 28. 01.2009, GZ BMF-010219/0044- l/I/4/2009 - der (freiwilligen) Anzahlungsbesteuerung unterzogen, anstatt sie erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden der Besteuerung zu unterziehen. Die Firma ***2*** sieht laut Abschnitt 4 ihrer Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht des Kunden auf Geltendmachung seines Anspruchs und damit einen Verfall von Guthaben vor. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Monaten zumindest einen Aufladevorgang tätigt und nicht vom abgelaufenen 12. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats nach dem letzten, das Vertragsverhältnis verlängernden Ladevorgang seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages geltend macht. wird das als Verzicht auf seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages gewertet und das verbleibende Guthaben verfällt. Strittig ist, ob es, wie nach Ansicht der Bf., schon allein durch einen solchen Verfall des Guthabens zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt oder ob es, wie nach Ansicht der Außenprüfung, nur dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt, wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Rechtliche Würdigung: Der Verkauf einer Telefonwertkarte zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, da das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers nicht in der Erlangung der Verfügungsmacht über die Karte liegt, sondern vielmehr darauf gerichtet ist, mit Hilfe dieser Karte Telekommunikationsleistungen erhalten zu können. Bezüglich der Änderung der Bemessungsgrundlage besagt § 16 Abs.3 Z 2 UStG 1994, dass Abs. 1 sinngemäß gilt, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist. Hat sich nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. Der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und … 2. Der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Gem. § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Nach § 4 Abs. 2 UStG 1994 gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Bemessungsgrundlage ist somit das Entgelt. Bei der Definition des Entgelts setzt das UStG 1994 beim Leistungsempfänger an und wertet alles, was dieser aufzuwenden hat, aber auch freiwillig aufwendet, um eine Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, als Entgelt. Es kommt somit nicht auf den Leistungserbringer an und was dieser für die Lieferung oder sonstige Leistung verlangt. Die Bemessung der USt nach (dem Wert) der Gegenleistung statt nach dem Wert der Leistung entspricht dem Gedanken einer Steuer auf die Einkommensverwendung. Maßgebend ist nicht der abstrakte "objektive" Wert der unternehmerischen Leistung, sondern das, was der Abnehmer in der jeweiligen Situation an Einkommen (oder Vermögen) aufwendet, um die Leistung zu erhalten (Ruppe/Achatz, § 4 Rz 5). Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang; vgl. auch VwGH 12.11.1990, 90/15/0014). Im gegenständlichen Fall erwirbt der Kunde eine Telefonwertkarte zu einem bestimmten Preis, um für den Gegenwert Telekommunikationsleistungen erhalten zu können. Der vom Kunden hingegebene Gesamtbetrag steht somit in der entsprechenden Höhe im Zeitpunkt des Kaufs der Telefonwertkarte in einer Zweckbindung zur Erlangung der gewünschten Telekommunikationsleistungen. Laut den AGB der Bf. endet das Vertragsverhältnis zu ihren Kunden 12 Monate nach dem letzten durchgeführten Aufladevorgang automatisch und ohne Ausspruch einer Kündigung. Der Kunde hat jedoch vom abgelaufenen 12. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats nach dem letzten durchgeführten Aufladevorgang Zeit, seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages geltend zu machen. Tut er dies jedoch nicht, wird dies von der Bf. als Verzicht gewertet und der Betrag verfällt. Verzichtet ein Kunde nun auf die Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages, so akzeptiert er, dass er im Endeffekt mehr für die Erlangung der gewünschten Telekommunikationsleistungen gezahlt hat, als er eigentlich hätte zahlen müssen. Die ursprüngliche Zweckbindung, dass er den Betrag zur Erlangung der gewünschten Telekommunikationsleistungen gezahlt hat, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Jedoch zahlt er im Endeffekt freiwillig mehr, als er gemäß der Entgeltübersicht müsste. Somit bleibt auch dieser Teil gem. § 4 Abs. 2 UStG 1994 Teil des Entgelts (s.a. Ruppe/Achatz. UStG, § 4 RZ 16/1). Diese Sicht wird auch durch § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 gestützt, der im Fall, dass für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt bereits entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist auf § 16 Abs. 1 UStG 1994 verweist, wonach erst, wenn sich auch die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, der dafür geschuldeten Steuerbetrag und der dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen sind. Die Bemessungsgrundlage, das Entgelt, hat sich jedoch im Vergleich zum Zeitraum vor dem Verzicht nicht geändert, da der verbleibende Aufladebetrag eben nicht rückerstattet wurde. Wurde eine Lieferung oder Leistung vereinbart und das Entgelt dafür entrichtet und wird die vereinbarte Lieferung oder Leistung in der Folge nicht ausgeführt, liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage im eigentlichen 0 Sinn vor, da sich nicht die vom Leistungsempfänger aufgewendete Gegenleistung ändert, sondern die Leistung selbst eine Änderung erfährt. (Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, USt, g 16 RZ 155). Die Korrektur der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994 erfolgte daher zu Unrecht."
Mit Schreiben vom 19.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin nach einer Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte darin aus: "Nach den Ausführungen in der BVE ist somit strittig, ob es, wie nach der Ansicht der ***6*** ***9*** schon allein durch den in der Niederschrift erläuterten Verfall des Guthabens zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt oder ob es, wie nach Ansicht der Außenprüfung, nur dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt, wenn das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Im Abschnitt "Rechtliche Würdigung" führt das Finanzamt mit Bezugnahme auf die - auch in der Beschwerde vom 26.3.2015 zitierte Stelle - in Ruppe/Achatz aus, dass nur das Entgelt sei, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang) und kommt zu dem Ergebnis, dass der vom Kunden für den Erwerb der Telefonwertkarte hingegebene Gesamtbetrag im Zeitpunkt des Kaufs der Telefonwertkarte in einer Zweckbindung zur Erlangung der gewünschten Telekommunikationsdienstleistungen steht. Daraus schließt das Finanzamt weiters, dass der Kunde bei Verzicht auf die Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages akzeptiert, dass er im Endeffekt mehr für die Erlangung der gewünschten Telekommunikationsleistungen gezahlt hat, als er eigentlich hätte zahlen müssen und dass die ursprüngliche Zweckbindung, dass er den Betrag zur Erlangung der gewünschten Telekommunikationsdienstleistungen gezahlt hat, weiterhin bestehen bleibt. Dieser rechtlichen Würdigung des Finanzamtes in der BVE halten wir zunächst entgegen, dass dadurch das Entgelt pro in Anspruch genommener Leistungseinheit im Vergleich zum Tarif laut Entgeltbestimmungen (sehen Sie dazu bitte https.//***3***) willkürlich erhöht wird und im Ergebnis von Nutzer zu Nutzer vollkommen unterschiedlich ist, je nachdem, wie hoch der Anteil des jeweils nicht genutzten Guthabens ist. Diese Abweichungen wären durch nichts zu rechtfertigen. Weiters halten wir dieser rechtlichen Würdigung die bereits in der Gegenäußerung vom 25.2.2016 zur Stellungnahme der GBP vom 30.10.2015 an das Finanzamt übermittelte Beurteilung entgegen: Im Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008 vertritt die österreichische Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass der Kauf einer Telefonwertkarte umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbarer Tausch eines Zahlungsmittels (Bargeld) gegen "elektronisches Geld" zu beurteilen ist. Dadurch bringt die österreichische Finanzverwaltung zum Ausdruck, dass auf Telefonwertkarten enthaltene Guthaben im Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonwertkarte umsatzsteuerrechtlich noch nicht als Anzahlung (für eine bestimmte Leistung) beurteilt werden, sondern sich in einem davor liegenden Stadium befinden. Bestätigt wird dies durch die Information des BMF vom 28.1.2009, GZ BMF-010219/0044-VI/4/2009, nach welcher keine Bedenken bestehen, wenn die durch den Netzbetreiber ausgegebenen Karten weiterhin der Anzahlungsbesteuerung unterworfen werden. Durch diese - auch im Umsatzsteuerprotokoll 2008 enthaltene - Formulierung wird bekräftigt, dass keine Anzahlung iSd § 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG vorliegt, dass aber keine Bedenken bestehen, wenn auf den Umtausch von Bargeld gegen "elektronisches Geld" freiwillig die Regelungen über die Anzahlungsbesteuerung angewendet werden. Gemäß den weiteren Ausführungen im Umsatzsteuerprotokoll 2008 unterliegen die auf Telefonwertkarten enthaltenen Guthaben grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden für den Bezug einer (dann bestimmten) Telekommunikationsdienstleistung vom Netzbetreiber bei diesem der Umsatzbesteuerung ("usage-Besteuerung"). Erst im Zeitpunkt der Nutzung des Guthabens durch den Endkunden wird dieses zum Entgelt iSd § 4 UStG, weil erst in diesem Zeitpunkt der auch vom EuGH geforderte - Zusammenhang zwischen genau bestimmter Dienstleistung und Entgelt besteht. Im Zeitpunkt des Kaufes der Telefonwertkarte liegt jedoch noch kein Entgelt für eine konkrete sonstige Leistung und damit auch noch keine Anzahlung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor, da kein Entgeltlichkeitszusammenhang und keine Zweckbindung gegeben ist. Für jenen Teil des Guthabens, der verfällt, treten Entgeltlichkeitszusammenhang und Zweckbindung (vergleichbar zu Bargeld, das ein potentieller Kunde in der Geldbörse hat, aber nicht zum Erwerb einer Leistung ausgibt) niemals ein. Hinsichtlich des Teils des Guthabens, der zur Bezahlung von sonstigen Leistungen verwendet wird, treten hingegen Entgeltlichkeitszusammenhang und Zweckbindung gemäß den Entgeltbestimmungen (sehen Sie dazu bitte https://***3***) im Zeitpunkt des Bezugs der Telekommunikationsdienstleistung ein. Nur diesen Teil des Guthabens setzt der Endkunde bewusst ein, um die von ihm in diesem Zeitpunkt spezifizierte Leistung der ***2*** zu erhalten, wodurch insoweit der Entgeltlichkeitszusammenhang gegeben ist. Am Ende des Abschnittes "Rechtlichen Würdigung" in der BVE nimmt das Finanzamt Bezug auf § 16 Abs 3 Z 2 UStG und führt aus, dass eine Berichtigung erst erfolgen darf, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Das Finanzamt schließt, dass die Korrektur der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG zu Unrecht erfolgte, weil sich das Entgelt im Vergleich zum Zeitraum vor dem Verzicht nicht geändert hat, da der verbleibende Aufladebetrag eben nicht rückerstattet wurde. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 16 Abs 3 Z 2 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese nach hM iZm der Anzahlungsbesteuerung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG (Mindest-Istbesteuerung im Rahmen der Sollbesteuerung) und mit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. b UStG (Istbesteuerung) zu sehen ist. Der auf Grund einer (An-)Zahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag sind gemäß § 16 Abs 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs 1 UStG zu berichtigen, wenn nach Leistung der Anzahlung die Leistung unterbleibt. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Guthaben auf den Telefonwertkarten der ***2*** ist aber zu berücksichtigen, dass nach hM im Fachschrifttum und der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung hinsichtlich dieser Guthaben (noch) keine (steuerbaren) Anzahlungen iSd Umsatzsteuerrechtes vorliegen, sondern sich diese in einem davor liegenden Stadium befinden. Dementsprechend liegt - wie bereits oben ausgeführt wurde - hinsichtlich des verfallenen Guthabens kein Entgelt und somit keine Bemessungsgrundlage vor, auf welches die Regelung des § 16 Abs 3 Z 2 UStG Anwendung finden könnte. Selbst wenn sie anwendbar wäre, macht die Bestimmung des § 16 Abs 1 UStG die Berichtigung der Umsatzsteuer nicht davon abhängig, dass die ***2*** dem Käufer der Wertkarte die Umsatzsteuer erstattet, die auf das nicht rückgeforderte Guthaben entfällt. Die in der Beschwerde vom 26.3.2015 und in der Gegenäußerung vom 25.2.2016 zur Stellungnahme der GBP vom 30.10.2015, die wir diesem Vorlageantrag als Kopien beischließen, gemachten Ausführungen und gestellten Anträge halten wir vollinhaltlich aufrecht."
Mit Bericht vom 18.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte unter Verweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung die Abweisung der Beschwerde mit der folgenden Begründung: "Die Beschwerdeführerin tätigt unter anderem durch den Verkauf von Telefonwertkarten steuerpflichtige Umsätze. Die Verkäufe werden der Anzahlungsbesteuerung unterzogen. Seitens der Beschwerdeführerin wird ein Verfall von Telefonwertkartenguthaben als Unterbleiben der Leistung gewertet. Es liegt somit der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG vor, der die sinngemäße Anwendung des § 16 Abs. 1 vorsehe. Nach Ansicht der Außenprüfung kann gem. § 16 Abs 1 UStG die Bemessungsgrundlage nur berichtigt werden, soweit das Entgelt tatsächlich an den Kunden zurückgezahlt wird."
Mit Schreiben vom 21.05.2019 legte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes die im Beschwerdezeitraum geltenden Vertragsbedingungen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom ***, vom ***14***, sowie die Entgeltübersichten vor. In den im Beschwerdezeitraum gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Punkt 4. "Dauer des Vertragsverhältnisses, Restguthaben" Folgendes vereinbart: "Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es endet jedoch automatisch und ohne Ausspruch einer Kündigung, wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Monaten zumindest einen Aufladevorgang seines Guthabens veranlasst. Macht der Kunde nicht vom abgelaufenen 12. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats nach dem letzten, das Vertragsverhältnis verlängernden Ladevorgang seinen Anspruch auf Rückerstattung des verbleibenden Aufladebetrages geltend, wird dies als Verzicht hierauf gewertet und der Betrag verfällt. Der Kunde wird bei Beginn der Frist zur Geltendmachung seines Anspruches auf die Frist sowie auf die Folgen deren ungenützten Verstreichens gesondert und in geeigneter Form, zB mittels SMS, hingewiesen."
In den Entgeltübersichten sind die verschiedenen (Zusatz-) Produkte und weitere Angebote aufgelistet.
Mit Schreiben vom 25.04.2019 forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf und führte aus, dass das Urteil des FG Köln vom 16.02.2016, Zahl: 1 K 927/13 mit dem konkreten Fall vergleichbar sei.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105962/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105962.2018
- Stammnummer
- 149373
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF