…sich eindeutig, dass auch das gesetzliche Krankengeld von Grenzgängern der Regelung des Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliege und für derartige Bezüge somit das Kassenstaatsprinzip gelte. Nach Art. 27 DBA-Deutschland sei die im Abzugswege erhobene Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn…
…Deutschland in einer Verständigungsvereinbarung Einigung darüber erzielt habe, dass bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung das sog. Kassenstaatsprinzip zur Anwendung komme, habe Österreich gemäß Art 18 Abs 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an (allen) von der IEF GmbH ausbezahlten Bezügen. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon…
…der Bescheidbegründung wurde dargelegt, dass es sich bei den Entgeltzahlungen der BUAK um Gelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung handle, für die im Art 18 DBA-Deutschland das sogenannte Kassenstaatsprinzip normiert sei. Diese Entgelte unterliegen daher ungeachtet der Grenzgängerregelung der Steuerpflicht im Kassenstaat, also in Österreich…
…nach Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland für Pensionen, die aufgrund der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, das Kassenstaatsprinzip. Korrekterweise seien die ausländischen Pensionen deshalb nicht in Österreich besteuert worden. Sow ohl im Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien (in Art. 23 Abs. 1 Z 1 DBA Belgien), als…
…Die Bf. ist in Ausübung öffentlicher Funktionen tätig. Dazu hat der VwGH Folgendes erwogen: Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein ist einerseits die Leistung von Diensten für den Staat oder eine Gebietskörperschaft … wobei die erbrachten Dienstleistungen nicht…
…Abs. 2 DBA-Deutschland als unbegründet abgewiesen, weil für Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung das Kassenstaatsprinzip normiert sei und daher der Republik Österreich das Besteuerungsrecht zustehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde (Schriftsatz vom 18.7.2014…
…werden, eine Rückerstattung der Lohnsteuer nicht erfolgen könne. Mit dieser Bestimmung werde für die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (eine solche sei auch die ASVG-Pension des Bf.) das sogenannten Kassenstaatsprinzip normiert und damit das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat, im gegenständlichen Fall somit der Republik Österreich…
…und 18 Anwendung." Art. 15 Abs. 4 DBA weist somit (grundsätzlich) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften der Grenzgänger zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des so genannten "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Art. 19 Abs. 1 DBA für den Fall, dass folgende Voraussetzungen vorliegen: …
…und 18 Anwendung." Art. 15 Abs. 4 DBA weist somit (grundsätzlich) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften der Grenzgänger zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des so genannten "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Art. 19 Abs. 1 DBA für den Fall, dass folgende Voraussetzungen vorliegen: …
…sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung auf ausdrücklich geregelte Fälle iZm der Ausübung des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, in welchen das Kassenstaatsprinzip zu Anwendung kommen soll. Eine extensive Auslegung der Norm und damit eine Einbeziehung von mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund…
… 26.2.2025, RV/7103679/2022; 11.7.2025, RV/3100290/2022), darf sie nach dem Kassenstaatsprinzip ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Die Anwendung des Methodenartikels ist für die Herstellung der Steuerfreistellung nicht notwendig, weil es sich bei Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland um…
…Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öf-fentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler…
…Schweiz verdrängt. Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz folge dem Kassenstaatsprinzip und bestimme, dass das Besteuerungsrecht an den Ruhebezügen dem Quellenstaat zukomme, wenn die Tätigkeit für diesen Vertragsstaat erbracht worden sei (und die auszahlende Stelle als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren sei). Daran…
…19 des Musterabkommens der OECD (im Folgenden: MA). Art 19 Absatz 2 lit. a MA sieht das Kassenstaatsprinzip auch für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen der öffentlich Bediensteten vor. Ruhegehälter fallen nur dann unter Art 19, wenn a. sich ihr Anspruch auf Dienstleistungen des Ruhegenussempfängers gründet…
…Nr zefix-Nr) eingetragene, privatrechtliche Vorsorgestiftung mit Sitz in ch_Ort. Daher sei der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz nicht erfüllt und gelange das Kassenstaatsprinzip nicht zur Anwendung. Einschlägig sei Art. 18 DBA Schweiz, der für Ruhegehälter, die für frühere unselbständige Arbeit…