Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100005/2024
Besteuerungsrecht des von einer privatrechtlichen Stiftung ausbezahlten überobligatorischen Anteils des Pensionsguthabens - Art. 18 oder Art. 19 DBA-Schweiz?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100005/2024vom 05.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bösch Steuerberater, Mag. Martin Bösch, Schwefel 93, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Juni 2023 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Vorauszahlungsbescheid 2023 vom 27. Juni 2023 wurde die Einkommensteuer mit € 32.922,00 festgesetzt.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides betreffend die Besteuerung der Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens aus der Schweiz. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bis Juli 2020 in St. Gallen wohnhaft gewesen sei und dort gearbeitet habe. Erst im März 2020 sei sie nach Vorarlberg gezogen. Im Jahr 2023 habe sie zudem ihre Arbeitsstelle nach Vorarlberg verlegt und in diesem Zusammenhang einen Teil ihres Freizügigkeitskontos auszahlen lassen. Für diese Auszahlung sei in Österreich Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Die Bf. brachte weiters vor, dass ihr im Rahmen ihres Antrages auf Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer mitgeteilt worden sei, dass das Besteuerungsrecht für das Freizügigkeitsguthaben ausschließlich der Schweiz zustehe. Dies deshalb, weil die zugrunde liegenden Ansprüche in jener Zeit erworben worden seien, in der sie in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe und die Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stammen würden. Sämtliche Nachweise sowie die Begründung für die ausschließliche Besteuerungshoheit der Schweiz seien der Beschwerde beigelegt worden. Unter Hinweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz (DBA Österreich - Schweiz) beantragte die Bf. daher die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides sowie eine entsprechende Anpassung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. August 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass Art. 18 DBA Österreich - Schweiz die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen regle. Danach seien Ruhegehälter grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern. Schweizerische AHV-Pensionen und Pensionen aus schweizerischen Pensionskassen würden daher grundsätzlich der österreichischen Besteuerung unterliegen, sofern der Empfänger in Österreich ansässig sei. Lediglich Ruhegehälter im Sinne des Art. 19 DBA-Schweiz seien von Österreich steuerfrei zu stellen. Art. 19 DBA Österreich - Schweiz gehe als lex specialis dem Art. 18 DBA Österreich - Schweiz vor. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 19 DBA Österreich - Schweiz sei jedoch, dass die Dienstleistungen einem Vertragsstaat, Kanton, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht worden seien und dass auch die auszahlende Stelle diesem öffentlichen Bereich zuzurechnen sei. Das Finanzamt führte weiter aus, dass Vergütungen von privatrechtlich organisierten Einrichtungen, selbst wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder staatlicher Aufsicht unterliegen, nicht unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen würden. Ebenso seien Zahlungen privatisierter Einrichtungen oder von Unternehmen mit staatlicher Beteiligung nicht automatisch vom Anwendungsbereich umfasst. Im konkreten Fall stehe fest, dass die Auszahlung des Vorbezuges durch eine im Handelsregister eingetragene Stiftung erfolgt sei. Da die Voraussetzungen des Art. 19 DBA-Schweiz nicht erfüllt seien, stehe das Besteuerungsrecht Österreich als Ansässigkeitsstaat zu.
Mit Vorlageantrag vom 4. September 2023 brachte der steuerliche Vertreter der Bf. ergänzend vor, dass die Bf. im Jahr 2020 von der Schweiz nach Österreich gezogen sei. Bis Jänner 2023 sei sie als Ärztin zunächst beim Kantonsspital Glarus und davor beim Kantonsspital St. Gallen tätig gewesen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei ihr Pensionskassenguthaben bei der Vorsorgestiftung VSAO aufgeteilt worden. Der obligatorische Anteil in Höhe von CHF 35.979,80 sei auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen worden. Der überobligatorische Anteil in Höhe von CHF 68.666,95 sei nach Abzug einer Quellensteuer von CHF 5.006,20 mit einem Betrag von CHF 63.660,75 an die Bf. ausbezahlt worden. Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass die Bf. hinsichtlich der einbehaltenen Quellensteuer am 6. Juli 2023 beim Steueramt des Kantons Bern einen Antrag auf Rückerstattung gestellt habe. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 sei die Rückerstattung jedoch verweigert worden, da nach Auffassung der Schweizer Behörde das Besteuerungsrecht gemäß Art. 19 DBA-Schweiz der Schweiz bzw. dem Kanton Bern zustehe. Gegen die Rechtsansicht des Finanzamtes und brachte er zudem vor, dass die vom Finanzamt herangezogenen EAS-Ausführungen nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar seien. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und um Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die auf obligatorischen Beiträgen beruhen würden. Für die Anwendung des Art. 19 DBA-Schweiz sei entscheidend, dass die Tätigkeit für den Staat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht worden sei. Die Frage, welche Stelle die Auszahlung tatsächlich vornehme, sei hingegen unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr das Kausalitätsprinzip, wonach die Ruhegehaltsansprüche wirtschaftlich auf der früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst beruhen müssten. Die Einschaltung einer Pensionskasse, Stiftung oder sonstigen Institution ändere nichts an der Qualifikation als Ruhegehalt im Sinne des Art. 19 DBA-Schweiz. Andernfalls könnte der Steuerpflichtige durch bloße Wahl der auszahlenden Einrichtung die steuerliche Zuteilungsregel beeinflussen. Somit würden die Bezüge sehr wohl unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen. Österreich dürfe die Einkünfte lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen. Es wurde daher beantragt, die Einkommensteuervorauszahlungen mit einem Betrag von € 4.500,00 neu festzusetzen.
Mit Vorlagebericht vom 4. Jänner 2024 legte das Finanzamt die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Bf. war bis zum Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft und dort als Ärztin bei öffentlich-rechtlichen Krankenanstalten, insbesondere beim Kantonsspital St. Gallen sowie zuletzt beim Kantonsspital Glarus, beschäftigt.
Im März 2020 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Österreich.
Seit 1. Februar 2023 ist sie als Ärztin beim Landeskrankenhaus Bregenz tätig und erzielt in Österreich unselbständige Einkünfte.
Im Beschwerdejahr unterlag die Bf. mit ihren gesamten Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich.
Im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses in der Schweiz wurde das bei der Vorsorgestiftung VSAO bestehende Pensionskassenguthaben aufgeteilt. Der obligatorische Anteil in Höhe von CHF 35.979,80 wurde auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen. Der überobligatorische Anteil in Höhe von CHF 68.666,95 wurde nach Abzug einer Schweizer Quellensteuer in Höhe von CHF 5.006,20 mit einem Nettobetrag von CHF 63.660,75 an die Bf. ausbezahlt.
Die Austrittleistung stellte sich laut Auszahlungsabrechnung der Vorsorgestiftung VSAO vom 31.1.2023 wie folgt dar:
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Position
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BVG
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Reglement
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Austrittsleistung nach Reglement
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CHF 35.938,60
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CHF 104.526,95
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Zinsen 1 % BVG Teilauszahlung Nr. 1
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CHF 0,00
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CHF 78,60
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Quellensteuerbetrag Teilauszahlung
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CHF 0,00
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CHF -5.006,20
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Zinsen 1 % BVG Teilauszahlung Nr. 2
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CHF 32,95
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CHF 41,20
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Total Auszahlungsbetrag
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CHF 35.971,55
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CHF 99.640,55
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Übertrag auf Freizügigkeitskonto
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CHF -35.979,80
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Auszahlung auf Bankkonto
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CHF 63.660,75
Die Bf. erwarb die zugrunde liegenden Ansprüche im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse.
Die Auszahlung der Ansprüche erfolgte durch eine privatrechtliche Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6.
Die Vorsorgestiftung VSAO, ist eine seit 21.2.1985 im Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zefix-Nr registrierte privatrechtliche Stiftung (vgl. die Abfragedaten zu https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/299041, Abfragedatum 2.7.2026).
"Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Assistenz- und Oberärzte/-innen, weitere angestellte Ärzte/-innen sowie andere Akademiker/-innen in Weiterbildung, die Mitglieder der Sektionen und die Arbeitnehmer/-innen des vsao gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen. Die Stiftung kann ausnahmsweise die berufliche Vorsorge für nichtakademische Beschäftigte vornehmen, welche bei angeschlossenen Arbeitgebern beschäftigt sind oder für welche der angeschlossene Arbeitgeber die Abrechnung für die Sozialversicherungsbeiträge vornimmt, sofern deren Tätigkeit im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsgebiet von Assistenz- und Oberärzten/-innen oder anderen Akademikern/-innen steht. Der Anschluss der Arbeitgeber erfolgt auf Grund von schriftlichen Anschlussvereinbarungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind." (vgl. die Angaben zum Stiftungszweck).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen und ist zwischen den Verfahrensparteien insoweit nicht strittig.
2. Rechtliche Beurteilung
Im Beschwerdejahr unterlag die Bf. mit ihren gesamten Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich. Fraglich ist nun, ob das österreichische Besteuerungsrecht an ihren Einkünften durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) eingeschränkt wurde.
Strittig ist somit, ob der überobligatorische von der Vorsorgestiftung VSAO ausbezahlte Anteil des Pensionsguthabens unter Art. 18 DBA-Schweiz als allgemeines Ruhegehalt mit Besteuerungsrecht Österreichs oder unter Art. 19 DBA-Schweiz als Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Besteuerungsrecht der Schweiz zu subsumieren ist.
2.1. Rechtsgrundlage
Das DBA-Schweiz lautet auszugsweise wie folgt:
"Art. 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden."
Art. 19
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist."
Art. 23
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
…"
2.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Das Bundesfinanzgericht hat schon mehrfach die hier strittige Frage der Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch einen eigenständigen privatrechtlichen Rechtsträger (rechtskräftig) verneint (vgl. zB BFG 4.2.2019, RV/1100241/2017; BFG 7.3.2019, RV/1100564/2016; BFG 31.5.2021, RV/1100027/2019, BFG 20.9.2022, RV/2100603/2021; BFG 23.2.2023, RV/1100132/2020; BFG 12.7.2023, RV/1100132/2019).
Das BFG hat unter anderem mit abweisender Entscheidung vom 14. Jänner 2026, RV/1100090/2019, Nachstehendes dazu festgehalten:
""Nach Art. 18 DBA-Schweiz kommt das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Davon ausgenommen sind die in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten öffentlich-rechtlichen Ruhegehälter. Sind die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt, geht die Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2, Art. 18 Rz 690, sowie Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung2, Art. 18 Rz 11).
Nach dem Abkommenswortlaut fallen unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz Vergütungen (Ruhe-gehälter), die ein Vertragstaat für ihm erbrachte Arbeitsleistungen auszahlt, wobei gleiches gilt, wenn solche Vergütungen von einer der dort angeführten weiteren Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz stellt damit aber unzweifelhaft sowohl auf die Auszahlung durch den Vertragstaat bzw. eine der angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts als auch den Kreis der Dienstgeber, für den die Arbeits- bzw. Dienstleistungen erbracht werden, ab und normiert somit ohne Zweifel zwei Tatbestandsvoraussetzungen [siehe dazu auch Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 19 Rz 82 (Stand 1.1.2016, rdb.at); Anmerkung des erkennenden Richters: die Autoren legen dabei die Rechtsmeinung des BMF dar und verweisen "in diesem Sinne auch auf EAS. 1355, EAS. 3316"].
Auch wenn die genannten Voraussetzungen in Art. 19 Abs. 1 erster Satz DBA-Schweiz nicht durch das Bindewort "und" verknüpft sind, bleibt für die Auffassung des steuerlichen Vertreters, dass das Gesetz nicht das (kumulierte) Vorliegen der beiden Voraussetzungen normiere und die Frage der auszahlenden Stelle für die Anwendbarkeit des Art. 19 DBA-Schweiz irrelevant sei, sohin kein Raum. Während in Art. 18 keine Bezugnahme auf die auszahlende Stelle des Ruhegehalts erfolgt und diesbezüglich sohin keine Einschränkung besteht, ist in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz explizit die Auszahlung der Vergütungen durch den Vertragstaat (bzw. eine der im zweiten Satz der Bestimmung genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften) gefordert. Damit ist aber - sofern nicht sogar eine unmittelbare Auszahlung durch den jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber als erforderlich erachtet wird - zumindest eine Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse erforderlich (betreffend Art. 19 Abs. 2 OECD-MA vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 18 Rz 5) und somit sowohl die formelle als auch die wirtschaftliche Tragung durch eine der genannten Körperschaften. Davon wiederum kann nur ausgegangen werden, wenn die Auszahlung durch eine den genannten Körperschaften öffentlichen Rechts zuzurechnende organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgt (vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 19 Rz 20, mwN). Nicht unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen damit aber jedenfalls Vergütungen von privatwirtschaftlich organisierten, rechtlich verselbständigten Unternehmen oder Einrichtungen. Schuldner der Ruhegehälter ist diesfalls eine selbständige privatrechtliche Körperschaft und nicht die Schweiz als Vertragstaat bzw. eine der in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts. Dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vorsorge tätig ist, vermag daran nichts zu ändern (in diesem Sinne auch das zu Art. 19 DBA-Liechtenstein ergangene, eine Lehrerin an einer unter der Trägerschaft einer liechtensteinischen Anstalt privaten Rechts geführten Privatschule betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/15/0200, wonach ein Durchgriff durch zwischengeschaltete Personen für Zwecke der Anwendung des Art. 19 DBA-Liechtenstein nicht möglich ist und Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern damit nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein fallen, auch wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen).""
Da die Vorsorgestiftung VSAO eine privatrechtlichen Stiftung im Sinne der Art. 80 ff ZGB und somit weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und auch nicht zu den übrigen in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz genannten Einrichtungen zählt, richtet sich das Besteuerungsrecht hinsichtlich des von ihr ausbezahlten überobligatorischen Pensionsguthabens nach Art. 18 DBA-Schweiz. Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung zu des Bundesfinanzgerichts, wonach die Kassenstaatsregelung im Fall der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch eine privatrechtliche Stiftung, nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BFG 16.7.2026, RV/1100086/2025, BFG 9.4.2024 RV/1100120/2023; BFG 12.7.2023, RV/1100132/2019; BFG 20.9.2022, RV/2100603/2021, BFG 31.5.2021, RV/1100027/2019, BFG 7.3.2019, RV/1100564/2016, und BFG 4.2.2019, RV/1100241/2017).
Die von der Steuerverwaltung des Kantons Bern vertretene Auffassung, wonach auf das letzte Arbeitsverhältnis abzustellen und der Schweiz gem. Art. 19 DBA-Schweiz das ausschließliche Besteuerungsrecht an der zur Gänze aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst resultierende Pensionskassenleistung zuzuweisen sei, vermag daran nichts zu ändern. Der Rechtsansicht einer ausländischen Steuerbehörde kommt für die österreichische abgabenrechtliche Beurteilung keine bindende Wirkung zu (vgl. VwGH 26.7.2000, 97/14/0070). Die Subsumierung der in Rede stehenden Zahlungen unter Art. 18 DBA-Schweiz erweist sich gesamthaft gesehen als rechtmäßig. Das Besteuerungsrecht kommt daher Österreich als Ansässigkeitsstaat zu.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuer versagt. Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz ist der Bezug von unter Artikel 10, 15 und 19 des Abkommens fallenden Einkünften, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" und somit in beiden Vertragsstaaten besteuert werden dürfen (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Nachdem die in Rede stehenden Vergütungen unter Art. 18 DBA-Schweiz fallen und das Besteuerungsrecht diesbezüglich ausschließlich Österreich zusteht, kommt Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung und eine Anrechnung der nicht abkommenskonform einbehaltenen Steuer sohin nicht in Betracht (zur Frage der Anrechnung vgl. ua. BFG 5.5.2022, RV/1100516/2016).
2.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch eine privatwirtschaftlich organisierte, rechtlich verselbständigte Körperschaft ausgeschlossen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher - soweit erkennbar - noch nicht befasst. Insoweit ist eine ordentliche Revision zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 5. August 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100005/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100005.2024
- Stammnummer
- 152279
- Gültig
- 05.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF