…kommt die Abstandnahme von der Nacherhebung schon nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall lässt schon Pkt. a) die Anerkennung eines zu berücksichtigenden Irrtums scheitern. Dass die Zollbehörde bei einem Importvorgang (3 Importvorgängen) die Überprüfung von Anmeldung und Ware flexibel und mehr oder weniger intensiv…
…wurde. Im vorliegenden Erkenntnis spielt gemäß obigen Ausführungen die Rechtsfrage des Irrtums nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b) ZK eine wesentliche Rolle. Dieses Thema wurde in Rechtsprechung und Lehre schon häufig und kontroversiell diskutiert, was etwa der umfangreiche Kommentar bei Witte zu dieser Verordnungsstelle…
…Die seitens der TUA vorgenommenen Tarifierungen seien daher unrichtig. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre aber wegen Art. 220 Abs.2 lit.b ZK auch dann unzulässig, wenn man 1701 als richtige Zolltarifnummer anerkennen würde, weil der gesetzlich richtige Abgabenbetrag nur aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht…
…Die seitens der TUA vorgenommenen Tarifierungen seien daher unrichtig. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre aber wegen Art. 220 Abs.2 lit.b ZK auch dann unzulässig, wenn man 1701 als richtige Zolltarifnummer anerkennen würde, weil der gesetzlich richtige Abgabenbetrag nur aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht…
…der Bf. kann weder einen Irrtum der Zollbehörden geltend machen, noch kann er für sich in Anspruch nehmen, alle maßgeblichen Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten zu haben. Er hat vielmehr durch die oben erwähnte Angabe unrichtiger Werte in den beiden genannten Anmeldungen eine Verkürzung der…
…Unterabsatz 1-3 ZK). Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist u.a. Voraussetzung für die Unterlassung einer Nachforderung, dass die zu niedere oder unterlassene buchmäßige Erfassung auf einem Irrtum der Zollbehörde beruht. Dazu verlangt der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung ( z.B. Urteile v. 27.06.1991…
…1, mwN), nach Ansicht des Zollamtes liegt im gegenständlichen Fall jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen bzw kein entsprechender Irrtum der Zollbehörden vor. Auf Artikel 116 und Artikel 119 UZK gestützte Anträge der Bf auf Erstattung näher bezeichneter, mit Bescheid vom 9. August 2017 festgesetzter Eingangsabgaben betreffend…
…die Zollbehörde habe damals keine Kenntnis über die zutreffende Einreihung von USB-Kabel in den Zolltarif gehabt. Wenn sie damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich das Zollamt geirrt habe, ist ihr zu entgegnen, dass im gegebenen Zusammenhang - wenn überhaupt - nur ein aktiver Irrtum der…
…Abgaben, der eine Mitteilung von Abgaben oder höherer Abgaben für den gleichen Vorgang folgt und die ursprüngliche Mitteilung auf einen Irrtum der Zollbehörden beruht, den der Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkennen konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung wird in den Beschwerdefällen jedoch nicht erfüllt…
…ein Zollbeteiligter, der von der abstrakten Möglichkeit, eine vZTA einzuholen, nicht Gebrauch macht, nicht automatisch sorgfaltswidrig handelt (EuGH vom 1.4.1993, C-250/91, Rz 25). Die Gesamtumstände des Falles sprechen auch dafür, dass der Bf den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen konnte. Zum…
…Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen. Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 12. August 2011. Die Beschwerdeführerin führte aus, richtig sei lediglich, dass bei den näher bezeichneten (fünf) Zollanmeldungen infolge eines Arbeitsfehlers anstatt der wohl richtigen Warennummer 3923…
…wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde…
…dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung angehalten hat. Nach dieser Bestimmung haben die zuständigen Zollbehörden somit von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der…
…nun der Beschwerdeführerin eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder nicht, kommt es bei der gegebenen Sachlage nicht an. Es ist zwar zutreffend, dass als besondere Umstände im Sinn des Art. 239 ZK, in denen das normale geschäftliche Risiko überschritten wird, auch Irrtümer der Zollbehörden…
…hat. Erste Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist ein von den Zollbehörden begangener Irrtum, wenn also sie selbst gehandelt und nicht nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. Vorliegendenfalls geht es aber um unrichtige Angaben des Ausführers. Das Vertrauen des BW darauf schützt ihn vor der gg…
…zu prüfen, ob ein Irrtum nach der zitierten Norm vorliegt. Durch die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 – 5 ZK werden für die Fälle der Vorlage unrichtiger Präferenznachweise die Begriffe „Irrtum der Zollbehörde“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ verbindlich definiert (11. Erwägungsgrund…
…52). Mangels Vorliegens eines Irrtums der Zollbehörde wäre bei Vorliegen des chinesischen Ursprungs von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Antidumpingzolls nicht abzusehen gewesen. Gemäß § 183 Abs.1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn…
…zuständigen Behörden nach den Feststellungen der Kommission einen aktiven Irrtum begangen, mit dem besondere Umstände im Sinne des Artikels 239 ZK gegeben sind. Im hier vorliegenden Erstattungsfall kann hingegen von einem aktiven Irrtum der Zollbehörden keine Rede sein. Die Zollbehörden haben vielmehr von Beginn an…
…diese den Irrtum der Zollbehörde hätten erkennen können. Die Bf. beruft sich auf die fehlende Erfahrung und die Gutgläubigkeit und bringt dazu im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass beide Gesellschafter der Bf. häufig geschäftlich in Fernost, hier insbesondere in Taiwan und in der Volksrepublik China…
…von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist Folgendes festzustellen: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 ZK erfolgt gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht…