…h. in der Erklärung nicht hinzugerechnet), jedoch seitens des Finanzamtes bei der Veranlagung korrigiert (= hinzugerechnet). Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 16.06.2008 betreffend das Jahr 2006 anerkannte das Finanzamt die geltend gemachte Firmenwertabschreibung mit folgender Begründung nicht: " Ein Hoheitsbetrieb ist kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinn. …
…Revision an den Verwaltungsgerichtshof. B) Über die Beschwerde wurde erwogen: Die strittige Frage, ob bei Einbringung eines Hoheitsbetriebes (aus dem nicht steuerbaren Bereich) in eine (grundsätzlich körperschaftsteuersteuerpflichtige) Gesellschaft mbH ein Firmenwert aktivierungsfähig ist, war in Folge – wie bereits ausgeführt - Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.…
…unternehmerisch tätig. Das Umsatzsteuergesetz knüpft dabei an die Definition des Betriebes gewerblicher Art im KStG an, erweitert jedoch diesen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Fiktion um bestimmte körperschaftsteuerlich als Hoheitsbetriebe qualifizierte Tätigkeiten. Zur Definition des Hoheitsbereiches bei Körperschaften öffentlichen Rechts muss wiederum das KStG herangezogen werden. Nach §…
…Betriebsvermögen zuzurechnen seien, nicht in die Immobilienertragsbesteuerung einbezogen (§ 21 Abs 3 KStG 1988 iVm § 30 EStG). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe seien weder Betriebe gewerblicher Art noch Hoheitsbetriebe, aber Betriebe. Im gegenständlichen Fall liege ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und damit Betriebsvermögen vor. Daher sei keine…
…17.11.2005 hat der VwGH - nachdem er sich eingehend damit beschäftigt hat, ob einerseits beim ***B-Dienst*** und andererseits beim ***A-Dienst*** ein Hoheitsbetrieb oder ein Betrieb gewerblicher Art vorlag - den Bescheid der Finanzlandesdirektion mit der Begründung aufgehoben, dass keine Feststellungen darüber getroffen wurden…
…bei der Bf. Die Reinigung für den SGV beruhe auf einem Gemeinderatsbeschluss. Für die Bf sei die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Reinigungspersonals im Hoheitsbetrieb VS nicht ersichtlich. Folge man der Meinung der belangten Behörde sei das Reinigungspersonal ein eigener BgA in der Haushaltsstelle "VS". Dass die…
…privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Die derart benannten Hoheitsbetriebe umfassen im Wesentlichen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer KöR und stellen grundsätzlich keinen BgA dar, sind somit vom unternehmerischen Bereich einer KöR abzugrenzen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten…
…privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Die derart benannten Hoheitsbetriebe umfassen im Wesentlichen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer KöR und stellen grundsätzlich keinen BgA dar, sind somit vom unternehmerischen Bereich einer KöR abzugrenzen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten…
…2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Als Indiz für die Ausübung öffentlicher Gewalt wird in § 2 Abs. 5 KStG 1988 das Merkmal des Annahmezwangs angeführt. Darüber…
…Einnahmenüberschüsse keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und auch keine Körperschaftsteuer abgeführt. Durch die Nichterklärung erzielter Einnahmenüberschüsse ist es zu einer Verkürzung von Körperschaftsteuer gekommen, welche hiermit berichtigt wird. 2 Körperschaftsteuer Anteilige Zurechnung zum Hoheitsbetrieb Ein Betrieb gewerblicher Art ist gem § 2 Abs 1 KStG jede Einrichtung, die…
…privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Die derart benannten Hoheitsbetriebe umfassen im Wesentlichen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer KöR und stellen grundsätzlich keinen BgA dar, sind somit vom unternehmerischen Bereich einer KöR abzugrenzen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten…
…privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Die derart benannten Hoheitsbetriebe umfassen im Wesentlichen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer KöR und stellen grundsätzlich keinen BgA dar, sind somit vom unternehmerischen Bereich einer KöR abzugrenzen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten…
…in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stütze und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden sei. Auch Hoheitsbetriebe einer Gebietskörperschaft könnten beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Wesentlich sei für den VwGH…
…in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stütze und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden sei. Hoheitsbetriebe einer Gebietskörperschaft könnten auch beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Wesentlich sei für den VwGH…
…Landes-Kurabgabe, Landes-Rundfunkabgabe, ...). d) Exkurs Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung würden ungeachtet einer inhaltlichen Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art gemäß KStG vorliege, als fiktiver körperschaftsteuerlicher Hoheitsbetrieb (kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 5 KStG) gelten. Diese Einrichtungen unterlägen auch dann nicht der Körperschaftsteuer, wenn privatwirtschaftliche Tätigkeiten…
…in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stütze und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden sei. Auch Hoheitsbetriebe einer Gebietskörperschaft könnten beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Wesentlich sei für den VwGH…
…1994 stets als Unternehmer. Gleichzeitig gelten Wasserwerke und Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser gemäß § 2 Abs 5 KStG stets als Hoheitsbetriebe. Ausschließlich in dieser Konstellation (fiktiver Unternehmer im Umsatzsteuerrecht und fiktiver Hoheitsbetrieb im Körperschaftssteuerrecht) sind sie befugt, Gebührenbescheide mit Umsatzsteuer zu erlassen. Erfüllt der BgA…
… 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder…
… 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf…
…nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie…