…Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Bei der Hochschülerschaft an der X-Universität Wien fanden abgabenbehördliche Prüfungen betreffend Vergnügungssteuer statt, und zwar zu [1] am 25…
…der Eingabe vom 29.07.2024 übermittelt die Bf. einen Screenshot vom 20.02.(2024), abgebildet ist das Formular der ÖH "Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreterin/Studierendenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes". Ersichtlich ist daraus der Hinweis, dass ein Verlängerungssemester für Familienbeihilfe nur zustehe…
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind…
…Adr. Seine Einkommenssituation verhalte sich wie folgt: Derzeit beziehe er die Studienbeihilfe in Höhe von 525,00 Euro. Außerdem erhalte er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Österreichischen Hochschülerschaft der Medizinischen Universität Innsbruck Funktionsgebühren von 130,00 Euro, die 10mal im Jahr ausbezahlt würden. Da…
…sie das Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien und eine Bestätigung zum Studium an der Essec Business School in Paris sowie einen Auszug aus den Informationen der Österr. Hochschülerschaft zum Thema Verlängerung des Familienbeihilfebezugs nach dem 24. Geburtstag. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25…
…Zeitpunkt habe sie ihr Studium zielstrebig vorbereitend begonnen. Dies habe u.a. Einlesen in die Studienmaterie, fachspezifische Kontaktaufnahme mit der Ausbildungseinrichtung und der Österreichischen Hochschülerschaft, Vertragsabschluss mit dem Studentenheim, sowie ihre Übersiedlung und Schlüsselübernahme bezüglich der Heimunterkunft umfasst. Die Kosten dafür seien von ihren Eltern…
…ist nur bei einem schädlichen Studienwechsel anzuwenden.“ In der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Wechsel der Studienrichtung seien unrichtige bzw. unvollständige Auskünfte des Finanzamtes und der Österreichischen Hochschülerschaft vorausgegangen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit…
…daher erhöhte Anforderungen in Bezug auf Studienzeit und Schwierigkeitsgrad. Laut Österr. Hochschülerschaft verlängere sich diesfalls die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe. Zudem bestehe Anrecht auf ein Mobilitätsstipendium und habe die Stipendienstelle die Auszahlung um ein Toleranzsemester verlängert. Es werde daher die Verlängerung der Familienbeihilfe bis Ende…
…Ausbildung für das Lehramt erfolgt." Die Bf. gab bekannt, dass sie sich diesbezüglich bei den Experten des Sozialreferates der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität Wien erkundigt und diese bestätigt hätten, dass sogar der Wechsel beider Unterrichtsfächer laut § 21.12 des FLAG ebenfalls keinen Studienwechsel darstellen würde…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…von sechs Semestern vorgesehen. Im ersten Studienjahr absolvierte der Sohn der Bf Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums im Umfang von mehr als 16 ECTS-Punkten. Im Zeitraum von Oktober 2023 bis September 2024 war er als Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz tätig. Am 19. März 2025 schloss der…
…werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studienvertreterin oder Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr 22/1999…
…gehabt, Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt. Anbei übermittelte die Bf diverse Dokumente (Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreterin im Sinne des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz sowie Sammelzeugnisse vom 03.03.2022); die Unterlagen würden den Studienfortschritt und die Tätigkeiten von ***M*** bei der ÖH beweisen…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…
…zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22…