Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102598/2020
Ungekürzte Auszahlung von Familienbeihilfe, wenn in Ungarn kein Anspruch auf Familienleistungen besteht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102598/2020vom 22.07.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) A családi ellátások iránti kérelmet az illetékes intézményhez kell címezni. Az alaprendelet 67. és a 68. cikke alkalmazásának céljából az egész család helyzetét úgy kell figyelembe venni, mintha valamennyi érintett személy az érintett tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozna és ott tartózkodna, különösen az ilyen ellátások igénylésére való jogosultság szempontjából. Amikor az ellátások igénylésére jogosult személy nem él e jogával, a másik szülő vagy szülőnek tekintett személy, vagy a gyermek, illetőleg gyermekek gyámjaként eljáró személy vagy intézmény által benyújtott, családi ellátásokra vonatkozó kérelmet figyelembe kell vennie azon tagállam illetékes intézményének, amelynek a joga alkalmazandó.
(2) Az (1) bekezdésnek megfelelően megkeresett intézmény a kérelmező által nyújtott részletes információk alapján megvizsgálja a kérelmet, teljes egészében figyelembe véve a kérelmező családjának tényleges és jogi helyzetét.
Ha az intézmény úgy határoz, hogy az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdésével összhangban az elsőbbségi jogszabály alapján saját jogszabályai alkalmazandók, az általa alkalmazott jogszabályoknak megfelelően kell nyújtania a családi ellátásokat.
Ha az intézmény úgy látja, hogy az alaprendelet 68. cikke (2) bekezdésével összhangban egy másik tagállam jogszabályainak értelmében lehetőség van különbözeti kiegészítésre való jogosultságra, a kérelmet az intézmény haladéktalanul továbbítja a másik tagállam illetékes intézményéhez, és erről tájékoztatja az érintett személyt; értesíti továbbá a másik tagállam intézményét a kérelemről hozott határozatáról, valamint a folyósított családi ellátások összegéről.
(3) Ha a kérelemmel megkeresett intézmény úgy határoz, hogy jogszabályai alkalmazhatóak, de nem az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján, haladéktalanul ideiglenes határozatot hoz az alkalmazandó elsőbbségi szabályokról, és a kérelmet az alaprendelet 68. cikke (3) bekezdésének megfelelően továbbítja a másik tagállam intézményéhez, értesítve erről a kérelmezőt is. Az intézmény az ideiglenes határozattal kapcsolatban két hónapon belül állást foglal.
Ha a kérelem beérkezésétől számított két hónapon belül nem foglal állást az az intézmény, amelyhez a kérelmet továbbították, a fent említett ideiglenes határozatot kell alkalmazni, és ez az intézmény folyósítja a jogszabályaiban előírt ellátásokat, valamint tájékoztatja a megkeresett intézményt a folyósított ellátások összegéről.
(4) Ha az érintett intézmények véleménye eltér arra vonatkozóan, hogy mely jogszabályok alkalmazandók elsőbbséggel, a végrehajtási rendelet 6. cikkének (2)-(5) bekezdését kell alkalmazni. E célból a 6. cikk (2) bekezdésében említett lakóhely szerinti intézmény a gyermek, illetve gyermekek lakóhelye szerinti intézmény.
(5) Amennyiben az az intézmény, amely ideiglenes ellátást biztosított, többet fizetett a végső soron általa fizetendő összegnél, a végrehajtási rendelet 73. cikkében megállapított eljárásnak megfelelően a többlet megtérítéséért az elsődlegesen felelős intézményhez fordulhat.
Österreichisches Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Ungarisches Recht
Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de):
Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).
Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).
Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).
Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról).
Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat.
Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt:
- von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann,
- ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás).
Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék):
1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38);
1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42);
2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind;
2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind;
3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind;
3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind;
behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72);
behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80);
behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63);
Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46).
Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert.
Keine Abstufung nach Alter.
Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt.
Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind).
Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig.
Familienangehöriger
Die VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004 schaffen kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lassen die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen. Sie koordinieren diese nur, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger bestehen, dass dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182f unter Hinweis auf EuGH 19.9.2012, C-140/12, Brey).
Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h).
Das Unionsrecht definiert den Begriff des Familienangehörigen in verschiedenen Bereichen autonom, so in Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG in Bezug auf das Aufenthaltsrecht. Bei Familienleistungen ist das nicht der Fall, hier ist primär auf das jeweilige nationale Recht zurückzugreifen:
Wer Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist, bestimmt sich nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach Unionsrecht (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h). Es kommt daher grundsätzlich auf das jeweilige mitgliedstaatliche Recht an (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 53 Rz 122).
Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 in deren Geltungsbereich fällt.
Wie unter "Rechtsgrundlagen" ausgeführt, zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". Das Unionsrecht verweist hier auf das nationale Recht, wer Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist. Das nationale Recht muss den Begriff des Familienangehörigen nicht ausdrücklich definieren. Diese Definition kann sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht (wie etwa in Österreich oder Deutschland) die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski).
Nur wenn das nationale Recht die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheidet, "werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004).
Nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 gilt dann, wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unionsrechtlich diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Auch Art. 60 VO 987/2009 stellt auf das nationale Recht ab und ergänzt dieses durch eine Wohnortfiktion: Die Situation der gesamten Familie sei "in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen".
Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, nach nationalem Recht festzustellen, ob eine Person nach diesem Recht Familienangehöriger ist; dies sei Sache des jeweiligen nationalen Gerichts (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski; EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina).
Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalen Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski).
Das Finanzamt zitiert als Beleg für seinen Standpunkt Judikatur (EuGH vom 28.11.2009, Rs C-368/08; VwGH vom 2.2.2010, 2009/15/0209-9 und 2009/15/0441-11"), welcher keine gegenteiligen Aussagen zu entnehmen sind.
Im EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina, hat der Gerichtshof zur Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 ausgeführt:
24 Der Begriff "Familienangehöriger" ist in Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 definiert als "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, … als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. …"
25 Somit verweist diese Bestimmung in einem ersten Schritt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften, indem sie als "Familienangehörigen" jede Person bezeichnet, "die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden" - im Ausgangsverfahren also in den Vorschriften des FLAG -, "… als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist".
26 In einem zweiten Schritt führt Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 das Korrektiv ein, dass, sofern "nach diesen [nationalen] Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen [wird], wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, … diese Voraussetzung als erfüllt [gilt], wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. …"
27 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ob also das Kind, obwohl es in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum nicht bei seinem Vater gelebt hat, im Sinne des nationalen Rechts als "Familienangehöriger" seines Vaters angesehen werden konnte und, wenn nein, ob sein "Unterhalt … überwiegend" von seinem Vater "bestritten" wurde.
28 Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, geht hervor, dass der frühere Ehemann von Frau Slanina tatsächlich zur Zahlung von Unterhalt an seine Tochter Nina verpflichtet ist. Dass er ihn nicht gezahlt hat, ist für die Frage, ob das Kind sein Familienangehöriger ist, ohne Bedeutung. ...
30 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass dem Umstand, dass Frau Slanina und ihr früherer Ehemann geschieden sind, keine Bedeutung zukommt. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die Scheidung hat nämlich regelmäßig zur Folge, dass die Kindesobsorge einem der beiden Elternteile übertragen wird, bei dem das Kind dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ...
Der EuGH betont auch hier, dass es auf die nationalen Rechtsvorschriften ankommt, wer als Familienangehöriger anzusehen ist (i.d.S. auch später EuGH 13.6.2013, C-45/12, Hadj Ahmed). Das Unionsrecht fingiere allerdings bei überwiegender Unterhaltstragung eine im nationalen Recht allenfalls erforderliche Haushaltszugehörigkeit (i.d.S. auch Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 53 Rz 127).
Unionsrechtlich sei der alleinige Umstand, dass die Eltern des Kindes geschieden sind und getrennt leben, für die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger bedeutungslos. Die vom Finanzamt zitierten Erkenntnisse VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209 und VwGH 2.2.2010, 2009/15/0204 sind Folgeentscheidungen nach EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina. Der VwGH verwies dort jeweils auf die nationale Rechtslage. Nicht ersichtlich ist, was daraus für den Standpunkt des Finanzamts zu gewinnen ist.
Familienangehöriger nach nationalem Recht
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Folglich muss der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH 14.10.2010, C-16/09, Schwemmer).
Zunächst kommt es also darauf an, ob das ungarische Recht dem von den Kindern getrennt lebenden Vater einen Anspruch auf ungarische Familienleistungen einräumt, damit dieser als Familienangehöriger i.S.d. Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 anzusehen ist. Nach den dazu getroffenen Feststellungen ist nach dem ungarischen Recht nur der Elternteil in Bezug auf Családi pótlék anspruchsberechtigt, der mit dem Kind oder den Kindern zusammen lebt.
Für Alleinerzieher ist eine höhere Familienleistung bestimmt als für Eltern, die gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern in einem Haushalt leben. Da im Beschwerdezeitraum der Vater nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt, ist er nach den maßgebenden nationalen ungarischen Vorschriften nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen.
Überwiegende Unterhaltstragung
Unionsrechtlich ist aber für die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht nur auf das nationale Recht abzustellen.
Zwar ist zunächst zu prüfen, ob ein Kind nach nationalem Recht als Familienangehöriger desjenigen, der Familienleistungen beziehen möchte, anzusehen ist. Liegt keine Familienangehörigeneigenschaft nach dem nationalen Recht vor, ist allerdings einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Unterhalt des Kindes überwiegend von dieser Person bestritten wurde, wobei es nach der Judikatur des EuGH nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung ankommt. Dass die Eltern getrennt leben, steht allein der Eigenschaft der Eltern als Familienangehörige nicht entgegen (vgl. EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina).
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hingewiesen, dass die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger nichts mit der Frage zu tun hat, welcher Familienangehörige primären Anspruch auf Familienleistungen hat. Diese Frage ist nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040 u.a.).
Trägt der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bzw. hat er diese überwiegend zu tragen, ist er nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger des Kindes. Diese Feststellung ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH 26.11.2009, C-363/08, Romana Slanina). Dabei ist auf die diesbezügliche Mitteilung der Behörde des anderen Mitgliedstaats abzustellen (vgl. BFH 26.7.2017, III R 18/16; BFH 25.7.2019, III R 34/18), außer die Unrichtigkeit dieser Mitteilung ist offenkundig.
Die Bf bringt unbestritten vor, dass sie selbst und nicht der Kindesvater die Unterhaltskosten der Kinder überwiegend trägt. Das Finanzamt hat die Unterhaltskosten der Kinder und die Höhe einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung bzw. Unterhaltsleistung des Vaters (vgl. etwa BFG 1.2.2019, RV/7103587/2018 m.w.N.) nicht festgestellt.
Selbst wenn der Vater die Unterhaltskosten für seine drei Kinder entgegen dem Vorbringen der Bf überwiegend tragen wurde, und damit Familiengehöriger im Sinne des Unionsrechts wäre, ist damit für den Standpunkt des Finanzamts nichts gewonnen:
Österreich einziger Beschäftigungsstaat
Ist Österreich einziger Beschäftigungsstaat in Bezug auf die Kinder ***5*** ***6***, ***7*** ***6***, ***8*** ***6*** sowie auf die Mutter ***1*** ***2***, ist also ausschließlich Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, stehen die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182k).
Das Unionsrecht verpflichtet jedenfalls Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht der Bf Familienleistungen als Alleinerzieherin zu gewähren, wenn ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen ist und daher dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. BFG 11.2.2020, RV/7106290/2019). Ein Anspruch der Bf auf Familienleistungen als Alleinerzieherin in Ungarn, der nur im Fall der Anwendbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften besteht, ist daher von den österreichischen Familienleistungen nicht in Abzug zu bringen (vgl. BFG 11.2.2020, RV/7106290/2019).
Österreich und Ungarn Beschäftigungsstaaten
Geht man davon aus, dass Österreich und Ungarn Beschäftigungsstaaten sind, da der Vater in Ungarn und die Mutter in Österreich erwerbstätig sind, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 der Vater den ungarischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen, die Mutter den österreichischen.
Da somit für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Beschäftigung) zu gewähren sind, kommt die Prioritätsregelung des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) 883/2004 zur Anwendung, wonach der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist. Dies wäre Ungarn. Österreich ist bei nachrangiger Zuständigkeit nur zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der (höheren) österreichischen Familienleistung und der (niedrigeren) ungarischen Familienleistung verpflichtet.
Der ungarische Träger hat die ungarischen Familienleistungen mit 30.9.2018 eingestellt.
Ist der ungarische Träger der Ansicht, nach ungarischem Recht stehen seit 1.10.2018 keine ungarischen Familienleistungen zu, betragen diese also HUF 0, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und den ungarischen Familienleistungen der Gesamtbetrag der österreichischen Familienleistungen, also der ungekürzte Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Auch in diesem Fall verpflichtet das Unionsrecht Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht der Bf Familienleistungen zu gewähren. Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h m.w.N.).
Gewährt Ungarn nach seinem nationalen Recht keine Familienleistungen, beträgt der als Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zu leistende Unterschiedsbetrag 100% der österreichischen Familienleistungen. Auf die österreichischen Familienleistungen sind in diesem Fall ungarische Familienleistungen nicht anzurechnen, weil Ungarn derartige Leistungen nach seinem Recht nicht auszahlt. Dass nach ungarischem Recht kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen besteht, ergibt sich aus der aktenkundigen Entscheidung des ungarischen Trägers. In diesem Fall ist es nicht Sache des österreichischen Trägers zu beurteilen, ob die Entscheidung des ungarischen Trägers im Einklang mit dem ungarischen Recht steht. Diesbezüglich ist auf den nachstehenden Hinweis zu verweisen.
Kein Anspruch in Ungarn, ungekürzter Anspruch in Österreich
In beiden vorgenannten Fällen stehen der Bf ungekürzte österreichische Familienleistungen zu. Welche der beiden Annahmen auch verfolgt werden, beide führen in Bezug auf Art. 68 VO (EG) 883/2004 zum selben Ergebnis.
Von Bedeutung ist:
Hat der Vater im Wohnortstaat Ungarn nach dessen nationalen Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und die Mutter nur im Beschäftigungsstaat Österreich Anspruch auf Familienleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH überhaupt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski, Rn 32, 33). Es ist daher Österreich ausschließlich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig und somit jedenfalls zur (ungekürzten) Auszahlung von Familienleistungen verpflichtet, falls nach österreichischen Recht in Verbindung mit dem Unionsrecht ein Familienbeihilfeanspruch besteht. Dies ist hier unstrittig der Fall.
Keine Kürzung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall Österreich vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist oder nur nachrangig zur Leistung eines Unterschiedsbetrags, es stehen in beiden Fällen der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu, da Ungarn keine Familienleistungen erbringt.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich ab dem der Einstellung der ungarischen Familienleistungen folgenden Zeitraum, also ab Oktober 2018, als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Für den Zeitraum September 2018 ist der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend zu präzisieren, dass der Bf für diesen Zeitraum (wie dies in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommt) der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen und den ungarischen Familienleistungen zusteht.
Keine Zuerkennung mittels Bescheids
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und ist hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig.
Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 insoweit ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 unter Hinweis auf BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017; BFG 20.8.2018, RV/7101290/2017). Es ist daher nur für den Zeitraum Dezember 2016 mit einer Abweisung hinsichtlich des auf die ungarische Familienleistung entfallenden Anspruchs vorzugehen, für die Folgezeiträume mit einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheids.
Revisionszulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat bisher, soweit ersichtlich, nicht die Frage zu beurteilen gehabt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der vom Kind getrennt lebende Elternteil, der nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, aber auch nach Unionsrecht nicht als Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen anzusehen ist, für die Frage, welche der beteiligten Mitgliedstaaten Beschäftigungsstaaten sind, heranzuziehen ist.
Ein diesbezügliches Verfahren ist hinsichtlich der vom Finanzamt im Vorlagebericht zitierten Entscheidung BFG 11.2.2020, RV/7106290/2019, beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2020/16/0034 auf Grund einer Amtsrevision anhängig.
Da nach wie vor keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, die gegenständliche Rechtssache beim Bundesfinanzgericht aber bereits seit mehr als zwei Jahren anhängig ist, war durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zuzuwarten.
Hinweis
Für weitere Verfahren wird bemerkt, dass im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der österreichischen und der ungarischen Behörde, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 987/2009 bei Erwerbstätigkeit der betreffenden Person in nur einem Mitgliedstaat vorsieht, dass die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (vgl. BFG 26.5.2014, RV/7101223/2014).
Der Grundsatz der Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden bedingt es, dass allfällige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Gewährung von Familienleistungen im Wege der direkten Kontaktaufnahme zwischen diesen Behörden, gegebenenfalls im Wege der jeweiligen obersten Behörden, zwischen diesen Behörden direkt und nicht im Wege über Bescheide an die jeweils betroffene Person zu diskutieren sind.
Erzielen diese Behörden dabei keine Einigung, sieht Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 die Anrufung der Verwaltungskommission vor.
Wien, am 22. Juli 2022
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Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Z i VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 Z i VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102598/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102598.2020
- Stammnummer
- 137659
- Gültig
- 22.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF