…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren daher ohne rechtliche Bedeutung. Dass er ohne Zustimmung zum Geschäftsführer bestellt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Als bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine…
…abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet werden (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092; 25.2.2010, 2009/16/0246). Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher…
…Verträge für die Geschäftstätigkeit der F.GmbH seinem Vater zu Liebe unterfertigt (Kaufvertrag Liegenschaft, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kreditvertrag) und war danach bis Ende 2016 - wiederum auf Geheiß seines Vaters - mit keinerlei Geschäftsführungsaufgaben betraut. Einen Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen…
…Ausschluss der Öffentlichkeit. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bestritten werde, dass die Erfüllung abgaberechtlicher Verpflichtungen nicht an die Firma Steuerberatung KG übertragen worden sei, wobei die abgabenrechtlichen Pflichten sodann von der Firma BH KG (zuständig Herr GS) durchgeführt worden seien. Zu diesem Zweck sei der Antrag…
…06). Der pro forma Geschäftsführer kann sich von seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht mit dem Einwand befreien, dass er auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss hatte. Die Untätigkeit des Geschäftsführers stellt ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgaben dar…
…der Geschäftsführung zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Situation der Bf GmbH noch in Ordnung gewesen. Auch habe für den Bf im fraglichen Zeitraum kein Grund bestanden, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch GF2 zu zweifeln. Der formale Vorgang des Löschens der…
…dem aber entgegen, dass, wer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, auch die Folgen seiner Willfährigkeit zu tragen hat. Der Geschäftsführer hat ohne familiäre Rücksichten seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen oder seine Funktion niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH 22.01.2004, 2003/14/0097). Sollte sich der Bf. eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lassen haben, treffen ihn die Folgen seiner Willfährigkeit (VwGH…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…dem aber entgegen, dass, wer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lasse, auch die Folgen seiner Willfährigkeit zu tragen habe. Der Geschäftsführer habe ohne familiäre Rücksichten seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen oder seine Funktion niederzulegen. Habe er dies nicht getan, dann müsse…
…bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt. Hat er das nicht getan, dann muss er die Konsequenzen tragen (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Insbesondere ist im Rahmen der Pflichten des Vertreters einer Kapitalgesellschaft…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung…
…3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 15.12.2022…
…die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs.1 BAO ausgehen könne. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
…dafür sorgen, dass sie in die Lage versetzt wird, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu sorgen und allfällige Beschränkungen beseitigen. Sollte das nicht möglich sein, müsste sie ihre Geschäftsführung zurücklegen (vgl die Rechtsprechung zur Verpflichtung zum Rücktritt bei Behinderungen an der Geschäftsführung, vgl. VwGH…
…97/14/0080). " Unbestritten ist, dass der Bf. seit Jahren an einer Erkrankung leidet. Er hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen entschuldbaren Gründen ihm trotz Überwachung der Mitarbeiter die Verletzungen der abgabenrechtlichen Pflichten unverschuldet verborgen geblieben sind, bzw. er - soferne ihm die Überwachung nicht möglich…
…Bf. nicht, weil er ungeachtet dessen zur Erfüllung der ihm als Vertreter der erstschuldnerischen GmbH auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten verhalten war. Darauf, ob der Bf. aufgrund einer allfälligen Überforderung als Geschäftsführer zurücktreten hätte müssen, kommt es nicht entscheidend an. f) Dem Vorbringen, gegen den Bf. sei…