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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102027/2026

WiEReG Zwangsstrafe, keine Meldebefreiung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102027/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M., die Richterin Mag. Barbara Gangl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Andrea Prozek und Manfred Fiala in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STEUERKANZLEI HOLOWINSKI & PARTNER KG, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Steger zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist die Festsetzung einer WiEReG-Zwangsstrafe. Mit 11.6.2025 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) an die Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG erinnert und eine Frist zur Nachholung der Meldung bis 4.8.2025 gesetzt. In dieser Erinnerung wurde zudem die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000 angedroht, sollte die Bf. der Aufforderung nicht Folge leisten. Da die Nachfrist ohne Nachholdung der Meldung verstrich, setzte die belangte Behörde die gegenständliche Zwangsstrafe iHv € 1.000 fest. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt die Bf. zusammengefasst aus, es läge keine Meldepflicht nach WiEReG vor, weswegen keine entsprechende Meldung abgegeben werden müsse. Die Bf. beantragte die Aufhebung der Strafe bzw. Herabsetzung auf ein angemessenes Maß. Zudem werde eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Die Beschwerde wurde mittels BVE als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, die Bf. sei nicht der Meldebefreiung unterlegen, was sich aus einem erweiterten Auszug aktueller WiEReG-Daten ergebe. Bereits in Vorjahren wurden Meldungen übermittelt. Durch die Übermittlung habe die Bf. auf eine etwaige Befreiung verzichtet und habe daher jährliche Meldungen abzugeben gehabt. Die Strafe sei dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Dagegen erhob die Bf. einen Vorlageantrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine kapitalistische Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co KG. Komplementärin der Bf. ist die ***1*** GmbH. Kommanditisten sind Ing. LK und DK. 100%-Gesellschafter der ***1*** GmbH ist wiederum Ing. LK. Die Bf. reichte in den Jahren 2018 sowie 2021 bis 2024 Meldungen gemäß § 5 WiEReG ein. Für das Jahr 2025 erfolgte (zunächst) keine Meldung, weswegen die Bf. an die Abgabe erinnert, eine Nachfrist gesetzt und widrigenfalls eine Zwangsstrafe angedroht wurde. Diese Erinnerung ging der Bf. nachweislich zu. Da die gesetzte Nachfrist verstrich, ohne dass eine Meldung durchgeführt wurde, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3.11.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 fest. Dieser Bescheid ging der Bf. ebenso nachweislich zu. Im Wirtschaftsjahr 2024 wurden Umsatzerlöse von knapp € 575.000 erklärt. Für das Wirtschaftsjahr 2025 sind keine Unterlagen zur Vermögenslage vorhanden. 2. Beweiswürdigung Die Gesellschafterstruktur der Bf. sowie der ***1*** GmbH ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug. Dass die Bf. in den Jahren 2018 sowie 2021 bis 2024 WiEReG-Meldungen einreichte, ergibt sich aus dem aktenkundigen erweiterten Auszug gem § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Erinnerung sowie deren Zustellung ist der Vorlage der belangten Behörde zu entnehmen, wonach die Androhung der Zwangsstrafe am 11.6.2025 in die Databox zH der steuerlichen Vertretung zugestellt wurde. Die Zustellung des Bescheides betreffend Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, wonach dieser Bescheid elektronisch am 3.11.2025 in die Databox zH der steuerlichen Vertretung zugestellt wurde. Die Höhe der Umsatzerlöse wurde dem elektronischen Steuerakt der Bf. entnommen. Aus den elektronischen Steuerdaten ergibt sich ebenso, dass für das Wirtschaftsjahr 2025 keine Daten vorhanden sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Vorbemerkungen zur nicht vertagten mündlichen Verhandlung: Mit Faxeingabe vom 6.7.2026 beantragte die Bf. eine Vertagung der für 7.7.2026 anberaumten mündlichen Senatsverhandlung. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird dargelegt, der zuständige Steuerberater befände sich auf einem langfristig geplanten Erholungsurlaub. Die Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung wurde vom Bundesfinanzgericht am 3.6.2026 abgefertigt und am 5.6.2026 elektronisch von der steuerlichen Vertretung übernommen. Zwischen der Übernahme der Ladung und dem Verhandlungstermin lagen damit mehr als vier Wochen. Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0122; 25.1.2024, Ra 2022/13/0076, Rn 27). Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann dann ein begründetes Hindernis bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (bspw VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008 zum AVG). Mangels vorgelegter Unterlagen ist der Antrag der Bf. vom Bundesfinanzgericht nicht überprüfbar. Weder wurden Buchungsbestätigungen oder andere Dokumente übermittelt, die einen entsprechend langfristig geplanten Erholungsurlaub für das Bundesfinanzgericht überprüfbar machen. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, warum die berufliche Verhinderung nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Eine Vorlaufzeit von mehr als vier Wochen hätte die Bf. entweder dazu nutzen können, einen anderen Steuerberater mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vertraut zu machen oder vorab an das Bundesfinanzgericht heranzutreten, um eine Vertagung der beantragten Senatsverhandlung zu beantragen. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 6.7.2026 nicht entsprochen. Zur mündlichen Verhandlung am 7.7.2026 erschienen lediglich zwei Vertreter der belangten Behörde. Die Bf. und deren steuerliche Vertretung erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur beantragten mündlichen Senatsverhandlung. Inhaltliche Erwägungen: Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In sublit aa und bb leg cit wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg cit ermittelt werden kann. Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen (Z 2 leg cit), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG normiert: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen". § 3 Abs. 3 WiEReG lautet: "Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind." § 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs 1 leg cit lautet wie folgt: "Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. [...]" Die Bf. argumentiert, es länge ein Anwendungsfall der Meldebefreiung vor. Da ***1*** GmbH als Komplementärin keine Vermögens- und Gewinnbeteiligung an der Bf. habe, läge keine meldepflichtige Konstellation vor, weil kein wirtschaftliches Eigentum bestehe. Die Beteiligungsverhältnisse seien zudem vollständig im Firmenbuch ersichtlich. Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 1 WiEReG nicht geteilt. Fest steht nämlich, dass nicht sämtliche Gesellschafter der Bf. natürliche Personen sind. Eine Meldebefreiung kommt daher nicht in Betracht (zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei GmbH gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG siehe VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028, Rn 13). Selbst wenn man annehmen würde, dass eine derartige Meldebefreiung vorliegen könnte, hat sich die Bf. durch Abgabe von Erklärungen in den Vorjahren dem Melderegime des WiEReG unterworfen (vgl. dazu BFG 19.1.2022, RV/2100614/2021). § 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen." Fest steht, dass zunächst für das Jahr 2025 keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde und die belangte Behörde eine Zwangsstrafe mit Erinnerung vom 11.6.2025 androhte. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, RS 4; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192). Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Dem Bundesfinanzgericht kommt gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG insofern eine besondere Position zu, als ihm auch in Ermessensfragen eine volle Kognition eingeräumt ist. Es liegt daher am Bundesfinanzgericht das Ermessen gegebenenfalls neu zu üben und zu begründen (vgl. VwGH 26.08.2024, Ra 2021/13/0098; 26.01.2017, Ra 2015/15/0063). Eine Meldebefreiung der Bf. liegt aufgrund des klaren Wortlauts des § 6 Abs. 1 WiEReG nicht vor. Der Abgabe einer entsprechenden Meldung für das gegenständliche Jahr ist die Bf. - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamts unter Setzung einer (längeren als der gesetzlichen vorgesehenen) Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe - nicht nachgekommen. Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000 zu ahnden sind (BFG 24.5.2022, RV/2100288/2022; BFG 22.7.2022, RV/7101995/2022; BFG 30.06.2023, RV/7102625/2022; BFG 25.09.2023, RV/3100006/2023; BFG 10.10.2023, RV/3100507/2021). Vor diesem Hintergrund ist dem Grunde nach die Verhängung einer Zwangsstrafe angemessen. Angesichts des Umstandes, dass die Bf. bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Meldung zu erstatten, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben des Finanzamts nicht dazu veranlasst sah, tätig zu werden, erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Der Höhe nach ist ua bei der Ermessensübung zu berücksichtigen der Grad des Verschuldens der Partei sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 111 Rn 10 mwN). Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023; BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025). Aus Art 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Bf. beantragt in der Beschwerde alternativ zur Aufhebung, die Strafe "auf ein angemessenes Maß" zu reduzieren. Weiteres Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet. Weitere Angaben zum Grad des Verschuldens sind nicht hervorgekommen bzw. wurden von der Bf. mangels Anwesenheit im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung auch nicht vorgebracht. Ebenso wurde kein Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. erstattet. Den Ermittlungen des erkennenden Senats nach, sind für das Wirtschaftsjahr 2025 keine Daten im elektronischen Steuerakt der Bf. hinterlegt. Im Jahr 2024 lassen sich den Erklärungen Umsatzerlöse von knapp € 575.000 entnehmen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher zu Recht. Sie ist dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Im Ergebnis war die Beschwerde damit abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; 27.9.2000, 97/14/0112). Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102027/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102027.2026
Stammnummer
152053
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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