…zu erfassen, da es sich bei den auf dem betreffenden Konto veranlagten Geldern um das gemeinsame Heiratsgut handle. Bezüglich der Detailaufstellung wurde auf eine umfangreiche Darstellung in der Beilage verwiesen. Das Vermögen und die Erträge eines Kontos bei einer anderen Bank würden der Bf. und…
…hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs. 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen. Für eine Vereinbarung die ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung…
…1974, 172); das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reicht nicht aus, eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen ( VfGH 16.6.1987, G 52/87, 1988, 3, zum Heiratsgut, siehe auch Beiser, ÖStZ 1984, 234; RME, ÖStZ 1999, 154 sowie EStR 2000 Rz 1131). Die folgenden Ausführungen…
…Wert einer Gebühr von 1 v. H. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist als Wert das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogene Vermögen anzunehmen. Gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen…
…hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs. 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen. Für eine Vereinbarung die ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung…
…Personen, wie zB die Stiefmutter /VwGH 29.1.03, 99/13/0179); weiters einmalige Unterhaltsleistungen, zB Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB, das Heiratsgut und die Heiratsausstattung (§§ 1220, 1231 ABGB) sowie Nachzahlungen (VwGH 8.2.07, 2006/15/0108 uneheliche Tochter). Umfasst sind Aufwendungen für Nahrung. Kleidung…
…Buchst. c ZBfrVO oder Art. 45 Abs. 2 Buchst. Teilstrich 2 ZBfrVO) abstellen, etwa in Bezug auf Aussteuer, Hausrat, Heiratsgut i. e. S. (Titel II), Erbschaftsgut (Titel III), Hausrat (Titel IV) oder Reisegut (Titel XI). Es kann daher mit dem Normzweck der ZBfrVO vereinbar sein…
…der Unterhaltsansprüche (Punkt II). Der TP 11 des § 33 GebG unterliegen - wie aus deren Abs 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer vom gesetzlichen Ehegüterstand abweichenden Regelung. Hat eine vom Abgabepflichtigen mit seiner späteren Ehegattin geschlossene Vereinbarung insbesondere die Aufteilung…
…15/0201; VwGH 15.3.1988, 87/14/0071). Der Rechtssatz (Rechtssatznummer 1) betreffend das letztzitierte Erkenntnis (ergangen zu einem als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Heiratsgut) lautet: Die Rechtsprechung, dass die Bestreitung des Heiratsgutes aus dem Vermögen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, greift nicht Platz, wenn…
…2) war wiederum zu schließen, dass der gebührenrechtliche Begriff der Ehepakte mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimmt und vielmehr lediglich das Heiratsgut und die Gütergemeinschaften bei Lebzeiten umfasste. Durch Streichung der Bezugnahme auf das Heiratsgut durch FamRÄG 2009 verbleibt lediglich die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (vgl. Arnold…
…bestimmten System gewährleistet (hier: Abzug risikoloser bzw risikoarmer Posten von der Bilanzsumme), bedarf ein Abweichen von einem solchen System einer sachlichen Rechtfertigung [Verfassungswidrigkeit der Ausnahme des Heiratsguts von der Begünstigung: VfSlg 11.368/1987; Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses von Freiberuflern von der steuerlichen Begünstigung entnommener Gewinne…
…EStG "etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung und Pflege" sowie die Leistung einer Heiratsausstattung (eines Heiratsgutes). Daraus ist zu schließen, dass einkommensteuerlich beim Unterhalt die materielle Seite, d.h. durch Geldunterhalt substituierbare Leistungen, entscheidend sind. Unterhaltsleistungen im Sinne des EStG sind…
…nicht nur dem Grund und der Höhe nach gegeben sein müsse, sondern dass der Aufwand, nämlich die hier die außergewöhnliche Belastung darstellende Hingabe (= Zahlung) eines Heiratsgutes auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden dürfe als in jenes, in dem die Zahlung ( gemäß §…