…BGBl. I Nr 112/2012 (wie zB Änderungen der Definition der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in § 32 Abs. 3 Z. 2 BewG; Erhöhung des Hektarsatzes für den Hauptvergleichsbetrieb in § 38 Abs. 1 BewG auf € 2.400,00; Regelungen über Vergleichsbetriebe in § 34 Abs. 2 BewG) und…
…Reinertrag entspreche, so könne von keinem sachgerechten Ermittlungsverfahren gesprochen werden, was zwangsläufig zur Gesetzwidrigkeit der Kundmachung bzw. Verfassungswidrigkeit der Festlegung der Betriebskennzahl des fiktiven Hauptvergleichsbetriebes mit Euro 2.400 bzw. Vergleich mit diesem führe. Es werde somit angeregt, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen…
…Es sei von einem Vergleichsbetrieb auszugehen, der die Betriebszahl 100 und einen Hektarsatz von 2.400,00 € habe. In der Kundmachung des BMF vom 4. März 2014 sei dieser Hauptvergleichsbetrieb definiert worden. Es sei dies ein Betrieb, der gemäß § 34 Abs 1 BewG die…
…schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die…
…2*** hat gegenständliche Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG zur Entscheidung vorgelegt: "In der Beschwerde wird beanstandet, dass der Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb sei und die Erhöhung des Höchsthektarsatzes von 2.289 auf 2.400 Euro der Einkommensentwicklung in…
…2. der ermittelte forstwirtschaftliche Einheitswert nicht das tatsächliche forstwirtschaftliche Vermögen ihres Betriebes abbilde; 3. der Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb sei und 4. die Anrechnung der öffentlichen Gelder zum nicht ertragsbringenden Bodenwert (Betriebszahl) fachlich nicht begründbar sei. Nach Ansicht der Bf…
…2. der ermittelte forstwirtschaftliche Einheitswert nicht das tatsächliche forstwirtschaftliche Vermögen seines Betriebes abbilde; 3. der Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb sei und 4. die Anrechnung der öffentlichen Gelder zum nicht ertragsbringenden Bodenwert (Betriebszahl) fachlich nicht begründbar sei. Nach Ansicht des Bf…
…2. der ermittelte forstwirtschaftliche Einheitswert nicht das tatsächliche forstwirtschaftliche Vermögen seines Betriebes abbilde; 3. der Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb sei und 4. die Anrechnung der öffentlichen Gelder zum nicht ertragsbringenden Bodenwert (Betriebszahl) fachlich nicht begründbar sei. Nach Ansicht des Bf…
…schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die…
…den Grundlagen des § 32 Abs 2 BewG im Widerspruch stehe und bei insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystems erfolgen könne. Zu dieser Argumentation ist Folgendes zu sagen: Der VfGH hat am 6.10.2010, VfGH 06.10…
…im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind nicht gesondert anfechtbar. Bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen geht man von einem rechtsverbindlich kundgemachten Hauptvergleichsbetrieb aus. Auf dieser Basis werden die Betriebszahlen der im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsbetriebe, die die unterschiedlichen Ertragsbedingungen im…
…gemäß § 35 einzubeziehen sind. § 38. Ermittlung des Hektarsatzes (1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro. (2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39…
…dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweise. Einen solchen Betrieb gebe es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund könne der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhalte der Inhalt dieser Kundmachung gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung…
…dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweise. Einen solchen Betrieb gebe es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund könne der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhalte der Inhalt dieser Kundmachung gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung…
…dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweise. Einen solchen Betrieb gebe es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund könne der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhalte der Inhalt dieser Kundmachung gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung…
…14 BewG). Sowohl der im angefochtenen Bescheid angenommene Hektarsatz für das forstwirtschaftliche Vermögen (193 Euro) als auch der (erhöhte) Hektarsatz für den Hauptvergleichsbetrieb ((2.400 Euro) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Es wird daher die Abweisung der Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt beantragt. Zu Punkt 2. Wie…
…landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweist. Einen solchen Betrieb gibt es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund kann der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhält gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt…
…Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach § 38 BewG 1955 beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400 € (Abs. 1). Das BMF bestimmt mit VO…
…landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweist. Einen solchen Betrieb gibt es jedoch in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund kann der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein. Unabhängig von diesen Ausführungen erhält gemäß § 44 BewG 1955 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt…
…Gemäß § 38 wurde der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit einer Betriebskennzahl 100 auf EUR 2.400,00 erhöht. Wie sich zB aus den grünen Berichten der letzten Jahre ergibt, sind die Erträge der Betriebe eindeutig rückläufig und es wird Großteils ein Reinverlust…