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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100818/2018

Einheitsbewertung nicht auf Basis von realen Erträgen sondern fiktivem Vergleichsbetrieb iSd § 34 BewG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100818/2018vom 03.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf regte an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Kundmachung des BMF zur GZ. BMF-010202/0100-VI/3/2014 und GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014 wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs 1 BeWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.   Die vom Bf angesprochene Verfassungswidrigkeit der Kundmachungen und der Bestimmung des § 38 Abs 1 BewG, begründet sich damit, dass sie seiner Meinung nach zu den Grundlagen des § 32 Abs 2 BewG im Widerspruch stehe und bei insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystems erfolgen könne. Zu dieser Argumentation ist Folgendes zu sagen: Der VfGH hat am 6.10.2010, VfGH 06.10.2010, B 298/10, erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In diesem Sinn erfolgt auch die laufende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (zB BFG vom 16.10.2017, RV/5101266/2017; BFG vom 03.10.2017, RV/5101225/2017; BFG vom 21.01.2019, RV/5100190/2018; BFG vom 20.04.2020, RV/7100820/2018). Zu beachten ist, dass bei dem System der Einheitsbewertung auf Grund der Vergleichsbetriebe bei der Ermittlung des Reinertrages Einnahmen und Ausgaben zu unterstellen sind, die mit dem Betrieb in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nachhaltig anfallen. Eine individuelle Ermittlung des Reinertrages würde bei einer großen Anzahl der zu bewertenden landwirtschaftlichen Betriebe Schwierigkeiten verursachen; Schwierigkeiten die eine vergleichende Bewertung vermeidet. Das bedeutet auf den Punkt gebracht: Maßgeblich ist nicht der erzielte Betrag, sondern der erzielbare Betrag (siehe dazu auch Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 3 Rz 2 Ertragsbewertung).   In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht immer wieder - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes hegt (vgl. BFG 10.01.2017, RV/4100647/2016, mwN; BFG 03.10.2017, RV/5101225/2017, mwN; BFG 12.03.2018, RV/2100013/2018, mwN): Demnach verwehrt es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert (vgl. VfGH 07.03.2007, G 54/06). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes liegt es auch im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen und eine solche Steuer als Objektsteuer - das bedeutet unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers - auszugestalten (siehe dazu VfGH 06.10.2010, B 298/10).   Festzuhalten ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof das System der Einheitsbewertung daher nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, sondern nur die "historischen Einheitswerte" als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen hat (vgl. zB VfGH 02.03.2011, G 150/10). Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr klargestellt, dass ein Bewertungsverfahren, das das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, vielmehr der Verwaltungsökonomie dient (VfGH 07.03.2007, G 54/06). Der vom Bf angeregte Antrag an den Verfassungsgerichtshof betreffend der Kundmachung des BMF GZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014 wegen Gesetzwidrigkeit erübrigt sich jedenfalls: Der Verfassungsgerichtshof hat schon mit Beschluss VfGH vom 26.11.2018, E 479/2017 die Behandlung einer Beschwerde, die gegen das Erkenntnis des BFG vom 10.1.2017, RV/4100647/2016 eingebracht wurde, in der der Bf ua Verfassungswidrigkeit und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich genau dieser der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 05.03.2014 (BZ. BMF-010202/0104-VI/3/2014) behauptete, abgelehnt. Dazu ist festzuhalten, dass Ablehnungsbeschlüsse zwar keine Sachentscheidungen sind, aber ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit (siehe Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349).   Es wird an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass es nicht Aufgabe oder Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes ist, Gesetze und Verordnungen zu beurteilen oder gar zu ändern. Es fällt ausschließlich in die Kompetenz des jeweiligen Bundesministeriums als ausführendes Organ des Gesetzgebers, diese zu ändern. Das Bundesfinanzgericht hat bei seiner Entscheidung - ebenso wie die Abgabenbehörde - von den rechtsverbindlich kundgemachten Gesetzen und Verordnungen auszugehen und diese - so lange sie gültig sind - anzuwenden. Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 01.01.2014 (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe), GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 04.03.2014, wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe daher rechtsverbindlich festgelegt und die belangte Behörde geht rechtmäßig vor, wenn sie diese anwendet.   Einrechnung von Direktzahlungen Ein weiteres Argument des Bf ist, dass er keine Begründbarkeit der Einrechnung von Direktzahlungen zum nicht ertragsbringenden Bodenwert (Betriebszahl) erkennen kann. Obwohl er einerseits unter Zitierung des § 35 BewG die Berücksichtigung wiederkehrender Direktzahlungen gesondert darlegt und auch dessen Ansetzen in einer Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages, sieht er in seinen Ausführungen im Vorlageantrag die Einbeziehung der Direktzahlung als "völlig unzulässig und rechtswidrig" an und sieht in der Höhe von gerade 33% eine unschlüssige Höhe. Der Bf übersieht dabei aber, dass es sich bei der Bestimmung des § 35 BewG, die er selbst zitiert, um geltendes Recht handelt und dort die Einbeziehung der Direktzahlungen dem Grunde nach und auch der Höhe nach mit 33 vH genau festgelegt ist und von der belangten Behörde zwingend anzuwenden war. Ob man die Sinnhaftigkeit der Bestimmung teilt oder nicht, weil sie nicht gegenleistungslos erfolge, ist nicht verfahrensgegenständlich und fällt auch nicht in die Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes, ebensowenig wie in die der belangten Behörde, die an die Gesetze gebunden und lediglich für dessen Vollziehung zuständig ist.   Die Landwirtschaft nimmt in der Europäischen Union eine Sonderstellung ein und die Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) führte zur Ausprägung eines originären europäischen Agrarrechtes. (Art. 39 bis 44 AEUV). Dieses ist am deutlichsten ausgeprägt im Bereich der 1. Säule der GAP, im Recht der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen, während sich das Gemeinschaftsrecht im Bereich der 2. Säule (Förderung der ländlichen Entwicklung) auf die Vorgabe eines strategischen Rahmens beschränkt. Die 3. Säule der GAP findet in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Pflanzenschutz-, Düngemittel- und Futtermittelrechts, sowie des Tierschutz- und Veterinärrechts ihren Niederschlag (Holzer, Agrarrecht4 136-138). ISd Art. 39 Abs. 1 lit. b AEUV ist es Ziel der GAP, den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern. (vgl. BFG 12.03.2018, RV/2100013/2018). Vorrangiges Instrument dazu ist seit der GAP-Reform 2003 die Gewährung von Direktzahlungen in Form von Betriebsprämien, die einen erheblichen Anteil am landwirtschaftlichen Einkommen ausmachen (Holzer, Agrarrecht4 194-195). Die Umsetzung des unionalen Agrarrechts erfolgt durch die Mitgliedstaaten der EU, in Österreich ist damit ua. die AMA (Agrarmarkt Austria), die eine juristische Person öffentlichen Rechts ist, betraut (siehe dazu auch BFG 07.01.2020, RV/7102598/2018; Holzer, Agrarrecht4 123).   Da die Behörde an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist, hat sie bei der Anwendung des § 35 BewG auch keinen Spielraum (siehe dazu ua. BFG 21.21.01.2019, RV/5100190/2018 oder BFG 22.02.2018, RV/7103422/2018). Gemäß § 35 BewG sind öffentliche Gelder aus Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit. d der VO EG 73/2009 (idF VO EG 1250/2009 vom 30.11.2009) iHv 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder fließen unabhängig von der Bodenbonität und sollen zu einer Annäherung der Einkommensverhältnisse führen (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, Einheitswert-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab 01.01.2015). Nach den parlamentarischen Materialien zu § 35 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 wird es so erklärt, dass die Berücksichtigung öffentlicher Gelder normiert werden soll und dass bei der Bewertung nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 [idF VO (EG) 1250/2009 vom 30. November 2009] gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen sind. Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich, weil es sich um einen wesentlichen Ertragsfaktor eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt. (RV 1960 BlgNR XXIV. GP 47). Nach der Kommentierung von Twaroch/Wittmann/Frühwald im Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 1 zu § 35 BewG ist § 35 BewG 1955 eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955 (vgl. ErlBem RegVlg 1960 BlgNR XXIV GPNR). Die Berücksichtigung im Rahmen der Ertragsbewertung ergibt sich daraus, dass die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde (siehe dazu auch die Ausführungen in diesem Sinn des BFG 02.04.2020, RV/7100820/2018). Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass § 35 danach durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 77/2016 (kurz EU-AbgÄG 2016) geändert wurde und § 35 BewG in der mit 2.8.2016 Inkraft getretenen Fassung so lautete: "Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen." Die Regierungsvorlage zum EU-AbgÄG 2016 enthält dazu folgende Erläuterungen: "Bei der Einheitsbewertung sind öffentliche Gelder zu berücksichtigen. Durch Verweis auf die neuen unionsrechtlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass darunter die in § 1 Abs 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen fallen. Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheitswert ergeben. Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden." Demzufolge hat die Gesetzgebung diese Anrechnung in gleicher Höhe bis heute beibehalten und ist dies nach wie vor geltendes Recht.   Der Bf hat für den gegenständlichen Betrieb öffentliche Gelder im Ausmaß von 9.089,27 € erhalten, sodass der Ansatz in einer Höhe von 33 % gemäß § 35 BewG gesetzeskonform von der belangten Behörde vorgenommen wurde. Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht ertragsbringende Erzeugerpreise enthalten, wie der Bf in seiner Beschwerde argumentiert, ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge (siehe einheitliche Rechtsprechung des BFG in den beiden genannten Entscheidungen wie auch BFG 03.10.2017, RV/5101225/2017 und die von der belangten Behörde genannte Entscheidung BFG 10.01.2017, RV/4100647/2016). Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen.   Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führte verstärkt zu einem Wechsel des Eigentums an Grund und Boden zu Pachtflächen (Holzer, Agrarrecht4 443-444), was bedeutet, dass die Gewährung von öffentlichen Geldern zwar eng mit bestimmter Bewirtschaftung des Grund und Bodens zusammen, jedoch muss dieser Grund und Boden nicht zwingend im Eigentum stehen muss. Es genügt die "Verwaltung von Produktionseinheiten". Genau diese Vorgaben fließen unmittelbar in den § 35 BewG ein. Daher können Einheitswerte ohne "Flächenbesitz" vorliegen, die als "Pächtereinheitswerte" bezeichnet werden (siehe Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 9). Aus diesem Grund werden daher auch Direktzahlungen aus gepachteten Betrieben beim jeweiligen Pächter berücksichtigt (Information zur Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens zur Hauptfeststellung zum 01.01.2014 und für Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem 01.01.2015; siehe BFG 02.04.2020, RV/7100820/2018 oder BFG 21.01.2019, RV/5100190/2018). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 3. März 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100818/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100818.2018
Stammnummer
136119
Gültig
03.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF