IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache bf vertreten durch Steuerberater , gegen die Bescheide des FA Finanzamt vom 5.10.2010, betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2007 nach zu Recht erkannt: Die Bescheide werden abgeändert. Die…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…79/1998, auch die Grundstücksumsätze betreffende Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. einbezogen wurde, ist die Vorsteuerabzugsberechtigung in Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen steht demnach bei…
…vom 20.10.2009, 2006/13/0193, festgestellt hat, sei die Vorsteuerabzugsberechtigung im Hinblick auf einen beabsichtigten Grundstücksumsatz nicht anders zu behandeln als der Fall einer in Aussicht genommenen Vermietung. In beiden Fällen stehe demnach, bei nachweislicher Absicht der Option zur Steuerpflicht, der Vorsteuerabzug entsprechend…
…nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in den Fragen des Vorsteuerabzuges bei formellen und materiellen Rechnungsmängeln, bei steuerfreien Grundstücksumsätzen sowie aufgrund von Gutschriften der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen (vgl. VwGH 6.7.2006, Zl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***57***, den RichterR so wie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara Bindhofer-Fally und Mag. Michael Schiller in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 13. Juni 2012 und 9. März 2012 gegen die…
…der Umsatz 2009 gemäß § 184 BAO geschätzt werden musste. Auch eine entsprechende Optionserklärung, mit der die Gesellschaft hinsichtlich dieses Grundstücksumsatzes zur Steuerpflicht optiert habe, sei anscheinend nicht eingelangt, andernfalls wäre bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 von einem Umsatz ausgegangen worden, der EUR 200.000…
…2006/15/0020; 02.09.2009, 2005/15/0140). Die Option kann für jeden Grundstücksumsatz gesondert erfolgen. Der Verzicht auf die Option zur Besteuerung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch der Widerruf der Option möglich. Dabei bedarf es…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom 10.11.2008 betreffend Umsatzsteuer 2006 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage |…
Die Gemeinde ***5*** hat bei der Bf vor der ersten Umwidmung angefragt, ob sie bereit wäre, mit einem Umwidmungsantrag an die Gemeinde heranzutreten und die bisher als landwirtschaftlich gewidmeten Flächen in Bauland umzuwidmen, um der Gemeinde die Möglichkeit zu schaffen, durch den Verkauf von Baugrundstücken…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin BF, Anschrift_aktuell vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Dr. Winkler - Mag. Perterer & Partner KG, Steuerberatungsgesellschaft, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 5 gegen…
…BF) wurde in Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16.11.2016 festgestellt, dass Gebäudelieferungen von der BF teilweise als unecht steuerbefreite Grundstücksumsätze behandelt wurden. Sofern eine dritte Person -und nicht die BF- den entsprechenden Grundanteil verkaufte, beurteilte die Prüferin die Gebäudeumsätze als steuerpflichtige Werklieferungen. Das…