Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100009/2023
Kleinunternehmerbefreiung - Definition eines Hilfsgeschäftes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100009/2023vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2022 betreffend Umsatzsteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die X KG wurde im Jahr 2007 gegründet und am 18.10.2007 mit dem Geschäftszweig Kauf und Verkauf sowie die Vermietung von Immobilien im Firmenbuch eingetragen. Komplementär der KG war Herr A, Kommanditistin die Y GmbH mit einer Hafteinlage von € 500,00. In der Folge erwarb die KG vier Eigentumswohnungen, welche sie vermietete bzw zu unterschiedlichen Zeitpunkten wieder veräußerte. Mit Einbringungsvertrag vom 22.9.2017 brachte Herr A seinen KG-Anteil zum Stichtag 31.12.2016 in die Z GmbH sowie in die Y GmbH ein, sodass die Z GmbH als Komplementärin nunmehr zu 94 % und die Y GmbH als Kommanditistin zu 6 % an der nunmehrigen Beschwerdeführerin X GmbH & Co KG (Bf) beteiligt ist. An beiden GmbHs hält Herr A 100 % der Gesellschaftsanteile und ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
In den Jahren 2006 bis 2011 wurden mehrere Kommanditgesellschaften gegründet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter jeweils Herr A ist. Unter anderem im Rechtsmittelverfahren betreffend die Feststellungsbescheide der Jahre 2007 bis 2011 der X KG (BFG 17.7.2017, RV/6100308/2012) wurde festgestellt, dass diese Kommanditgesellschaften und auch Herr A als natürliche Person in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt dreißig Eigentumswohnungen bzw Bestandsrechte erworben haben, eine GmbH erwarb vier Eigentumswohnungen. Soweit erkennbar wurden (nahezu) alle Wohnungen zumindest zeitweise vermietet. Von den dreißig Objekten wurden zwölf innerhalb des damaligen Streitzeitraumes wieder veräußert. Die Behaltedauer der Wohnungen betrug zwischen zwei Monaten und etwa dreieinhalb Jahren, wobei der überwiegende Teil der verkauften Wohnungen vor Ablauf von drei Jahren veräußert wurde. In einem Ausnahmefall betrug die Behaltedauer mehr als zehn Jahre. Das Bundesfinanzgericht hatte zu beurteilen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, und bejahte dies, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit aller Personengesellschaften erfolgte, an denen Herr A als einzige natürliche Person beteiligt war und auch als einzige handelnde Person auftrat. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die drei Wohnungen, welche sich bis zum Jahr 2017 bzw bis zum beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 nach wie vor im Eigentum der Bf befanden und zumindest zeitweise vermietet wurden, dem Anlagevermögen zugerechnet und eine Absetzung für Abnutzung im Rahmen der Vermietungseinkünfte berücksichtigt (vgl BFG 17.7.2017, RV/6100308/2012).
In der Umsatzsteuererklärung vom 17.2.2022 für das Jahr 2020 erklärte die Bf Vermietungsumsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze in Höhe von € 15.310,00. Der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 24.2.2022 erging erklärungsgemäß. Dieser wurde am 7.9.2022 aufgehoben und ein neuer Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 7.9.2022 erlassen, wobei steuerfreie Grundstücksumsätze in Höhe von € 342.000,00 sowie dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegende Vermietungsumsätze in Höhe von € 13.918,18 angesetzt wurden. Dies wurde damit begründet, dass sich die nunmehrige Bf im gewerblichen Grundstückshandel betätige und daher Grundstücksverkäufe 2020 nicht als Hilfsgeschäfte zur unternehmerischen Tätigkeit gewürdigt würden, sondern es sich vielmehr um das Hauptaufgabenfeld eines gewerblichen Grundstückshändlers handle. Daher sei die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 überschritten worden und seien nicht befreite Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.10.2022, in der die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im Rahmen der der Festsetzung der Umsatzsteuer vorausgegangenen Betriebsprüfung die im Jahr 2020 veräußerte Liegenschaft als Anlagevermögen qualifiziert worden sei. Nach herrschender Auffassung handle es sich beim Verkauf von Anlagemögen aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls um ein Hilfsgeschäft (vgl bspw Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG, § 6, Rz 670).
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2022 als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der Betriebsprüfungen über die Jahre 2012 bis 2016 bzw 2007 bis 2009 sei die Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft worden. Dieser Feststellung folgend seien die Grundstücksverkäufe des Jahres 2020 nicht als Hilfsgeschäft zur unternehmerischen Tätigkeit gewürdigt worden, da es zum Hauptaufgabenfeld eines gewerblichen Grundstückshändlers gehöre, Grundstücke zu veräußern. Aus diesem Grund sei der Verkauf der Liegenschaften 2020 nicht als Hilfsgeschäft zu qualifizieren und, obwohl gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 unecht befreit, in die Gesamtbemessungsgrundlagen der Lieferungen und sonstigen Leistungen miteinzubeziehen. Dadurch werde die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 überschritten und seien somit die nicht befreiten Umsatzteile der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auf die Begründungen des Erstbescheides bzw der Betriebsprüfungsberichte werde verwiesen.
Im Vorlageantrag vom 15.12.2022 wird erneut dargelegt, dass es sich bei der Grundstücksveräußerung um ein Hilfsgeschäft handle, welches bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen sei. Es werde daher beantragt, die Umsatzsteuer entsprechend der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung mit null festzusetzen. Ebenso wird die Aussetzung der Einhebung des strittigen Umsatzsteuerbetrages in Höhe von € 891,82 beantragt.
Am 10.1.2023 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 5.12.2025 zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die X KG wurde im Jahr 2007 gegründet und am 18.10.2007 mit dem Geschäftszweig Kauf und Verkauf sowie die Vermietung von Immobilien im Firmenbuch eingetragen. Komplementär der KG war Herr A, Kommanditistin die Y GmbH mit einer Hafteinlage von € 500,00. In den Jahren 2007 bis 2008 erwarb die KG vier Eigentumswohnungen, wovon sie eine nach acht Monaten wieder veräußerte und die anderen in den Folgejahren zumindest zeitweise vermietete. Mit Einbringungsvertrag vom 22.9.2017 brachte Herr A seinen KG-Anteil zum Stichtag 31.12.2016 in die Z GmbH sowie in die Y GmbH ein, sodass die Z GmbH als Komplementärin nunmehr zu 94 % und die Y GmbH als Kommanditistin zu 6 % an der nunmehrigen Beschwerdeführerin X GmbH & Co KG (Bf) beteiligt ist. An beiden GmbHs hält Herr A 100 % der Gesellschaftsanteile und ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
In den Jahren 2006 bis 2011 wurden mehrere Kommanditgesellschaften gegründet, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter jeweils Herr A ist. Diese erwarben insgesamt ca dreißig Eigentumswohnungen, welche in der Folge vermietet bzw wieder veräußert wurden. Die Kommanditgesellschaften beschäftigen kein Personal, die Tätigkeit in Zusammenhang mit den Immobilien wird vielmehr von Herr A alleine ausgeführt.
Mit Kaufvertrag vom 22.10.2007 erwarb die Bf eine Eigentumswohnung mit der Adresse ***Wohnung1***. Hinsichtlich dieser liegen Mietverträge über den Zeitraum 2011 bis 2019 vor. Mit Kaufvertrag vom 2.1.2020 wurde die Eigentumswohnung zum Preis von € 103.000,00 veräußert.
Mit Kaufvertrag vom 22.1.2008 erwarb die Bf eine Eigentumswohnung mit der Adresse ***Wohnung2***. Hinsichtlich dieser liegt ein Mietvertrag vom 31.12.2016 über den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 vor. Diese wurde ebenfalls im Jahr 2020 mit Kaufvertrag vom 7.8.2020 zum Preis von € 239.000,00 veräußert.
Mit Kaufvertrag vom 7.3.2008 erwarb die Bf eine Eigentumswohnung mit der Adresse ***Wohnung3***. Hinsichtlich dieser Wohnung liegt ein Mietvertrag vom 1.5.2012 über den Zeitraum 1.5.2012 bis 30.4.2015 vor. Diese wurde mit Kaufvertrag vom 14.8.2017 zum Preis von € 198.000,00 veräußert.
Im Jahr 2008 erwarb sie eine weitere Eigentumswohnung mit der Adresse ***Wohnung4***, welche sie bereits nach Ablauf von acht Monaten im April 2009 wieder veräußerte. Diese wurde nicht vermietet.
Mit Kaufvertrag vom 29.11.2019 wurde eine weitere Eigentumswohnung mit der Adresse ***Wohnung5*** angeschafft.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Insbesondere gründen diese auf den vorliegenden Gesellschafts-, Kauf- und Mietverträgen sowie der Einsichtnahme in das Firmenbuch. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 idF BGBl I Nr 103/2019 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Hilfsgeschäfte sind im UStG nicht ausdrücklich definiert, jedoch unterscheiden sowohl Literatur als auch Judikatur grundsätzlich zwischen drei Arten von Leistungen im Rahmen eines Unternehmens. Dies sind die Leistungen, die den eigentlichen Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte) sowie Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die nicht zu den Grundgeschäften gehören, die aber in ihrem Gefolge vorkommen und diese ermöglichen (vgl bspw VwGH 16.12.2009, 2007/15/0176). Sie bilden nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens und würden - isoliert betrachtet - mangels Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Nebengeschäfte sind Geschäfte, die für sich betrachtet einem anderen Berufsbild oder Tätigkeitszweig als die Grundgeschäfte angehören, diesen aber im konkreten Fall benachbart sind bzw in ihrem Randbereich vorkommen. Da sie jedoch im Zuge der gesamten beruflichen und gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers vorkommen, gehören sie - auch wenn sie nicht nachhaltig ausgeführt werden - zum Unternehmen und unterliegen daher ebenso wie die Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer. Von den Hilfsgeschäften unterscheiden sich die Nebengeschäfte dadurch, dass sie keinen notwendigen Zusammenhang mit den Grundgeschäften aufweisen. Hilfsgeschäfte sind beispielsweise die Veräußerung von Inventargegenständen, die vorübergehende Vermietung von Anlagevermögen oder die einmalige Veräußerung von Anlagevermögen. Nebengeschäft ist etwa die Schätzungstätigkeit eines Kunsthändlers oder die gelegentliche Vermittlungstätigkeit eines Rechtsanwaltes. Die Unterscheidung zwischen Hilfsgeschäften und Nebengeschäften ist für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von Bedeutung, bei der Hilfsgeschäfte, nicht jedoch Nebengeschäfte, außer Betracht bleiben müssen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024) § 1 Rz 290; ebenso Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 1 Rz 237 ff mwN; Menheere/Tschiderer in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig (Hrsg), Praxiskommentar zum UStG2 (2023) § 6 UStG Rz 385).
Grundsätzlich sind in die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 einzurechnen, auch wenn sie steuerfrei sind. Jedoch sieht auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Art 288 MwStSyst-RL vor, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur bestimmte steuerfreie Umsätze mit einbezogen werden. Unionsrechtlich sind daher unter anderem steuerfreie Umsätze mit Immobilien, bestimmte Finanzumsätze und Versicherungsdienstleistungen außer Ansatz zu lassen, soweit diese Umsätze den Charakter von Nebenumsätzen haben. Der Begriff "Nebenumsatz" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff und bezeichnet Umsätze, die nicht zur gewöhnlichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehören und auch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der gewöhnlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen (EuGH 9.7.2020, CT, C-716/18; vgl Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 6 Rz 670 mwN).
Sowohl die Ausnahme von der Einbeziehung in die Umsatzgrenze in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 als auch jene in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie greift daher nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei diesem Umsatz nicht um ein Grundgeschäft, sondern um ein Hilfsgeschäft bzw einen Nebenumsatz handelt.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdegegenständliche Grundstücksumsatz in Zusammenhang mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ein Grundgeschäft oder ein Hilfsgeschäft darstellt.
Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen wird zum Grundstückshandel und damit zum Gewerbebetrieb, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159). Für die Beurteilung der Frage, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind auch Grundstückveräußerungen durch Miteigentumsgemeinschaften und vermögensverwaltende Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist, zu berücksichtigen (Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 23 EStG - Gewerbebetrieb Rz 128 mwN). Dieser Rechtsansicht folgend vertrat auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 17.7.2017, RV/6100308/2012, die Auffassung, dass nicht nur die An- und Verkaufstätigkeit der Beschwerdeführerin isoliert zu betrachten ist, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Personengesellschaften zu erfolgen hat, an denen Herr A als einzige natürliche Person beteiligt ist. Bei einem größeren Umfang von Grundstücksgeschäften spielt es auch keine Rolle, aus welchen Motiven die einzelnen Verkäufe erfolgt sind (VwGH 13.5.1986, 84/14/0077). Selbst wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb von Grundstücken noch nicht beabsichtigt haben sollte, diese in der später durchgeführten Weise zu verkaufen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen, wenn er den planmäßigen Abverkauf von Immobilien erst auf Grund eines später gefassten Willensentschlusses umgesetzt hat (VwGH 28.6.2012, 2009/15/0113). Es kommt nicht entscheidend auf die ursprüngliche Absicht, sondern auf das objektive Gesamtbild des Einzelfalles an (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159). Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Grundstücksmarktes zu berücksichtigen, woraus die Notwendigkeit einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung folgt (VwGH 26.2.2003, 98/13/0065). Auch wenn beim Erwerb der Wohnungen noch nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, diese (bzw mehrere davon) in der später durchgeführten Weise zu verkaufen, so ändert dies nichts daran, dass Herr A und "seine" KGs einen planmäßigen Verkauf von Wohnungen aufgrund eines möglicherweise erst später gefassten Willensentschlusses umgesetzt haben, der seiner Art und insbesondere seinem Umfang nach einem gewerblichen Grundstückshandel entspricht (siehe auch VwGH 14.11.1984, 82/13/0242).
Hinsichtlich der Tätigkeit der Bf und des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels wird zudem auf die Feststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 17.7.2017, RV/6100308/2012, verwiesen. Insbesondere durch den Umstand, dass nunmehr sämtliche der 2007 und 2008 angeschafften Wohnungen veräußert wurden, wird die Beurteilung der Tätigkeit der Bf als über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Grundstückshandel darüber hinaus noch bestätigt.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher insgesamt zur Überzeugung, dass die Tätigkeiten des Herr A, der Beschwerdeführerin und der anderen KGs planmäßig auch auf das Ausnützen von Gewinnchancen durch Grundstückshandel ausgerichtet waren. Somit ist vom Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auszugehen und sämtliche Grundstücksveräußerungen (Umlauf- und Anlagevermögen) sind daher als Teil des gewerblichen Grundstückshandels zu behandeln. Die Veräußerung stellt die Hauptaufgabe dieses Geschäftszweiges dar, sodass bei dieser Tätigkeit auch die Veräußerung von in früheren Jahren als Anlagevermögen gewidmeten Liegenschaften umsatzsteuerlich nicht als Hilfsgeschäft klassifiziert werden kann.
Aus diesem Grund ist der Verkauf der Liegenschaften vom 2.1.2020 sowie vom 7.8.2020 jeweils nicht als Hilfsgeschäft, sondern als Grundgeschäft, zu qualifizieren und, obwohl gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 unecht befreit, in die Gesamtbemessungsgrundlage der Lieferungen und sonstigen Leistungen miteinzubeziehen. Dadurch wird die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 überschritten, wonach die nicht befreiten Umsatzteile der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind (vgl ebenso BFG 9.1.2026, RV/6100234/2019).
Zudem wendet sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen die Einstufung der Tätigkeit der Bf als gewerblichen Grundstückshandel, sondern bringt lediglich vor, dass die nunmehr veräußerten Wohnungen als Anlagevermögen qualifiziert worden seien und diese Veräußerungen daher umsatzsteuerlich Hilfsgeschäfte darstellen würden.
Wird eine Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft, dann zählen die Grundstücke nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes. Daher können weder Investitionsbegünstigungen noch eine Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden; Wertverluste können durch eine Teilwertabschreibung Berücksichtigung finden (vgl bereits VwGH 31.5.1983, 82/14/0188; Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 23 EStG - Gewerbebetrieb Rz 129).
Die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Wohnungen als Anlagevermögen im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2007 bis 2011 durch das Bundesfinanzgericht oder durch die Abgabenbehörde im Zuge der Erlassung des Feststellungsbescheides für das Jahr 2020 entfaltet keinerlei Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Frage, ob es sich bei der Veräußerung dieser Eigentumswohnungen um Grundgeschäfte oder Hilfsgeschäfte im Sinne der Umsatzsteuer bzw der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 handelt. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die ertragsteuerliche Beurteilung der gegenständlichen Wohnungen als Anlagevermögen zu Recht erfolgte.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 9. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100009/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100009.2023
- Stammnummer
- 150034
- Gültig
- 09.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF