…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…welches infolge der Insolvenz der US-Gesellschaft (Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 in den USA am 5.3.2009) zur Gänze ausfiel und auf Ebene der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im vollen Ausmaß (gewinnmindernd) wertberichtigt wurde. Neben der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des…
…Forderungen anzumelden wurde im Dezember 2012 in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Im Sperrjahr, das gemäß § 36 Abs.2 PSG dem Gläubigerschutz diene, wären keine Forderungen gegen die Privatstiftung angemeldet worden, auch nicht von den Finanzbehörden. Die Anberaumung einer steuerlichen Prüfung im April 2014 nach dem…
… 82 Abs. 1 GmbHG zwingenden "Verbot der Einlagenrückgewähr" haben GmbH-Gesellschafter aus Gründen des Gläubigerschutzes nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss von der Verteilung…
…Rz 28a zu § 8 FinStrG). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, welche nur nach einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden kann. Demnach muss die grobe Fahrlässigkeit die nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen…
…stellen (§ 69 Abs. 2 iVm § 182 IO) bzw. bescheinigen hätte müssen, dass ein ernsthafter außergerichtlicher Ausgleich, vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre (§ 183 Abs. 2 IO; OGH vom 23.05.1997, 8 Ob 180/01f). Hinzu kommt noch…
…der in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Verrechnungsposition „Unbare Entnahmen“ gilt die Abrede, dass Entnahmen nur nach Maßgabe eines positiven Cash-Flows und ohne Gefährdung der Liquidität sowie unter Beachtung von Gläubigerschutzbestimmungen statthaft sind. Eine Entnahme darf erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des…
…die beim betroffenen Vermögensgegenstand keine Wertschöpfung bzw. Werterhöhung bewirkten dürften vor allem aus Gläubigerschutzprinzipien nicht als Vermögen ausgewiesen werden. Dies komme auch im strikten Aktivierungsverbot von Lehrkosten und frustrierten Aufwendungen zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund der unternehmensrechtlichen Bestimmungen sei daher die in ständiger Rechtsprechung vertretene…
…offensichtlich wirtschaftliche und rechtliche Realitäten. Wenn nämlich bereits ein Haftungsfall droht, so ist es für Maßnahmen zu dessen Vermeidung schon allein aus Gläubigerschutzgründen jedenfalls zu spät und können derlei verspätet getroffene Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung den Tatbestand der Gläubigerverkürzung und somit deliktisches Verhalten bewirken (§§ 156 ff…
…§ 82, 82 a Insolvenzordnung (IO) und die Kosten der Gläubigerschutzverbände (KSV und AKV) mit insgesamt 16.830 Euro inklusive einer Umsatzsteuer von 2.866 Euro bestimmt. 2. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und Dezember 2012 wiesen Vorsteuern von insgesamt 2.876 Euro aus. Sie führten zu…
…die zu einer Totalzerstörung der Betriebsanlagen geführt habe, sowie dem Entzug der Lizenzen durch den ***10*** Staat hätte die von der ***15*** eingegangene Bürgschaft schlagend werden sollen. Zwischenzeitig hätte sich jedoch der Gläubigerschutz geändert, sodass, wie das seitens des Geschäftsführers der ***15*** eingeholte Rechtsgutachten aufzeige…
…Frage stellen, ob die Darstellung der Entschädigung als Sofortertrag die korrekte Lösung im Sinne des UGBs sei, da man hier den Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip eindeutig verletzen würde. Dann könne für eine UGB-Bilanz für einen Einzelunternehmer nicht eine andere Lösung möglich sein, da das…
…aufgezählten Fällen des § 65 AktG darf eine AG ihre eigenen Aktien halten, jede andere Rücknahme von Aktien durch die AG ist unzulässig. Dies dient vor allem dem Gläubigerschutz und dem Schutz der übrigen Gesellschafter (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 65 Rz 1). Die Bf…