…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
…kann ein Dritter nicht Kenntnis von einer Abtretung erlangen. Ein effektiver Gläubigerschutz ist dadurch nicht garantiert. Schon aus den genannten Gründen bezweifelt das BFG, dass eine wirksame Zession vorliegt und die Bf im Streitfall als Haftender herangezogen werden darf. Selbst wenn die Zession wirksam sein…
Die gegenständliche Genussverpflichtung ist daher schon auf Grund des im Bilanzrecht verwurzelten Gläubigerschutzgedankens dem Prinzip der Vorsicht entsprechend auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu passivieren. Es wäre nämlich paradox und würde dem Vorsichtsprinzip widersprechen, hätte man, wie im Gegenstandsfall laut dem Erkenntnis des VwGH 99/15…
…welches infolge der Insolvenz der US-Gesellschaft (Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 in den USA am 5.3.2009) zur Gänze ausfiel und auf Ebene der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im vollen Ausmaß (gewinnmindernd) wertberichtigt wurde. Neben der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des…
…Forderungen anzumelden wurde im Dezember 2012 in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Im Sperrjahr, das gemäß § 36 Abs.2 PSG dem Gläubigerschutz diene, wären keine Forderungen gegen die Privatstiftung angemeldet worden, auch nicht von den Finanzbehörden. Die Anberaumung einer steuerlichen Prüfung im April 2014 nach dem…
…in der Steuerbilanz Wahlrechte. Wahlrechte seien aber mit einem Vorsichtsprinzip unvereinbar. Die Wahrung dieser unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschrift sei in der Folge durch die Berücksichtigung in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder neutralisiert worden. Dadurch komme es unternehmensrechtlich zum geforderten Gläubigerschutz bzw. der notwendigen Ausschüttungssperre, steuerrechtlich aber zu…
…mehr mittragen hätte wollen, woraufhin auch andere Aktionäre abgesprungen wären und daher die amerikanische Firma Liquiditätsprobleme bekommen hätte. Im Jahre 2007 wäre in Amerika Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt worden. Die Aktien wären natürlich noch nicht an der Börse notiert gewesen, sodass auch die Börsenkurse…
…mehr mittragen hätte wollen, woraufhin auch andere Aktionäre abgesprungen wären und daher die amerikanische Firma Liquiditätsprobleme bekommen hätte. Im Jahre 2007 wäre in Amerika Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt worden. Die Aktien wären natürlich noch nicht an der Börse notiert gewesen, sodass auch die Börsenkurse…
…EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813. Gewinnanteile Rz 1549: Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648). Gläubigerschutzverband Rz 1550: Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (VwGH 25.9.1964, 0700/64…
…Statistiken und Auswertungen (Kunden und Produktdatenbanken), direkte Kontaktaufnahme mit potentiellen Versicherungskunden zur Verifizierung von Informationen über den Kunden und zur weiteren Nachprüfung bei Feststellung einer negativen Bonität durch einen externen Gläubigerschutzverband. Die österreichischen externen Vertriebsmitarbeiter werden durch die Mitarbeiter der österreichischen Betriebsstätte über Versicherungsmöglichkeiten informiert…
… 82 Abs. 1 GmbHG zwingenden "Verbot der Einlagenrückgewähr" haben GmbH-Gesellschafter aus Gründen des Gläubigerschutzes nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss von der Verteilung…
…Rz 28a zu § 8 FinStrG). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, welche nur nach einer Einzelfallbetrachtung festgestellt werden kann. Demnach muss die grobe Fahrlässigkeit die nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen…
…stellen (§ 69 Abs. 2 iVm § 182 IO) bzw. bescheinigen hätte müssen, dass ein ernsthafter außergerichtlicher Ausgleich, vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre (§ 183 Abs. 2 IO; OGH vom 23.05.1997, 8 Ob 180/01f). Hinzu kommt noch…
…der in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Verrechnungsposition „Unbare Entnahmen“ gilt die Abrede, dass Entnahmen nur nach Maßgabe eines positiven Cash-Flows und ohne Gefährdung der Liquidität sowie unter Beachtung von Gläubigerschutzbestimmungen statthaft sind. Eine Entnahme darf erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des…