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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100184/2014

Option auf Regelbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 im Beschwerdeverfahren vorgelegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100184/2014vom 26.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A.B. in der Beschwerdesache E.E., vertreten durch X.X. gegen den Bescheid des Finanzamts A mit Ausfertigungsdatum 20.12.2013 betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil des Spruchs. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes A vom D.D., wurde die Schließung des Unternehmens des Beschwerdeführers (Bf.) zwecks Vermeidung eines Ausfalles bewilligt. Der Bf. war Kleinunternehmer. Mit Beschluss vom D. wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Ansprüche des Masseverwalters gem. §§ 82, 82 a Insolvenzordnung (IO) und die Kosten der Gläubigerschutzverbände (KSV und AKV) mit insgesamt 16.830 Euro inklusive einer Umsatzsteuer von 2.866 Euro bestimmt. 2. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und Dezember 2012 wiesen Vorsteuern von insgesamt 2.876 Euro aus. Sie führten zu Gutschriften am Abgabenkonto des Gemeinschuldners. 3. Auf Basis der am 29.11.2013 elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2012 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 20.12.2013 mit 0 Euro festgesetzt. Die bisher gutgeschriebenen Vorsteuern in Höhe von 2.876 Euro wurden nachgefordert. 4. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2.1.2014 wurde mit der am 15.1.2014 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines Regelbesteuerungsantrages gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgewiesen. Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom 20.1.2014 wurden der Antrag auf Regelbesteuerung für das Jahr 2012 und eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2012 übermittelt. Das Finanzamt beantragte in der Beschwerdevorlage die Stattgabe der Beschwerde. II. Sachverhalt Für das Jahr 2012 wurde im Beschwerdeverfahren eine Option auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vorgelegt. III. Rechtslage Gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 in der Fassung vom BGBl. I Nr. 112/2012 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen unter anderem gemäß Z 27 die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Gemäß Abs. 3 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. IV. Erwägungen Bei der Abgabenbehörde langte am 22.1.2014 - sohin vor Rechtskraft der am 15.1.2014 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung über die Umsatzsteuer 2012 - ein schriftlicher Regelbesteuerungsantrag gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 ein. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2012 hat auf Basis der berichtigten Umsatzsteuererklärung 2012 zu erfolgen. Der Beschwerde war somit stattzugeben. V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich nicht um die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern um die Klärung der Sachlage handelte. Innsbruck, am 26. August 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100184/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100184.2014
Stammnummer
101781
Gültig
26.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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