…Irrtum unterlaufen ist, wird dieser Punkt entsprechend berichtigt und hat wie folgt zu lauten: 8. Falls ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, Ausmaß der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen, die den folgenden Zwecken dienen: Wohnzwecken 2.006,35 m2, gewerblichen oder öffentlichen…
…Vorjudikatur – zum Ausdruck, dass die nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses im Sinne des § 53 Abs. 7 lit. a BewG darstelle und damit der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG – nicht als Mietzinsbeschränkung nach § 53 Abs…
…war und dieser entsprechend den Ausführungen des Erkenntnisses VwGH vom 24.9.2014, Zl 2010/13/0131ff keine gesetzliche Mietzinsbeschränkung im Sinne des leg.cit darstellt - so wie im Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 2004 lediglich mit 30 % durchzuführen und entspricht damit den Feststellungen…
…für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem…
…dass - ausgehend von der Tatsache, dass sich durch den Wegfall der gesetzlichen Mietzinsbeschränkung die Bewirtschaftung im Jahr 2015 geändert habe - unter Berücksichtigung des von 2006 bis 2015 erzielten Gesamtverlustes in der Höhe von 201.799,40 Euro anzunehmen sei, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes von…
…2 Z 3 LVO fällt, oder ob diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten wird. Mietzinsbeschränkungen Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass offenkundig gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen. Von Mietzinsbeschränkungen zu unterscheiden ist der Umstand, dass im Fall des Vorhandenseins von Altmietern diese Altmieten in der Regel…
…geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn dieser vergünstigte Mietzins auf eine gesetzliche Mietzinsbeschränkung beruht (vgl. VwGH vom 29.4.2003, 99/14/0240). Dass die Unterschreitung des amtlichen Sachbezugswertes durch den vereinbarten Mietzins in einer solchen gesetzlichen Beschränkung begründet sei, wurde weder im Beschwerdeverfahren der…
…geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn dieser vergünstigte Mietzins auf eine gesetzliche Mietzinsbeschränkung beruht (vgl. VwGH vom 29.4.2003, 99/14/0240). Dass die Unterschreitung des amtlichen Sachbezugswertes durch den vereinbarten Mietzins in einer solchen gesetzlichen Beschränkung begründet sei, wurde weder im Beschwerdeverfahren der…
…dass das ***B1*** langfristige Mietverträge eingegangen sei. Die Bestimmung des § 24a GehG stelle überdies eine arbeitsrechtliche Bestimmung dar und könne daraus keine gesetzliche Mietzinsbeschränkung abgeleitet werden. Eine Angemessenheit des vom DN zu leistenden Kostenersatzes iSd GehG bedeute nicht, dass sich nach der SachbezugswerteVO (bzw. nach …
…Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch die verbilligte Überlassung von Wohnraum kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Vereinbarung eines unter den amtlichen Sachbezugswerten liegenden Nutzungsentgeltes auf der von der Arbeitnehmereigenschaft unabhängigen Einhaltung zwingender gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen beruht. In einem solchen Fall ist nämlich nicht zu erkennen…
…8,15 % ebenfalls zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe verrechnet. Im Hinblick auf die ausschließliche Adaptierung des Bestandsobjektes durch den Mieter wird jegliche Anpassung des Mietzinses, insbesondere auch im Falle einer Freigabe der gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen oder aus dem Titel der Wertanpassung für die Dauer…
…geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn dieser vergünstigte Mietzins auf eine gesetzliche Mietzinsbeschränkung beruht (vgl. VwGH vom 29.4.2003, 99/14/0240). Dass die Unterschreitung des amtlichen Sachbezugswertes durch den vereinbarten Mietzins in einer solchen gesetzlichen Beschränkung begründet sei, wurde weder im Beschwerdeverfahren der…
…und Baujahr der Wohnung sei sie für ein Haus im 17. Bezirk, Baujahr 1973, ohne gesetzliche Mietzinsbeschränkung, von einer Miete von 6,00 € (83,00 S) pro m² ausgegangen. Als Vermieter müsse man damit rechnen, dass eine Wohnung nicht immer vermietet werden könne („kalkulatorische…
… Weiters wird auf die Aussage der Abgabenbehörde in der BVE zu den Sachbescheiden verwiesen: "Zwingende gesetzliche Mietzinsbeschränkungen können sich aus Sicht des Finanzamtes nur aus den einschlägigen Bestimmungen des Miet- und Wohnrechts ergeben." Das ist richtig und genau dieser Tatbestand liegt in den gegenständlichen Verfahren…
…Irrtum unterlaufen ist, wird dieser Punkt entsprechend berichtigt und hat wie folgt zu lauten: 8. Falls ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, Ausmaß der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen, die den folgenden Zwecken dienen: Wohnzwecken 1.134,44 m2, gewerblichen oder öffentlichen…
…auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das Ausmaß der Kürzung beträgt: a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil von …
…Irrtum unterlaufen ist, wird dieser Punkt entsprechend berichtigt und hat wie folgt zu lauten: 8. Falls ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, Ausmaß der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen, die den folgenden Zwecken dienen: Wohnzwecken 8.320,96 m2, gewerblichen oder öffentlichen…
…Vorjudikatur – zum Ausdruck, dass die nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses im Sinne des § 53 Abs. 7 lit. a BewG darstelle und damit der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG – nicht als Mietzinsbeschränkung nach § 53 Abs…
…Vorjudikatur – zum Ausdruck, dass die nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses im Sinne des § 53 Abs. 7 lit. a BewG darstelle und damit der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG – nicht als Mietzinsbeschränkung nach § 53 Abs…
…um ein Wohngebäude mit einer nutzbaren Fläche von 1.949,98 m2. Unter Punkt 8. „Falls ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, Ausmaß der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen, die folgenden Zwecken dienen“: gab die Bf. die gesamte Wohnzwecken dienende nutzbare Fläche…