… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ sowie die Löschung im Firmenbuch antragsgemäß bewilligt. Der Firmenbucheintrag vom 17.12.2002 lautet: „Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch A-GmbH (FN XXX) Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.“ Mit den an die „ELP-OEG“ gerichteten Bescheiden…
…Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB der Fall ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (zB VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332…
…wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332 mwN; VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB; Anmerkung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…
…Diese Entscheidung begründete es damit, die Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB durch die Y-GmbH (eingetragen im Firmenbuch am 17.12.2002) habe die Vollbeendigung der X-OEG bewirkt. Den an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen vom 07.03.2006 komme keine Bescheidqualität zu…
…in eine GmbH unterliegt § 142 Abs 1 UGB sowie - in ihrem (zeitlichen) Anwendungsbereich- der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB (Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022 (2023), 36 mwN). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden…
…igen Anteils an der L OG außer Betracht zu bleiben habe, findet in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen daher keine Deckung, was im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof schon zur Anwachsung gemäß § 142 HGB ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0563). Was schließlich die Frage…
…entgegenzuhalten: Auch im Falle, dass es sich beim ausgeschiedenen Komplementär um einen reinen Arbeitsgesellschafter gehandelt hat, bewirkt die Übernahme gemäß § 142 HGB aF, dass sich das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers verwandelt. An dem der Gesellschaft zugeordneten Gesamthandvermögen sind nämlich die…
…u.a.). Auch im Falle, dass es sich beim ausgeschiedenen Komplementär um einen reinen Arbeitsgesellschafter gehandelt hat, bewirkt die Übernahme gemäß § 142 HGB aF, dass sich das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers verwandelt. An dem der Gesellschaft zugeordnetem Gesellschaftsvermögen sind die…
…2011 Die Bf berief gegen den gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid mit im Wesentlichen folgender Begründung: Der erste Punkt der Berufung bezog sich auf die Gegenleistung für die gegenständlichen Superädifikate. Die Bf ging ebenfalls von einer Anwachsung des Vermögens der KEG an die Bf gemäß § 142 HGB aus…
…der Universalsukzession gemäß § 142 UGB ein Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu sehen (vgl. Mechtler/Pinetz in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner, GrEStG § 1 Rz 484). Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht kommt es auf die Grundlage der Geschäftsübernahme nicht an. Eine Geschäftsübernahme iSd § 142 UGB…
…der Gesamtrechtsnachfolge bei Fortbestand des Betriebes über. Demnach wäre sohin der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes auf Grund der Anwachsung unter analoger Anwendung der Umgründungsbestimmungen ebenfalls nur mit dem einfachen Einheitswert zu besteuern. Die ständige Rechtsprechung die Anwachsung gemäß § 142 UGB unter § 1 Abs…
…Scheidet somit aus einer solchen Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB aF), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a…
…26.8.2009 ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis von Herrn Ges2 erhoben wurde. Laut Firmenbucheintragung vom 6.3.2007 wurde die G infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch Ges2 aufgelöst. Über die Beschwerde wurde erwogen: "Eine Geschäftsübernahme gem. § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft…
…infolge der Übertragung des Betriebes an den Bf seit 5. März 2004 im Firmenbuch gelöscht. Eine Geschäftsübernahme gem. § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird. Da die KG gelöscht und somit nicht mehr existent ist…
…Feststellungsbescheid, der eine gemäß § 142 HGB/UGB übernommene OG/KG betraf, jedoch erst nach dieser Vermögensübernahme ergangen ist, an die zuletzt beteiligten Gesellschafter zu richten ist, geäußert hat, ist zu erwidern, dass im verfahrensgegenständlichen Fall laut vorliegenden Unterlagen keine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB stattgefunden hat…
…ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. VwGH 28.06…
…bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB (vgl. bspw. VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026; VwGH 28.06.2012, 2008/15/0332; sowie VwGH 08.02.2007, 2006/15/0379). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden…
…wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl. VwGH vom 22. November 2012, 2010/15/0026). Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne…
…nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. VwGH 8…
…nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. VwGH 8…