…zwei Gesellschaftern bestehenden KG, der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Ausschluss der Liquidation übernimmt, sodass das Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters im Wege der Anwachsung übergeht und der Vorgang, da er sich kraft Gesetzes vollzieht, nach …
…und Tz 2/598). Wenn aber als Folge der Rechtsfähigkeit der OG das Gesellschaftsvermögen sachenrechtlich der Gesellschaft zugeordnet ist, wobei das Vermögen der OG im Gesamthandeigentum der Gesellschafter steht, darf hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft nicht mit ihren Gesellschaftern gleichgesetzt werden, vielmehr sind das Gesellschaftsvermögen…
…BV bei einer PersGes gelten gleichermaßen für den Bereich der Ges wie der Ges'ter, soweit sie über Vermögenswerte verfügen, die der betriebl Sphäre zuzurechnen sind, aber nicht in das Gesamthandeigentum der Ges eingebracht werden (SonderBV, VwGH 21.12.93, 89/14/0186; EStR 5914…
…wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist (vgl. VwGH 30.5.1994, 89/16/0019 u.a.). Das zum Beispiel aus einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft geht in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (vgl. VwGH 29.11.1978, 473/75…
…von 895/19000 Anteilen an der Liegenschaft EZ KG W. Die Übernahme gem. § 142 UGB bewirkt eine Universalsukzession und verwandelt das bisher im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum d. Übernehmers. Der Übernehmer erwirbt daher die Liegenschaft nicht vom ausscheidenden Gesellschafter, sondern von der Gesellschaft selbst…
…XY vom 04.12.2011 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Übernahme gemäß § 142 UGB eine Universalsukzession bewirke und das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers verwandle (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0563). Deshalb erfolge der Erwerb von…
…Z 1 lit. a EStG 1988 entspreche) den Gegenstand des Veräußerungsvorgangs zivilrechtlich bestimme. Gesamthandeigentum begründe – anders als Bruchteilseigentum – keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil und infolgedessen auch kein Verfügungsrecht des einzelnen Gesellschafters an den Gegenständen des Gesamthandvermögens (BFH 4.10.1990, X R 148/88, BStBl 1992…
…Gesetz (§ 142 UGB), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u.a. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (vgl. VwGH 29.11.1978, 473/75, verstärkter Senat, VwGH 23.2…
…30***). Zu hier nicht strittigen Fragen betreffend Ausscheiden eines Kommanditisten ohne Abfindung im Zuge einer Anwachsung gem. § 142 HGB (bei gleichzeitiger Übernahme von Schulden der Gesellschaft als Gegenleistung) und Gesamthandeigentum bzw. Trennungsprinzip von Gesellschafts u. Gesellschaftervermögen wird hinsichtlich Grunderwerbsteuer auf BFG 09.05.2022, RV…
…die mehreren Personen ungeteilt gehörten. Ein solches Gesamthandeigentum bestehe aber nach § 105 UGB in der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung bei Personengesellschaften nicht mehr. In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist…
…und tritt gegenüber Kunden und Lieferanten auf.Um eine möglichst gerechte Kostenverteilung und Finanzierung zu gewährleisten, haben die Gesellschafter beschlossen, kein Betriebsvermögen im Gesamthandeigentum anzuschaffen. JederGesellschafter hat - je nach finanzieller Möglichkeit - betrieblich notwendige Anschaffungengetätigt oder unentgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. So werden z.B…
…zuzurechnen. Im Falle einer Mitunternehmerschaft ist es unmaßgeblich, ob das betriebsnotwendige Vermögen zivilrechtliches Alleineigentum eines oder mehrerer Gesellschafter ist oder ob es sich im Gesamthandeigentum der Gesellschaft befindet. Wird daher von einem Mitunternehmer (Gesellschafter) einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein Vermögensgegenstand zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt…
… 142 UGB), sei es durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u. a. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (vgl. VwGH 29.11.1978, 473/75, verstärkter Senat, VwGH 23.2.1989…
…105 UGB bestimmt aber auch, dass die Gesellschafter der offenen Gesellschaft gesamthandlich verbunden sind. Über das Vermögen einer OG oder einer KG kann daher nur gemeinschaftlich "zur gesamten Hand" verfügt werden; es befindet sich somit im Gesamthandeigentum (vgl. etwa Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, …
…Kommanditgesellschaft sind nach § 105 UGB rechtsfähig. Deren Vermögen steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen aktiven und passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Die liquidationslose Übernahme…
…in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, wird ausdrücklich Bezug genommen und die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Personengesellschaften erläutert. Da das Vermögen von Personengesellschaften im Gesamthandeigentum der Gesellschafter steht, partizipiert jeder Gesellschafter direkt an den Wertsteigerungen des Vermögens. Ohne ausdrückliche Einräumung von neuen Gesellschaftsrechten für…
…die mehreren Personen ungeteilt gehörten. Ein solches Gesamthandeigentum bestehe aber nach § 105 UGB in der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung bei Personengesellschaften nicht mehr. Am 20.3.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Am 30.1.2020 fand…
…Die bürgerlich-rechtlichen Unterscheidungen zwischen Miteigentum und Gesamthandeigentum sind bewertungsrechtlich irrelevant“. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum für Abschläge betreffend den gemeinen Wert der Liegenschaftsanteile an der EZ 1 wegen der individuellen Miteigentümersituation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Aus…
…Die bürgerlich-rechtlichen Unterscheidungen zwischen Miteigentum und Gesamthandeigentum sind bewertungsrechtlich irrelevant“. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum für Abschläge betreffend den gemeinen Wert der Liegenschaftsanteile an der EZ 1 wegen der individuellen Miteigentümersituation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Aus…
…Die bürgerlich-rechtlichen Unterscheidungen zwischen Miteigentum und Gesamthandeigentum sind bewertungsrechtlich irrelevant“. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum für Abschläge betreffend den gemeinen Wert der Liegenschaftsanteile an der EZ 1 wegen der individuellen Miteigentümersituation. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Aus…