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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101414/2020

Bei teilweiser Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens) ist § 24 EStG nicht anwendbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101414/2020vom 24.11.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Gewinn aus der Veräußerung eines prozentuellen Anteils an einer Mitunternehmerschaft gilt nicht als Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG wenn nicht ein bestimmter Mitunternehmeranteil - bestehend aus Gesellschaftsanteil und allfällig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen - veräußert wird. Bei Vorhandensein eines Sonderbetriebsvermögens muss auch dieses aliquot zum Gesellschaftsanteil mitveräußert werden. Der Mitunternehmeranteil besteht hier zwingend aus Gesellschaftsanteil UND Sonderbetriebsvermögen. Die Veräußerung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes ist nicht vergleichbar mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Ansgar Unterberger, den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer sowie die fachkundigen Laienrichter Leopold Pichlbauer und Mag Stefan Raab in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Regio Steuerberatung GmbH & Co KG, Franzosenhausweg 47, 4030 Linz, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November 2020 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Artikel I. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Feststellungsbescheid vom 10. November 2020 wurden die Einkünfte des Jahres 2018 abweichend zu den erklärten Daten festgesetzt. Abweichend wurde dem Veräußerungsgewinn des Gesellschafters A B kein begünstigter Hälftesteuersatz zuerkannt bzw. keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterstellt. Diese Änderung wurde in der gesonderten Bescheidbegründung wie folgt dargestellt: Verfahrensablauf: Am 20.09.2019 wurde die Erklärung über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2018 (Wirtschaftsjahr 01.02.2017 - 31.01.2018) beim Finanzamt Linz elektronisch eingereicht. Der Veräußerungsgewinn für die Anteilsabtretung (Veräußerung im Ausmaß von insgesamt 75%) von A B an die Neugesellschafter C Austria GmbH (Erwerb von 70%) sowie Ing. E D (Erwerb von 5%) wurde wie folgt in der Feststellungserklärung 2018 (Wirtschaftsjahr 01.02.2017 - 31.01.2018) errechnet: | Veräußerungserlös C GmbH | 4.000.000,00 | Veräußerungserlös D E | 171.000,00 | Summe Veräußerungserlös | 4.171.000,00 | abzgl. Anteil Eigenkapital | -462.000,00 | abzgl. Anteil Eigenkapital | -33.000,00 | Veräußerungsgewinn 2017 | 3.676.000,00 Für den o.a. Veräußerungsgewinn von 3.676.000,00 € wurde die Begünstigung des Hälftesteuersatzes gem. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG im Feststellungsverfahren beantragt. Der Veräußerungsgewinn wurde bei A B im Veranlagungsjahr Einkommensteuer 2017 (also 01.01.2017 - 31.12.2017) erklärt. Am 29. April 2019 wurde seitens des Finanzamtes Linz ein Vorhalt an A B als Beschwerdeführer verfasst. Inhalt dieses Vorhaltes waren u.a. die Umstände der Übertragung des Mitunternehmeranteiles und die Frage, ob A B iZm der Abtretung seiner 75%igen Mitunternehmeranteile weiterhin eine erwerbswirtschaftliche Mitunternehmerstellung für den verbleibenden 25%igen Mitunternehmeranteil bei der Beschwerdeführerin innehat. Am 26. Juli 2019 erfolgte die diesbezügliche Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters. Zusammenfassend führte der steuerliche Vertreter aus, dass A B mittels zweier Abtretungsverträge vom 25.10.2017 insgesamt 75% seiner Anteile an der Beschwerdeführerin veräußerte. Im Zuge dieser Abtretungsverträge wurde die Beteiligung der neuen Kommanditisten am Gewinn und Verlust bzw. den stillen Reserven ab 1.2.2017 vereinbart. Die zeitliche Erfassung des Veräußerungsgewinnes erfolgte bei A B unter Verweis auf Rz 6001 EStR im Jahr 2017. Hinsichtlich der Erwerbswirtschaftlichkeit der 25%igen Mitunternehmerstellung wurde ausgeführt, dass A B bis zur Abtretung der Anteile 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie 100%iger Kommanditist der Beschwerdeführerin war. Nach der Abtretung von 75% der Anteile und der damit einhergehenden Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit bei der Komplementär-GmbH verbleibt nunmehr lediglich ein kapitalistischer Kommanditanteil von 25%. Damit hat A B seine Erwerbstätigkeit per 31.10.2017 eingestellt, womit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 Z 3 EStG erfüllt sind. Der steuerliche Vertreter legte im Zuge dieses Schreibens noch folgende Unterlagen vor: - Gesellschaftsvertrag Beschwerdeführerin vom 25.10.2017 - Abtretungsvertrag Kommanditanteil (70%) vom 25.10.2017 an die C Austria GmbH - Abtretungsvertrag Kommanditanteil (5%) vom 25.10.2017 an Ing. E D Nach einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter wurden ergänzend per E-Mail vom 20.9.2019 folgende Unterlagen eingereicht: - Steuererklärungen E6 inkl. Beilagen E6a und E6a-1 2018 Beschwerdeführerin - Gewinnverteilung 2018 Beschwerdeführerin inkl. Berechnung Gewinnfreibetrag - Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung 2018 Beschwerdeführerin - Berechnung Veräußerungsgewinn A B - Firmenbuchauszug Beschwerdeführerin zum Stichtag 22.12.2017 - Berechnung Einkünfte aus Vermietung der Grundstücke aus dem Sonderbetriebsvermögen für A B - Ergänzungsbilanz 2018 C Austria GmbH - Ergänzungsbilanz 2018 Ing. E D Aus o.a. vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass das Sonderbetriebsvermögen (ausschließlich bestehend aus Grund und Boden) von A B nicht (auch nicht anteilsmäßig) an die neuen Gesellschafter C Austria GmbH und Ing. E D mitübertragen wurde, sondern zur Gänze zurückbehalten wurde. Die im Zusammenhang mit der Grundstückvermietung erhaltenen Mieterträge wurden als Sonderbetriebseinnahmen bei A B angesetzt. Am 23.9.2019 wurde durch den Fachbereich des Finanzamtes Linz ein E-Mail an den steuerlichen Vertreter übersandt, worin ein Auszug aus den EStR 2000, Rz. 5984 übermittelt wurde. In dieser Randziffer wurde die Rechtsmeinung vertreten, dass infolge des Zurückbehaltens des Sonderbetriebsvermögens kein Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zuerkannt werden kann, weil nicht alle mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Am 25.9.2019 wurde durch den steuerlichen Vertreter ein E-Mail an den Fachbereich des Finanzamtes Linz betreffend die rechtliche Darstellung der kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung übersandt. Am 3.10.2019 wurde zudem von Seiten der steuerlichen Vertretung ein wissenschaftlicher Beitrag von Prof. F zum Thema der teilweisen Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles mit Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens übermittelt. Am 9.12.2019 wurde ein Vorhalt des Finanzamtes Linz an den steuerlichen Vertreter übersandt. Zentraler Inhalt des Vorhaltes war die Darstellung des bisher amtlich aufliegenden Sachverhaltes sowie die Darstellung der steuerlichen Problembereiche (rechtliche Gestaltung der steuerlich angenommenen rückwirkenden Anteilsabtretung per 1. Februar 2017, Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Hälftesteuersatzes für den Veräußerungsgewinn infolge Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens). Am 1.9.2020 fand in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Linz eine Besprechung hinsichtlich der Veranlagung des Feststellungsbescheides 2018 (Wirtschaftsjahr 1.2.2017 - 31.1.2018) statt. Im Zuge dieser Besprechung wurde auch die Vorhaltsbeantwortung, datiert vom 25.8.2020, überreicht. Im Zuge der Besprechung wurden u.a. die wirtschaftlichen Gründe für die vorgenommene Gewinnverteilung ab 1.2.2017 (70%, 25%, 5%), die in der maßgeblichen Mitwirkung der Neugesellschafter ab 1.2.2017 ihren Ursprung haben, dargelegt. Bereits im Herbst 2016 hat es - It. den Ausführungen der steuerlichen Vertretung - eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung über die zukünftigen Beteiligungen der Neugesellschafter gegeben. Infolge dieser Grundsatzentscheidung haben die Neugesellschafter auch schon ab 1.2.2017 (und nicht erst ab Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 25.10.2017) im laufenden Betrieb mitgewirkt und bei maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen auch mitbestimmt. Des Weiteren wurden im Zuge des Gespräches die abweichenden Rechtsmeinungen in Zusammenhang mit der Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens und damit verbunden die Zu- bzw. Nichtzuerkennung des Hälftesteuersatzes für den Veräußerungsgewinn diskutiert. Zudem wurde seitens des Finanzamtes Linz im Zuge dieses Gespräches noch ersucht, die gesamte Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie das Anlageverzeichnis für die Beschwerdeführerin und den Mietvertrag von A B über das Sonderbetriebsvermögen vorzulegen. Am 3.9.2020 übersandte der steuerliche Vertreter per Mail die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie das Anlageverzeichnis. Zudem wurden die Bestands- und Superädifikatsverträge vom 15.1.1993, 15.09.2000 und 15.10.2010 gemeinsam mit der aktuellen Dauerrechnung über das Mietentgelt vom 23.10.2017 übermittelt. Der Sachverhalt wird durch das Finanzamt Linz wie folgt als erwiesen angenommen (der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verträgen sowie Vorhaltsbeantwortungen): Beim Unternehmen B G GmbH (FN1, Str. Nr. Nr1) stellen sich seit 1992 die Organ- und Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar: | Name | Bet./Zeitp. | Organ | Stammeinl. | hierauf gel. | A B | 100% | Geser | 660.000 | 660.000 | A B | seit 26.6.1992 | Gf | | | E D | seit 1.10.1995 | Gf | | Mittels Generalversammlungsbeschluss vom 7.9.2017 wurde die Umwandlung der B G GmbH (FN1) in die neu zu gründende Beschwerdeführerin beschlossen. Mittels Umwandlungsvertrag vom 7.9.2017 wurde demnach eine errichtende Umwandlung gem. Art II UmgrStG der B G GmbH (einziger Gesellschafter A B, Stammeinlage 660.000,00 €) mit ihrem Vermögen als Ganzes in die neu entstehende Beschwerdeführerin zum Stichtag 31.1.2017 durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde auch die B G GmbH neu gegründet (FN2). Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich bei der neu gegründeten Beschwerdeführerin daher ab 1.2.2017 (= Rückwirkung durch Umwandlung 31.1.) wie folgt dar: | Name | Beteiligung | Bezeichnung | FN-Nr. | neugegr. B G GmbH | 0% | Komplementär und Arbeitsgesellschafterin | FN2v | A B | 100% | Kommanditist | Durch die errichtende Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft wechselte der bisher im Privatvermögen des A B gehaltene (und bisher an die GmbH vermietete) Grund und Boden umwandlungsbedingt in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A B. Die Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdeführerin obliegt der neugegründeten B G GmbH (FN2). Die Beschwerdeführerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (31.01.). Ein eigener weiterer Gesellschaftsvertrag wurde für die Beschwerdeführerin am 7.9.2017 nicht geschlossen. Es gibt lediglich den Generalversammlungsbeschluss vom 7.9.2017, worin ersichtlich ist, dass die Rechte der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter sich nach den Bestimmungen des UGB's richten. Bei der neugegründeten B G GmbH (FN2) gab es im Zeitpunkt der Gründung am 7.9.2017 folgende Beteiligungsverhältnisse: | Name | Bet./Zeitp. | Organ | Stammeinl. | A B | 100% | Geser | 35.000 | A B | ab 7.9.2017 | Gf | Am 25.10.2017 wurde ein Gesellschaftsvertrag für die Beschwerdeführerin und je auch zwei Abtretungsverträge für Kommanditanteile des A B abgeschlossen. In einem ersten Schritt hat A B 70% (von 100%) seiner Kommanditanteile an die C Austria GmbH entgeltlich abgetreten. In einem zweiten Schritt hat A B 5% (von 100%) seiner Kommanditanteile an Ing. E D abgetreten. Betreffend die Gewinnanteile für das Wirtschaftsjahr 01.02.2017 - 31.01.2018 wurde in den beiden Abtretungsverträgen vereinbart, dass zivilrechtlich die Rechtswirksamkeit der Abtretung mit der Bezahlung des Abtretungspreises eintritt. Steuerlich soll eine Rückwirkung zum 31.01.2017 stattfinden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass A B am Gewinn der Beschwerdeführerin für das gesamte Wirtschaftsjahr nur mit 25% beteiligt ist. D.h. auch für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 25.10.2017 gibt es für A B keine 100%ige Gewinnbeteiligung, sondern nur eine 25%ige Gewinnbeteiligung. Gemäß dem persönlichen Gespräch vom 1.9.2020 in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Linz sowie gemäß dem Schreiben vom 25.8.2020 liegen für diese "rückwirkende steuerliche Abtretung" sowie für die vorgenommene Gewinnverteilung wirtschaftlich ausschlaggebende Gründe vor. So wurde gemäß den Ausführungen im Schreiben bereits im Herbst 2016 eine Grundsatzentscheidung über die zukünftigen Beteiligungen getroffen. Die neuen Gesellschafter wirkten bereits ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2018 (Beginn des Wirtschaftsjahres: 01.02.2017, Ende 31.01.2018) im Unternehmen der Beschwerdeführerin bei den maßgeblichen Unternehmensentscheidungen mit. Aus diesem Grunde wurde der laufende Gewinn des Wirtschaftsjahres 01.02.2017 vereinbarungsgemäß und entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (z. B. auf Grund der vorherrschenden wirtschaftlichen Einflussnahme der Neugesellschafter ab 01.02.2017) vertraglich zu 70% (C Austria GmbH), 25% (A B) und 5% (E D) aufgeteilt. Es liegt demnach keine "rückwirkende steuerliche Anteilsabtretung" vor; es wurde vielmehr im Zuge der Verteilung des laufenden Gewinnes lediglich eine entsprechende fremdübliche (und den tatsächlichen Arbeitsleistungen entsprechende) Gewinnverteilung des Wirtschaftsjahres von 01.02.2017 - 31.01.2018 vorgenommen. Für das Finanzamt Linz ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Gewinnverteilung des laufenden Gewinnes von 70%, 25% und 5% (trotz der erst am 25.10.2017 zivilrechtlich eingetretenen Neugesellschafter) eine angemessene - den tatsächlichen Arbeitsleistungen entsprechende - Gewinnverteilung darstellt. Die Beteiligungsverhältnisse für die Beschwerdeführerin stellen sich demgemäß It. Gesellschaftsvertrag vom 25.10.2017 wie folgt dar: | Name | Bet. | Bezeichnung | FN-Nr. | neugegr. N. G GmbH | 0% | Kompl. und Arbeitsgesellschafterin | FN2 | C Austria GmbH | 70% | Kommanditist | 478343x | A B | 25% | Kommanditist | | E D | 5% | Kommanditist | Das Sonderbetriebsvermögen (ausschließlich bestehend aus Grund und Boden im Ausmaß von rd. 10.000m²) verblieb trotz der Anteilsabtretungen weiterhin zu 100% bei A B und ist dort in dessen Sonderbilanz ausgewiesen. Lt. Gesellschaftsvertrag vom 25.10.2017 obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich der B G GmbH (FN2). Den Kommanditisten stehen bei der Beschwerdeführerin lediglich Einsichts-, Kontroll- und Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrechte bei bestimmten (über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden) Geschäften zu. Am 10.10.2017 wurde A B mit Gesellschaftsbeschluss (mit Wirkung 31.10.2017) als Geschäftsführer der B G GmbH (FN2) abberufen und am 25.10.2017 hat A B seine GmbH-Anteile im Ausmaß von 75% an der B G GmbH (FN2) an die C Austria GmbH (70%) sowie an Ing. E D (5%) abgetreten. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH stellen sich nunmehr wie folgt dar: | Name | Bet./Zeitp. | Organ | Stammeinl. | A B | 25% | Geser | 8.750,00 | C Austria GmbH | 70% | Geser | 24.500,00 | E D | 5% | Geser | 1.750,00 | H I | seit 10.10.2017 | Gf | | E D | seit 10.10.2017 | Gf | A B bezog bis Oktober 2017 Geschäftsführungsbezüge aus der B G GmbH (FN1 für 01 - 09/2017 für GmbH alt sowie FN2 für 01.10.-31.10.2017 für GmbH neu). Mit Abberufung von seiner Geschäftsführungstätigkeit im Oktober 2017 hat A B seine gesamte (aktive) Erwerbstätigkeit eingestellt. Als Kommanditist der Beschwerdeführerin hat A B ab 25.10.2017 lediglich jene Rechte, die dem eines Kommanditisten gem. UGB entsprechen. (Es liegt daher ab diesem Zeitpunkt für A B lediglich eine kapitalistische Mitunternehmerstellung im Sinne der EStR 2000 Rz. 6030 vor). Zwischen 07.09.2017 - 25.10.2017 gibt es keinen eigenen schriftlichen KG-Vertrag. Aus dem Generalversammlungsprotokoll ist jedoch erkennbar, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin der B G GmbH obliegt und die Rechte der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter sich nach den Bestimmungen des UGB richten. Es ist daher für das Finanzamt Linz als erwiesen anzunehmen, dass nach der Anteilsabtretung von 75% nur mehr von einem verbleibenden kapitalistischen Mitunternehmeranteil in Höhe von 25% auszugehen ist. Als Abtretungspreis ist für die Abtretung von 70% der KG-Anteile an die C Austria GmbH ein Betrag von 4.000.000,00 € vereinbart worden. Als Abtretungspreis für die 5% an Ing. E D sind 171.000,00 € vereinbart worden. Demnach errechnet sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.676.000,00 € (Berechnung wurde bereits oben dargestellt). Streitfrage: Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob im Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn des A B von 3.676.000,00 € gem. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG zuerkannt werden kann, obwohl das an die Beschwerdeführerin vermietete Sonderbetriebsvermögen (bestehend aus Grund und Boden) nicht anteilsmäßig im Zuge der Anteilsabtretung mitveräußert wurde. Unstrittig ist die Höhe des laufenden Gewinnes, die Verteilung des laufenden Gewinnes auf die Gesellschafter (auf Grund des Vorliegens von wirtschaftlichen Gründen ergibt sich gegenständlich eine angemessene Gewinnverteilung von 70%, 25% sowie 5% für das gesamte Wirtschaftsjahr 01.02.2017-31.01.2018) sowie die Höhe des Veräußerungsgewinnes von insgesamt 3.676.000,00 € (zurechenbar an A B). Des Weiteren ist unstrittig, dass A B die personenbezogenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Hälftesteuersatzes gem. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG erfüllen würde (Vollendung des 60. Lebensjahres, Einstellung der Erwerbstätigkeit sowie Erfüllung der 7-Jahres-Frist). Der Sachverhalt wurde wie folgt rechtlich gewürdigt: § 23 EStG lautet (auszugsweise): Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: … 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. § 24 EStG lautet (auszugsweise): (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei 1. der Veräußerung - des ganzen Betriebes - eines Teilbetriebes - eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist 2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes). (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. (3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. § 37 EStG lautet (auszugsweise): (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für - außerordentliche Einkünfte (Abs. 5), - Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen, - Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. … (5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: 1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. 2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es Hegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. 3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter sind in Abhängigkeit der objektiven Nutzung im Betrieb dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Im Falle einer Mitunternehmerschaft ist es unmaßgeblich, ob das betriebsnotwendige Vermögen zivilrechtliches Alleineigentum eines oder mehrerer Gesellschafter ist oder ob es sich im Gesamthandeigentum der Gesellschaft befindet. Wird daher von einem Mitunternehmer (Gesellschafter) einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein Vermögensgegenstand zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dieses im steuerrechtlichen Sinn notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn es zivilrechtlich nicht in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht wurde. Dieses außerhalb der Gesellschaftsbilanz erfasste steuerliche Gesellschaftsvermögen wird als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bezeichnet. Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung zählen also Wirtschaftsgüter, auch wenn sie nicht zum Gesellschaftsvermögen, sondern einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, ebenfalls zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Gesellschaft (Hinweis VwGH 10.3.1982, 82/13/0008 sowie VwGH 25.9.2001, 96/14/0109). Derartiges Sonderbetriebsvermögen ist zwingend in der Sonderbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Die steuerrechtliche Betriebsvermögenseigenschaft von Sonderbetriebsvermögen entspringt den grundsätzlichen Besteuerungsprinzipien von Personengesellschaften. Aufgrund der expliziten Anordnung in § 23 Z 2 EStG stellen Vergütungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter für deren Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern Gewinnanteile dar. Resultieren derartige Vergütungen aus an sich bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, befinden sich diese im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Indem das Sonderbetriebsvermögen keinen eigenen Betrieb darstellt, sondern seine Existenz ausschließlich in Kombination mit dem Betrieb der Mitunternehmerschaft erhält, diesem dient und ihn unterstützt, lässt sich damit eine direkte Verbindung zwischen der Gesellschaft und dem Sonderbetriebsvermögen herstellen. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass der Betrieb der Mitunternehmerschaft bzw. das diesem zugehörige Betriebsvermögen sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter umfasst (vgl. Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann in Fritz-Schmied/Urnik/Bergmann, Handbuch Mitunternehmerschaften, S. 80 f, Pkt. 2.1.1. Die Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens). Hintergrund dieser Regelung ist die Vergleichbarkeit der Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmen. Wäre also das Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers notwendiges Betriebsvermögen, so ist es das auch im Betrieb der Personengesellschaft. Dementsprechend sind im Eigentum eines Gesellschafters stehende, aber dem Betrieb dienende Grundstücke, Mietrechte an Geschäftsräumlichkeiten oder bestimmte Beteiligungen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft, welches jedoch infolge der zivilrechtlichen (und wirtschaftlichen) Eigentumsverhältnisse in der (Steuer-) Bilanz der Gesellschaft nicht berücksichtigt wird, sondern als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz für den betreffenden Gesellschafter zum Ausweis gelangt (vgl. VwGH 25.9.2001, 96/14/0109). Die mit diesen Vermögensteilen zusammenhängenden Erträge (Sonderbetriebseinnahmen) und Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) sind im Rahmen der ersten Ebene der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und bei der Aufteilung des Gesamterfolges ausschließlich dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnen. Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich also um Wirtschaftsgüter, die zwar dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen, aber zivilrechtlich und wirtschaftlich im Eigentum eines Gesellschafters stehen. Die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft (Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen) können den Mitunternehmern zugeordnet werden (Hinweis VwGH 8.3.1994, 91/14/0173); beim Sonderbetriebsvermögen erfolgt die Zuordnung an einen konkreten (und nur im Fall von Miteigentum an mehrere) Gesellschafter. Es kommt einheitlich dieselbe Gewinnermittlungsart (auch für das Sonderbetriebsvermögen) zur Anwendung, da die Gewinnermittlungsart der Gesellschaft auf den Gesellschafter durchschlägt (VwGH 16.11.1979, 0665/78 sowie VwGH 19.09.2013, 2011/15/0107). Auf der Seite des Gesellschafters umfasst der Mitunternehmeranteil auf Grund der o.a. Ausführungen zwingend das anteilige Gesellschaftsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen bzw. die Ergänzungsbilanzwerte (so auch Doralt in Doralt et al, EStG18, § 24 Tz. 81 mit den dortigen Zitierungen). Ein Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht demnach zwingend aus dem Anteil an der Personengesellschaft (Gesellschaftsanteil) und dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers. Im konkreten Fall werden drei Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen des A B ausgewiesen. Diese drei Grundstücke werden aus dem Sonderbetriebsvermögen an die Beschwerdeführerin vermietet. Auf den drei Grundstücken sind die Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin errichtet worden. Am 25.10.2017 wurde ein insgesamt 75%iger Anteil an der Personengesellschaft von A B (zu 70% an C Austria GmbH und zu 5% an Ing. E D) veräußert. Die Grundstücke wurden dabei nicht mitveräußert, sondern stehen nach wie vor im alleinigen zivilrechtlichen Eigentum des A B und werden auch weiterhin im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. Strittig ist, ob der Veräußerungsgewinn für diesen 75%igen Anteil einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG iZm § 37 Abs. 5 Z 3 EStG darstellt. Der Mitunternehmerbegriff ist ein Begriff, der ausschließlich durch das Ertragsteuerrecht geprägt ist und mit dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der Personengesellschaft nicht deckungsgleich ist. Der Mitunternehmeranteil im steuerlichen Sinne iSd § 24 Abs. 1 Z 1 EStG ist daher kein Synonym für den Anteil an einer Personengesellschaft, der sich ausschließlich auf die im Gesellschaftsvermögen befindlichen Vermögenswerte bezieht. Ein (steuerlicher) Mitunternehmeranteil umfasst neben den im Gesellschaftsvermögen befindlichen Vermögenswerten bzw. Wirtschaftsgüter auch Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum des Gesellschafters oder im Miteigentum mit anderen Gesellschaftern oder auch Nichtgesellschaftern stehen und der Gesellschaft dienen. Damit geht der (steuerliche) Mitunternehmeranteil über den bloßen Gesellschaftsanteil hinaus und umfasst zwingend auch das Sonderbetriebsvermögen. Der Mitunternehmeranteil umfasst aus steuerlicher Sicht also einerseits den quotenmäßigen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen sowie das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2020, Tz. 24 Tz 31). Auch die deutsche Rechtsprechung (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG 2018, § 16 Tz. 292) geht davon aus, dass der steuerliche Mitunternehmeranteil iSd § 15 Abs. 1 dEStG auch das Sonderbetriebsvermögen mitumfasst. Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteiles mit dem gesamten Sonderbetriebsvermögen an einen Dritten unterliegt daher eindeutig der Besteuerung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 EStG (vgl. EStR 2000 Rz 5984), da in diesem Fall der gesamte (steuerliche) Mitunternehmeranteil veräußert wird. Bei der Veräußerung eines die Mitunternehmeranteilsquote übersteigendem Sonderbetriebsvermögen liegt insofern kein begünstigter Veräußerungsgewinn vor (vgl. 5984 EStR); bei der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen unterhalb der Quote des Mitunternehmeranteiles kommt mangels Aufdeckung aller stillen Reserven die Begünstigung nicht zur Anwendung (vgl. BMF, RdW 1992, 94; EStR 2000 Rz 5984; ebenso aber auch die deutsche Rechtsprechung BFH 12.4.2000 XI R 35/99; BFH 24.8.2000, IV R 51/98; BFH 06.12.2000, VIII R 21/00). Wenn nun - wie im konkreten Fall - ein Anteil an einer Personengesellschaft von 75% vollkommen ohne Sonderbetriebsvermögen veräußert wird, so wird aus steuerlicher Sicht nicht der gesamte (steuerliche) Mitunternehmeranteil von 75% veräußert, da zum (steuerlichen) Mitunternehmeranteil von 75% zwingend auch das Sonderbetriebsvermögen von 75% gehört. Wird daher bloß der Gesellschaftsanteil (oder wie im konkreten Fall ein Teil des Gesellschaftsanteiles) ohne (dem Gesellschaftsbetrieb dienende) Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen veräußert, bezieht sich diese Veräußerung ausschließlich auf diesen Gesellschaftsanteil von 75%, der damit bloß einen Teil des (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles ausmacht. Insoweit erfolgt keine Veräußerung eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles iSd § 24 Abs. 1 Z 1 EStG, da der (steuerliche) Mitunternehmeranteil zwingend auch das Sonderbetriebsvermögen mitumfasst. Es können daher die mit einer solchen Veräußerung verbundene Begünstigungen wie der Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG oder der Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG nicht zur Anwendung kommen. Den abweichenden Rechtsansichten (z. B. Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 24 Tz. 104 oder Kanduth-Kristen in Jakom, § 24 Rz. 90 k) kann seitens des Finanzamtes Linz nicht gefolgt werden, da - wie bereits ausgeführt - im konkreten Fall lediglich nur ein 75%iger Gesellschaftsanteil; nicht jedoch ein 75%iger (steuerlicher) Mitunternehmeranteil (bestehend auch aus dem 75%igen Gesellschaftsanteil und dem 75%igen Sonderbetriebsvermögen) veräußert wurde. Wie beide Rechtsmeinungen ausführen, ändert eine Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens nichts an der Mitunternehmerstellung des Erwerbers. Das ist auch It. Ansicht des Finanzamtes Linz zutreffend, da die neuen Gesellschafter C Austria GmbH und Ing. E D eine Mitunternehmerstellung haben, auch wenn sie das Sonderbetriebsvermögen nicht anteilsmäßig erhalten haben. Im konkreten Fall ist aber die Rechtsfrage dahingehend zu definieren, ob die Veräußerung des 75%igen Gesellschaftsanteils durch A B einen Veräußerungstatbestand eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles iSd § 24 Abs. 1 Z 1 EStG darstellt oder nicht. Da im konkreten Fall It. Ansicht des Finanzamtes Linz gar keine Veräußerung eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles vorliegt (da ein Mitunternehmeranteil immer auch das zugehörige Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters umfasst), kann der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG nicht zur Anwendung gelangen. Zur Rechtsansicht Hirschler in Festschrift Bruckner, Seite 96, ist auszuführen, dass Hirschler davon ausgeht, dass wirtschaftlich die Übertragung eines Teiles einer Mitunternehmerschaft der Veräußerung eines Teilbetriebes vergleichbar sei. Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt It. Hirschler dann vor, wenn sämtliche wesentliche Grundlagen des Teilbetriebes in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden. Entscheidend sei somit die Übertragung der wesentlichen Teile eines Teilbetriebes. Dieser Rechtsmeinung kann seitens des Finanzamtes nicht zugestimmt werden, da die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht immer (wirtschaftlich) vergleichbar ist mit der Veräußerung eines Teilbetriebes. Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Würde man der Rechtsmeinung folgen, dass eine Übertragung eines Teiles einer Mitunternehmerschaft ohnehin in jedem Fall (wirtschaftlich) einen Teilbetrieb darstellt, so würde eine gesonderte Nennung betreffend Mitunternehmerschaften im Gesetzestext im § 24 Abs. 1 Z 1 EStG obsolet werden. Eine derartige überflüssige Nennung im Gesetzestext kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es kommt It. Ansicht des Finanzamtes Linz in § 24 Abs. 1 Z 1 EStG der Grundsatz zum Ausdruck, dass der Mitunternehmeranteil nicht automatisch vom Begriff "Betrieb" und "Teilbetrieb" mitumfasst ist; der Gesetzgeber wollte durch die ausdrückliche Nennung der Mitunternehmerschaften die Veräußerung von (steuerlichen) Mitunternehmeranteilen lediglich zur Betriebsveräußerung und Teilbetriebsveräußerung gleichbehandelt wissen. Auch F geht in seinen Ausführungen nicht auf die Vorfrage ein, ob die Veräußerung eines Anteiles an einer Personengesellschaft ohne Sonderbetriebsvermögen überhaupt eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles im steuerlichen Sinne darstellt, da - wie bereits ausgeführt - der (steuerliche) Mitunternehmeranteil nach der österreichischen und deutschen Rechtsprechung immer auch zwingend das Sonderbetriebsvermögen mitumfasst. Wie bereits ausgeführt, liegt It. Ansicht des Finanzamtes Linz durch die Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens keine Veräußerung eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles vor, weshalb gar kein Anwendungsfall der Veräußerung eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG vorliegt. Lt. F stellt zudem das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers keinesfalls eine wesentliche Grundlage für einen Teil der Mitunternehmerschaft dar, das Sonderbetriebsvermögen sei - wenn überhaupt - eine wesentliche Grundlage der gesamten Mitunternehmerschaft. Gemäß der deutschen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil v. 24.08.2000 - IV R 51/98 BStBl 2005 II S. 173) können jedenfalls auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils darstellen. Im konkreten Fall ist das Sonderbetriebsvermögen (bestehend aus den Grundstücken 1652/4, 1624/8 im Ausmaß von 6.368m²,1624/2 und 1385/4 im Ausmaß von 1.362m², der neugebildeten Teilfläche I aus 1624/2 im Ausmaß von 2.346m² sowie des Grundstückes 1385/4 im Ausmaß von 105m²) lt. Ansicht des Finanzamtes Linz eine wesentliche Grundlage des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (bestehend aus Gesellschaftsvermögen und Sonderbetriebsvermögen). Die Grundstücke sind damit als wesentliche Grundlage für den Mitunternehmeranteil als auch daraus folgend für den Betrieb der Beschwerdeführerin zu sehen, da unstrittig auf diesen Grundstücken die Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin angesiedelt sind. Die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen des A B stehen daher in einem funktional wesentlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin, da auf den Grundstücken die Betriebsgebäude errichtet wurden und daher die Grundstücke für die Ausübung des Betriebes der Beschwerdeführerin unerlässlich sind. Auch bereits vom Ausmaß her ist eine rd. 10.000m² große Betriebsfläche wohl als eine wesentliche Betriebsgrundlage zu sehen. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das, dass das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen iZm mit dem veräußerten Gesellschaftsanteil von 75% nicht an die Erwerber veräußert wurde. Zwar lässt die steuerliche Rechtsprechung bei Betriebsveräußerungen einen Veräußerungstatbestand nach § 24 Abs. 1 Z 1 EStG zu, wenn bei Betrieben, die ein Betriebsgebäude essentiell voraussetzen, der Betrieb veräußert wird, aber das Betriebsgebäude zurückbehalten und in weiterer Folge an den Erwerber vermietet wird (z. B. EStR 2000, Rz. 5575 mit den dortigen Zitierungen). Ein Einzelunternehmer, der also sein betriebliches Grundstück im Zuge einer Betriebsveräußerung in das Privatvermögen überführt und es dem Erwerber des Betriebes (z. B. im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung) zur Verfügung stellt, erzielt einen Veräußerungsgewinn gem. § 24 Abs. 1 Z 1 EStG, wobei das Grundstück zu Buchwerten entnommen wird, also aus der Grundstücksentnahme im Zuge der Privatentnahme keine stillen Reserven zu besteuern sind. Diese Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH 12.1.1979, 2600/78) ist aber eindeutig iZm einer Betriebsveräußerung und nicht zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles ergangen. Ein Mitunternehmeranteil besteht - wie bereits mehrfach ausgeführt - zwingend auch aus dem Sonderbetriebsvermögen. Infolge Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens liegt bei der gegenständlichen Veräußerung von 75% keine Veräußerung eines (steuerlichen) Mitunternehmeranteiles vor. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG ist zudem die abschließende (d.h. einmalige) Besteuerung der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles (so auch Jakom/Kanduth-Kristen, 2020, § 24 Tz. 1). Es soll also im Zuge einer Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eine (einmalige und abschließende) Besteuerung erfolgen, da der Mitunternehmeranteil in einem einheitlichen Vorgang an den Erwerber veräußert wird. Im konkreten Fall kann die abschließende Besteuerung der veräußerten 75% nicht erfolgen, da das gesamte (für den Betrieb der Beschwerdeführerin funktional wesentliche) Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wurde und deshalb eine abschließende Besteuerung von 75% des Sonderbetriebsvermögens im Zuge der gegenständlichen Veräußerung nicht erfolgt ist (vgl. auch Rz. 5984 EStR, wonach kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn nicht alle mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen stillen Reserven aufgedeckt werden). A B hat auch nicht gedanklich 75% vom Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten in das Privatvermögen entnommen und wiederum als Einlage in den restlichen Mitunternehmeranteil von 25% überführt. Das Sonderbetriebsvermögen blieb ohne (gedankliche) Entnahme durch die Zurückbehaltung in der Sonderbilanz unverändert bestehen. Zusammenfassend wird seitens des Finanzamtes Linz festgestellt, dass ein Mitunternehmeranteil zwingend auch das Sonderbetriebsvermögen umfasst und deshalb eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Sonderbetriebsvermögen nicht die Veräußerung eines steuerlichen Mitunternehmeranteils gem. § 24 Abs. 1 Z 1 EStG darstellt. Es liegt somit kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG vor. Daraus folgend kann auch kein Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG und auch kein Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG zuerkannt werden. Ergänzend wird ausgeführt: Die Gesellschaft hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.02.2017 - 31.01.2018). Da für A B kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 5 Z 3 EStG vorliegt, erübrigt sich eine gesonderte Feststellung darüber, ob der Gewinn von 3.676.000,00 € aus der Abtretung des 75%igen Anteils in das Jahr 2017 oder in das Jahr 2018 steuerlich zugeordnet wird. Der im Feststellungsverfahren 2018 (für den Zeitraum 01.02.2017 - 31.01.2018) festgestellte Gewinn für A B ist in jenem Jahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (d.h. 2018). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wurde Beschwerde gegen oben genannten Bescheid eingereicht. Der Ansicht der Finanzbehörde wird von unserer Seite widersprochen, da § 24 EStG 1988 nur voraussetzt, dass der Erwerber des Kommanditanteils sowie Mitunternehmeranteils das Unternehmen/den Betrieb als Mitunternehmer fortführen kann, auch wenn sich das anteilige Sonderbetriebsvermögen nicht in seinem Eigentum befindet. Diese Rechtsansicht wird in der Literatur von verschiedenen Autoren vertreten: Vgl. Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 24 Tz 104: "§ 24 EStG setzt (nur) voraus, dass der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen ohne weiteres fortzuführen. Diese Voraussetzung gilt bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als erfüllt, und zwar auch insbesondere dann, wenn nur ein Teil des Mitunternehmeranteiles veräußert wird; denn jeder Gesellschafter ist unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung Mitunternehmer; ob das Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, zum Teil oder zu Gänze mitveräußert wird, ist für die Mitunternehmerstellung des Erwerbers ohne Bedeutung. " Vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, § 24 Rz 90k: "Die Verwaltungsmeinung erscheint zu restriktiv, weil die Übertragung/Zurückbehaltung des SonderBV auf die MUerstellung des Erwerbers keine Auswirkung hat. " Vgl. Hirschler in Festschrift Bruckner, Seite 96 f.: "Damit zwingt diese Aussage der EStR Abgabenpflichtige, will man die Begünstigungen der § 24 und § 37 EStG nicht verlieren, an dem Sonderbetriebsvermögen zivilrechtlich Miteigentum zu begründen, was rein praktisch eine nicht unwesentliche Härte darstellt. Rein rechtlich stellt sich aber auch die Frage, ob das Unterlassen der anteiligen Mitveräußerung des Sonderbetriebsvermögens tatsächlich den Verlust der Begünstigungen der § 24 und § 37 EStG zur Folge hat. Wirtschaftlich ist die Übertragung eines Teiles des Mitunternehmeranteiles vergleichbar der Veräußerung eines Teilbetriebes. Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt dann vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden. Entscheidend ist somit das Übertragen der wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes. Meines Erachtens stellt aber das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers keinesfalls eine wesentliche Grundlage für einen Teil eines Mitunternehmeranteiles dar, das Sonderbetriebsvermögen ist, wenn überhaupt, wesentliche Grundlage der gesamten Mitunternehmerschaft. Da jenes Wirtschaftsgut, das bisher Sonderbetriebsvermögen dargestellt hat, auch weiterhin diese Eigenschaft aufweist und damit insgesamt die bisherige Nutzungsmöglichkeit dieses Wirtschaftsgutes beibehalten wird, ist der Erwerber des Teiles des Mitunternehmeranteiles in der Lage, die bisherige wirtschaftliche Aktivität, die mit dem Mitunternehmeranteil verbunden war, fortzusetzen. Für diese Auffassung spricht auch, dass das Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen dann nichts am Vorliegen einer Betriebsveräußerung ändert, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dem Erwerber zur Nutzung überlassen werden. " Weiters gilt es Folgendes zu bedenken: Herr A B hat von seinem 100%igen Mitunternehmeranteil insgesamt 75% des Mitunternehmeranteils ohne den zugehörigen anteiligen 75%igen Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens verkauft (die Gebäude sind Teil des gemeinschaftlichen Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin). Gedanklich hat Herr A B daher den 75%igen Anteil des Grund und Bodens des SBV im Zuge des Verkaufs aus dem verkauften Mitunternehmeranteil zu Buchwerten "entnommen" und in das Sonderbetriebsvermögen seines restlichen 25%igen Mitunternehmeranteils "überführt". Dass diese Zurückbehaltung des anteiligen SBV-Grund und Bodens auf Grund zwingender steuerlicher Buchwertfortführung nach einhelliger Ansicht bei ihm zu keiner Gewinnrealisierung führt, kann Herrn A B uE nicht zum Vorwurf der nicht vollständigen Realisierung gemacht werden. Dies würde nämlich im vergleichbaren Fall eines Einzelunternehmers bedeuten, dass ein Einzelunternehmer bei Veräußerung oder Aufgabe seines Betriebes ebenfalls seinen Grund und Boden bei Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes immer an Dritte veräußern müsste, weil für die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen ja gesetzlich eine zwingende Buchwertfortführung vorgesehen ist und daher gesetzlich zwingend gar nicht sämtliche stille Reserven steuerlich realisiert werden (können). Eine derartige Auslegung einer Veräußerungspflicht für den betrieblichen Grund und Boden bei Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes durch einen Einzelunternehmer kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Gleiches gilt für den vorliegenden Fall der teilweisen Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Aus der zwingenden Buchwertfortführung für das Sonderbetriebsvermögen - hier ausschließlich des Grund und Bodens! - würde sich - wie oben hinsichtlich des Einzelunternehmers dargestellt - im vorliegenden Fall eine anteilige Veräußerungspflicht für den Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens ergeben, um in den Genuss des Hälftesteuersatzes kommen zu können. Eine abgeleitete Veräußerungspflicht - die aus einer zwingenden steuerlichen Buchwertfortführung resultieren würde ! - kann dem Gesetzgeber aber wohl nicht unterstellt werden und würde den Sinn und Zweck der zwingenden Buchwertfortführung ins Gegenteil verkehren: An die Stelle der Vermeidung der Realisierung der stillen Reserven des Grund und Bodens durch zwingende Buchwertfortführung würde eine faktische zwingende Realisierung treten (um in den Genuss des Hälftesteuersatzes kommen zu können). Auch bei Verkauf eines Teilbetriebes aus einem Gesamtbetrieb, welcher dem Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils vergleichbar ist, besteht nach h.A. kein Zweifel daran, dass die Verschiebung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem verkauften Teilbetrieb zu steuerlichen Buchwerten in den verbleibenden Betrieb nichts am Vorliegen des Tatbestandes "Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988" ändert, sodass in weiterer Folge auch auf Antrag die Hälftesatzbesteuerung nach § 37 EStG 1988 für den verkauften Teilbetrieb zustehen muss vgl. Hirschler, FS Bruckner, S 96f.). Aufgrund dieser angeführten Argumente und Literaturmeinungen, welche zumindest für den vorliegenden Sonderfall des Grund und Bodens im Sonderbetriebsvermögen eine mangelnde sachliche Rechtfertigung und mangelnde inhaltliche Richtigkeit der EStR 2000, Rz 5984 erkennen lassen, beantragen wir, dass im Feststellungsbescheid ein Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 iHv 3.676.000,00 € ohne Abzug des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 gesondert ausgewiesen wird, wobei auf den "entnommenen" Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens infolge zwingender (gesetzlicher) Buchwertfortführung ein Betrag von "Null" entfällt. Wir beantragen daher für Herrn A B den ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der Veranlagung 2018 (oder 2017). Weiters weisen wir darauf hin, dass die Veräußerung der beiden Mitunternehmeranteile von insgesamt 75% im Kalenderjahr 2017 erfolgte und daher der oben genannte Veräußerungsgewinn uE in der Veranlagung 2017 zu erfassen ist, der Veräußerungsgewinn daher aus der Veranlagung 2018 auszuscheiden ist. Wir behalten uns ausdrücklich vor, noch Argumente und womöglich ein Rechtsgutachten eines namhaften Professors nachzureichen. Mit Vorlagebericht vom 9. Dezember 2020 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach einer umfassenden Darstellung der Sach- und Rechtslage wurde darin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In einer Replik vom 12. Februar 2021 auf den Vorlagebericht wurde seitens der Beschwerdeführerin nochmals darauf verwiesen, dass gegenständlich der Veräußerungstatbestand iSd § 24 EStG vorliegen würde. [Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Eingabe verwiesen.] Der Darstellung, dass eine überflüssige Nennung im Gesetzestext dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen sei (gesonderte Nennung betreffend Mitunternehmerschaft) wurde eingewendet, dass sich diese Nennung auch in den §§ 21, 22 und 23 findet. Es wäre wohl rechtstechnisch eigenartig, wenn zwar laufende Gewinnanteile an Mitunternehmerschaften gesondert im Gesetz genannt würden, Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Mitunternehmerschaften in § 24 aber dann gar nicht gesondert angeführt wären. In dieser Eingabe wurde auch noch auf Bestimmungen des Umgründungsteuergesetzes verwiesen. Auch bei einer Einbringung zu Buchwerten (würde auch einen Veräußerungsakt darstellen), sei ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln. Trotz Buchwertfortführung würde ein Veräußerungstatbestand vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Begriff des Mitunternehmeranteils in § 24 Abs. 1 EStG 1988 ein anderer sein sollte, als jener in § 12 Abs. 2 UmgrStG iVm § 6 Z 14 lit. b EStG bzw. § 24 Abs. 7 EStG. Mit Datum 28. Jänner 2021 wurde noch das vorhin erwähnte Gutachten nachgereicht. Aufgrund der klaren Darstellung (auch des Sachverhaltes) wird im Folgenden der gesamte Inhalt ungekürzt wiedergegeben: "Sachverhalt und Rechtsfrage

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101414/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101414.2020
Stammnummer
135041
Gültig
24.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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