Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5102015/2015
Einlage von Liegenschaften samt Gebäude (Sacheinlagevertrag) außerhalb einer Umgründung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102015/2015vom 09.01.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b) SonderBV. WG, die nicht zum GesVermögen gehören, sondern im Allein- oder Miteigentum eines Ges'ters stehen und von diesem der MUerschaft entgeltl, unentgeltl oder auf gesellschaftsrechtl Grundlage auf Dauer (VwGH 27.4.77, 936/76; UFS 27.2.08, RV/2011-W/03; EStR 5913, 5915) zur betriebl Nutzung zur Verfügung gestellt werden, gehören grds zum notwendigen BV der MUerschaft (VwGH 19.5.05, 2000/15/0179; 25.9.01, 96/14/0109). Sie bilden sog SonderBV des Ges'ters (VwGH 19.5.05, 2000/15/0179). Sie werden steuerl zur Gänze jenem Ges'ter zugerechnet, der sie der Ges zur Verfügung stellt (VwGH 29.9.80, 679/78); sie sind in der Sonderbilanz des Ges'ters auszuweisen (VwGH 25.9.01, 96/14/0109; nicht in der Unternehmensbilanz, VwGH 29.9.80, 679/78) und in die Gewinnfeststellung der Ges einzubeziehen (VwGH 18.3.75, 1301/74); es kommt dieselbe Gewinnermittlungsart zur Anwendung (VwGH 19.9.13, 2011/15/0107). Der Umstand, dass die Nutzungsvereinbarung zur Überlassung von WG iSd Z 2 fremdübl abgeschlossen worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (VwGH 14.12.00, 95/15/0100). Notwendiges BV verliert selbst dann nicht die Eigenschaft als SonderBV, wenn es wie zB bei Mietrechten, für die keine AK angefallen sind, nach allg Bilanzierungsvorschriften nicht in die StB aufzunehmen ist (VwGH 25.9.01, 96/14/0109).
Rz 180
c) Die gelegentl getroffene Unterscheidung zw SonderBV I (das Vermögen dient der Ges des MUers unmittelbar) und SonderBV II (es dient der Beteiligung des Ges'ters an der Ges, wie zB ein Darlehen zur Anschaffung der Beteiligung, VwGH 23.2.79, 678/78; UFS 25.6.08, RV/3445-W/07) erweist sich als entbehrl.
Rz 181
d) Zurechnung. Das BV einer PersGes ist ertragstl nicht der Ges als solcher, sondern den einzelnen Ges'tern, und zwar nach Maßgabe ihrer Beteiligung am GesVermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abw. Eigentumsverhältnisse zuzurechnen. Die Beurteilung der Frage, ob ein WG zum BV gehört bzw welche WG zum BV der Ges'ter gehören, hat daher nicht nur gesbezogen, sondern grds auch ges'terbezogen zu erfolgen (VwGH 10.3.82, 82/13/0008; EStR 5907). Auch wenn der Gewinn einer MUerschaft einheitl zu ermitteln ist, können die stillen Reserven der WG des BV der MUerschaft (GesVermögen und SonderBV) dem einzelnen MUer zugeordnet werden (VwGH 8.3.94, 91/14/0173); beim SonderBV erfolgt die Zuordnung an einen konkreten Ges'ter und nur im Fall von Miteigentum an mehrere Ges'ter (VwGH 19.5.05, 2000/15/0179). Gehört ein WG nicht zum SonderBV, so sind die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben bei der Gewinnermittlung entspr dem gesellschaftsvertragl Schlüssel zu berücksichtigen (VwGH 20.4.93, 93/14/0001).
Rz 184
g) Gewillkürtes SonderBV ist zul (Bergmann RdW 09/255, 306). Die Gewinn-ermittlungsvorschriften und damit auch die Zulässigkeit der Behandlung von WG als gewillkürtes BV bei einer PersGes gelten gleichermaßen für den Bereich der Ges wie der Ges'ter, soweit sie über Vermögenswerte verfügen, die der betriebl Sphäre zuzurechnen sind, aber nicht in das Gesamthandeigentum der Ges eingebracht werden (SonderBV, VwGH 21.12.93, 89/14/0186; EStR 5914; Beispiele: EStR 5919).
Rz 186
3. SonderBE/SonderBA sind Einnahmen/Ausgaben des einzelnen Ges'ters, die durch sein SonderBV (VwGH 18.3.75, 1301/74; s auch EStR 5914 f), seine Beteiligung an der Ges oder durch Leistungsbeziehungen iSd Z 2 veranlasst sind. Als SonderBE sind daher zB Vergütungen nach Z 2, die Veräußerungserlöse (Entnahme, Gewinne) des SonderBV usw zu erfassen (VwGH 29.5.90, 90/14/0002). Die Qualifizierung von AfA und Finanzierungskosten für ein WG als SonderBA eines Ges'ters erfordert die Zugehörigkeit des betr WG zu dessen SonderBV (VwGH 20.4.93, 93/14/0001). Die Unterscheidung zw allg BA und SonderBA wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus, sondern ledigl auf die Verteilung des Gewinns auf die Ges'ter (VwGH 8.5.03, 99/15/0036; BFG 29.9.21, RV/7103740/2016 Lizenzzahlungen an den Ges'ter sind SonderBE; s Rz 211 ff).
Rz 188
4. Leistungsbeziehungen zw der PersGes und ihren Ges'tern bzw deren Betrieben oder zw verflochtenen PersGes (VwGH 3.11.81, 2919/80) sind a) nur dann als betriebl veranlasst anzusehen, wenn die Leistungsverhältnisse dem allg Geschäftsverkehr entspr abgewickelt werden, dh unter Bedingungen erfolgen, die auch ggü gesellschaftsfremden Personen übl (fremdübl) Bedingungen sind. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtl Geschäfte eingekleidet werden (VwGH 19.6.02, 99/15/0115; 18.12.96, 94/15/0168, dazu EStR 5933; UFS 22.10.08, RV/0208-S/07).
Rz 189
Grundgedanke der Rspr ist, dass bei einer nicht fremdübl Gestaltung der Leistungsbeziehungen kein betriebl Anlass gegeben ist, sondern betriebsfremde Zwecke in den Vordergrund treten (s Entnahmebegriff, § 4 Abs 1). Die Beziehungen haben dann ihre Wurzel nicht im jeweiligen Betrieb, sondern in den außerbetriebl Interessen der Ges'ter (VwGH 3.11.81, 2919/80).
Rz 190
Die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zw dem Ges'ter und der PersGes beschränkt sich nach der Rspr des VwGH darüber hinaus auf Beziehungen, die zw dem Betrieb des Ges'ters - dh nicht der Privatperson des Ges'ters - und der PersGes stattfinden (VwGH 19.3.02, 99/14/0134; 25.10.01, 98/15/0190; 21.2.01, 95/14/0007; EStR 5862 und 5879). Beziehungen zw der Ges und dem außerbetriebl Bereich des Ges'ters sind als Einlage bzw Entnahme zu behandeln (VwGH 21.2.01, 95/14/0007). Zu prüfen ist daher zB, ob die Zuwendung eines Ges'ters an die Ges ihre Ursache in einer schuldrechtl Beziehung oder im GesVerhältnis hat (VwGH 18.12.96, 94/15/0168). Zum Verzicht auf eine werthaltige (bzw nicht werthaltige) Forderung des Ges'terbetriebs aus gesellschaftl Gründen s EStR 5863. - Folgt man dagegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Theorie der einheitl Gewinnermittlung (s Rz 138), wäre ein fremdübl Leistungsaustausch auch mit dem Ges'ter als Privatperson anzuerkennen (Q/Sch § 23 Rz 41 f; Zorn Geschäftsführung 161 f; WGW/Peth ua § 23 Rz 88; nach DKMZ/Kauba § 23 Rz 212 sollten fremdübl Bedingungen auch dann maßgebl sein, wenn etwas Anderes vereinbart ist). - Zu Leistungsvergütungen iSd Z 2 s Rz 196 ff.
Rz 192
c) Vermögensübertragungen (EStR).
aa) ….
bb) unentgeltl Übertragung (Überführung) einzelner WG aus
…
…-
(3) aus dem SonderBV eines Ges'ters in das GesVermögen und umgekehrt: bei Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung Entnahme/Einlage (VwGH 17.1.95, 94/14/0077; erläuternd VwGH 19.5.05, 2000/15/0179), ansonsten Überführung zu Buchwerten (VwGH 19.5.05, 2000/15/0179, dazu Petritz taxlex 06, 58; EStR 5931); -
cc) EStR 5926 sieht eine vereinfachte Bewertung abnutzbarer WG des AV vor (Einlagewert = Entnahmewert; Teilwert = AK bzw HK abzügl AfA), wenn WG eines inl Betriebs in einen anderen inl Betrieb desselben StPfl überführt werden, dh wenn es zu keiner Verschiebung stiller Reserven auf einen anderen StPfl kommt; -
Rz 199
GmbH & Co KG. Es ist nicht ungewöhnl, dass K'ditisten auch Geschäftsführer der Kompl-GmbH sind, der die Geschäftsführung der KG obliegt; die zw der Kompl-GmbH und den Geschäftsführern abgeschlossenen DienstVerh werden steuerl anerkannt (VwGH 27.8.02, 96/14/0144). …
Rz 202
Einzelfälle: …
Vermietung einer im Eigentum der K'ditisten stehenden Liegenschaft an die KG (der Umstand allein, dass eine Liegenschaft in einem Dauerrechtsverhältnis vermietet wird, begründet jedenfalls keinen "Betrieb"; VwGH 30.5.95, 92/13/0018); …Nutzung von Liegenschaftsanteilen des K'ditisten (VwGH 29.10.85, 85/14/0093); Nutzungseinlage begründet kein WG "Nutzungsrecht" der Ges, EStR 5913, 5925); …
Rz 213
b) Mehrgewinne. Stellt die Abgabenbehörde fest, dass eine PersGes (MUerschaft) einen höheren als den erklärten Gewinn erzielt hat, ist das Mehrergebnis auf die Ges'ter aufzuteilen, und zwar mangels anderweitiger Feststellungen grds im Verhältnis der vertragl oder gesetzl Gewinnbeteiligung (VwGH 8.11.83, 83/14/0037; 30.11.82, 82/14/0058 Schätzung; BFG 29.4.16, RV/3100325/2013 Schätzung; s EStR 5885 zu nicht anerkannten BA gem § 162 BAO oder Zuaktivierungen). Nur wenn erwiesen ist, dass ein Mehrgewinn nur einem bestimmten Ges'ter zugeflossen ist, kann er ausschließl diesem zugerechnet werden (VwGH 30.11.82, 82/14/0058; 10.3.82, 81/13/0072; UFS 10.2.09, RV/0389-G/08 Sicherheitszuschläge; EStR 5886).
Einlagewert
Die im EStG geregelten Bewertungsbestimmungen für die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen waren hier zu beurteilen (§ 6 Z 5 EStG 1988 Rechtslage für das Jahr 2010 StruktAnpG 2006, BGBl I 100; nach § 124b Z 134 Geltung für Wj ab 1.1.07 ):
Gemäß § 6 Z 5 EStG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 vierter Satz der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Das Grundstück, welches von der Voreigentümerin, Frau ***12***, unentgeltlich erworben wurde, wurde vor der Sacheinlage vermietet (Einkünfte aus Vermietung u.Verpachtung). Als Einlagewert war daher der Teilwert für das Gebäude (Afa-Bemessungsgrundlage=einziger Streitpunkt) zu ermitteln.
Diesbezüglich wird auch auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5931 ua. hingewiesen.
Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wurden klare gesetzliche Anordnungen und darauf aufbauende präzisierende Klarstellungen beispielsweise für die Werte von Grund und Boden im Sinne der Grundanteilsverordnung festgelegt.
Die Unterscheidung, ob Anschaffung/Herstellung oder Einlage vorliegt, ist deswegen notwendig, weil sich hieran steuerrechtliche Begünstigungen wie beispielsweise IFB oder GFG oder auch Fragen der Übertragung von stillen Reserven anknüpfen.
Ehgartner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 6, VI. Einlagen (Z 5) [Rz 130 - 146] führt zur Frage der Bewertung aus:
RZ 134
Bewertung der Zuführung eines WG. a) Teilwertansatz. Einlagen werden mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung bewertet (StruktAnpG 2006, BGBl I 100; nach § 124b Z 134 Geltung für Wj ab 1.1.07), ausgenommen sind Beteiligungen. Ziel der Neuregelung war die Entsteuerung der außerbetriebl. Wertsteigerungen im BV und die Angleichung an § 202 Abs 1 UGB, da nach der Vorgängerregelung der Teilwert nur in bestimmten Fällen nach Überschreiten einer Sperrfrist zur Anwendung kam. ………………..
Auf die Rechtslage zu § 6 Z 5 idF BGBl I 112/2012 (AbgÄG 2012), wie sie sich ab 01.04.2012 gemäß § 124b Z 226 EStG 1988 bzw. nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016 darstellt, wird verwiesen (hier war aber noch die alte Rechtslage anzuwenden).
Solle das Gebäude in Zukunft veräußert werden, wäre die Randziffer 146 im erwähnten ESTG-Kommentar (Jakom) zu beachten:
"c) Veräußerung bei niedrigerem Teilwert. Im Falle einer Einlage in das BV zum Teilwert in der Vergangenheit, führt gemäß § 4 Abs 3a Z 4 idF 1. StabG 2012 eine Veräußerung dazu, dass der Unterschiedsbetrag zw dem Teilwert im EinlagezeitSeite 567punkt und den AK und HK zu den (positiven oder negativen) Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung (§ 30) zählt (s dazu Schlager RWZ 12, 66).
Beispiel nach Herzog SWK 12, 563:
| |
GuB
AK 01
|
Einlagewert 04
|
Verkauf
09 um
|
Einkünfte betriebl
|
Einkünfte
§ 30
|
Rechtslage alt
|
100
|
TW 140
|
160
|
20
|
40
|
Rechtslage neu
|
100
|
AK 100
|
160
|
60
|
0
|
Rechtslage alt + neu
|
100
|
TW 80
|
92
|
12
|
-20
|
Rechtslage alt + neu
|
100
|
TW 80
|
75
|
-5
|
-20
Sind die AK/HK nicht mehr bekannt, ist eine Schätzung vorzunehmen. Bereits abgesetzte AfA-Beträge kürzen die AK/HK für den Einlagewert nicht.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2022 Ra 2022/15/0009-0011, und daraus ableitbare steuerliche Konsequenzen verwiesen, wenn eine Kapitalgesellschaft ein zuvor mit Verlusten vermietetes Gebäude (Liebhabereiobjekt im außerbetrieblichem Vermögen) veräußert.
Allgemeines zur AfA:
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind nach § 7 Abs. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Allgemeines zu Gesamtnutzungsdauer:
Die übliche Gesamtnutzungsdauer ist die üblicherweise zu erwartende Zeitspanne von der Errichtung des Gebäudes bis zum Ende seiner wirtschaftlich vertretbaren Nutzung, die im Wesentlichen von der Bauart (Gebäudetyp), der Bauweise (Konstruktion und verwendete Baustoffe), der Nutzungsart sowie der technischen Entwicklung und den sich wandelnden Anforderungen an Gebäude des jeweiligen Typs abhängt. Die übliche Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt daher in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Im Allgemeinen kann bei Mehrwohnungshäuser (Miet- und Eigentumswohngebäude) von üblichen Gesamtnutzugsdauer von 60 bis 70 Jahren ausgegangen werden (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 76).
Allgemeines zur Restnutzungsdauer:
Die Restnutzungsdauer ist eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer, die angibt, wie viele Jahre das Gebäude bei ordnungsgemäßer Instandhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch genutzt werden kann. Wenn ein Gebäude seit seiner Errichtung nicht wesentlich verändert und ordnungsgemäß instandgehalten wurde, so wird die Restnutzungsdauer wie folgt ermittelt: übliche Gesamtnutzungsdauer abzüglich Alter des Gebäudes ergibt Restnutzungsdauer (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 77).
Der maßgebliche Faktor für die Restnutzungsdauer eines Gebäudes ist nicht dessen Baujahr, sondern dessen aktueller Bauzustand. Ein Gutachten über die Nutzungsdauer müsste daher dem Bauzustand, die Baustoffe, die Qualität, Baumängel und Schäden dokumentieren und daraus eine Restnutzungsdauer ableiten (siehe zuletzt VwGH v. 22.05.2022, Ra 2020/15/0119).
Eine Abweichung von der rechnerischen Ermittlung erfolgt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Restnutzungsdauer führen. Beim Ertragswertverfahren bestimmt die Restnutzungsdauer gemeinsam mit dem Liegenschaftszinssatz (Kapitalisierungszinssatz) die Höhe des Vervielfältigers, mit dem die Jahresreinerträge kapitalisiert werden (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 77f - siehe auch Abschnitt Beweiswürdigung).
Sonderformen der Absetzung für Abnutzung
§ 8 Abs 1 erster Teilstrich EStG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:
"Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer
- bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten."
AFA-Berechnung (dazu weitergehend Kanduth-Kristen in Jakom, 15.Aufl. (2022) § 7, IV, Afa-Basis (Rz 31-42):
Die AfA -Bemessungsgrundlage (Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung des Wirtschaftsgutes- Einlagenbewertungsvorschrift gem. § 6 Z 5 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung) war daher im Verhältnis zu den ersten Feststellungsbescheiden nicht abzuändern. Dieser Afa-Satz i.H.v. 3 % war im Verfahren auch unstrittig. Es bleibt daher bei der jährlichen AfA von € 15.000 im gesamten Beschwerdezeitraum 2010 bis 2013.
Die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der strittigen Jahre 2010 bis 2013 ergeben sich daher nach diesem Erkenntnis wie folgt:
Neufeststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
| | |
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2010
|
2011
|
2012
| |
€
|
€
|
€
|
Ergebnis nach BP
|
52.499,60
|
-163.464,15
|
43.570,01
|
Stattgabe lt.BFG /TZ 1 des BP-Berichtes-Einlagewert
|
-6.900,00
|
-6.900,00
|
-6.900,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.BFG
|
45.599,60
|
-170.364,15
|
36.670,01
|
2013
|
€
|
bisher Veranlagung -F-Bescheid 2013 v.02.06.2015:
|
32.625,53
|
Gewinnminderung(Afa)
|
-6.900,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.BFG
|
25.725,53
Zusammenfassung
Der im Rahmen einer Sacheinlage zu bestimmende Einlagewert für das im Beschwerdezeitraum überwiegend betrieblich genutzte Gebäude (3 % Afa unstrittig) wurde im SV-Gutachten (G 2) des Ing.***32*** v. 01.06.2015 objektiv nachvollziehbar, schlüssig und plausibel ermittelt. Dieser Wertansatz deckt sich im Wesentlichen mit dem von der ersten stl. Vertretung bilanzierten Wert (€ 500.000 für Gebäude).
Dem Schätzungsansatz der Betriebsprüfung (€ 270.000 für das Gebäude) wurde nicht gefolgt, weil -diesem Ansatz vorgelagert- von der Betriebsprüfung eine bloße "Google-Maps-Betrachtung" der eingelegten Liegenschaft vorgenommen wurde.
Eine "Google Maps Betrachtung" ohne Gebäudebesichtigung vor Ort eignet sich nicht für eine Immobilienbewertung (hier zum Zwecke der Ermittlung des Einlagewertes iSd § 6 Z 5 EStG 1988 nach alter Rechtslage StruktAnpG 2006, BGBl I 100; nach § 124b Z 134 Geltung für Wj ab 1.1.07 ). Als Einlagewert war -nach der gesetzlichen Bestimmung - beim gegebenem Sachverhalt - der Teilwert des Gebäudes im Zeitpunkt der Zuführung (01.01.2010 ,0: 00 Uhr = 31.12.2009 24: 00 Uhr) zum Betriebsvermögen der Bfin. anzusetzen.
Überdies wurde das erwähnte Gutachten G2 des SV Ing. ***32*** v.01.06.2015 zum Einlagestichtag 01.01.2010, welches dem rechtzeitigen Vorlageantrag angeschlossen war, von der Abgabenbehörde im Verfahren überhaupt nicht gewürdigt.
Da das Beschwerdebegehren der nunmehrigen stl. Vertretung auf erklärungsgemäße Veranlagung lautete, wurden die bisherigen Abschreibungsbeträge im Beschwerdezeitraum 2010 bis 2013 berücksichtigt (siehe obige rechnerische Darstellung).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Schwerpunkt des Verfahrens lag auf der Sachverhaltsebene (Ermittlung des Einlagewertes zum Zeitpunkt der Einlage), die einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/16/0194, unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. Beschluss vom 29.08.2017, Ro 2016/17/0014, unter Hinweis zB auf den Beschluss vom 11.10.2016, Ro 2016/01/0007).
Eine ordentliche Revision ist daher gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Linz, am 9. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5102015/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5102015.2015
- Stammnummer
- 139240
- Gültig
- 09.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF