Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5102015/2015
Einlage von Liegenschaften samt Gebäude (Sacheinlagevertrag) außerhalb einer Umgründung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102015/2015vom 09.01.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es war von einer unentgeltlichen Sacheinlage der eingebrachten Liegenschaft samt Gebäude von der ehem. Kommanditistin (Alleineigentümerin) in eine Personengesellschaft (GmbH & Co KG =Bfin.) ohne Veränderung der Mitunternehmeranteile (keine Quotenverschiebung) und ohne Gegenleistung außerhalb des UmgrStG auszugehen.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Übertragung einer Liegenschaft vom Gesellschafter in das bücherliche Eigentum der Kommanditgesellschaft bei vorher erfolgter Einbringung der Liegenschaft "quad sortem" (die KG wird wirtschaftliche Eigentümerin, während nach außen die Gesellschafter weiterhin bücherlicher Eigentümer bleiben) wird -betreffend Grunderwerbsteuer -hier nicht Streitthema) auf die Entscheidung des UFS v. 25.03.2004, RV/0476-I/02, verwiesen.
Andere Rechtsfolgen würden sich nur bei Einlage in eine Kapitalgesellschaft ergeben (siehe zB VwGH Ra 2021/15/0106 - bei Einlage einer Wohnung in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Z 14 lit b EStG 1988).
Anhaltspunkte dafür, dass die eingelegten Liegenschaften zuvor von der ehem. Kommanditistin Frau R.M. entnommen wurden und dann in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt wurden, gaben sich nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage nicht .
Zweck des Einlagevertrages war zum einen die betriebliche Nutzung für die Bfin (zumindest zu 80 %) bzw. letztlich die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der eingelegten Liegenschaft in ihrer Gesamtheit samt Gebäude von der bisherigen Voreigentümerin und Kommanditistin an die Bfin., was schließlich 1 Jahr nach der Einlage -am 01.01.2011 -auch erfolgt ist (siehe Zurechnungsfortschreibungsbescheid -nach dem Vorliegen der diesbezüglichen Aufsandungserklärung- zum 01.01.2011). Die Bfin wurde als Personengesellschaft auch zivilrechtliche Eigentümerin.
Wirtschaftliches Eigentum (und nur dies ist für die Afa wesentlich) bestand für die Bfin. schon im Beschwerdejahr 2010 und Folgejahre . Die Bfin. war als wirtschaftlicher Eigentümer daher berechtigt, die Abschreibung in steuerlicher Hinsicht geltend zu machen. Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben (zB. Afa) der Kommanditistin Frau ***12*** waren für das Jahr 2010 aus der Feststellungserklärung 2010 nicht zu entnehmen.
Die Höhe des Afa-Satzes war unstrittig 3 %. Es war von einer unmittelbaren betrieblichen Nutzung des Gebäudes (zumindest zu 80 %) durch die KG im Jahre 2010 im Wege der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO auszugehen.
Es war auch davon auszugehen, dass die Aufwendungen für die ab 01.01.2010 eingelegte Liegenschaft samt Betriebsgebäude auch von der KG (Bfin.) getragen wurden (siehe dazu die Bestimmung Punkt II/5 des Sacheinlagevertrages v. 10.03.2010). Dies lässt sich auch aus den vom Gericht am 22.12.2022 durchgeführten Abfragen aus dem AIS hinsichtlich der eingereichten Feststellungserklärungen 2009 bzw.2010 u. Folgejahre ableiten ("eigenes Gebäude auf eigenem Grund und Boden der KG =Bfin.").
Den weiteren Feststellungserklärungen 2011,2012 sowie 2013 waren die unveränderten Werte für Grund und Boden sowie die um die AfA gekürzten Beträge (€ 15.000) betreffend Gebäude zu entnehmen.
Wie der Punkt II 1.2. des Sacheinlagevertrages ausführt, war die gegenständliche Liegenschaft samt Betriebsgebäude an die Fima ***9*** & Co KG mit Sitz ***25*** (FN ***26*** des LG ***17***) vermietet. Weil die Mietverträge vor der Einlage nicht vorgelegt wurden, die Vermietung nach der Einlage der Liegenschaft - zumindest für das Jahr 2010 - fortgesetzt wurde (Formulierung im Punkt II, 1.2 2.Satz des Sacheinlagevertrages "die KG ist in Kennntis der aktuellen Mietverträge!") kann das Gericht zu Detailfragen der Vermietung keine Feststellungen treffen. Die Betriebsprüfung hat zu Vermietungsfragen vor der Einlage nur ausgeführt, dass die "Voreigentümerin Frau R.M. das Gebäude zur Einkünfteerzielung aus Vermietung u.Verpachtung verwendete".
Wie die steuerliche Vertretung in Ihren Beschwerdeausführungen richtig bemerkt, sind sehr wohl Unterschiede in der Bewertung zwischen von Ein -bzw. Zweifamilienhäusern sowie dem hier vorliegenden Geschäfts-Büro-Wohnhaus gegeben. Auf diese Unterschiede wurde beim Schätzungsansatz der Finanzverwaltung allerdings nicht Rücksicht genommen.
Zu den Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2; vgl. zB VwGH 25.04.2001, 99/13/0221; 11.05.2005, 2001/13/0162; 27.02.2019, Ra 2017/15/0015). Die Behörde hat anhand des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen (VwGH 20.05.1983, 81/16/0105, 0108; vgl. Ritz, BAO7, § 177 Tz 3).
Für den Nachweis kann jedes taugliche Mittel herangezogen werden, auch ein Gutachten, das nicht von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde (so Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, in Rz 24 zu § 4 GrEStG 1987).
Erfolgt der Nachweis zB. des gemeinen Wertes (zB. für Grunderwerbsteuerzwecke) durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für sich. Für ein solches Gutachten gilt also die Beweislastumkehr. Das Finanzamt muss bei Vorlage eines solchen Gutachtens gegebenenfalls nachweisen, dass es falsch ist.
Die erhöhte Beweiskraft eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Immobiliensachverständigen beruht darauf, dass mit dem Wesen der Zertifizierung auch eine strenge Bindung der zertifizierten Personen an den von ihnen abgelegten Sachverständigeneid verbunden ist. Dieser Eid verpflichtet dazu, die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig anzugeben und Befund und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) anzugeben.
Ein "Kurzgutachten" (mit unvollständiger Befundaufnahme oder reduzierter Gutachtensmethodik und -begründung) erfüllt diesen Standard nicht, kann daher auch nicht zur Beweislastumkehr führen, sondern unterliegt ebenso wie ein Gutachten, das von einer anderen Person als einem Immobiliensachverständigen erstellt wird, der freien Beweiswürdigung.
Ein Gutachten, aus dem weder die zugrunde gelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH vom 28. Mai 1998, 96/15/0220)."
Zum Gutachten des Dipl. Ing. ***34*** v. 12.05.2010, staatlich befugter u. beeideter Ziviltechniker, A-***60*** (Vorlage dieses Gutachtens durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bernhard Glawitsch, RA in Linz zu ErNr. ***61***/2010-Team ***64*** u St.Nr. ***62*** an ehemals FA ***63*** ):
Das im Verfahren vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. ***34*** v.12.05.2010 (Bewertungsstichtag 22.02.2010) weist einen Verkehrswert v. € 98.000 (reine Ertragswertberechnung unter Berücksichtigung des Realitätenmarktes) aus. Dabei handelt es sich um ein "Kurzgutachten" eines SV, welches für die gegenständliche Ermittlung für einen zu ermittelnden Einlagewert iSd § 6 Z 5 EStG 1988 zu Beweiszwecken nicht herangezogen werden kann, zumal es auch nicht den richtigen Einlagestichtag 31.12.2009 ,24:00 Uhr = 01.01.2010 ,0:00 Uhr, ausweist.
Würdigung des Sachverständigengutachtens Ing. ***32*** ,***35***, v.01.06.2015:
Der Auftrag zur Erstellung eines Bewertungsgutachten betraf ausschließlich die Frage der Ermittlung des Einlagewertes des Gebäudes ("Verkehrswerte") für die gegenständlich in das Betriebsvermögen der KG (=Bfin.) eingelegten Liegenschaft.
Das zum Einlagestichtag in das Betriebsvermögen der Bfin. eingelegte Gebäude wurde 1976 errichtet. Im Sachverständigengutachten wurde ein fiktives Alter von 2 Jahren (zum Stand 2008) ausgewiesen. Zum Einlagestichtag 2010 ergab sich - aus der Sicht der Errichtung des Gebäudes - daher ein Alter des Gebäudes von 34 Jahren (1976 -2008) . Die technische bzw. wirtschaftliche Lebensdauer wurde vom Gutachter G 2 v.01.06.2015 mit 70 Jahren angesetzt. Die geschätzte Restnutzungsdauer betrug daher 68 Jahre (vom fiktiven Alter seit 2008 berechnet).
Eine Verlängerung der Restnutzungsdauer tritt dann ein, wenn das Gebäude in seinen wichtigen Bauteilen wie Mauern, Decken, Treppen, Dach erneuert oder verbessert worden ist. Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Teilen (zB Neugestaltung der Fassade) oder normaler Instandhaltungsaufwand führen zu keiner Verlängerung der Restnutzungsdauer. Die Verlängerung der Restnutzungsdauer, zB durch Renovierung und Modernisierung, bedeutet, dass sich das Gebäude in einem, gegenüber dem tatsächlichen Gebäudealter, jüngeren Zustand präsentiert. Das Gebäude "verjüngt" sich fiktiv um die Anzahl der Jahre der Verlängerung der Restnutzungsdauer. Das Gebäude wird mit einem ähnlichen Gebäude vergleichbar, welches später als das zu bewertende Gebäude errichtet wurde. Alternativ zur Schätzung der Verlängerung der Restnutzungsdauer kann auch die neue Restnutzungsdauer selbst geschätzt werden (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 78f).
Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine Bedenken gegen die Höhe der in den vorliegenden Gutachten vom Sachverständigen Gutachter D vom 01.06.2015 ausgewiesenen Jahresrohertrages, welche als nachhaltig erzielbare (Miet-)Erträge den streitgegenständlichen Gebäudebewertungen zugrunde gelegt wurden. Der Jahresrohertrag umfasst nach herrschender Lehre alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Hierbei sind entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht ausschließlich die erzielten Mieterlöse der Vergangenheit heranzuziehen, da diesen lediglich Indizwirkung zukommt, sondern ist auf die für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden bzw. nachhaltig erzielbaren (Miet)Erträge abzustellen. Für leerstehende und eigengenutzte Räume ist dabei ebenfalls eine Miete anzusetzen (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, Seite 90f).
Grund und Boden:
Dieser wurde mit € 140.187,50 bewertet. Für Grund und Boden wurde ein Quadratmeterpreis von € 125 unter Hochrechnung von 10 bzw. 20 %igen Zuschlägen ausgehend von einer Immopreissituation des Jahres 2005 in dieser Lage (***33***) auf das Jahr 2010 ermittelt.
Im gegenständlichen Fall ermittelte sich laut Gutachten eine Nutzfläche des Gebäudes (ohne Garage) von über 300 m² (Nutzflächen pro Stockwerk (Erdgeschoss, Obergeschoss sowie Dachgeschoss in Summe 308 m²).
Nach dem Erstgutachten v.11.05.2015 ermittelte der SV Ing.D. einen Bauwert von € 533.734,97. Dieses Gutachten allerdings wurde nicht für Beweiswürdigungszwecke verwertet, weil ein falscher Einlagestichtag, nämlich der 11.05.2015, ausgewiesen war. Insoweit hat auch eine zutreffende Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde stattgefunden.
Kapitalisierungszinnsätze für Liegenschaftsbewertungen:
Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs hat nach Objekttypen und Lagekriterien gegliederte Empfehlungen der Kapitalisierungszinssätze für Liegenschaftsbewertungen in der Form veröffentlicht, dass diese
a) bei Wohnliegenschaften
- zum Gültigkeitsdatum 1. Juli 2010 bei "sehr guter Lage" mit 2,5% bis 4,5% sowie bei "guter Lage" mit 3,0% bis 5,0% (siehe Sachverständige, Heft 3/2010) sowie
- zum Gültigkeitszeitrahmen ab 1. Juli 2013 bis 21. Juni 2021 bei "sehr guter Lage" mit 2,0% bis 4,0% sowie bei "guter Lage" mit 3,0% bis 5,0% (siehe Sachverständige, Heft 3/2013, Heft 2/2014, Heft 2/2015, Heft 2/2016, Heft 2/2017, Heft 2/2018, Heft 2/2019, Heft 2/2020, Heft 2/2021),
b) bei Geschäftsliegenschaften
zum Gültigkeitszeitrahmen 1. Juli 2010 bis 21. Juni 2021 bei "sehr guter Lage" mit 4,5% bis 6,5% sowie bei "guter Lage" mit 5,0% bis 7,0% (siehe Sachverständige, Heft 3/2012 und folgende) sowie
c) bei Büroliegenschaften
zum Gültigkeitszeitrahmen 1. Juli 2010 bis 21. Juni 2021 bei "sehr guter Lage" mit 4,0% bis 6,0% sowie bei "guter Lage" mit 4,5% bis 6,5% (siehe Sachverständige, Heft 3/2012 und folgende) empfohlen wurden.
Die diesbezüglichen Lagekriterien werden wie folgt beschrieben:
a) Wohnliegenschaften:
- sehr gute Wohnliegenschaften: Stadtlagen mit weniger starken verkehrsbedingten Beeinträchtigungen der Wohnqualität. Lagen in guter bzw. schöner Wohnlage in der mittleren Umgebung von Groß-, Mittel- und Kleinstädten mit mittleren Entfernungen zu den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel,
- gute Wohnliegenschaften: Stadtlagen mit stärkeren verkehrsbedingten Beeinträchtigungen der Wohnqualität. Weniger gut bzw. weniger schöne Wohnlagen in größerer Entfernung zu Mittel- und Kleinstädten mit mittleren Entfernungen zu den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel,
b) Büro- und Geschäftsliegenschaften:
- sehr gute Büro- und Geschäftsliegenschaften: gute Lagen in den Zentren oder zentrumsnahen Randlagen von Großstädten (Landeshauptstätten) oder in größeren oder mittelgroßen Städten mit überregionaler wirtschaftlicher Bedeutung oder sehr gute bis gute Lagen in kleineren Städten oder in Märkten (Bezirkshauptstädten) mit überregionaler wirtschaftlicher Bedeutung,
- gute Büro- und Geschäftsliegenschaften: mittlere oder schlechte Lagen in Großstädten (Landeshauptstätten) oder mittelgroßen Städten, gute bis mittlere Lagen in Kleinstädten oder Märkten mit regionaler wirtschaftlicher Bedeutung (siehe Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 102).
Die Abgabenbehörde hat nicht nur verabsäumt, ihre gegenüber den Gutachten abwertende Behauptung zweckdienlich zu belegen, sondern hat betreffend der gegenständlichen Liegenschaft überhaupt kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Mangels substanzieller Einwendungen erhebt das Bundesfinanzgericht daher keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen Gutachter D in den vorliegenden Gutachten vorgenommene Einstufung der Lagekriterien der strittigen gemischt genutzten Liegenschaft.
Der Liegenschaftszinssatz (Kapitalisierungszinssatz) drückt die Rendite aus, die ein Anleger bzw. Investor für das eingesetzte Kapital erwartet. Ein Kriterium für die Wahl des Zinssatzes ist das Risiko, welchem der Ertrag aus dem Realbesitz unterworfen ist. Der Zinssatz ist auch von der relativen Höhe der Mieten abhängig. Bei sehr geringen Mieten (zB MRG-geschützten) wird ein sehr niedriger Mietausfallwagnis-Abschlag berücksichtigt und der Liegenschaftszinssatz am unteren Ende der Skala angesetzt. Sehr hohe Mieten werden mit einem höheren Mietausfallwagnis-Abschlag berichtigt und mit einem höheren Zinssatz kapitalisiert. Im Allgemeinen wird man ua. bei Mietwohnhäuser mit einem Zinssatz von 3,5% bis 4,5%, bei Wohn- und Geschäftshäuser mit 4,0% bis 5,0% zu zutreffenden Liegenschaftswerten kommen (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 97f).
Ertragswert
Ein Einfamilien-bzw. Zweifamilienhaus oder beispielsweise Eigentumswohnungen mit ausschließlicher Privatnutzung ist anders zu bewerten als ein gemischt genutztes Betriebsgebäude-Wohn/Bürohaus -Geschäftshaus, welches auch vermietet wurde (siehe Ertragswertberechnung des Gutachters Ing. D. v.01.06.2015).
Zum Ertragswertverfahren:
Orientiert sich die Preisfindung für eine Immobilie an Renditeüberlegungen, ist das Ertragswertverfahren anzuwenden. Die Anwendung des Ertragswertverfahrens ist bei bebauten Liegenschaften üblich, bei denen durch Vermietung oder Verpachtung Erträge erzielt werden können bzw. könnten. Ergänzend können auch (zeitnahe) Verkaufspreise vergleichbarer Liegenschaften herangezogen werden. Der Bodenwert ist auch im Ertragswertverfahren im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Ein dabei angewendeter Liegenschaftszinssatz ist zu begründen. Je nach Lage der Liegenschaft ist dieser unterschiedlich.
Der Liegenschaftswert wird durch den marktüblich erzielbaren Liegenschaftsertrag bestimmt. Der Ertragswert setzt sich beim klassischen Ertragswertverfahren aus der Ertragswertkomponente, die aus Grund und Boden stammt, und der Ertragswertkomponente, die aus den Gebäuden (baulichen Anlagen) stammt, zusammen. Für die Ermittlung des Bodenwerts wird das Vergleichswertverfahren herangezogen. Der Wert der baulichen Anlagen wird als Barwert einer Zeitrente (Rentenbarwert) betrachtet und in der Weise errechnet, dass der Liegenschaftsreinertrag um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts vermindert wird, und der auf die baulichen Anlagen entfallende Jahresreinertrag mit einem marktgerechten Zinssatz entsprechend der angenommenen Restnutzungsdauer kapitalisiert wird.
Das Ertragswertverfahren wird vor allem für Mehrwohnungshäuser, Geschäfts- und Bürogebäude, die vermietet werden und gemischtgenutzte Liegenschaften (teils zu Wohn- und teils zu gewerblichen Zwecken vermietet) zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 19).
Der Ertragswert betrug laut Gutachten vom 01.06.2015 € 6,75 pro m² der Bruttogeschossfläche. Maßgeblich ist immer die jeweilige Nutzung des zu bewertenden Gebäudes. Im Sachverständigengutachten vom 01.06.2015 wurde eine Bruttogeschossfläche jeden Stockwerks des Gebäudes von 127,40 m² ermittelt. Es ergibt sich dadurch ein möglicher Jahresrohertrag von ca. € 25.000 (€ 6,75 € x 308 m² x 12).
Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine Bedenken gegen die Höhe der in den vorliegenden Gutachten vom Sachverständigen Gutachter D vom 01.06.2015 ausgewiesenen Jahresrohertrages, welche als nachhaltig erzielbare (Miet-)Erträge den streitgegenständlichen Gebäudebewertungen zugrunde gelegt wurden. Der Jahresrohertrag umfasst nach herrschender Lehre alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Dabei ist auf die für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden bzw. nachhaltig erzielbaren (Miet)Erträge abzustellen. Für leerstehende und eigengenutzte Räume ist dabei ebenfalls eine Miete anzusetzen (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, Seite 90f).
Das Gericht kann nicht erkennen, dass der angesetzte Wert in dieser Gegend fremdunüblich wäre.
Das Gericht hegt daher auch keine Bedenken gegen die Ertragswertermittlung des Gutachtens vom 01.06.2015, mit dem sich die Abgabenbehörde inhaltlich überhaupt nicht auseinandersetzte. Das einzige, was in der Erörterung v. 04.07.2022 dazu von der Amtspartei vorgebracht wurde, war, dass "man sich die Mieterträge anschauen müsste bzw. noch allenfalls schriftliche Mietverträge anfordern müsse." Die Ertragswertberechnung zielt aber auf zukünftige Erträge nach Einlage ab.
Dass der Ansatz der Bruttogeschoßflächen betreffend EG, OG und DG lt. Gutachten v.01.06.2015 falsch gewesen wären, wurde auch von der Abgabenbehörde nicht aufgezeigt.
Zum Schätzungsansatz des Einlagewertes durch BP
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass grundsätzlich der Teilwert, höchstens jedoch die um tatsächliche AfA und sonstigen begünstigten Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien.
Die Finanzverwaltung orientierte sich bei ihrem Schätzungsansatz ohne näherer Begründung gemäß § 184 BAO idH v. € 270.000,00 an den Grundsätzen der Bewertung von Ein -bzw. Zweifamilienhäusern in Siedlungsgebieten. Dieser entsprach einem Abschlag beim Gebäudewert von 50 % im Verhältnis zum SV-Gutachten v. 01.06.2015.
Die Finanzverwaltung behauptete im Betriebsprüfungsbericht vom 08.06.2015 weiters die Feststellung einer einvernehmlich erzielten Lösung betreffend AfA Bemessungsgrundlage im Zuge der Schlussbesprechung (AfA -Bemessungsgrundlage € 270.000). Gleiches sei einvernehmlich - unter Hinweis auf das Gutachten 1 des SV Ing.***32*** v.11.05.2015 - auch hinsichtlich des Wertes von Grund u. Boden erfolgt (€ 80.000). Dies wurde jedoch von der steuerlichen Vertretung im Zuge ihrer Beschwerdeausführungen bzw. im Erörterungsprotokoll v. 04.07.2022 bestritten.
Den Angaben der stl. Vertretung wird in freier Beweiswürdigung geglaubt.
Eine "Google Maps Betrachtung" ohne Gebäudebesichtigung vor Ort eignet sich nicht für eine Immobilienbewertung (hier Einlagewert für Gebäude nach Sacheinlage).
Ein Gegengutachten wurde von der Finanzverwaltung nicht in Auftrag gegeben. Auch eine Stellungnahme des ehemaligen bundesweiten Fachbereiches für Bewertung und Bodenschätzung wurde zur Frage der Einlagenbewertung nicht eingeholt. Man begnügte sich lediglich mit einem nicht näher begründeten Schätzungsansatz von € 270.000.
Die Amtspartei unterließ dies offensichtlich auch deswegen, weil es der Ansicht war, dass der Vorlageantrag verspätet war und daher dieser als unzulässig zurückzuweisen wäre, weshalb sich die Amtspartei inhaltlich mit dem neuerlichen Gutachten des SV D. vom 01.06.2015 nicht mehr auseinandersetzte.
Das Gutachten beträgt - dem Umfange nach inklusive Fotodokumentation betreffend der Liegenschaft KG ***15*** ***16***, BG ***17***, EZ ***14***, GST -Nr. ***18*** (135 m²) bzw. ***19*** (1040 m²) insgesamt daher 1175 m ² - 21 Seiten. Dieses Bewertungsgutachten ist vollständig und auch schlüssig, und wird daher in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass beim vorliegenden Gebäude der gewählte methodische Ansatz eines gewichteten Mittels zwischen Sach-und Ertragswert als verfehlt einzustufen wäre.
Chronologisch wurde das Gutachten 1 vom SV D. am 11.05.2015 erstellt. Dies war noch vor der unterzeichneten Niederschrift der BP am 19.05.2015. Das weitere Gutachten 2 vom gleichen SV D wurde ca. 3 Wochen später am 01.06.2015 erstellt. Dieses Gutachten lag daher auch noch vor der Ausfertigung des BP-Bericht v.08.06.2016. Im BP-Bericht gibt zu diesem Gutachten keinen Hinweis. Ob es damals der BP - nach der Niederschrift v. 19.05.2015 - schon bekannt gegeben wurde, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Jedenfalls wurde dieses Gutachten 2 der Abgabenbehörde als Beilage zum späteren Vorlageantrag v.25.11.2015 übermittelt. Es ist zulässig, zB Gutachtensergänzungen bzw. oder überhaupt ein neues Gutachten im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Es existiert im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot. Konkret geht es um das neuerliches Gutachten des SV Ing. ***32*** vom 01.06.2015 (vereinfachend als G 2 bezeichnet) betreffend der Frage der Wertermittlung (hier Einlagewert nach Sacheinlage) vorzulegen.
Festgehalten wird diesem Zusammenhang auch, dass sich die Finanzverwaltung mit dem Gutachten von 01 06.2015 bis dato überhaupt nicht auseinandersetzte. Im Vorlagebericht selbst wurde nur auf das Gutachten vom 11.05.2015 verwiesen, welches einen unrichtigen Einlagestichtag ausgewiesen hat und daher der zu Recht auch von der Finanzverwaltung abgelehnt wurde. Diesbezüglich wird auch auf die Aussagen der nunmehrigen Amtspartei (Fachbereich) im Rahmen der Erörterung vom 04.07.2022 hingewiesen, wonach die Amtspartei angab, "dieses Gutachten v.01.06.2015 nicht zu kennen" (Anmerkung des Gerichtes: Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde v. 30.11.2015 wurde noch vom ehemaligen Fachbereich verfasst). Im Vorlagebericht vom 30.11.2015 wird von der Amtspartei ein Wert zum neuerlichen Gutachten von € 533.000,00 angegeben. Dieser Wert ergibt sich aus dem G 1 des SV D. v.11.05.2015. Darin wurde der Verkehrswert zum Stichtag 11.05.2015 = zugleich das Datum der Erstellung des Sachverständigengutachtens Ing.D.) mit obigem Wert (€ 533.000) ermittelt. Dieses Gutachten v.11.05.2015, welches von der Amtspartei wegen des unrichtigen Einlagestichtages (11. 05.2015 statt 01.01.2010) zu Recht abgelehnt wurde, war hier nicht mehr -mangels Beweisaussagekraft- einzugehen.
Auf das Gutachten 2 (G 2) des gleichen SV Ing. D. v. 01.06.2015 ging die Abgabenbehörde - wie bereits ausgeführt - aber überhaupt nicht ein. Die Amtspartei hätte - wenn es nach inhaltlicher Prüfung des neuerlichen Sachverständigengutachtens v.01.06.2015 zur Auffassung gelangt wäre - dass dieses unzutreffend (unschlüssig) sei, zur Untermauerung ihres Standpunktes ein Gegengutachten einholen können oder zumindest ihren gewählten Schätzungsansatz von € 270.000 begründen müssen. Dies wurde jedoch von der Amtspartei unterlassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119 ausführt, muss sich die Behörde mit den vorgelegten Bewertungsgutachten inhaltlich auseinandersetzen. Dieser Aufgabe der inhaltlichen Prüfung des Bewertungsgutachtens vom 01.06.2015 kam das Gericht in diesem Erkenntnis vollständig nach.
Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen D vom 01.06.2015 in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO. Diese Werte entsprechen im Wesentlichen auch den die bilanziellen Werten von Grund und Boden bzw. Gebäude der damaligen ersten steuerlichen Vertretung (€ 100.000 für Grund u. € 500.000 für das Gebäude).
Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Einlage zum 01.01.2010 jedenfalls notwendiges Betriebsvermögen (infolge der betrieblichen Nutzung) der KG vorlag. Ab diesem Zeitpunkt war daher auch eine AfA anzusetzen (Ganzjahres AfA) ab "Inbetriebnahme" des Gebäudes.
Wie in der Feststellungserklärung 2010 ersichtlich war, wurde das Betriebsgebäude es als eigenes Gebäude angeführt -also somit als Anlagevermögen der KG - behandelt. An der objektiven Eignung der gegenständlichen Liegenschaft als notwendiges Betriebsvermögen in Betracht zu kommen, wird daher auch vom Gericht nicht gezweifelt, weil die betriebliche Nutzung im gegebenem Ausmaß unstrittig vorlag. Hinsichtlich der Höhe der AfA wird der Ansatz der Betriebsprüfung von 3 %, der zwischen den Parteien unstrittig war, übernommen.
Nachträglich vorgelegter Kaufvertrag v.15.07.2020 (Urkundenvorlage durch nunmehrige stl. Vertretung)
Der Grundpreis von € 255 pro Quadratmeter im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft vom 15.Juli 2020 durch die Rechtsnachfolgerin der Bfin. betreffend eine angrenzende Liegenschaft trägt zum Quadratmeterpreis von Grund und Boden für den Einlagestichtag 01.01.2010 nichts bei, weil dieser Erwerb als nicht zeitnah einzustufen war. Für Beweiswürdigungszwecke war dieser daher nicht heranzuziehen.
Zur Erörterung v. 04.07.2022 (inhaltliche Frage):
Maßgeblich war, dass sich die Finanzverwaltung mit dem Gutachten 2 des SV D. vom 01.06.2015 bislang inhaltlich überhaupt nicht auseinandersetzte.
Unrichtig war, dass es eine einvernehmliche Lösung bei der Schlussbesprechung der damaligen Betriebsprüfung gegeben hat und man sich zu einem Grund und Bodenwert von insgesamt € 80.000 geeinigt hätte. Die Darlegung der steuerlichen Vertretung in der Erörterung vom 04.07.2022 war glaubhaft.
Festgehalten wird nochmals, dass der Sachwert im Gutachten 2 vom 01 06.2015 richtig mit € 662.556,45 anzusetzen ist (es gab sich kein Rechenfehler im Gutachten selbst- siehe Erörterungsniederschrift vom 04.07.2022).
Den mündlichen Angaben der steuerlichen Vertretung bzw. des Gfs Ing.D. in der Erörterung vom 04.07.2022 wurde vom Gericht Glauben geschenkt.
Der "Vergleichsvorschlag" (€ 380.000 für das Gebäude) wurde mangels Zustimmung der Abgabenbehörde in der Erörterung vom 04.07.2022 vom Gericht nicht zugrundegelegt.
Die Feststellung des Mehrgewinnes aus der TZ 1 des Betriebsprüfungsberichts v. 08.06.2015 war daher zu berichtigen (Stattgabe - siehe rechtliche Ausführungen).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Ad 1) Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages v. 25.11.2015
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
Zur Zustellung:
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Zufolge § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes auch an eine gegenüber dem Zustelldienst zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden darf, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Abs. 3 leg.cit. legt wiederum fest, dass das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist.
§ 16 Abs. 1 Zustellgesetz enthält folgende Regelung: Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein kann, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Abs. 3 leg. cit. sieht wiederum vor, dass durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden darf, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
§ 7 Zustellgesetz behandelt die Heilung von Zustellmängeln. Unterlaufen im Verfahren Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Aus den umfangreichen Stellungnahmen (E-Mails der nunmehrigen stl.Vertretung) sowie insbesondere aus der Erörterungsniederschrift v.04.07.2022 ergab sich, dass die Pflegerin ,Frau ***52*** ***44*** ,der Eltern (Frau ***53*** B. und Herr ***54*** B. ) den Zustellnachweis (Rsb-Brief) am 23.10.2015 übernommen hatte , Frau R.M. diesen aber erst am Nationalfeiertag , dem 26.10.2015, von ihrer Mutter überreicht bekommen hatte, und Frau R.M. dieses Schriftstück erst am Folgetag, den 27.10.2015, dem GF , Hrn ***1***, für welchen das Schriftstück als Empfänger bestimmt war, übergeben hat und dieser somit die BVE v.19.10.2015 erst dann am 27.10.2015 tatsächlich erhalten hat. Die im Verfahren nachgereichte Bestätigung der Pflegerin, Frau ***52*** ***44***, v. 18.01.2016 wurde auch in der Erörterung v.04.07.2022 besprochen und gewürdigt. Dieser Beschwerdepunkt (Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages) konnte daher anlässlich der Erörterung schließlich ausgeräumt werden. Damit konnte das Gericht über die inhaltliche Sache entscheiden.
Weitere verfahrensrechtliche Aspekte:
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, BAO 7, § 307 Tz 7 mwN). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen (VwGH 17.9.1991, 88/14/0012).
Laut Ritz, BAO 7, § 307 Tz 3 mwN, sind die Wiederaufnahmsgründe in der Begründung zum Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich anzuführen. Die Begründung zur Verfügung der Wiederaufnahme hat nicht nur (falls mehrere Jahre betroffen sind, für jeden Bescheid gesondert) die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darzustellen (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich nach ständiger Judikatur des VwGH (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; 30.11.1999, 94/14/0124) das Gericht bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Beschwerde auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann (vgl. auch BMF-010103/0053-VI/2006 vom 14.6.2006). Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014). Es kann daher der Begründungsteil im Sachbescheid nicht zum Bestandteil der Begründung des Wiederaufnahmebescheides gemacht werden (vgl. auch RV/0815-W/06 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO sowie RV/0245-S/07).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden nur die Sachbescheide v.08.06.2015 und v.02.06.2015 angefochten, weshalb auch auf Fragen rund um die rechtskräftigen Wiederaufnahmebescheide vom Gericht nicht einzugehen war.
Gelöschte ***9*** & Co KG (=Bfin.):
Die Bfin. selbst ist (bzw. war) war eine Personengesellschaft (GmbH & Co KG). Trotz durchgeführter Firmenbuchlöschung am 30.12.2016 war immer noch das Rechtsmittelverfahren(F-Verfahren) bei Gericht anhängig.
Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften aus dieser Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Derartige Feststellungsbescheide sind im genannten System Grundlagenbescheide etwa für Einkommensteuerbescheide, die dann die abgeleiteten Bescheide im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO darstellen (idS Ritz, BAO, Kommentar6, Tz 1, 8 und 9)
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen.
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten.
Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.
Gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide nach § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugerechnet werden. Dieser Feststellungsbescheid muss für seine Wirksamkeit denjenigen, gegenüber denen er ergeht bzw. wirken soll, zugestellt werden oder iSd § 101 Abs. 3 BAO als zugestellt gelten (idS Ritz, a.a.O., Tz 20 zu § 188; VwGH vom 21. April 2005, 2003/15/0022).
Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz. 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle (auch ehemaligen) Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Teilhaber betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (Ritz, BAO,6. Auflage, § 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteten Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Die hier vorgetragenen Einwendungen der nunmehrigen stl. Vertretung richten sich gegen die Feststellungsbescheide 2010,2011 2012 und 2013 v. 02.06.2015 bzw. v.08.06.2015 und über diese war daher vom Gericht abzusprechen.
Parteifähigkeit der ehemaligen Bfin:
Nicht in Zweifel gezogen wurde daher der Umstand, dass Personengesellschaften des Unternehmensrechts (wie die Bfin.) ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung verlieren. Die Auflösung und die Löschung einer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (siehe Ritz, BAO 5, § 79 Tz 10, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur) die Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind [(zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gem § 188 BAO - siehe dazu die obigen Ausführungen zu Ritz im Kommentar BAO, 6. Auflage, 2017, § 79 BAO Tz 1 ff].
An der Wirksamkeit der erlassenen Feststellungsbescheide bezüglich Bescheidadressierung bzw. Zustellbevollmächtigung war daher auszugehen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der F-Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen war die Firma noch nicht gelöscht.
Ergänzend wird vom Gericht dazu ausgeführt:
§ 79 BAO in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung normiert:
Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Ritz führt im Kommentar zu § 79 BAO, TZ 1 ff, 6. Auflage, 2017,dazu aus:
"Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit)
A. Wesen der Rechtsfähigkeit
TZ 1 -Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (VwGH 24.09.1984, 84/11/0119, Slg 11.625A). Bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Tz 132; Hengstschläger/ Leeb, AVG 2, § 9 Tz 1).
TZ - 2 Natürliche und juristische Personen sind voll rechtsfähig. Rechtsfähig sind weiters Personengesellschaften des Unternehmensrechtes (OG, KG).
TZ 3 -In der BAO (zB im § 81) wird der Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Oberbegriff für die Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die GesBR, die Miteigentumsgemeinschaft, die sog unechte (atypische) stille Gesellschaft und für ähnliche Gebilde verwendet (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 79, 226).
TZ 4 Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
…
C. Ende der Rechtsfähigkeit
TZ 9- Die Identität von Personengesellschaften des Unternehmensrechts wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt, selbst wenn sämtliche Gesellschafter gleichzeitig wechseln ( VwGH 11.6.1991, 90/14/0048).
TZ 10 -Personengesellschaften des Unternehmensrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung (zB VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 19.9.2007, 2004/13/0097; 11.11.2008, 2006/13/0187; 4.3.2009, 2007/15/0049; 18.4.2012, 2009/16/0202) ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (zB noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gem § 188, VwGH 28.10.1998, 96/14/0071; 17.11.2004, 2000/14/0142; 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; 27.4.2016, 2013/13/0003).…Nach der Rechtsprechung des OGH beeinträchtigt die Löschung im Firmenbuch die Partei- und Prozessfähigkeit der Personengesellschaft solange nicht, als verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw als die Gesellschaft mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch und damit Vermögen zu, einen Aktivprozess führt (zB OGH 12.12.1991, 6 Ob 635/91, ecolex 1992, 419). Ein allenfalls in einem Passivprozess ersiegter Prozesskostenanspruch genügt als einziges potentielles Aktivum nicht ( OGH 25.11.1994, 8 Ob 6/94, RdW 1995, 139).
Zur Frage, wie im Falle der Zustellung bei bereits beendeten Gesellschaften (Zustellung des Erkenntnisses des BFG) vorzugehen ist, normiert die BAO eine Reihe von verfahrensrechtlichen Bestimmungen:
§ 19 Abs. 2 BAO
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
Auf der Grundlage des. § 19 Abs. 2 können vor allem den früheren Mitgliedern Pflichten auferlegt werden, die von der Gesellschaft wahrzunehmen gewesen wären, die zu erfüllen sie aber verabsäumt haben (Erklärungs-, Anzeige-, Offenlegungs-, Berichtigungs- und Auskunftspflichten). Ebenso haben sie etwa bestimmte (gesetzlich vorgesehene) behördliche Tätigkeiten, die gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wären, in ihrem Bereich zu dulden, hiebei Hilfe zu leisten, bei behördlichen Prüfungsmaßnahmen angemessen mitzuwirken oder in ihrer Gewahrsame befindliche Bücher, Aufzeichnungen, etc. Unterlagen vorzulegen.
Mit § 19 Abs. 2 BAO korrespondiert § 81 Abs. 6 BAO.
§ 81 Abs. 6 BAO normiert:
In den Fällen des. § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
Dadurch wird insbesondere erreicht, dass die Abgabenbehörden weiterhin entsprechende Ansprechpartner (Vertreter der aufgelösten Personenvereinigung) vorfinden (vgl. Stoll, a.a.O., Seite 199).
Zum Zeitpunkt der Erlassung der F-Bescheide 2010 bis 2013 v.02.06.2015 bzw. v. 08.06.2015 war diese Firma (Bfin.) noch existent. Als Gesellschafterin (Kommanditistin) scheinen ***12*** und Herr ***1*** als Kommanditist auf. Beide waren auch Geschäftsführer der Komplementär GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafterin.
Die Firma wurde am 31.12.2016 im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Löschung v. 23.12.2016 -Vermögensübernahme durch die einzig verbleibende unbeschränkt haftende ***9*** FN ***31*** gem.§ 142 UGB - Geschäftsfall Fr ***30***). Zu hier nicht strittigen Fragen betreffend Ausscheiden eines Kommanditisten ohne Abfindung im Zuge einer Anwachsung gem. § 142 HGB (bei gleichzeitiger Übernahme von Schulden der Gesellschaft als Gegenleistung) und Gesamthandeigentum bzw. Trennungsprinzip von Gesellschafts u. Gesellschaftervermögen wird hinsichtlich Grunderwerbsteuer auf BFG 09.05.2022, RV/7101436/2013 verwiesen.
Die ***9*** führte die Firma fort (=Rechtsnachfolgerin der B.KG). Diese GmbH als Rechtsnachfolgerin besteht nachwievor.
Die Zustellungsbevollmächtigung dieses Geschäftsführers wurde in der Erörterung Niederschrift vom 04.07.2022 festgehalten. Die Zustellung des BFG-Erkenntnisses erfolgte an diesen als Zustellungsbevollmächtigten.
Zur Mitunternehmerschaft
Peyerl führt in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 23, III. Einkünfte aus gewerbl Mitunternehmerschaft in RZ 143 ff auszugsweise aus:
B. Formen der Mitunternehmerschaft
Rz 143
GmbH & Co KG
MUerin ist auch eine als reine Arbeitsges'terin tätige Kompl-GmbH (EStR 5811). Ein Durchgriff auf die KG findet nicht statt; die Ges'ter der KG können zur Kompl-GmbH in Rechtsbeziehungen, zB in ein DienstVerh, treten, auch dann, wenn die GmbH an einer KG beteiligt ist, an der nur ihre Ges'ter K'ditisten sind (VwGH 7.11.89, 86/14/0203). S Rz 199.
…
Rz 176
C. Gewinnermittlung. 1. Grundsätze. Die Ermittlung des Gewinns/Verlusts und die Zurechnung des Gewinnanteils/Verlustanteils haben bei einem MUer prinzipiell nach denselben Grundsätzen zu erfolgen wie bei einem Einzelunternehmen (VwGH 3.6.92, 87/13/0118; EStR 5803 und 5848 zur Gewinnermittlungsart). Ausgangspunkt der Ermittlung der "Gewinnanteile" iSd Z 2 ist der steuerl adaptierte Gewinn der Ges (Ebene der Ges, EStR 5853). Die Ermittlung erfolgt, soweit sie das GesVermögen betrifft, nach einheitl Grundsätzen (Gewinnermittlungszeitraum, Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, EStR 5854; eine ges'terbezogene Betrachtung gilt aber zB für die Behaltefrist iSd § 12 Abs 1 sowie für Progressionsermäßigungen, EStR 5855). In einem weiteren Schritt - der Gewinnermittlungszeitraum (EStR 5856) und die Gewinn-ermittlungsart (VwGH 16.11.79, 665/78; zu atypisch stillen Ges s § 5 Abs 1 S 3) richten sich nach der Ges - werden jene Positionen berücksichtigt, die die persönl Verhältnisse der Ges'ter betreffen und sich ggf aus Sonder- sowie Ergänzungsbilanzen ergeben (Ebene der Ges'ter, EStR 5856). Zum "Zwei-Stufen-Verfahren" s Q/Sch § 23 Rz 34; Peyerl/GedS Bruckner 315; EStR 5852 sowie 5859 mit ausführl Rechenbeispiel; zur Gewinnermittlung allg s § 4 Rz 16 ff.
Rz 177
Ergänzungsbilanzen weisen Wertabweichungen zum GesVermögen aus, zB auf Grund des Erwerbs eines MUeranteils (EStR 5857, 5912). Sonderbilanzen dienen insb der Darstellung des SonderBV und der Erfassung von SonderBE/BA sowie allfälliger Sondervergütungen (EStR 5858, 5914). Zur Behandlung von Leistungsvergütungen s Rz 196 ff.
Rz 178
2. Betriebsvermögen a) BV/PV. In die GesBilanz sind nur WG des notwendigen und bei Gewinnermittlung nach § 5 des gewillkürten BV aufzunehmen (VwGH 17.1.95, 94/14/0077; EStR 5908). Die Frage, ob ein WG zum BV oder zum notwendigen PV zu rechnen ist, lässt sich für eine MUerschaft (PersGes) nicht anders beantworten als für einen Einzelunternehmer (VwGH 4.10.83, 83/14/0017; EStR 5909). Auch in Fällen, in denen eine Wohnung einem MUer zur privaten Haushaltsführung dient, stellt die Wohnung (bzw stellen die Rechte an der Wohnung) grds notwendiges PV dar (VwGH 13.5.92, 90/13/0057; Ausnahme: untergeordnete Nutzung, s auch VwGH 24.6.10, 2006/15/0170, EStR 5910 f sowie Rz 199). Aufwendungen einer PersGes, die die Lebensführung eines Ges'ters betreffen, werden auch dann nicht zu BA, wenn sie an einen Dritten gezahlt werden (VwGH 17.6.92, 90/13/0158). Da jeder Ges'ter MUer des ganzen Unternehmens ist (s Rz 136), ist die Wohnung eines MUers in dem dieser (privaten) Nutzung entspr vollen Umfang und nicht nur anteilig aus dem betriebl Bereich des (ganzen) Unternehmens auszuscheiden (VwGH 13.5.92, 90/13/0057).
Rz 179
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Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5102015/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5102015.2015
- Stammnummer
- 139240
- Gültig
- 09.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF