IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
…und um die Zuordnung der Bonierungen zu einem Geschäftsfall zu ermöglichen. Ihr Fehlen stellt daher nicht einen bloßen Formalverstoß dar, sondern spricht zusätzlich gegen die Möglichkeit eines leichten und sicheren Nachweises der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Auf Seite 7 der Beschwerde wird ausgeführt…
…der Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des WEK, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände …
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, Nichtverbuchung der Verkäufe, unvollständiger Erfassung der Einnahmen, mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…Umstände stellen derart grobe Mängel der Aufzeichnungsverpflichtungen dar, dass das erklärte Ergebnis in den Aufzeichnungen als nicht glaubwürdig erscheint. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem…
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…Geschäftsaufzeichnungen bestehen, oder • Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen. Inhaltliche Buchführungsmängel liegen vor bei • fehlender oder falscher Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle, • unvollständiger Erfassung des Wareneinkaufs, • Nichtverbuchung der Verkäufe, • unvollständiger Erfassung der Einnahmen, • mangelhafter oder fehlender Kassenführung, Kassenfehlbeträge, Kassenüberbestände oder…
…ermitteln oder zu berechnen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen eine Reihe der oben aufgezeichneten Ordnungsvorschriften des § 131 Abs 3 BAO verstoßen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im…
…ermitteln oder zu berechnen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen eine Reihe der oben angeführten Ordnungsvorschriften des § 131 Abs 3 BAO verstoßen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im…
…alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Im vorliegenden Fall war aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Geschäftsaufzeichnungen, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem…
…schwerwiegende Mängel aufweisen würden, - offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten bestünden oder - Fehler vorliegen würden, die über bloße Formalverstöße hinausgingen. Komme der Abgabepflichtige der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht nach, seien schon aufgrund dieses Umstandes die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. (8) In der gegenständlichen Prüfung seien die…
…dass die von der Bf. geführten Aufzeichnungen ein falsches Ergebnis wiedergeben. Im Hinblick auf die offensichtlich Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen und der genannten Fehler, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, war die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. b) Schätzungsmethode: Folglich…
…oder Fehler vorliegen, die über bloße Formalverstöße bzw. über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen Klassische Beispiele für inhaltliche Buchführungsmängel sind etwa die fehlende oder falsche Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle oder die unvollständige Erfassung der Einnahmen. Insbesondere begründet die Nichtaufbewahrung oder das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen…
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. Dezember 2023, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28. November 2023, GZ. MA67/Zahl1/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung…
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1-Adr*****BF1** wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. über die Beschwerde des Bf. , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.08.2018 , MA 67-PA-xxx, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Richter*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Obere Donaustraße 4, 4040 Linz, wegen dem Finanzvergehen der Verzollungsumgehung (grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) gemäß § 36 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf., vom 25. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MA 67) vom 26. November 2013, GZ. 1 betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung…