…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Kreditgeschäft, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel, Garantiegeschäft, Factoringgeschäft und Ausgabe von E-Geld. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Wirtschaftskammer, Fachverband der Banken und Bankiers und untersteht der Finanzmarktaufsicht als Aufsichtsbehörde. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der **M-AG**. Die zentrale und beschwerdegegenständlich relevante Geschäftstätigkeit der…
…und gem. § 1 Z 16 Bankwesengesetz in Österreich nur Banken zum gewerblichen Factoringgeschäft berechtigt sind, sondern forderte Bf ua zur Vorlage der Gewinnermittlung betreffend die Eintreibung der über E-Bay erworbenen Forderungen ab Beginn im Jahr 2006 (vgl. Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.7…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…
…Gemäß § 20 Z 5 GebG unterliegen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 16 BW) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen nicht der Gebührenpflicht…
…Der Gebührenpflicht unterliegen nicht […] 5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen; […). Es kann…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…
…Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.…