…führt er nicht an. Insbesondere führt der BF nicht an, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die ihm auferlegten Zahlungsfrist zu wahren. Dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Fälligkeit von Geldstrafen auseinandergesetzt hätte, behauptet der BF nicht. Dies wäre ihm…
…Strafverfügung vom 28. November 2023 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt, wobei nach Anrechnung des bereits überwiesenen Betrages von 36 Euro ein noch zu zahlender Gesamtbetrag von 24 Euro verblieb mit einer Fälligkeit von zwei Wochen ab Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin erhob am 1. Dezember 2023…
…April 2025 verhängte und noch offene Geldstrafe von € 75,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung (Fälligkeit innerhalb von zwei Wochen) des Betrages von insgesamt € 80,00 aufgefordert…
…VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von sechsmal € 10,00 zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe (sechs mal € 35,00) und dem Beitrag zu den Kosten des…
…§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflicht des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. ist festzustellen, dass die Tat sehr wohl das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an…
…am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.03.1992, 90/13/0239, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die Zahlungsaufschub eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz…
…1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von EUR 7.000,00 (in Worten: siebentausend Euro), im Uneinbringlichkeitsfall mit 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe er zudem die mit EUR 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Hingegen…
…§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte darauf verwiesen, dass es für ihn leider unmöglich sei, diese Strafen…
…Steuerentrichtung, sodass von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden kann. Das Verschulden des Bf ist erwiesen und kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Die verhängte Geldstrafe ist erforderlich…
…wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd war lhre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die gezeigte Schuldeinsicht zu werten. Ihre ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse wurden gemäß Ihren Angaben berücksichtigt…
…allgemeinen Bestimmungen der §§ 4 bis 48 BAO und jene über den Rechtsschutz (§§ 243 bis 310 BAO) anzuwenden sind, findet die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs…
…keine Voraussetzung ist (Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Aufl. (2017), 14. Fälligkeit und Einhebung der Geldstrafen und Wertersätze, Vollziehung des Verfalls (§§ 171 ff) unter Verweis auf VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0070, Ro 2014/16/0071). Hingegen ist eine Annahme allerdings …
…15/0138). Wird die Geldstrafe in einer Rechtsmittelentscheidung neu festgesetzt, ist stets auch über die Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden (OGH 30.9.1998, 13 Os 125/98). Auf Grund fehlender Proportionalität und uU unterschiedlicher Auswirkung von Strafzumessungsgründen auf Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe muss eine Abänderung beider Strafen…
…das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit kann laut Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 darin liegen…
…a) Abgabenschuldigkeiten oder b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche betreffen. Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen. …
…Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Verfahrensrechtlicher Einwand: Am 20.5.2019 erging eine Strafverfügung mit einem Geldstrafenausspruch für die verfahrensgegenständlichen 42 Verwaltungsübertretungen von € 1.680,00. Da zu dieser Strafverfügung fristgerecht Einspruch vom 23.5.2019 (eingebracht am 27.5.2019…
…des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die…
…bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht…
…Es liegt auch kein Vorbringen vor, dass die Mitarbeiterin Meldungen selbsttätig vornehmen und bei Fälligkeit Zahlungen für dieses Unternehmen hätte leisten sollen. Der Bf. hat als Geschäftsführer die Einteilung der finanziellen Mittel der von ihm vertretenen Gesellschaft vorzunehmen, daher kann es ihm nicht verborgen geblieben…
…bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Strafbehörde erster Instanz zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. als mildernd…