…lit. d BAO). In seinem Erkenntnis vom 29.1.2015, 2012/15/0121 führte der Verwaltungsgerichtshof ua folgendes aus: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin…
…lit. d BAO). In seinem Erkenntnis vom 29.1.2015, 2012/15/0121 führte der Verwaltungsgerichtshof ua folgendes aus: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin…
…weil das zuständige Finanzamt Graz-Umgebung in Unkenntnis von der Entstehung des Einkommensteueranspruches aus seinen Grundstücksverkäufen geblieben war. Wollte er solcherart die Dienste eines Steuerberaters zur Berechnung der Steuer und Erstellung einer Abgabenerklärung gar nicht in Anspruch nehmen (weil er ja keine Steuererklärung einreichen wollte…
…Paragraphen 200 bzw 208 BAO begründen kein "Durchschlagen der Vorläufigkeit" und auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist des Einkommenssteueranspruchs. Ebenso hält das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in seiner Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) an das BFG Folgendes fest: Im gegenständlichen Fall lag zwar eine…
…mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2012/15/0121 im Sinne des Finanzamtes geklärt worden. Auszugsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt: "Das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO…
…der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass sie hinsichtlich der Einkommensteuer der Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellen. Da nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteueransprüchen gerichtet sind, bilden auch solche…
…zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Zu den Jahren 2014 und 2015: Verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches, ist betreffend die am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 entstandenen Einkommensteueransprüche 2014 und 2015 am 31…
…Verjährung noch weiter hinauszuschieben. (Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch S. 581). Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs 3 BAO). Vor BGBl I 2004/57 (SteuerreformG 2005) hat diese Frist fünfzehn Jahre betragen. Die Verkürzung auf…
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)." § 205 Abs. 2 BAO: "Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr…
…wenn eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt wurde, dass die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festsetzen hätte können. Ist hingegen dieser angestrebte deliktische Erfolg nicht eingetreten, sondern hat der Finanzstraftäter seinen Tatentschluss lediglich durch…
…aus ausländischem Kapitalvermögen resultierende Einkommensteuerverkürzung für 2010, liegt ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 6 FinStrG idF FinStrG-Nov 2010 nicht vor. Da zum einen ein Lohnsteueranspruch 2010 und zum anderen der Einkommensteueranspruch 2010 mit zwei selbständigen Selbstanzeigen angezeigt wurden, ist keine wiederholte Selbstanzeige „hinsichtlich…
…Stadt nicht angegeben hätten, weshalb die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches bei C die diesbezügliche Einkommensteuer nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festzusetzen vermocht hätte und bei B nach Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung die Einkommensteuer am 5. November 2014 zu niedrig…
…Diskothek in X an die B-GmbH verheimlicht hat und keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hat, wodurch die obgenannten Abgaben in beschriebener Höhe infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt wurden; dabei ist es ihm darauf angekommen…
…für den Sonderfall, dass eine bestehende Ungewissheit beseitigt werde, sehe § 209 Abs. 4 BAO vor, dass diesfalls das Recht zur Abgabenfestsetzung erst spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjähre. Da nur etwas beseitigt werden könne, dass bestanden habe, könne § 209 Abs. 4 BAO nur…
…Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (absolute Verjährung). Der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z…
…Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO könnten gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Exekutionsverfahrens insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitel eingetreten sind. Gemäß § 12 Abs. 2 AbgEO…
…2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)…
…0201/80). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt sich das Verfahren nach § 188 BAO als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar und zielt auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin…
…hin. Aus diesen dubiosen Aufwendungen (großteils aus dem Bereich der längerfristigen Abschreibungen) wurden für die gegenständliche Berechnung dennoch 50% vorläufig angesetzt. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (…
… 209 Abs. 3 Satz 1 BAO bestimmt: "Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)." Damit wird die sogenannte absolute Verjährung normiert. Da die angefochtenen Bescheide weniger als neun Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches ergingen, ist die absolute…