Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102266/2016
Abgeleitete Einkommensteuerbescheide, Anpassungsbedarf, Verjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102266/2016vom 28.02.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am Ende einer bei der N GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN FNO) und atypisch stille Gesellschafter bzw. bei der damit identen X4 GmbH (Firmenwortlaut ab August 2007) und atypisch stille Gesellschafter durchgeführten Außenprüfung über die Jahre 2004 bis 2007 wurde am 23. September 2010 eine Schlussbesprechung begonnen, aber abgebrochen.
Das Finanzamt V6 erließ einen Bescheid vom 24. März 2011 über die Feststellung der Einkünfte der U2 GmbH und Mitgesellschafter gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005.
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ einen Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter mit Wirkung u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde.
G/3.2) Betreffend Einkommensteuer 2006: Da sich erweisen wird, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 mangels Änderung am Spruch des Bescheides nicht ergehen hätte dürfen und daher aufzuheben ist (vgl. Abschnitt I/3), erübrigt sich die Beurteilung, ob der angefochtene Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist ergangen ist.
G/3.3) Betreffend Einkommensteuer 2007:
Das Finanzamt V hatte - vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 - Einkommensteuerbescheide für 2007 vom 17. Juli 2008, vom 30. Oktober 2008, vom 11. November 2008, vom 28. Jänner 2009 und vom 29. Oktober 2009 an Herrn ursprBf erlassen.
Im Einkünftefeststellungsverfahren der ehemaligen W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter scheiterte der Versuch, einen mit 11. November 2009 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, der das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 aussprechen sollte, durch die Übergabe einer Ausfertigung des vermeintlichen Bescheides an den Geschäftsführer der W4 GmbH am 12. November 2009 zu erlassen.
Das Finanzamt V5 erließ einen mit 21.09.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, mit welchem u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, dass für das Jahr 2007 eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO betreffend die W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter unterbleibt. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde Herrn ursprBf am 14. November 2012 zugestellt.
Das Finanzamt V5 legte die Berufungen u.a. des Herrn ursprBf gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid vom 21.09.2012 für das Jahr 2007 zusammen mit Vorlageberichten vom 16. Dezember 2013 an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat vor, wo sie am 30. Dezember 2013 einlangten.
Das Finanzamt V6 erließ einen Feststellungsbescheid vom 24. März 2011 über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte der U2 GmbH und Mitgesellschafter gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007.
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ einen Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter mit Wirkung u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde.
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf stellte zur Steuernummer (03) StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 fest, wobei u.a. für Herrn ursprBf ein Anteil an den Einkünften festgestellt wurde.
G/3.4) Betreffend Einkommensteuer 2008 und Folgejahre:
Da sich erweisen wird, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2010 mangels Änderung am Spruch der Bescheide nicht ergehen hätten dürfen und daher aufzuheben ist (vgl. Abschnitt I/5 bis I/7), erübrigt sich die Beurteilung, ob diese angefochtenen Bescheide innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sind. Da bereits die fünfjährige Mindestdauer der Verjährungsfrist ausreicht, damit die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 ff. im Dezember 2014 innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sind, wird auf die diesbezügliche Verjährung nicht näher eingegangen; im Übrigen wurde die Verjährung nur für die Streitjahre bis 2007 eingewendet.
H) Beweiswürdigung:
Ein verfahrensrechtlicher Fall wie der vorliegende muss aufgrund der Aktenlage, soweit diese als richtig (insb. im Sinne der Echtheit bzw. der Authentizität) anzusehen ist, entschieden werden. Gegen die Richtigkeit der Aktenlage in diesem Sinne wurde nichts vorgebracht und spricht auch sonst nichts. Die Bestandteile der Aktenlage sind auf unbedenkliche Weise in den Akt gekommen.
Die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungsbescheide, an die hier in den abgeleiteten Einkommensteuerverfahren Bindung besteht, kann und darf bei der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde vom 31. März 2015 nicht beurteilt werden.
I) Rechtliche Würdigung:
I/1) Rechtslage:
§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
Diese Bestimmung ist dahingehend uneinheitlich formuliert, als der - gestützt auf § 295 Abs. 1 BAO erlassene - Bescheid nach dem Wortlaut des ersten Satzes der Bestimmung ein neuer Bescheid sei, wogegen die Wendung "Änderung … des abgeleiteten Bescheides" im zweiten Satz auf das Weiterbestehen des vorherigen Einkommensteuerbescheides, an welchem nur ein Teil geändert werde, hindeuten könnte. Es ist jedoch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Einkommensteuerbescheid ein neuer Bescheid ist (Ellinger et al., § 295 BAO E 14 mit Verweis auf VwGH 20.3.2014, 2012/15/0080 und VfGH 26.2.1983, B 631/82), welcher auch in Belangen, die über den Änderungsgrund hinausreichen, vom vorherigen Einkommensteuerbescheid abweichen kann (VwGH 28.5.1998, 96/15/0083, Rechtssatz 3), und in vollem Umfang - abgesehen von den Einschränkungen des § 252 Abs. 1 BAO - mit Bescheidbeschwerde angefochten werden kann (Ellinger et al., § 295 BAO E 12 mit Verweis auf VwGH 28.5.1998, 96/15/0083).
Im Beschwerdeverfahren über den neuen, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid kann dieser gegebenenfalls gemäß § 279 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abgeändert oder aber aufgehoben werden.
Vorrang vor einer Abänderung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides dann, wenn der angefochtene neue Einkommensteuerbescheid überhaupt nicht hätte ergehen dürfen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn in der Zeit zwischen der Erlassung des vorherigen Einkommensteuerbescheides und der Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides kein Grundlagenbescheid, der § 295 Abs. 1 BAO erfüllt, ergangen ist. Die zeitlich nach der Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides erfolgende Erlassung eines Grundlagenbescheides, der § 295 Abs. 1 BAO erfüllt, bewirkt keine Sanierung der grundlosen Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides.
Der neue Einkommensteuerbescheid darf (und muss, weil § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu vollziehen ist) ergehen, wenn ein relevanter Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) nachträglich ergangen ist, dessen Umsetzung im Einkommensteuerverfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid als den vorherigen Einkommensteuerbescheid zur Folge hat und die Festsetzung der Einkommensteuer mit dem neuen Bescheid vor Eintritt der Verjährung erfolgt oder gemäß § 209a BAO nach Eintritt der Verjährung zulässig ist:
Das Erfordernis der "nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides" (Kriterium der Nachträglichkeit) in § 295 Abs. 1 BAO bedeutet, dass nur ein Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid), der nach der zuletzt erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer (Einkommensteuerveranlagung) für das betreffende Jahr erlassen worden ist, zur Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO führen kann.
Um § 295 Abs. 1 BAO zu erfüllen, muss der nachträgliche Feststellungsbescheid auch das Kriterium des Änderungsbedarfes (=Anpassungsbedarfes) erfüllen: Wenn ein nachträglich erlassener Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) zu keiner Änderung der davon abgeleiteten Veranlagung (=Festsetzung) der Einkommensteuer führt, ist allein wegen dieses Grundlagenbescheides kein neuer abgeleiteter Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu erlassen (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 295 Rz 6; Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 9; BFG 5.4.2017, RV/7105235/2014), d.h. dann besteht kein Änderungsbedarf (Kriterium des Änderungsbedarfes an der Einkommensteuerveranlagung aufgrund des Grundlagenbescheides bzw. gleichbedeutend: Kriterium des Anpassungsbedarfes der Einkommensteuerveranlagung an den Grundlagenbescheid).
Zwei Feststellungsbescheide, von denen einer nur das Kriterium der Nachträglichkeit und der andere nur das Kriterium des Änderungsbedarfes erfüllt, reichen zur Erfüllung des § 295 Abs. 1 BAO nicht aus.
Da die Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid von Spruch zu Spruch besteht (vgl. Tanzer/Unger aaO Rz 14), ist unter einer Änderung der Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer nur ein geänderter Spruch des neuen Einkommensteuerbescheides gegenüber dem Spruch des vorhergehenden Einkommensteuerbescheides zu verstehen.
Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden im Sinne des § 198 BAO, wozu auch Einkommensteuerbescheide gehören, sind u.a. die Bemessungsgrundlagen. Die Eigenschaft einer Bemessungsgrundlage kommt nur jenen Größen zu, von denen die Abgabe unmittelbar abgeleitet wird, z.B. dem Einkommen, nicht aber der Zuordnung bestimmter Größen zu einzelnen Einkunftsarten, es sei denn, dass sich daraus Auswirkungen auf die Höhe des Einkommens ergäben (vgl. Ellinger et al., Anm. 13 zu § 198 BAO). Nicht als Spruch vorgesehen ist die Aufgliederung in allfällige Teilbemessungsgrundlagen, etwa die Höhe der Einkünfte in den einzelnen Einkunftsarten (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, S. 532; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 198 Tz 16 f.). Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann Auswirkungen (etwa auf die Höhe eines vortragsfähigen Verlustes oder auf die Einschleifung des Sonderausgabenviertels gemäß § 18 Abs. 3 EStG betreffend die Streitjahre) haben, sodass auch der Gesamtbetrag der Einkünfte als Spruchbestandteil anzusehen ist.
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, aus welchem mittels Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in weiterer Folge das Einkommen abgeleitet wird, wirken nichtausgleichsfähige Verluste iSd § 2 Abs. 2a EStG erhöhend und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren vermindernd.
Wenn zumindest ein Grundlagenbescheid die Kriterien der Nachträglichkeit und des Anpassungsbedarfes der Einkommensteuerveranlagung an den Grundlagenbescheid erfüllt, sind auch allfällige andere Grundlagenbescheide, welche das Kriterium der Nachträglichkeit nicht erfüllen, aber zu einer Änderung der Einkommensteuerveranlagung führen, in dem neuerlassenen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.
Wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides mehrere Grundlagenbescheide die Kriterien der Nachträglichkeit und des Anpassungsbedarfes erfüllen, sind alle notwendigen Anpassungen in dem einzigen neuen Einkommensteuerbescheid vorzunehmen.
Da ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener, neuer Einkommensteuerbescheid im Falle seiner Anfechtung mit Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abgeändert werden kann, sind auch nach dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid ergehende Feststellungsbescheide, die einen Anpassungsbedarf bewirken, in der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen. Außer - wie bereits dargestellt - der angefochtene Einkommensteuerbescheid hätte nicht ergehen dürfen; diesfalls geht seine Aufhebung vor.
Dem Wortlaut des § 295 Abs. 1 BAO ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass nur ein in der Begründung des angefochtenen, abgeleiteten Einkommensteuerbescheides genannter Feststellungsbescheid geeignet wäre, das Ergehen dieses Einkommensteuerbescheides zu rechtfertigen. Eine solche Einschränkung kann auch nicht analog aus den Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides abgeleitet werden, weil zusätzlich zum verfahrensrechtlichen Wiederaufnahmebescheid ein neuer Einkommensteuerbescheid ergeht. Hingegen gibt es bei der Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO keinen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Bescheid. Im Übrigen erfüllt der in den angefochtenen Bescheiden für 2005, 2007, 2011 und 2012, deren Ergehen bestätigt wird, jeweils angeführte Feststellungsbescheid ohnehin die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 BAO.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind Abgabenbescheide im Sinne des § 198 BAO, welche die Einkommensteuer für das jeweilige Jahr festsetzen. Soweit das Ergehen eines solchen Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis bestätigt wird, stellt dies eine Festsetzung der Einkommensteuer für das betreffende Jahr dar. Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig von einem Insolvenzverfahren immer ungekürzt vorzunehmen. Erst im Zuge der Abgabeneinhebung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei der Abgabenschuld um eine Konkursforderung handelt bzw. inwieweit durch einen Zwangsausgleich die Schuld nicht mehr aushaftet (BFG 11.11.2015, GZ. RV/7400111/2014; VwGH 24.10.2001, 2001/17/0130).
Da jeder der angefochtenen Bescheide die Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr festsetzt, ist es für die Zulässigkeit seines Ergehens erforderlich, dass er vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung für die jeweilige Abgabe (Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr) ergeht oder dass sein Ergehen nach dem Eintritt der Verjährung durch § 209a BAO zugelassen wird.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist im Regelfall (zunächst) fünf Jahre.
Die Verjährung der Einkommensteuer beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres.
§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Derartige, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer eines bestimmten Jahres gegenüber einer Person, welche in diesem Jahr an einer Personenvereinigung (bzw. Personengemeinschaft; diese Unterscheidung ist hier ohne Bedeutung) beteiligt ist, können wirksam sowohl im persönlichen Einkommensteuerverfahren für dieses Jahr als auch im Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für dieses Jahr hinsichtlich der Personenvereinigung (bzw. Personengemeinschaft) erfolgen (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 209 Rz 9 und 12 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Personenvereinigung/Personengemeinschaft in diesem Sinne ist eine aus mindestens zwei Personen bestehende Gruppe von Personen, welche gemeinschaftlich betriebliche Einkünfte (oder gewisse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielen oder für welche die gemeinschaftliche Erzielung solcher Einkünfte behauptet wird, sodass ein Verfahren betreffend die Feststellung oder Nichtfeststellung von Einkünften durchgeführt wird.
Verjährungsverlängernde Wirkung haben auch folgende Amtshandlungen, sofern sie auf die Geltendmachung des betreffenden Abgabenanspruches (hier: Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr) gerichtet und nach außen erkennbar (außerhalb der Sphäre der Behörde erkennbar) sind:
sogenannte ´Nichtbescheide´ (vermeintliche/rechtsunwirksame Bescheide, erfolglose Versuche der Bescheiderlassung) (vgl. zu gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO nichtigen Bescheiden: Ritz/Koran, BAO7, § 209 Rz 2 mit Verweisen auf Lenneis in Tanzer-FS, 86, und auf Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 209 BAO Rz 3);
Amtshandlungen im Einkünftefeststellungsverfahren einer Personenvereinigung (bzw. Personengemeinschaft), an der wiederum eine Personenvereinigung beteiligt ist, an welch Letzterer die Person beteiligt ist, in deren Einkommensteuerverfahren die Verjährung zu beurteilen ist;
zu beachten ist natürlich auf allen Ebenen das Vorliegen der Beteiligungen in dem zu beurteilenden Jahr und das Abzielen der Amtshandlung auf die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO dieses Jahres bzw. auf den Ausspruch des Unterbleibens der Feststellung der Einkünfte dieses Jahres (und damit auf die Einkommensteuer des Beteiligten);
nicht notwendige oder rechtswidrige Verwaltungsakte (Ritz/Koran, BAO7, § 209 Rz 7);
Bescheide, die später gemäß § 200 Abs. 2 oder § 299 BAO oder im Wiederaufnahmsweg oder im Rechtsmittelweg aufgehoben werden (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 209 Rz 10);
ein an den Unabhängigen Finanzsenat erstatteter Vorlagebericht (VwGH 13.9.2018, Ro 2018/16/0016, insb. Rn 4 und 9).
§ 209 Abs. 3 Satz 1 BAO bestimmt: "Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)." Damit wird die sogenannte absolute Verjährung normiert. Da die angefochtenen Bescheide weniger als neun Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches ergingen, ist die absolute Verjährung hinsichtlich der Bescheiderlassung hier nicht relevant.
§ 209a Abs. 1 BAO bestimmt: "Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."
Auch wenn mit einem Erkenntnis die Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid abgewiesen wird, sodass an der Höhe der Einkommensteuer keine Änderung eintritt, ist dies so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht (hier: das Bundesfinanzgericht) eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte, welche fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2; § 279 Rz 18 mit Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Die Festsetzung der Einkommensteuer mittels einer meritorischen Entscheidung - einem Erkenntnis - des BFG (auch im Fall einer Abweisung der Beschwerde) ist nach dem Eintritt der Verjährung nur dann gemäß § 209a Abs. 1 BAO zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Einkommensteuer vor Eintritt der Verjährung oder zulässigerweise gemäß § 209a BAO nach Eintritt der Verjährung festgesetzt hatte. Denn es wäre widersinnig, wenn die rechtliche Existenz eines angefochtenen Bescheides, der aus Verjährungsgründen nicht hätte ergehen dürfen, durch eine verwaltungsgerichtliche Abweisung der Beschwerde oder Abänderung der Steuerfestsetzung saniert würde. Ein wirksamer Rechtsschutz gegen einen unzulässigerweise nach Eintritt der Verjährung ergangenen Abgabenbescheid ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Bescheid ersatzlos aufhebt. Die erste Beurteilung eines angefochtenen Bescheides hat daher dahingehend zu erfolgen, ob er überhaupt ergehen durfte.
Ansonsten ermöglicht § 209a BAO auch die Abgabenfestsetzung nach Eintritt der absoluten Verjährung (Ellinger et al., § 209a BAO, Anm. 4 und E 14 und E 15 jeweils mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die angefochtenen Bescheide mangelhaft begründet seien, insb. die nicht ausgleichsfähigen Verluste gemäß § 2 Abs. 2a EStG sowie deren Verrechnung in den einzelnen Jahren weder nachvollziehbar noch kontrollierbar seien, resultiert kein Grund für eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Durch die Darstellung der Aktenlage und des Verfahrensganges in der Begründung des vorliegenden Erkenntnisses und als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung ist die vermisste Nachvollziehbarkeit der nicht ausgleichsfähigen Verluste jedenfalls hergestellt worden.
Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zur außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024 betreffend (atypisch stille) Beteiligung der X3 an der P GmbH und betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2005 bis 2008 hinsichtlich der (mittlerweile beendeten) P GmbH und atypisch stille Gesellschafter:
Hier - im abgeleiteten Verfahren - kann nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen der Einkünfte eingegangen werden. Dem Vorbringen ist verfahrensrechtlich dahingehend zuzustimmen, dass eine Stattgabe der außerordentlichen Revision (verbunden mit der Aufhebung des Erkenntnisses vom 2. Juli 2024) im zweiten Rechtsgang zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Feststellungen für die Jahre 2005 bis 2008 hinsichtlich P GmbH und atypisch stille Gesellschafter führen könnte. Dies könnte theoretisch auch Auswirkungen auf die Jahre 2009 ff., welche mit gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 2009 ff. umzusetzen wären, haben. Dies bedeutet aber nicht, dass mit der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde vom 31. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2012 für Herrn ursprBf weiter zuzuwarten wäre, weil für eine derartige Konstellation verfahrensrechtlich vorgesorgt ist:
Ein Erkenntnis, welches im zweiten Rechtsgang das vorgenannte Erkenntnis vom 2. Juli 2024 ersetzen würde, wäre wiederum eine Entscheidung über Beschwerden vom 30. März 2011 und 5. August 2011. In weiterer Folge gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderte Feststellungen für die Jahre 2009 ff. würden mittelbar aufgrund der Beschwerden aus 2011 ergehen. In weiterer Folge gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Feststellungen hinsichtlich X3 würden mittelbar aufgrund der Beschwerden aus 2011 ergehen.
Wenn schließlich die Einkommensteuerveranlagung für ein Jahr, welche mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt, als mittelbare Folge eines Erkenntnisses, welches im zweiten Rechtsgang über die Beschwerden vom 30. März 2011 und 5. August 2011 abspräche, gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu ändern wäre: Gemäß § 93a Satz 2 BAO wäre das Finanzamt Österreich für die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO zuständig, in welchem es aber gemäß § 279 Abs. 3 BAO an die Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes gebunden wäre, sodass es nichts anderes als die Änderung aufgrund des neuen Feststellungsbescheides vornehmen dürfte. Die Festsetzung der Einkommensteuer mit dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO neu erlassenen Bescheid wäre gemäß § 209a Abs. 2 BAO trotz eingetretener Verjährung zulässig, weil die Beschwerden vom 30. März 2011 und 5. August 2011 vor dem Eintritt der Verjährung für die Einkommensteuer der Jahre 2005 ff. eingebracht worden sind.
I/2) Anwendung auf den für das Jahr 2005 festgestellten Sachverhalt (G/2.1, G/3.1):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2005 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Juni 2014 festgesetzt worden. Die Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2005 betreffend X3 vom 11. November 2014 und betreffend X2 vom 14. November 2014 erfüllen daher das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Juni 2014. Der Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2005 betreffend X1 vom 20. Februar 2014 erfüllt hingegen das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem ESt-Bescheid 2005 vom 3. Juni 2014 nicht.
Die Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2005 betreffend X3 vom 11. November 2014 und betreffend X2 vom 14. November 2014 erhöhten die (zuvor negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Herrn ursprBf um 42.003,53 € auf insgesamt 9.902,55 € sowie die nichtausgleichsfähigen Verluste um 9.241,98 € auf insgesamt 17.029,11 €. Diese beiden Erhöhungen machen in Summe 51.245,51 € aus.
Dementsprechend stieg der Gesamtbetrag der Einkünfte (16.486,11 € im Bescheid vom 3. Juni 2014) um 51.245,51 € auf 67.731,62 € im Bescheid vom 5. Dezember 2014.
Das Einkommen stieg stärker (von 15.681,11 € im Bescheid vom 3. Juni 2014 auf 67.656,62 € im Bescheid vom 5. Dezember 2014, somit um 51.975,51 €), weil das absetzbare Sonderausgabenviertel (730,00 €) wegfiel.
Auch die festgesetzte Einkommensteuer war im Bescheid vom 5. Dezember 2014 höher.
Die (nachträglichen) Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2005 betreffend X3 vom 11. November 2014 und betreffend X2 vom 14. November 2014 bewirkten somit einen anderen Spruch des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2005 vom 5. Dezember 2014 gegenüber dem Spruch des vorhergehenden Bescheides vom 3. Juni 2014. Das Kriterium des Änderungsbedarfes oder - anders ausgedrückt - das Kriterium des Anpassungsbedarfes an die Grundlagenbescheide (Einkünftefeststellungsbescheide) ist somit auch erfüllt.
Die gebotene Anpassung der Einkommensteuerveranlagung für 2005 an die vorgenannten Einkünftefeststellungsbescheide für 2005 betreffend X2 und X3 sind im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Dezember 2014 vorgenommen worden.
Die Verjährung der Einkommensteuer 2005 begann mit dem Ablauf des Jahres 2005 zu laufen. Die (zunächst) fünfjährige Verjährungsfrist bedeutete zunächst ein Ende der Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2010.
Die Verjährungsfrist verlängerte sich zunächst um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer von Herrn ursprBf für das Jahr 2005:
durch den (ersten) Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Dezember 2006 und
auch durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. Oktober 2009 und
auch durch den gescheiterten Versuch der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO betreffend W4 GmbH und atypisch Stille, der das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 aussprechen sollte, mittels der Übergabe einer Ausfertigung des vermeintlichen Bescheides an den Geschäftsführer der W4 GmbH am 12. November 2009 und
auch durch die am 23. September 2010 begonnene, wenngleich abgebrochene Schlussbesprechung am Ende der bei N GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN FNO) und atypisch stille Gesellschafter bzw. bei der damit identen X4 GmbH (Firmenwortlaut ab August 2007) und atypisch stille Gesellschafter durchgeführten Außenprüfung über die Jahre 2004 bis 2007. Herr ursprBf war an dieser Mitunternehmerschaft im Jahr 2005 über die X2 beteiligt.
Damit betrug die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 (zunächst) sechs Jahre (Ablauf Ende 2011).
Herr ursprBf war im Jahr 2005 über die X2 an der U2 GmbH (Firmenwortlaut bis November 2013, FN FnU; Firmenwortlaut ab November 2013: U1) mitunternehmerisch beteiligt. Der Bescheid des Finanzamtes V6 vom 24.3.2011 über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der U2 GmbH und Mitgesellschafter für das Jahr 2005 war eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Herrn ursprBf für das Jahr 2005. Durch diese, im (zunächst) letzten Jahr der Verjährungsfrist gesetzte Maßnahme wurde die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 auf (zunächst) sieben Jahre verlängert (Ablauf Ende 2012).
Herr ursprBf war im Jahr 2005 über die X1 und die X2 und die X3 an der W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter beteiligt.
Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes V5 nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 21. September 2012, mit welchem u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, dass für das Jahr 2005 eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO betreffend die W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter unterbleibt, war eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Herrn ursprBf für das Jahr 2005. Durch diese, im (zunächst) letzten Jahr der Verjährungsfrist gesetzte Maßnahme wurde die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 auf (zunächst) acht Jahre verlängert (Ablauf Ende 2013).
Die Vorlage der Berufungen u.a. des Herrn ursprBf gegen (u.a.) den vorgenannten Feststellungsbescheid vom 21.09.2012 für das Jahr 2005 zusammen mit Vorlageberichten vom 16. Dezember 2013 durch das Finanzamt V5 an den Unabhängigen Finanzsenat, wo sie am 30. Dezember 2013 einlangten, war eine Amtshandlung, die am 30. Dezember 2013 für den Unabhängigen Finanzsenat erkennbar wurde. Der Unabhängige Finanzsenat war zwar eine Abgabenbehörde; er war aber eine vom Finanzamt V5 zu unterscheidende Abgabenbehörde und stand außerhalb des Finanzamtes V5. Mit der Vorlage dieser Beschwerden zusammen mit Vorlageberichten setzte das Finanzamt V5 eine im (zunächst) letzten Jahr der Verjährungsfrist (2013) am 30. Dezember 2013 nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Herrn ursprBf für das Jahr 2005 (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2018/16/0016, insb. Rn 4 und 9 zu einem derartigen Geschehen).
Auch der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend (Rechtsnachfolgerin der) q GmbH & atypisch stille Gesellschafter mit Wirkung u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, war eine im (zunächst) letzten Jahr der Verjährungsfrist (2013) erfolgte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Herrn ursprBf für das Jahr 2005.
Sohin wurde die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer auf neun Jahre (Ablauf Ende 2014) verlängert.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Dezember 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014, ist innerhalb der auf neun Jahre (bis zum Ablauf des Jahres 2014) verlängerten Verjährungsfrist erlassen worden. (Dass dieser Bescheid die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf zehn Jahre verlängerte, ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.) Dem Vorbringen seitens Herrn ursprBf hinsichtlich der Verjährung betreffend der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ist daher nicht zu folgen. Somit ist die Beschwerde vom 31. März 2015 - soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Dezember 2014 gerichtet ist - gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
I/3) Anwendung auf den für das Jahr 2006 festgestellten Sachverhalt (G/2.2):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2006 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011 festgesetzt worden. Die Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2006 betreffend X3 vom 11. November 2014 und betreffend X2 vom 14. November 2014 und betreffend X1 vom 20. Februar 2014 erfüllen daher das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011.
Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, welcher betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter aussprach, dass eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 unterbleibt, erfüllt zwar das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011, bewirkte aber keinen Änderungsbedarf.
Die Berücksichtigung der Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2006 betreffend X3 vom 11. November 2014 und betreffend X2 vom 14. November 2014 bewirkte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 gegenüber dem vorherigen Bescheid vom 22. Juli 2011 eine Verminderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 3.923,46 € (von 185.175,60 € auf 181.252,14 €), eine Erhöhung der nichtausgleichsfähigen Verluste um 5.991,15 € (von 0,00 € auf 5.991,15 €), eine Erhöhung der verrechenbar gewordenen Verluste aus Vorjahren um 2.067,69 € und keine Veränderungen am Gesamtbetrag der Einkünfte (gleichbleibend 239.439,37 €) und am Einkommen (gleichbleibend 239.339,37 €) und an der festgesetzten Steuer (gleichbleibend 101.862,07 €).
Die zusätzliche Berücksichtigung der Detailbeträge aus dem Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 betreffend X1 vom 20. Februar 2014 ergäbe eine weitere Verminderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 241,33 €, eine weitere Erhöhung der nichtausgleichsfähigen Verluste um 465,90 € und eine weitere Erhöhung der verrechenbar gewordenen Verluste aus Vorjahren um 224,57 €. Dies hätte auch keine Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte und auf das Einkommen: -241,33 + 465,90 - 224,57 = 0,00.
Die hier vorliegenden Änderungen an Detailbeträgen innerhalb des Gesamtbetrages der Einkünfte sind keine Spruchbestandteile und bewirken für sich keinen Änderungsbedarf. Die (nachträglichen) Einkünftefeststellungsbescheide für das Jahr 2006
- betreffend X3 vom 11. November 2014 sowie
- betreffend X2 vom 14. November 2014 sowie
- betreffend X1 vom 20. Februar 2014
- sowie auch betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter vom 6. November 2013
bewirkten somit keinen anderen Spruch des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom 5. Dezember 2014 gegenüber dem Spruch des vorhergehenden Bescheides vom 22. Juli 2011. Das Kriterium des Änderungsbedarfes oder - anders ausgedrückt - das Kriterium des Anpassungsbedarfes an die Grundlagenbescheide (Einkünftefeststellungsbescheide) ist somit nicht erfüllt.
Der Bescheid des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011 nicht.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024, GZ. RVP über Beschwerden von ehemaligen Gesellschaftern der mittlerweile beendeten P GmbH & atypisch stille Gesellschafter gegen den Bescheid des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 stellte die diesbezüglichen Einkünfte und Einkünfteanteile gemäß § 188 BAO u.a. für das Jahr 2006 fest. Dieses Erkenntnis hat zwar die Wirkung eines Grundlagenbescheides, ist jedoch nach dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 ergangen und kann daher dessen Erlassung nicht rechtfertigen. Nur wenn die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO durch einen anderen Grundlagenbescheid gerechtfertigt wäre (was hier nicht zutrifft), wäre der mit diesem Erkenntnis für Herrn ursprBf festgestellte Einkünfteanteil iHv -9.752,69 € zu berücksichtigen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben, womit für 2006 dem Beschwerdebegehren stattgegeben wird. Damit erübrigt es sich auch, hinsichtlich 2006 das Ergehen des angefochtenen Bescheides innerhalb der Verjährungsfrist zu beurteilen.
I/4) Anwendung auf den für das Jahr 2007 festgestellten Sachverhalt (G/2.3, G/3.3):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2007 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009 festgesetzt worden.
Der Bescheid des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 zu Steuernummer StnP betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 hinsichtlich P GmbH & atypisch stille Gesellschafter erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009. Die betragliche Auswirkung ergibt sich aber erst aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes.
Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, welcher betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter aussprach, dass eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 unterbleibt, erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009, bewirkt jedoch keinen Änderungsbedarf.
Der Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2007 betreffend X3 vom 11. November 2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009. Die Berücksichtigung des Einkünftefeststellungsbescheides für das Jahr 2007 betreffend X3 vom 11. November 2014 bewirkte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 gegenüber dem vorherigen Bescheid vom 29. Oktober 2009 eine Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte um 456.000,00 € (von 97.256,07 € auf 553.256,07 €) und eine Erhöhung des Einkommens um 456.000,00 € (von 97.156,07 € auf 553.156,07 €) und eine Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer um 228.000,00 € (von 29.441,98 € auf 257.441,98 €). Der (nachträgliche) Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2007 betreffend X3 vom 11. November 2014 bewirkte somit einen anderen Spruch des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom 5. Dezember 2014 gegenüber dem Spruch des vorhergehenden Bescheides vom 29. Oktober 2009. Das Kriterium des Änderungsbedarfes oder - anders ausgedrückt - das Kriterium des Anpassungsbedarfes an den Grundlagenbescheid (Einkünftefeststellungsbescheid) ist somit erfüllt.
Auch der Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 23. Dezember 2010 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend X4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2007 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009. Auch wenn der in diesem Einkünftefeststellungsbescheid für Herrn ursprBf mit -27,16 € festgestellte Anteil an den Einkünften im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 nicht berücksichtigt worden ist, erfüllt dieser Einkünftefeststellungsbescheid das Kriterium des Änderungsbedarfes (Anpassungsbedarfes).
Somit gab es zwei Einkünftefeststellungen, welche jeweils das Kriterium der Nachträglichkeit und auch das Kriterium des Änderungsbedarfes erfüllten.
Die Verjährung der Einkommensteuer 2007 begann mit dem Ablauf des Jahres 2007 zu laufen. Die (zunächst) fünfjährige Verjährungsfrist bedeutete zunächst ein Ende der Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2012.
Die Verjährungsfrist verlängerte sich zunächst um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer von Herrn ursprBf für das Jahr 2007:
durch die Einkommensteuerbescheide für 2007 vom 17. Juli 2008, vom 30. Oktober 2008, vom 11. November 2008 und vom 28. Jänner 2009 und
auch durch den gescheiterten Versuch der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO betreffend W4 GmbH und atypisch Stille, der das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 aussprechen sollte, mittels der Übergabe einer Ausfertigung des vermeintlichen Bescheides an den Geschäftsführer der W4 GmbH am 12. November 2009.
Damit betrug die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2007 (zunächst) sechs Jahre (Ablauf Ende 2013).
Herr ursprBf war im Jahr 2007 über die X3 und direkt (infolge der Beendigung der X2 durch anteilige Übernahme deren Anteiles) an der W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter beteiligt.
Die Vorlage der Berufungen u.a. des Herrn ursprBf gegen (u.a.) den Feststellungsbescheid des Finanzamtes V5 nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 21. September 2012, mit welchem u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, dass für das Jahr 2007 eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO betreffend die W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter unterbleibt, zusammen mit Vorlageberichten vom 16. Dezember 2013 durch das Finanzamt V5 an den Unabhängigen Finanzsenat, wo sie am 30. Dezember 2013 einlangten, war eine Amtshandlung, die am 30. Dezember 2013 für den Unabhängigen Finanzsenat erkennbar wurde. Der Unabhängige Finanzsenat war zwar eine Abgabenbehörde; er war aber eine vom Finanzamt V5 zu unterscheidende Abgabenbehörde und stand außerhalb des Finanzamtes V5. Mit der Vorlage dieser Beschwerden zusammen mit Vorlageberichten setzte das Finanzamt V5 eine im (zunächst) letzten Jahr der Verjährungsfrist (2013) am 30. Dezember 2013 nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Anspruches der Republik Österreich auf die Einkommensteuer des Herrn ursprBf für das Jahr 2007 (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2018/16/0016, insb. Rn 4 und 9 zu einem derartigen Geschehen). Damit wurde die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2014) verlängert. Auch der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter ausgesprochen wurde, war eine im Jahr 2013 erfolgte Verlängerungshandlung.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014, ist innerhalb der auf sieben Jahre (bis zum Ablauf des Jahres 2014) verlängerten Verjährungsfrist erlassen worden. (Dass dieser Bescheid die Verjährungsfrist der Einkommensteuer für das Jahr 2007 auf acht Jahre verlängerte, ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.) Dem Vorbringen seitens Herrn ursprBf hinsichtlich der Verjährung betreffend der Einkommensteuer für das Jahr 2007 ist daher nicht zu folgen.
Der mit dem Einkünftefeststellungsbescheid vom 23. Dezember 2010 für Herrn ursprBf mit -27,16 € festgestellte Anteil an den von der X4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2007 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 nicht berücksichtigt.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024, GZ. RVP betreffend die mittlerweile beendete P GmbH & atypisch stille Gesellschafter weist Herrn ursprBf für 2007 einen Anteil an den Einkünften in Höhe
von -37.010,47 € zu, welche im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 nicht berücksichtigt worden sind.
Die Berücksichtigung der beiden vorgenannten, negativen Einkünfteanteile in der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bewirkt eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen jeweils um 37.037,63 € niedriger, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 299.278,63 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte 516.218,44 € und das Einkommen 516.118,44 € betragen.
Somit ist die Beschwerde vom 31. März 2015 - soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung gerichtet ist - zwar gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen; es ist aber auch gemäß § 279 Abs. 1 BAO dieser angefochtene Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern.
I/5) Anwendung auf den für das Jahr 2008 festgestellten Sachverhalt (G/2.4, G/3.4):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2008 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 60.525,81 € und das Einkommen mit 60.425,81 € auswies, festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren wurden keine angesetzt. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden keine aus der X3 und aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 03 StnQ, stammenden Anteile berücksichtigt; es wurde (u.a.) ein aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer StnP) stammender Anteil iHv -21.780,37 € berücksichtigt.
Der Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2008 zur St.Nr. StnX3 betreffend X3 vom 11. November 2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013. Der vorgenannte Einkünftefeststellungsbescheid weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -13.557,85 € zu, davon 13.557,85 € nicht ausgleichsfähige Verluste. Da sich diese beiden Beträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte gegenseitig neutralisieren, bewirkt der vorgenannte Einkünftefeststellungsbescheid keinen Änderungsbedarf.
Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter, wonach die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 unterbleibt, erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013. Jedoch bewirkt er keinen Änderungsbedarf, weil das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO der Nichtberücksichtigung eines Anteiles aus dieser (vermeintlichen) Mitunternehmerschaft im vorhergehenden Einkommensteuerbescheid entspricht.
Auch der Anteil von Herrn ursprBf laut Einkünftefeststellung betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2008 durch das Bundesfinanzgericht weicht nicht von dem im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 berücksichtigten Betrag ab, sodass daraus kein Änderungsbedarf resultiert.
Das Kriterium des Änderungsbedarfes ist somit nicht erfüllt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Dezember 2014 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben, womit für 2008 dem Beschwerdebegehren stattgegeben wird.
I/6) Anwendung auf den für das Jahr 2009 festgestellten Sachverhalt (G/2.5):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2009 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 73.564,99 € und das Einkommen mit 73.304,99 € auswies, festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren waren keine angesetzt worden. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren (u.a.) Einkünfteanteile aus der X3 iHv 0,00 €, aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) & atypisch stille Gesellschafter iHv -18,84 € und aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter iHv 11.959,98 € berücksichtigt worden. Aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter war kein Anteil berücksichtigt worden.
Der Einkünftefeststellungsbescheid zur St.Nr. StnX3 betreffend X3 für 2009 vom 11.11.2014 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013. Allerdings resultiert aus diesem Feststellungsbescheid kein Änderungsbedarf an der Veranlagung von Herrn ursprBf zur Einkommensteuer für das Jahr 2009.
Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter, wonach die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2009 unterbleibt, erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013. Allerdings resultiert aus diesem Feststellungsbescheid kein Änderungsbedarf an der Veranlagung von Herrn ursprBf zur Einkommensteuer für das Jahr 2009.
Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 9. Dezember 2011 betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2009 erfüllt das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013 nicht. Überdies resultiert aus diesem Feststellungsbescheid kein Änderungsbedarf an der Veranlagung von Herrn ursprBf zur Einkommensteuer für das Jahr 2009.
Das Kriterium des Änderungsbedarfes ist somit nicht erfüllt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Dezember 2014 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben, womit für 2009 dem Beschwerdebegehren stattgegeben wird.
I/7) Anwendung auf den für das Jahr 2010 festgestellten Sachverhalt (G/2.6):
Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2010 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 188.676,41 € und das Einkommen mit 188.616,41 € auswies, festgesetzt worden.
Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 27. November 2012 zur Steuernummer StnP betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2010 erfüllt weder das Kriterium der Nachträglichkeit gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013 noch das Kriterium des Änderungsbedarfes.
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102266/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102266.2016
- Stammnummer
- 147284
- Gültig
- 28.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF