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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102266/2016

Abgeleitete Einkommensteuerbescheide, Anpassungsbedarf, Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102266/2016vom 28.02.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Mitteilung von für den Abschluss der Außenprüfungen notwendigen Unterlagen und Informationen in einer E-Mail vom 28. Oktober 2011. - Ansetzung einer (dann verschobenen) Schlussbesprechung für den 23. November 2011 mit Schreiben vom 7. November 2011. - Schlussbesprechung am 26. Juni 2012. Im Jahr 2006 war die X3 an der Q GmbH atypisch still beteiligt. Die Geschäftsherrin wurde später in Q2 GmbH umbenannt und auf die Q1 verschmolzen. Im Einkünftefeststellungsverfahren der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer StnQ, gesetzte Amtshandlungen: - Bericht vom 5. November 2013 über die hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung; - Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 mit Wirkung u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde. B/3) betreffend Einkommensteuer 2007 (vor dem 5.12.2014) gesetzte Amtshandlungen: ESt-Bescheid 2007 des FA V vom 17.7.2008; ESt-Bescheid 2007 des FA V vom 30.10.2008; ESt-Bescheid 2007 des FA V vom 11.11.2008; ESt-Bescheid 2007 des FA V vom 28.1.2009; ESt-Bescheid 2007 des FA V vom 29.10.2009. Im Einkünftefeststellungsverfahren der ehemaligen W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter, an welcher im Jahr 2007 die X3 beteiligt war, wobei Herr ursprBf im Jahr 2007 an X3 beteiligt war und infolge des Erlöschens der X2 per 31. Dezember 2006 direkt an der W4 GmbH atypisch still beteiligt war (vgl. A/7), gesetzte Amtshandlungen: - 12.11.2009: gescheiterter Versuch der Erlassung eines mit 11. November 2009 datierten Feststellungsbescheides nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, der das Unterbleiben der Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 aussprechen sollte. Dieser namens des Finanzamtes V5 ergehen sollende Nichtbescheid wurde durch die Übergabe einer Ausfertigung an den Geschäftsführer der W4 GmbH am 12. November 2009 vermeintlich zugestellt. Die übergebene Ausfertigung war von einem Beamten unterschrieben, welcher nicht für das Finanzamt V5 approbationsbefugt war, denn der Erlass (internes Organisationshandbuch), der diesen (in einem anderen Finanzamt tätigen) Beamten vermeintlich zur Approbation für das Finanzamt V5 ermächtigte, erwies sich in über 100 Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Bundesfinanzgericht als unwirksam. Weiters sollte der vermeintliche Bescheid an eine hierzu ungeeignete materielle Bescheidadressatin gerichtet werden. - 14.11.2012: Laut Rückschein Zustellung an ursprBf einer Ausfertigung des mit 21.09.2012 datierten Feststellungsbescheides des Finanzamtes V5 nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO für das Jahr 2007, mit welchem u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, dass für das Jahr 2007 eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO unterbleibt, wobei die Amtsvorständin die Ausfertigung unterschrieben hatte. - 30.12.2013: Vorlage der Berufungen u.a. des Herrn ursprBf u.a. gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid vom 21.09.2012 für das Jahr 2007 zusammen mit Vorlageberichten vom 16. Dezember 2013 durch das Finanzamt V5 an den Unabhängigen Finanzsenat, wo sie am 30. Dezember 2013 einlangten. im Einkünftefeststellungsverfahren der ehemaligen U1 (Firmenwortlaut ab November 2013; davor Firmenwortlaut: U2 GmbH) und Mitgesellschafter, St.Nr. StnU, an welcher die X3 beteiligt war, wobei Herr ursprBf im Jahr 2007 an der X3 beteiligt war (vgl. A/7), gesetzte Amtshandlungen: Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO des Finanzamtes V6 vom 24.3.2011 für das Jahr 2007 (Nichtfeststellung von Einkünften). Im Einkünftefeststellungsverfahren der X3, an welcher Herr ursprBf im Jahr 2007 beteiligt war, gesetzte Amtshandlungen während der diesbezüglichen Außenprüfungen: - Mitteilung von für den Abschluss der Außenprüfungen notwendigen Unterlagen und Informationen in einer E-Mail vom 28. Oktober 2011. - Ansetzung einer (dann verschobenen) Schlussbesprechung für den 23. November 2011 mit Schreiben vom 7. November 2011. - Schlussbesprechung am 26. Juni 2012. Im Einkünftefeststellungsverfahren der ehemaligen N GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN FNO) und atypisch stille Gesellschafter, bzw. der damit identen, ehemaligen X4 GmbH (FN FNO, Firmenwortlaut ab August 2007) und atypisch stille Gesellschafter, gesetzte Amtshandlungen: - 23.9.2010: unterbrochene Schlussbesprechung zur Außenprüfung über die Jahre 2004 bis 2007. Im Jahr 2007 war die X3 an der Q GmbH atypisch still beteiligt. (Die Geschäftsherrin wurde später in Q2 GmbH umbenannt und auf die Q1 verschmolzen.) Im Einkünftefeststellungsverfahren der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 03 StnQ, gesetzte Amtshandlungen: - Bericht vom 5. November 2013 über die hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung; - Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 ausgesprochen wurde. B/4) betreffend Einkommensteuer 2008 (vor dem 10.12.2014) gesetzte Handlungen: ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 6.4.2010; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 12.5.2010; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 9.9.2010; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 30.3.2011; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 20.7.2011; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 1.10.2012; ESt-Bescheid 2008 des FA V vom 20.6.2013. Da jede dieser Amtshandlungen die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Jahre bewirkte, welche daher erst mit Ende 2014 ablief, ist die Auflistung von Verjährungshandlungen in Einkünftefeststellungsverfahren entbehrlich. B/5) Es ist unmittelbar erkennbar, dass die zumindest fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 bei der Bescheiderlassung im Dezember 2014 noch nicht abgelaufen sein kann, sodass diesbezüglich auf keine Details eingegangen wird. Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Verjährung betrifft nur die Jahre 2005 bis 2007. C) Beschwerde: Herr ursprBf - hierbei vertreten durch frühereStbKanzlei - beantragte mit Schreiben vom 14. Jänner 2015 (BFG-Akt Bl. 21) die Verlängerung der Beschwerdefristen - betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, alle vom 5. Dezember 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014 - sowie betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 bis 31. März 2015. Weiters wurde gemäß § 245 Abs. 2 BAO die Mitteilung der fehlenden Begründung der Bescheide beantragt. (Anm.: Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 5. Dezember 2014 kann nur der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 10. Dezember 2014 gemeint sein.) Über den Fristverlängerungsantrag vom 14. Jänner 2014 sprach die (ursprünglich) belangte Behörde (Finanzamt V) laut Aktenlage nicht bescheidmäßig ab. Daher wurden die Beschwerdefristen zu den vorgenannten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2012 durch Hemmung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO im Ergebnis bis 31. März 2015 verlängert. Herr ursprBf - hierbei vertreten durch frühereStbKanzlei - erhob mit Schreiben vom 31. März 2015 (BFG-Akt Bl. 23 f) Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2011 vom 5. Dezember 2014 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014. (Anm.: Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 5. Dezember 2014 kann nur der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 10. Dezember 2014 gemeint sein.) Mit der Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Weiters wurde betreffend das Beschwerdeverfahren die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt. Begründend wurde vorgebracht: "Ad Verjährung: Die Verjährungsfrist beträgt aufgrund der Generalklausel in § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr kommt nur nach Maßgabe des § 209 Abs 1 BAO in Betracht. Nach Würdigung der vorliegenden Unterlagen und Informationen ist der Abgabenanspruch betreffend die Jahre 2005-2007 bereits verjährt, da betreffend die Einkommensteuer 2005 ab 2010, die Einkommensteuer 2006 ab 2012 sowie die Einkommensteuer 2007 ab 2010 keine Verlängerungshandlungen gesetzt wurden. Die Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2005-2007 mit Bescheiden vom 5. Dezember 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014, war somit nicht mehr zulässig. Ad mangelhafte Begründung: Die Darstellung der nicht ausgleichsfähigen Verluste gem. § 2 Abs. 2a EStG sowie deren Verrechnung in den einzelnen Jahren ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen in keinster Weise nachvollziehbar noch kontrollierbar (vgl. Ritz BAO, § 93 RZ 10)." D) Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 f BAO: Das Finanzamt V erließ abweisende, mit 2. Februar 2016 datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidungen zur Beschwerde vom 31. März 2015 gegen die Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012. In einer gesonderten Begründung zu diesen Beschwerdevorentscheidungen führte das Finanzamt V aus: "a) Zur fehlenden bzw. mangelhaften Begründung Die bekämpften Einkommensteuerbescheide enthalten alle die Begründung ´Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Geras zu Steuernummer StnX3 vom 11.11.2014´ Damit sind die Bescheide ausreichend begründet - es ist nicht Aufgabe im abgeleiteten Einkommensteuerverfahren, die Begründung im Feststellungsverfahren zu wiederholen (siehe insbesondere § 101 Abs 3 Bundesabgabenordnung - demnach ist der Feststellungsbescheid zur St.Nr. StnX3 mit der Zustellung an eine vertretungsbefugte Person an alle Beteiligten und damit auch an Sie ergangen). Dem Antrag gem. § 245 Abs 2 BAO vom 14.1.2015 auf Mitteilung der fehlenden Begründung fehlte daher jedwede Berechtigung. b) Zur eingewendeten Verjährung für die Jahre 2005 bis 2007 Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch betreffend Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängern innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene Amtshandlungen die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Abgabenbehördliche Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheide) sind, verlängern die Verjährungsfrist der von den Feststellungsbescheiden jeweils abgeleiteten Abgaben (VwGH 24.2.1999 98/13/0235; 22.11.2001 98/15/0056). Dies gilt auch für auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen, wie zB Vorhalte (VwGH 26.7.2006, 2001/14/0212) oder Außenprüfungen (Ritz, BAO4, § 209 Tz 9 mit Verweis auf VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059, 0060, 0061). Nach der dargestellten Rechtslage kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Einwendung der Verjährung betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 berechtigt ist, nicht ausschließlich darauf an, ob nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in den Einkommensteuerverfahren unternommen wurden. Entsprechend dem Grundsatz, dass zur Geltendmachung des Abgabenanspruches erlassene Grundlagenbescheide (gegenüber der Xx3, St.Nr. StnX3 erlassene Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO) sowie auch auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen hinsichtlich der Ihnen gegenüber erlassenen abgeleiteten Einkommensteuerbescheide Verlängerungswirkung entfalten, ist im beschwerdegegenständlichen Fall zu prüfen, ob in den die xX3 betreffenden Verfahren zur Feststellung des Abgabenanspruches verlängerungsrelevante Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO unternommen wurden. Die xX3 wurde ab 2009 geprüft und es wurden jährlich Verlängerungshandlungen gesetzt - einige dieser Handlungen sind beispielsweise: 17.6.2009 Beginn der Außenprüfung 17.11.2010 Prüfungshandlungen beim Steuerberater 28.10.2011 schriftlicher Vorhalt zur Nachreichung von Unterlagen 26.6.2012 Schlussbesprechung 2013 Abschluss der Betriebsprüfungen der Gesellschaften, an denen die XX3 beteiligt war (zB q1 als RNF der Q2 GmbH vormal Q GmbH & atyp. Stille Gesellschaft) Es sind daher auch die Jahre 2005 bis 2007 nicht verjährt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen Hinweis: Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide können nicht mit Beschwerde gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide geltend gemacht werden (§ 252 BAO)" E) Vorlageantrag gemäß § 264 BAO: Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 stellte Herr ursprBf - hierbei vertreten durch frühereStbKanzlei - den Antrag gemäß § 264 BAO, seine Beschwerde vom 31. März 2015 gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und wiederholte die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. F) Weiteres: F/1) Das Finanzamt V legte die Beschwerde des Herrn ursprBf vom 31. März 2015 am 18. Mai 2016 an das Bundesfinanzgericht vor und erstattete gemäß § 265 Abs. 3 BAO einen mit 18. Mai 2016 datierten Vorlagebericht. F/2) Die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) von Herrn ursprBf vom 10. Dezember 2012 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO des Finanzamtes *** vom 21. September 2012 hinsichtlich Unterbleiben der Feststellung von Einkünften hinsichtlich ehemalige W4 GmbH & atypisch stille Gesellschafter u.a. für die Jahre 2005 bis 2007 (vgl. B/1, B/2 und B/3) wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5. November 2018, GZ. RV/7100472/2014, wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages für zurückgenommen erklärt. (Vgl. auch F/4 zu der auch für Herrn ursprBf wirksamen inhaltlichen Entscheidung) F/3) Mit 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamtes V als belangte Behörde. F/4) Über die Beschwerden (ursprünglich: Berufungen) anderer Bescheidadressaten als ursprBf (vgl. F/2) gegen die mit 21.9.2012 datierten Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO des Finanzamtes V5, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO u.a. für die Jahre 2005 bis 2008 hinsichtlich der ehemaligen W4 GmbH & atypisch stille Gesellschafter unterbleibe, erging eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022, GZ. RVW4, welche an über 500 Bescheidadressaten zugestellt wurde und folgendes für die Streitjahre aussprach: Abweisung betreffend 2005, 2007 und 2008 sowie Zurückweisung betreffend 2006, weil der Bescheid vom 21.9.2012 für das Jahr 2006 nichtig war. F/5) Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2024 entschied das Bundesfinanzgericht unter GZ. RVP über Beschwerden von ehemaligen Gesellschaftern der mittlerweile beendeten P GmbH & atypisch stille Gesellschafter gegen Bescheide des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 bzw. 13. Juli 2011 zu Steuernummer StnP betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 bis 2008 mit folgenden Auswirkungen für Herrn ursprBf: Jahr 2005: keine, weil kein Anteil an den Einkünften für Herrn ursprBf festgestellt wurde und auch im Einkommensteuerverfahren 2005 für Herrn ursprBf kein Einkünfteanteil aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter berücksichtigt worden ist. Jahr 2006: Für Herrn ursprBf wurde ein Anteil an den Einkünften in Höhe von -9.752,69 € festgestellt und die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG nicht angewendet. Im Einkommensteuerverfahren 2006 war davor ein diesbezüglicher Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € berücksichtigt worden. Jahr 2007: Für Herrn ursprBf wurde ein Anteil an den Einkünften in Höhe von -37.010,47 € festgestellt und die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG nicht angewendet. Im Einkommensteuerverfahren 2007 war davor kein diesbezüglicher Anteil berücksichtigt worden. Jahr 2008: Für Herrn ursprBf wurde ein Anteil an den Einkünften in Höhe von -21.780,37 € festgestellt und die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG nicht angewendet. Im Einkommensteuerverfahren 2008 war davor ein diesbezüglicher Anteil an den Einkünften iHv -21.780,37 € und keine diesbezüglichen Verlustausgleichsbeschränkungen berücksichtigt worden. F/6) Über Herrn ursprBf wurde das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und HerrMV zum Masseverwalter bestimmt. Letzterer ist somit als Insolvenzverwalter die beschwerdeführende Partei des beim Bundesfinanzgericht zu führenden Verfahrens. F/7) Der Ladung der beiden Parteien vom 15. Jänner 2025 für die mündliche Verhandlung am 20. Februar 2025 wurden die Darstellungen der (potentiell) relevanten Aktenlage (Abschnitte A, B und F/1 bis F/5) sowie der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages (Abschnitte C, D und E) sowie eine Skizzierung der Rechtslage beigelegt. F/8) Mündliche Verhandlung am 20. Februar 2025: Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde zurückgezogen. Der vom Insolvenzverwalter zur Fortführung der mündlichen Verhandlung bevollmächtigte Herr ursprBf führte ergänzend aus: Im Inventar der X3 seien auch die W5 und ein Anteil an der p gewesen. Zum Erkenntnis betreffend p sei eine außerordentliche Revision anhängig. Das Erkenntnis habe nur die Jahre bis 2008 betroffen. Die nichtanerkannten Aufwendungen in den Jahren 2005 bis 2008 hätten zu Gewinnen in den Folgejahren geführt. Wenn der Revision stattgegeben werde, könne dies Auswirkungen auf die Jahre 2009 ff haben. Spätestens bei der Auflösung der p müsse ein Aufgabeverlust oder Aufgabegewinn entstehen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass das derzeitige Verfahren das abgeleitete Verfahren sei, in welchem eine Begründung nur durch den Verweis auf Feststellungsbescheide möglich sei. Inhaltliche Einwendungen könnten nur gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden. Zu den Verlängerungshandlungen, die in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) angeführt worden seien: Diese seien der aktenführenden Dienststelle durch E-Mail von der BP-Stelle mitgeteilt worden. Herr ursprBf teilte hierzu mit, dass er mangels Informationen keine Ausführungen machen könne. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf § 252 BAO. Sie legte zwei E-Mails von HerrnBetriebsprüfer (Betriebsprüfer) vom 24. und vom 25. November 2014 (betreffend X3 und X2) vor, aus denen die Angaben zu den Verlängerungshandlungen laut BVE stammten. Diese E-Mails wurden Herrn ursprBf zur Einsicht übergeben und dann zum Akt genommen. Abschließend wurde verkündet, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: G) Sachverhalt: G/1) für die Entscheidung relevante Beteiligungsverhältnisse: Herr ursprBf war ab dem Jahr 2006 (u.a.) an der (mittlerweile beendeten) P GmbH & atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Herr ursprBf war in den Jahren 2005 sowie 2006 (u.a.) an der Y GmbH undCoM (kurz: X1) und an der Y GmbH undCoK KEG (kurz: X2) und an der Y GmbH undCoJ K(E)G (kurz: X3) als einer von mehreren sogenannten Treuhandkommanditisten beteiligt. Herr ursprBf und weitere Anleger (Investoren) waren Treugeber und die im Firmenbuch einzige eingetragene Kommanditistin der vorgenannten drei Gesellschaften war die Treuhänderin. Man kann Herrn ursprBf und die anderen Anleger (Investoren) auch als Unterbeteiligte der im Firmenbuch bei den vorgenannten drei Gesellschaften eingetragenen Kommanditistin sehen. Ab 2007 war Herr ursprBf (u.a.) an der X3 als einer von mehreren sogenannten Treuhandkommanditisten beteiligt, aber nicht mehr an der X1 und der X2, denn die beiden letzteren gab es nicht mehr: Die X1 war per Ende 2006 gemäß § 142 UGB beendet worden, indem die (einzige) Komplementärin aus der KEG ausgeschieden war und die letzte, im Außenverhältnis (laut Firmenbuch) einzige verbliebene Gesellschafterin das Unternehmen der X1 ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hatte. Die X2 war per Ende 2006 gemäß § 142 UGB beendet worden, indem die (einzige) Komplementärin aus der KEG ausgeschieden war und die letzte, im Außenverhältnis (laut Firmenbuch) einzige verbliebene Gesellschafterin das Unternehmen der X2 ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hatte. Die X1, die X2 und die X3 beteiligten sich ihrerseits - insbesondere als atypisch stille Gesellschafter - an Unternehmen. Hier sind relevant: Die im Jahr 2005 bestanden habende atypisch stille Beteiligung der X1 an der W4 GmbH. Die X1 verkaufte diese Beteiligung Ende 2005 an die X3. Die in den Jahren 2005 und 2006 bestanden habende atypisch stille Beteiligung der X2 an der W4 GmbH. Durch die Beendigung der X2 am Ende des Jahres 2006 hielt ursprBf ab 2007 die bisher von der X2 gehaltene atypisch stille Beteiligung an der W4 GmbH anteilig direkt. Die in den Jahren 2005 bis (maximal) 2009 bestanden habende atypisch stille Beteiligung der X3 an der W4 GmbH. Spätestens mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen am 24. Juni 2009 bei der Fa. W4a inW4b sowie den Verhaftungen am 24. Juni 2009 endete die Geschäftstätigkeit der W4 GmbH und fielen damit die Grundlagen für die auf atypischen stillen Beteiligungen beruhende (behauptete) Mitunternehmerschaft jedenfalls weg. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. November 2022, GZ. RVW4 lag zugrunde, dass eine solche Mitunternehmerschaft nicht bestanden hatte. Die im Jahr 2005 bestanden habende atypisch stille (mitunternehmerische) Beteiligung der X2 an der q GmbH. Die X2 übertrug diese Beteiligung per 31. Dezember 2005 an die X3. Die ab dem Jahr 2006 bestanden habende atypisch stille Beteiligung der X3 an der q GmbH, welche später in Q2 GmbH umbenannt und dann auf die Q1 verschmolzen wurde. Die in den Jahren 2005 und 2006 bestanden habende atypisch stille (mitunternehmerische) Beteiligung der X2 an der N GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN FNO; Firmenwortlaut ab August 2007: X4 GmbH). Durch die Beendigung der X2 am Ende des Jahres 2006 hielt ursprBf ab 2007 die bisher von der X2 gehaltene atypisch stille Beteiligung an der N GmbH anteilig direkt. Die in den Jahren 2005 und 2006 bestanden habende mitunternehmerische Beteiligung der X2 an der U2 GmbH (Firmenwortlaut bis November 2013, FN FnU; Firmenwortlaut ab November 2013: U1). Durch die Beendigung der X2 am Ende des Jahres 2006 hielt ursprBf ab 2007 die bisher von der X2 gehaltene mitunternehmerische Beteiligung an der U2 GmbH anteilig direkt. Die in den Jahren 2006 ff bestanden habende mitunternehmerische Beteiligung der X3 an der U2 GmbH (Firmenwortlaut bis November 2013, FN FnU; Firmenwortlaut ab November 2013: U1). Die in den Jahren ab 2005 bestanden habende Beteiligung der X3 an der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter. G/2) Grundlagenbescheide und deren Abweichung von den (vorherigen) Einkommensteuerbescheiden, welche das Finanzamt V jeweils unmittelbar vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid des betreffenden Streitjahres erlassen hatte: G/2.1) Betreffend Einkommensteuer 2005: Der vorherige Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Juni 2014 wies die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit insgesamt -32.100,98 €, den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 16.486,11 € und das Einkommen mit 15.681,11 € aus. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb war (u.a.) berücksichtigt: Aus der X1 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -7.787,13 € und ein Anteil an den nicht ausgleichsfähigen Verlusten iHv 7.787,13 €; aus der X2 und der X3 Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv insgesamt -51.245,51 € und jeweils Anteile an den nicht ausgleichsfähigen Verlusten iHv 0,00 €. Der Einkünftefeststellungsbescheid (Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO) des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. 03-StnX1 für 2005 vom 20.2.2014, betreffend die (ehemalige) Personenvereinigung / Mitunternehmerschaft bzw. deren frühere Beteiligte hinsichtlich Einkünften iZm der Y GmbH undCoM (kurz: X1), weist Herrn ursprBf einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -7.787,13 € und einen Anteil iHv 7.787,13 € an dem gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust zu. Folglich weicht der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Juni 2014 nicht vom Einkünftefeststellungsbescheid 2005 betreffend X1 vom 20. Februar 2014 ab. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. 03-StnX2 für 2005 vom 14.11.2014, betreffend die (ehemalige) Personenvereinigung / Mitunternehmerschaft bzw. deren frühere Beteiligte hinsichtlich Einkünften iZm der Y GmbH undCoK KEG (kurz: X2), weist Herrn ursprBf einen Anteil an Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -6.032,78 € und einen Anteil iHv 6.032,78 € an dem gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust zu. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 für 2005 vom 11.11.2014 betreffend Y GmbH undCoJ KEG (kurz: X3) weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -3.209,20 € sowie einen Anteil iHv 3.209,20 € an dem nicht ausgleichsfähigen Verlust iSd § 2 Abs. 2a EStG zu. Folglich weicht der vorherige Einkommensteuerbescheid 2005 vom 3. Juni 2014 von den Einkünftefeststellungsbescheiden für 2005 betreffend X2 vom 14. November 2014 und betreffend X3 vom 11. November 2014 ab. G/2.2) Betreffend Einkommensteuer 2006: Der vorherige Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit insgesamt 185.175,60 €, den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 239.439,37 € und das Einkommen mit 239.339,37 € aus. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren wurden keine angesetzt. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden (u.a.) berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt: Aus der X1 und der X2 und der X3 wurden keine Anteile an Einkünften aus Gewerbebetrieb und keine Anteile an nicht ausgleichsfähigen Verlusten und keine Anteile an verrechenbar gewordenen Verlusten aus Vorjahren berücksichtigt. Aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter sowie aus der q GmbH & atypisch stille Gesellschafter sind keine Anteile berücksichtigt worden. Die mit dem vorherigen Bescheid für 2006 festgesetzte Einkommensteuer (101.862,07 €) ist gleich hoch wie die mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 festgesetzte Steuer. Der Einkünftefeststellungsbescheid (Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO) des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. 03-StnX1 (betr. X1) für 2006 vom 20.2.2014 weist Herrn ursprBf einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -241,33 €, einen Anteil iHv 224,57 € an dem verrechenbar gewordenen Verlust aus Vorjahren und einen Anteil iHv 465,90 € an dem gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust zu. Die rechnerische Zusammenfassung dieser drei Anteile ergibt Null: -241,33 - 224,57 + 465,90 = 0,00. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX2 (betr. X2) für 2006 vom 14.11.2014 weist Herrn ursprBf einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 860,87 €, einen Anteil iHv 2.067,69 € an dem verrechenbar gewordenen Verlust aus Vorjahren und einen Anteil iHv 1.206,82 € an dem nichtausgleichsfähigen Verlust zu. Die rechnerische Zusammenfassung dieser drei Anteile ergibt Null: 860,87 - 2.067,69 +1.206,82 = 0,00 Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 (betr. X3) für 2006 vom 11.11.2014 weist Herrn ursprBf einen Anteil an den Einkünften aus Gewerbetrieb iHv -4.784,33 € und einen Anteil iHv 4.784,33 € an dem nicht ausgleichsfähigen Verlust zu. Die rechnerische Zusammenfassung dieser beiden Anteile ergibt Null: -4.784,33 + 4.784,33 = 0,00. Folglich weicht der vorherige Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22. Juli 2011 von jedem der vorgenannten Einkünftefeststellungsbescheide in Details ab, jedoch rechnerisch zusammengefasst nicht ab. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 sind die Anteile von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der X2 und der X3 berücksichtigt, nicht aber der Anteil an den Einkünften aus der X1. Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten nichtausgleichsfähigen Verluste iHv 5.991,15 € setzen sich rechnerisch aus den diesbezüglichen Anteilen aus der X2 (1.206,82 €) und aus der X3 (4.784,33 €) zusammen, wogegen der diesbezügliche Anteil aus der X1 (465,90 €) nicht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 berücksichtigt worden ist. Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten verrechenbar gewordenen Verluste aus Vorjahren iHv 2.067,69 € bestehen nur aus dem diesbezüglichen Anteil aus der X2 (2.067,69 €), wogegen der diesbezügliche Anteil aus der X1 (224,57 €) nicht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 berücksichtigt worden ist. Wie zuvor gezeigt worden ist, hat die Berücksichtigung der Anteile von Herrn ursprBf aus der X2 und der X3 rechnerisch zusammengefasst jeweils Null ergeben, sodass auch die Summe der rechnerisch zusammengefassten Anteile Null ist. Die zusätzliche Berücksichtigung der Anteile von Herrn ursprBf aus der X1 ergäbe - wie bereits dargestellt - wiederum eine Summe der rechnerisch zusammengefassten Anteile von Null. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 sprach betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter aus, dass eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 unterbleibt. Dies weicht weder vom angefochtenen noch vom vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2006 ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024, GZ. RVP über Beschwerden von ehemaligen Gesellschaftern der mittlerweile beendeten P GmbH & atypisch stille Gesellschafter gegen einen Bescheid des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 stellte die diesbezüglichen Einkünfte und Einkünfteanteile gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006 mit einem Einkünfteanteil für Herrn ursprBf iHv -9.752,69 € fest. Diese Feststellung weicht vom Ansatz dieses Einkünfteanteiles mit 0,00 € im angefochtenen Bescheid ab. Gegen das vorgenannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024 ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof unter Zahl Ra 2024/15/0069 anhängig. G/2.3) Betreffend Einkommensteuer 2007: Der vorhergehende Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.10.2009 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit insgesamt 28.285,77 €, den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 97.256,07 € und das Einkommen mit 97.156,07 € aus. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren wurden keine angesetzt. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde (u.a.) ein aus der X3 stammender Anteil iHv -456.000,00 € berücksichtigt. Es wurden keine aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter bzw. aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter bzw. aus der X4 GmbH (früherer Firmenname: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter stammenden Anteile berücksichtigt. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 für 2007 vom 11.11.2014 betreffend Y GmbH undCoJ KEG (kurz: X3) weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -147.969,51 € sowie einen Anteil iHv 147.969,51 € an dem nicht ausgleichsfähigen Verlust iSd § 2 Abs. 2a EStG zu. Folglich weicht der vorherige Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.10.2009 vom Einkünftefeststellungsbescheid für 2007 betreffend X3 vom 11. November 2014 ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024, GZ. RVP über Beschwerden von ehemaligen Gesellschaftern der mittlerweile beendeten P GmbH & atypisch stille Gesellschafter gegen einen Bescheid des Finanzamtes FAP vom 25. Februar 2011 stellte die diesbezüglichen Einkünfte und Einkünfteanteile gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 mit einem Einkünfteanteil für Herrn ursprBf iHv -37.010,47 € fest. Diese Feststellung weicht vom Ansatz dieses Einkünfteanteiles mit 0,00 € (= Nichtansatz eines diesbezüglichen Einkünfteanteiles) im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.10.2009 und im angefochtenen Bescheid ab. Gegen das vorgenannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024 ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof unter Zahl Ra 2024/15/0069 anhängig. Die Nichtberücksichtigung eines Anteiles aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter weicht nicht vom Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 ab, mit welchem das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 ausgesprochen wurde. Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf stellte zur Steuernummer StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 fest, wobei der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit -27,16 € festgestellt wurde. Dies weicht von der Nichtberücksichtigung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2014 und im vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009 ab. G/2.4) Betreffend Einkommensteuer 2008: Der vorhergehende Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.6.2013 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit insgesamt -39.758,01 €, den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 60.525,81 € und das Einkommen mit 60.425,81 € aus. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren wurden keine angesetzt. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden keine aus der X3 bzw. aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter stammenden Anteile berücksichtigt; es wurden (u.a.) ein aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter stammender Anteil iHv -21.780,37 € berücksichtigt sowie ein aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter stammender Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -26,55 € berücksichtigt. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 (X3) für 2008 vom 11.11.2014 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -13.557,85 € zu, davon 13.557,85 € nicht ausgleichsfähige Verluste. Diese beiden Beträge neutralisierten einander gegenseitig, sodass sie keine Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, des Einkommens und der festgesetzten Steuer hatten, wie auch der Vergleich des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2008 vom 10. Dezember 2014, welcher die beiden Beträge berücksichtigte, mit dem vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 zeigt. Folglich wich der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 zwar im Detail hinsichtlich der zwei vorgenannten Beträge ab; er wich aber zusammengerechnet nicht ab. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 sprach betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 aus. Folglich wich der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 nicht von dieser Feststellung ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juli 2024, GZ. RVP über Beschwerden von ehemaligen Gesellschaftern der mittlerweile beendeten P GmbH & atypisch stille Gesellschafter gegen einen Bescheid des Finanzamtes FAP vom 13. Juli 2011 stellte die diesbezüglichen Einkünfte und Einkünfteanteile gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 mit einem Anteil für Herrn ursprBf an den Einkünften iHv -21.780,37 € fest und sprach aus, dass die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG nicht anzuwenden sei. Im Einkommensteuerverfahren 2008 war davor (und im angefochtenen Bescheid) ein diesbezüglicher Anteil an den Einkünften iHv -21.780,37 € und keine diesbezüglichen Verlustausgleichsbeschränkungen berücksichtigt worden. Folglich wich der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 nicht von der gegenständlichen Feststellung des Einkünfteanteiles für 2008 durch das Bundesfinanzgericht ab. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 19. Juni 2013 stellte zur Steuernummer StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 fest, wobei der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit -26,55 € festgestellt wurde. Folglich wich der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013 (ebenso der angefochtene Bescheid) nicht vom diesbezüglichen Einkünftefeststellungsbescheid ab. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen sind im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Dezember 2014 in jeweils derselben Höhe ausgewiesen wie im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juni 2013. Dementsprechend ist auch die für 2008 festgesetzte Einkommensteuer mit 10.210,19 € gleich geblieben. G/2.5) Betreffend Einkommensteuer 2009: Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2009 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 73.564,99 € und das Einkommen mit 73.304,99 € auswies, festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren waren keine angesetzt worden. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren (u.a.) Einkünfteanteile aus der X3 iHv 0,00 €, aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) & atypisch stille Gesellschafter iHv -18,84 € und aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter iHv 11.959,98 € berücksichtigt worden. Aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter war kein Anteil berücksichtigt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 betreffend X3 für 2009 vom 11.11.2014 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -8.012,60 € zu, davon 8.445,26 € nicht ausgleichsfähige Verluste, sowie 432,66 € verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren. Aus diesen Detailbeträgen resultiert eine Gesamtauswirkung iHv 0,00 €: -8.012,60 - 432,66 + 8.445,26 = 0,00. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO vom 6. November 2013 sprach betreffend Q1 als Rechtsnachfolgerin der Q2 GmbH (früher: Q GmbH) & atypisch stille Gesellschafter aus, dass eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2009 unterbleibt. Dies entspricht dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013, in welchem kein Anteil aus der Q GmbH & atypisch stille Gesellschafter berücksichtigt wurde. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 9. Dezember 2011 betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2009 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv 11.959,98 € zu. Dieser Betrag stimmt mit dem diesbezüglich berücksichtigten Betrag im vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013 überein. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 19. Juni 2013 stellte zur Steuernummer 03 StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 fest, wobei der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit -18,84 € festgestellt wurde. Folglich wich der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013 nicht vom diesbezüglichen Einkünftefeststellungsbescheid ab. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen sind im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Dezember 2014 in jeweils derselben Höhe ausgewiesen wie im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. August 2013. Dementsprechend ist auch die für 2009 festgesetzte Einkommensteuer mit 15.711,36 € gleich geblieben. G/2.6) Betreffend Einkommensteuer 2010: Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2010 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013, welcher den Gesamtbetrag der Einkünfte mit 188.676,41 € und das Einkommen mit 188.616,41 € auswies, festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren waren darin keine angesetzt worden. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren (u.a.) Einkünfteanteile aus der X3 iHv 0,00 € und aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter iHv 34.765,54 € und aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter iHv -18,53 € berücksichtigt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 27. November 2012 zur Steuernummer StnP betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2010 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv 34.765,54 € zu. Dieser Betrag stimmt mit dem diesbezüglich berücksichtigten Betrag im vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013 überein. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 11. Dezember 2013 stellte zur Steuernummer StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter stellte die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 fest, wobei der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit -18,53 € festgestellt wurde. Dieser Betrag stimmt mit dem diesbezüglich berücksichtigten Betrag im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013 überein. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 betreffend X3 für 2010 vom 1. Dezember 2014 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -1.673,91 € zu, davon 4.029,14 € nicht ausgleichsfähige Verluste iSd § 2 Abs. 2a EStG, sowie 2.355,23 € verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren. Die rechnerische Zusammenfassung dieser Abweichungen vom Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013 ergibt Null: -1.673,91 + 4.029,14 - 2.355,23 = 0,00. Anstatt dieser Beträge wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Dezember 2014 ein Einkünfteanteil aus der X3 in der vermeintlichen Höhe von -13.557,85 € und ein Anteil an den nichtausgleichsfähigen Verlusten aus der X3 in der vermeintlichen Höhe von 13.557,85 € und kein Anteil an den verrechenbar gewordenen Verlusten aus Vorjahren angesetzt. Die rechnerische Zusammenfassung dieser Beträge ergibt Null: - 13.557,85 + 13.557,85 = 0,00. Der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen sind im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. Dezember 2014 in jeweils derselben Höhe ausgewiesen wie im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 5. August 2013. Dementsprechend ist auch die für 2010 festgesetzte Einkommensteuer mit 73.021,08 € gleich geblieben. G/2.7) Betreffend Einkommensteuer 2011: Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2011 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren waren darin keine angesetzt worden. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren (u.a.) Einkünfteanteile aus der X3 iHv 73.951,94 € und aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter iHv -9.429,22 € und aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter iHv -34,51 € berücksichtigt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 26. Juni 2018 zur Steuernummer StnP betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2011 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv -10.341,53 € zu. Dieser Betrag unterscheidet sich von dem diesbezüglich im (vorhergehenden) Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 berücksichtigten Betrag (-9.429,22 €). Allerdings konnte diese, vier Jahre spätere Änderung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 5. Dezember 2014 nicht umgesetzt werden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur St.Nr. StnX3 (X3) für 2011 vom 1. Dezember 2014 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil aus Gewerbetrieb iHv -845,90 € zu, davon 845,90 € nicht ausgleichsfähige Verluste. Dies weicht von dem diesbezüglich im vorherigen Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigten Einkünfteanteil (73.951,94 €) und dem Anteil an den nichtausgleichsfähigen Verlusten (0,00 €) ab. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 11. Dezember 2013 stellte zur Steuernummer StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter die Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2011 fest, wobei der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit -19,64 € festgestellt wurde. Dieser Betrag unterscheidet sich von dem diesbezüglich im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19. Juni 2013 berücksichtigten Betrag (-34,51 €). G/2.8) Betreffend Einkommensteuer 2012: Vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 war die Einkommensteuer für 2012 zuletzt mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 festgesetzt worden. Nicht ausgleichsfähige Verluste und verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren waren darin keine angesetzt worden. Innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren (u.a.) Einkünfteanteile aus der X3 iHv 5.372,55 € und aus der P GmbH & atypisch stille Gesellschafter iHv 4.423,56 € und aus der X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter iHv-25,77 € berücksichtigt worden Der Einkünftefeststellungsbescheid zur St.Nr. StnX3 (X3) für 2012 vom 1. Dezember 2014 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv 5.372,55 € zu, sowie 4.088,68 € verrechenbar gewordene Verluste aus Vorjahren. Der Anteil von Herrn ursprBf an den Einkünften stimmt mit dem in den Einkommensteuerbescheiden 2012 vom 5. Dezember 2014 bzw. 22. Dezember 2014 jeweils berücksichtigten Anteil überein. Hingegen ist ein Anteil an den verrechenbar gewordenen Verlusten weder im Bescheid für 2012 vom 5. Dezember 2014 noch im Bescheid für 2012 vom 22. Dezember 2014 angesetzt worden. Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes FAP vom 26. Juni 2018 zur Steuernummer StnP betreffend P GmbH & atypisch stille Gesellschafter für 2012 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv 3.455,78 € zu. Dieser Betrag unterscheidet sich von dem diesbezüglich jeweils im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 und im vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten Betrag (4.423,56 €). Der Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10. Dezember 2014 zur Steuernummer StnX4 betreffend X4 GmbH (früher: N GmbH) und atypisch stille Gesellschafter für 2012 weist Herrn ursprBf einen Einkünfteanteil iHv 55,54 € zu. Dieser Betrag unterscheidet sich von dem diesbezüglich im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 berücksichtigten Betrag (-25,77 €) und wurde im angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2014 berücksichtigt. Insgesamt weicht der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2014 vom vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. Dezember 2014 ab: Gesamtbetrag der Einkünfte höher (40.068,22 €) als bisher (39.986,91 €); Einkommen höher (39.442,36 €) als bisher (39.358,74 €); für 2012 festgesetzte Einkommensteuer höher (9.436,00 €) als bisher (9.400,00 €). G/3) Abgabenbehörden setzten - soweit für die Verjährung relevant - folgende, mit der Einkommensteuer des Herrn ursprBf zusammenhängende Amtshandlungen: G/3.1) Betreffend Einkommensteuer 2005: Das Finanzamt V hatte - vor dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Dezember 2014 - Einkommensteuerbescheide für 2005 vom 7. Dezember 2006, vom 29. Oktober 2009 und vom 3. Juni 2014 an Herrn ursprBf erlassen. Im Einkünftefeststellungsverfahren der (ehemaligen) W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter scheiterte der Versuch, einen mit 11. November 2009 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, der das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 aussprechen sollte, durch die Übergabe einer Ausfertigung des vermeintlichen Bescheides an den Geschäftsführer der W4 GmbH am 12. November 2009 zu erlassen. Das Finanzamt V5 erließ einen mit 21.09.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, mit welchem u.a. für Herrn ursprBf ausgesprochen wurde, dass für das Jahr 2005 eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO betreffend die W4 GmbH und atypisch stille Gesellschafter unterbleibt. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde Herrn ursprBf am 14. November 2012 zugestellt. Das Finanzamt V5 legte die Berufungen u.a. des Herrn ursprBf gegen (u.a.) den vorgenannten Feststellungsbescheid vom 21.09.2012 für das Jahr 2005 zusammen mit Vorlageberichten vom 16. Dezember 2013 an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat vor, wo sie am 30. Dezember 2013 einlangten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102266/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102266.2016
Stammnummer
147284
Gültig
28.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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